Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.105
URTEIL
vom 18.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o IKS Bostadel,
6313 Menzingen Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch […], Advokat, Beschuldigter
[…]
gegen
B____ Anschlussberufungskläger
vertreten durch […], Advokat, Berufungsbeklagter
[…] Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 22. März 2017
betreffend
schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung
und
Tätlichkeiten; Widerruf bedingte Strafe, Gesamtstrafe; Genugtuung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 22. März 2017 wurde A____ der
schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Juni 2016, sowie zu
einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Zudem wurde eine am 10. März 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Umfang
von 1 Jahr und 9 Monaten (von insgesamt 2 Jahren und 9 Monaten) bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt. Demgegenüber
wurde eine am 30. Oktober 2014 im Umfang von 40 Tagessätzen (von insgesamt
60 Tagessätzen) bedingt ausgesprochene Geldstrafe, Probezeit 2 Jahre,
nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Leistung von Schadenersatz im
Betrage von insgesamt CHF 9'870.– sowie von Genugtuung im Betrage von CHF 70'000.–,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juni 2016 respektive seit dem 8. Januar 2017, an
den Privatkläger B____ verurteilt. Eine Schadenersatzforderung von B____ für
Erwerbsausfall wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs
auf den Zivilweg verwiesen; auf den Zivilweg verwiesen wurde auch eine
Schadenersatzforderung des B____ von CHF 5'239.20 (Besuchsschaden). Weitere
Schadenersatzforderungen des B____ im Betrage von insgesamt CHF 10'392.50
sowie seine Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 30'000.– wurden abgewiesen,
ebenso die nicht bezifferte Genugtuungsforderung des Privatklägers D____. A____
wurden Verfahrenskosten von CHF 13'254.25 und eine Urteilsgebühr von
CHF 6'500.– auferlegt. Sein Verteidiger und der Vertreter des
Privatklägers B____ wurden aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat der Verteidiger von A____ fristgerecht am 28. März 2017 die Berufung
angemeldet und am 5. September 2017 die Berufungserklärung eingereicht. Er hat die
vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen kostenlosen
Freispruch, unter entsprechender Entschädigungsfolge (zu CHF 150.– pro
ungerechtfertigt ausgestandenem Hafttag) sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen
beantragt. Sinngemäss verlangt er, auf die Vollziehbarerklärung des bedingt ausgesprochenen
Teils der vom Appellationsgericht am 10. März 2015 ausgesprochenen
Freiheitsstrafe sei zu verzichten. Eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen zur Ergänzung der Beweisabnahme und zu neuem Entscheid.
Ausserdem hat er 17 Beweis- und Verfahrensanträge, teilweise wiederum mit
Unteranträgen, gestellt und einen Beweisantragsvorbehalt angebracht. Alles
unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Schliesslich hat
er verschiedene Unterlagen eingereicht, auf welche sich auch einige der
Beweisanträge beziehen.
Mit Eingabe vom
28. September 2017 hat der Vertreter von B____ Anschlussberufung gegen das
Urteil des Strafgerichts eingereicht. Er hat zusammengefasst sinngemäss
beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei in Bezug auf die Schuldsprüche und auf
die Strafe sowie auf die zugesprochenen Zivilforderungen zu bestätigen. In
Bezug auf die Zivilforderungen betreffend Schadenersatz für Erwerbsausfall und
Genugtuung sei das Urteil aufzuheben und A____ sei zu verurteilen, dem
Anschlussberufungskläger Schadenersatz für Erwerbsausfall in der Zeit vom 12. Juni
2016 bis 22. März 2017 im Betrag von CHF 30'935.– und eine Genugtuung im Betrag
von CHF 100'000.– zu bezahlen, beides zuzüglich 5 % Zins. Die Beweis- und
Verfahrensanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe
vom 2. November 2017 wurde die Anschlussberufung begründet und der Antrag auf
Abweisung der Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers bekräftigt. Mit
Eingabe vom 14. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme
zur Anschlussberufungsbegründung verzichtet. Der Verteidiger des Berufungsklägers
hat mit Eingabe vom 15. Januar 2018 die Berufung begründet und Stellung zur Anschlussberufung
genommen. Die in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren hat er dahingehend
ergänzt, dass die Anschlussberufung vollumfänglich und unter entsprechender
Kostenauflage an den Anschlussberufungskläger abzuweisen sei. An den noch
offenen Beweis- und Verfahrensanträgen (Ziff. 4a bis 4p) hat er ebenfalls festgehalten.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 20. Februar 2018 Stellung zur
Berufungsbegründung genommen und beantragt, es seien die Berufung und die
Beweisanträge 4b, 4c, 4e, 4f, 4h und 4i – 4l kostenfällig abzuweisen. Mit
Eingabe vom 4. Juni 2018 hat der Vertreter des Anschlussberufungsklägers
mitgeteilt, dass er sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliesse,
an den eigenen Rechtsbegehren im Wesentlichen festgehalten und Stellung zur
Berufungsbegründung des Berufungsklägers genommen. Mit Verfügung vom 25. Juli
2018 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts den Berufungskläger
und den Anschlussberufungskläger, jeweils mit ihren Rechtsvertretern, und den
Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Verhandlung geladen. Die Privatkläger D____
und C____ wurden fakultativ zur Verhandlung geladen. Die vom Berufungskläger
eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen. Die übrigen Beweisanträge
des Berufungsklägers wurden, unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides
des Gesamtgerichts, abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 hat der
Vertreter des Anschlussberufungsklägers darum ersucht, dass dieser nur für die
Dauer seiner eigenen Befragung zur Verhandlung vorzuladen sei und dass seine Befragung
nicht in Anwesenheit des Berufungsklägers stattfinde. Mit Verfügung vom 15.
Oktober 2018 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts verfügt, dass
keine direkte Konfrontation zwischen dem Anschlussberufungskläger und dem
Berufungskläger stattfinde, und dass über eine Dispensation des
Anschlussberufungsklägers im Anschluss an dessen Befragung an der
Berufungsverhandlung entschieden werde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 hat
der Vertreter des Anschlussberufungsklägers noch den Antrag gestellt, dass
dessen Schwester E____ als Zeugin respektive Auskunftsperson zu befragen sei
An der
Berufungsverhandlung haben der Berufungskläger und Beschuldigte A____ mit
seinem Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der
Anschlussberufungskläger und Privatkläger B____ (von 08.45 bis 09.30 Uhr) mit seinem
Vertreter teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatkläger D____ und C____
sind nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger und der Anschlussberufungskläger
sind befragt worden. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat an den
Beweisanträgen im Wesentlichen festgehalten und weitere Unterlagen zu den Akten
gegeben. Der Vertreter des Anschlussberufungsklägers hat weitere Unterlagen zu
den Akten gegeben und an seinem Antrag auf Befragung von E____ festgehalten. Das
Gericht hat über diverse Anträge der Parteien (betreffend Durchführung der
Konfrontation, betreffend Dispensation des Anschlussberufungsklägers nach
seiner Befragung, betreffend Befragung der Schwester des Anschlussberufungsklägers
sowie betreffend an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen) eine
Zwischenberatung durchgeführt; auf die Ergebnisse wird nachfolgend im Rahmen
der Erwägungen eingegangen werden. Der Verteidiger des Berufungsklägers, der
Staatsanwalt sowie der Vertreter des Anschlussberufungsklägers sind zum Vortrag
gelangt. Für die Einzelheiten der Verhandlung wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für
den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Beschuldigte A____ hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung
der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch der Privatkläger
B____ hat im Umfang seiner Anträge (betreffend den Zivilpunkt) ein
entsprechendes rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382
Abs. 2 StPO e contrario), weshalb er zur Ergreifung eines Rechtsmittels
und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der
Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso ist die
Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf die
Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:
-
Nichtvollziehbarerklärung der am 30. Oktober
2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Umfang von 40 Tagessätzen (von
insgesamt 60 Tagessätzen) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, Probezeit 2
Jahre;
-
Abweisung der Zivilforderung des B____
für Abonnementskosten des Mobiltelefons (CHF 172.50), für Mietzinse (CHF
1'580.–) und für externe Kinderbetreuung (CHF 8'640.– );
-
Abweisung der unbezifferten
Genugtuungsforderung des D____;
-
Honorar und Spesenvergütung des
amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers A____ für das erstinstanzliche
Verfahren;
-
Honorar und Spesenvergütung des
unentgeltlichen Vertreters des Anschlussberufungsklägers B____ für das
erstinstanzliche Verfahren.
Im Übrigen ist
das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und entsprechend zu
überprüfen.
1.4
1.4.1 Der
Verteidiger des Berufungsklägers stellt zahlreiche Beweisanträge. Dabei
entsprechen die an der Berufungsverhandlung gestellten respektive wiederholten Anträge
Ziff. 1a – 1l den in der Berufungsbegründung gestellten Anträgen 4a – 4l. Neu
beantragt der Berufungskläger (Antrag Ziff. 1m), es seien die an der
Berufungsverhandlung eingereichten Akten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Beurteilung
zu berücksichtigen.
Den in den
ursprünglichen Anträgen 4m (Einholung eines Führungsberichts), 4n
(Akteneinsicht), 4o (angemessene Frist zur Berufungsbegründung), 4p
(Replikrecht), 4q (uneingeschränkte Gewährung der Verteidigungsrechte) aufgeführten
Anträgen ist bereits entsprochen worden. Der Klarheit halber ist festzuhalten,
dass das Replikrecht im Rahmen eines mündlichen Berufungsverfahrens mündlich
wahrgenommen werden kann. Vorliegend hat der Berufungskläger bereits im Rahmen
der Eingabe vom 15. Januar 2018 schriftlich zur Anschlussberufung Stellung
genommen und sich dann an der Berufungsverhandlung im Rahmen von Plädoyer und
Replik noch umfassend zu sämtlichen Anträgen und Argumenten der
Staatsanwaltschaft und des Anschlussberufungsklägers äussern können (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 15 ff.).
Die
nachfolgenden Ausführungen stützen sich auf die Bezifferung der Anträge
anlässlich der Berufungsverhandlung. Die in den Anträgen 1a (Handyfotos aus dem
[…]club) und 1d (Fotos von den Örtlichkeiten am Birsigparkplatz, Google-Map-Bild)
erwähnten Unterlagen sind bei den Akten und das Gericht hat davon Kenntnis
genommen. Auch die an der Verhandlung von der Verteidigung eingereichten
Unterlagen (Antrag 1m) werden zur Kenntnis und zu den Akten genommen
1.4.2 Die
Beweisanträge 1b – 1e betreffen die Bebilderung der Örtlichkeiten [...]-club
und Birsig-Parkplatz, die Einholung von Angaben über die Kameras im [...]club,
namentlich über Lichtempfindlichkeit und Aufnahmeradien und Standorte der Kameras,
Sichtverhältnisse, weiter den Beizug der unbearbeiteten Kameraufaufnahmen sowie
Augenscheine im [...]club und beim Birsig-Parkplatz.
Nach Art. 389
Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen
oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache
als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_644/2014
vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die von der
Verteidigung im [...]club und vom Birsig-Parkplatz erstellten Fotografien sind
wie erwähnt zu den Akten genommen worden. Soweit die Verteidigung beantragt, es
seien sämtliche unbearbeiteten Aufzeichnungen der verschiedenen Kameras im [...]club
über die gesamte in Frage stehende Zeitdauer zu edieren und der Verteidigung
und dem Gericht in bearbeiteter und unbearbeiteter Form zur Kenntnis zu bringen
(1b), es seien Angaben über die „Kameras [im [...]club] und deren Typus und
ISO-Lichtempfindlichkeit, und danach unter gutachterlich festzustellender tatsächlicher
Lichtverhältnisse und Sichtmöglichkeiten für das blosse Auge“, Auskunft zu
geben, die „Kamerastandorte anhand eines Plans vollständig einzuholen und es
seien danach die Aufnahmeradien der Kameras zu ermitteln und dem Verteidiger
und dem Gericht zur Kenntnis zu bringen“ (1c) und es sei ein Augenschein im [...]club
bei Discobetrieb vorzunehmen, ist zunächst Folgendes festzuhalten:
Unbestritten ist
, dass sich im Verlaufe der fraglichen Nacht sowohl der Berufungskläger A____
als auch seine frühere Freundin C____ in Begleitung von F____, D____ und
schliesslich auch der Anschlussberufungskläger B____ im […]club aufgehalten
haben. Die strafrechtlich relevanten Geschehnisse haben sich indes nicht im [...]club,
sondern erst später draussen auf der Strasse, im Bereich der Steinenvorstadt
und insbesondere des Birsig-Parkplatzes abgespielt. Es erübrigt sich somit
ohnehin, den Verlauf des Abends im […]club en détail zu rekonstruieren
und lückenlos aufzuklären. Der Beizug sämtlicher unbearbeiteter Videoaufnahmen
ist nicht erforderlich. Denn allfällige Videoaufnahmen aus dem Interieur der
Diskothek sind in keiner Weise geeignet, relevante Erkenntnisse über das
spätere Geschehen an einem anderen Ort zu liefern – zumal wenn darauf die
Beteiligten gar nicht ersichtlich sind. Insoweit besteht offensichtlich keine
unvollständige Beweisaufnahme.
Die ermittelnden
Beamten haben die im [...]club, aber vor allem die in der Tatortumgebung
vorhandenen Überwachungskameras sichergestellt und ausgewertet (vgl. Akten S.
652 ff.). Als Standbilder wurden jene Sequenzen zu den Akten genommen, auf
denen die Beteiligten überhaupt zu sehen sind (Akten S. 657 ff.). Dass die
ermittelnden Beamten relevante Sequenzen unterschlagen hätten, ist nicht anzunehmen;
dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass die in den Akten befindlichen Bilder
aus dem [...]club aufgehellt worden sind, wurde offen deklariert und explizit
klargestellt (vgl. Akten S. 596). Dass es in einem Nachtlokal dunkel ist, ist
dem Gericht bekannt. Dass man im [...]club aber durchaus etwas – vor allem die
anderen Clubgänger/innen – sehen konnte, ist zweifellos erwünscht und ergibt
sich hier konkret aus den Aussagen von C____ und F____, die übereinstimmend
aussagen, dass sie den Berufungskläger an jenem Abend gesehen haben, wie er C____
beobachtete, – aber auch aus den Aussagen des Berufungsklägers selbst. So will
er ja von B____ und D____ im [...]club unter anderem dadurch provoziert worden
sein, dass sie ihn „angegrinst“ hätten (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll SG
S. 4). Entsprechende Abklärungen zu Licht- und Sichtverhältnissen im Club erübrigen
sich somit, ist doch durch diverse Aussagen erstellt, dass man im […]club
durchaus etwas sehen kann.
Nach dem
Gesagten sind die Licht- und Sichtverhältnisse im [...]club bekannt und die unbearbeiteten
Aufzeichnungen der Kameras im Club sowie Angaben über Typus,
Lichtempfindlichkeit, Standorte und Aufnahmeradien etc. dieser Kameras für die
Beurteilung der späteren Geschehnisse in keiner Weise relevant. Auch aus einem
Augenschein im [...]club, bei Diskobetrieb, sind keine relevanten Erkenntnisse
in Bezug auf das spätere Geschehen im Bereich Steinenvorstadt/Birsigparkplatz
zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung in Bezug auf den
[...]club sind somit abzuweisen.
Abzuweisen ist
auch der Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines Augenscheins beim
Birsig-Parkplatz. Die entsprechenden Örtlichkeiten liegen zentral in Basel und
sind dem Gericht bekannt und zudem ausreichend in den Akten dokumentiert. Aus
einem Augenschein sind keine weiteren relevanten Erkenntnisse zum Tatgeschehen zu
erwarten. Wo die Zeugin G____ sich aufhielt, während sie die Auseinandersetzung
beobachtet hat, ergibt sich ohne Weiteres aus ihren Angaben vor Strafgericht,
wonach sie nach der Arbeit in Richtung „Café […]“ gingen und beim dortigen
Durchgang zum Birsig-Parkplatz noch eine rauchten, als sie plötzlich ein
Geräusch hörten und 10 bis 15 Meter vom Geschehen standen, und „schon freie
Sicht“ gehabt habe (Verhandlungsprotokoll SG S. 19 f.; vgl auch Polizeirapport
Akten S. 388; Einvernahme vom 12. Juni 2016, Akten S. 406).
Die (auch) in
diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verteidigung, es sei gegen das Prinzip
der bestmöglichen Beweisaufnahme verstossen worden, ist nicht stichhaltig. Die
Verteidigung rügt etwa, es seien keine Fotos vom unmittelbar angetroffenen
Tatort und dem mutmasslichen Opfer erstellt worden. Diese Rüge ist nicht
verständlich. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass das offensichtlich sehr
schwer verletzte Opfer vor dem Eintreffen von Sanität und Polizei bewegt worden
war. Auch laut dem Rapport der Kantonspolizei befand sich das Opfer beim
Eintreffen der durch die Ambulanz requirierten Polizei nicht mehr in der dem
Sturz folgenden ursprünglichen Lage, sondern sass an der Wand angelehnt (Akten
S.386 ff.). Es war den Ermittlungsbeamten somit nicht möglich, das Opfer,
welches dringend der ärztlichen Intensivversorgung bedurfte, in seiner ursprünglichen
Lage zu fotografieren. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte kann daraus
nicht konstruiert werden. Der Tatort wurde sehr wohl fotografiert (Akten S. 389
ff.). Dass unter diesen Umständen aus den Aussagen der Auskunftspersonen und
Zeugen über den Geschehensablauf und die Lage des Opfers Rückschlüsse auf die
Lage am Tatort gezogen werden, ist nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
Im Plädoyer im
Rahmen der Berufungsverhandlung (S. 2) moniert die Verteidigung noch das
Fehlen von Glaubhaftigkeitsgutachten. Es ist allerdings nicht ersichtlich, über
wen aus welchen Gründen ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen wäre, zumal
sich ein entsprechender Antrag auch bei mehrfacher Durchsicht der
Rechtschriften im Berufungsverfahren nicht findet.
1.4.3 Weiter
verlangt die Verteidigung die erneute Vorladung zur Befragung und Konfrontation
von D____, C____, F____ und G____ im Berufungsverfahren (Antrag 1f). Alle sind
bereits vor erster Instanz befragt und dabei mit dem Berufungskläger konfrontiert
worden. Sie haben dabei in freier Rede Angaben zum Geschehen gemacht und nicht
etwa nur, wie die Verteidigung behauptet, frühere Angaben auf Frage hin
bestätigt. Erst im Anschluss an ihre freien Schilderungen wurden sie, soweit
überhaupt nötig oder relevant, mit ihren früheren Aussagen konfrontiert. Notabene
hat die Verteidigung denn auch an der vorinstanzlichen Verhandlung im
Beweisverfahren nicht moniert, den Zeugen und Auskunftspersonen würden
lediglich frühere Aussagen zur Bestätigung vorgehalten. Der Berufungskläger und
sein Verteidiger hatten zudem die Möglichkeit, den Auskunftspersonen und Zeugen
Fragen zu stellen, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht (vgl.
Verhandlungsprotokoll SG). Es ist somit davon auszugehen, dass den
Auskunftspersonen und der Zeugin sämtliche relevanten Fragen gestellt worden
sind. Ein nachvollziehbarer Grund, sie erneut zu befragen, wird weder geltend
gemacht noch ist er ersichtlich. Ihre Aussagen sowie die Aussagengenese werden
im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten sein.
1.4.4 Der
Verteidiger hatte in der Berufungserklärung noch moniert, dass der Berufungskläger
mit B____ vor erster Instanz nicht hinreichend, d.h. nur indirekt, lediglich
mit Tonübertragung und nicht mit Wort und Bild, konfrontiert worden sei. Der Berufungskläger
ist, entsprechend dem begründeten Antrag des Vertreters des
Anschlussberufungsklägers und in Einklang mit der Strafprozessordnung, an der Berufungsverhandlung
erneut indirekt, im Rahmen einer Tonübertragung, mit dem Anschlussberufungskläger
konfrontiert worden. Sein Verteidiger konnte der Befragung des Anschlussberufungsklägers
im Gerichtssaal direkt beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen, während der Berufungskläger
die Befragung in einem Nebenraum akustisch mitverfolgen, sich anschliessend mit
seinem Verteidiger besprechen und ergänzende Fragen und Bemerkungen anbringen
konnte. Der Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung keine Einwände gegen
diese indirekte Konfrontation vorgebracht, sondern vielmehr selbst beantragt,
dass der Anschlussberufungskläger im Gerichtssaal befragt werde und der Berufungskläger
die Befragung im Nebenraum mitverfolgen und dann Anschlussfragen stellen könne
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dies, nachdem ursprünglich vorgesehen
war, dass, um Wechsel zu vermeiden und um den Anschlussberufungskläger zu
schonen, dieser während der Befragung im Nebenraum sitzt und der
Berufungskläger im Gerichtssaal verbleibt. Infolge technischer Probleme mit der
Übertragung der Antworten des Anschlussberufungsklägers in den Gerichtssaal –
die umgekehrte Übertragung hat problemlos funktioniert –, wurde dann schliesslich
entsprechend dem Antrag der Verteidigung vorgegangen (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5 f.).
1.4.5 Der
Verteidiger hat sich an der Berufungsverhandlung nicht damit einverstanden
gezeigt, dass der Anschlussberufungskläger nach seiner Befragung von der
Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden ist (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Wenn die Privatklägerschaft die
Anschlussberufung erklärt hat, wird sie zur Berufungsverhandlung vorgeladen,
kann in einfachen Fällen auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensiert
werden und ihre Anträge schriftlich einreichen (Art. 405 Abs. 2 StPO).
Vorliegend handelt es sich zwar offensichtlich nicht um einen einfachen Fall.
Der Privatkläger B____ ist denn auch zur Berufungsverhandlung geladen worden
und erschienen, er wurde aber nach seiner Befragung von der weiteren Teilnahme
an der Berufungsverhandlung dispensiert, was aus gesundheitlichen Gründen
indiziert war. So liegt ein Arztzeugnis über seine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit
vor; ausserdem war offensichtlich, dass er durch die Teilnahme an der
Verhandlung stark belastet wurde. Ohnehin kann die Verfahrensleitung die
Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren,
wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist; diese kann sich vertreten lassen
(Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit 338 Abs. 1, 3 StPO). B____ kann infolge des
erlittenen Schädelhirntraumas überhaupt nichts zum Geschehen am fraglichen
Abend aussagen und auch seine Anträge nicht selber begründen, sondern ist dafür
auf seinen Vertreter angewiesen, der während der gesamten Berufungsverhandlung
anwesend war. Dass und weshalb unter diesen Umständen die Anwesenheit des durch
einen Anwalt vertretenen Anschlussberufungsklägers über seine Befragung hinaus während
der gesamten Berufungsverhandlung erforderlich gewesen wäre, wird von der
Verteidigung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
1.4.6 Schliesslich
verlangt der Verteidiger den Beizug der zwischenzeitlichen IV- und Krankenakten
des Anschlussberufungsklägers (Antrag 1g). In den Akten finden sich zahlreiche Unterlagen
über die Schwere der Verletzungen des Anschlussberufungsklägers, den
Heilungsprozess (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom Akten
S. 769 ff.; Aussagen der Gutachterin an der vorinstanzlichen Verhandlung,
Verhandlungsprotokoll SG S. 27 ff.; Verlaufsbericht REHAB vom 2. September
2016, Akten S. 81 ff; Bericht HNO-Klinik USB vom 27. September 2016, Akten S.
1061/1062; Austrittsbericht REHAB vom 16. November 2016, Akten S. 1051 ff;
Bericht HNO-Klinik USB vom 15. Januar 2017, Akten S. 1063/1064; Verlaufsbericht
REHAB vom 2. Februar 2017, Akten S. 1043/1044; Bestätigungen
Arbeitsunfähigkeit, Akten S. 1042). Schliesslich hat der Vertreter des Anschlussberufungsklägers
an der Berufungsverhandlung weitere sachdienliche Unterlagen, insbesondere auch
in Bezug auf die andauernde 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit des Anschlussberufungsklägers,
Leistungen der SUVA und die Beendigung der Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung
aus gesundheitlichen Gründen gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2018
eingereicht. Die vorliegenden Unterlagen genügen für die strafrechtliche
Beurteilung, aber auch für die Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten
Zivilforderungen respektive diese Forderungen werden, soweit sie nicht genügend
dokumentiert sind, gegebenenfalls auf den Zivilweg verwiesen (vgl. dazu unten
E. 6). Notabene geht es im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens lediglich
um die Beurteilung einzelner adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen
und nicht um eine abschliessende haftpflichtrechtliche Beurteilung des Falles.
Auch in Bezug auf die Beurteilung und Bemessung der Genugtuung genügen die
vorliegenden Unterlagen.
1.4.7 Schliesslich
beantragt die Verteidigung eine neue Begutachtung respektive neue
Begutachtungen durch unabhängige Sachverständige je betreffend die Verletzungen
von B____, D____ und von A____ (1h). Es sei „unter Beizug der gesamten
relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichten und weiteren sachdienlichen
Unterlagen in das neu zu stellende Gutachten über B____ mit einzubeziehen,
evtl. sei über B____ unter Beizug vorgenannter Akten ein Ergänzungsgutachten
von einer unabhängigen Gutachterperson in Auftrag zu geben und dem
Unterzeichnenden und dem Gericht vorab zur Verhandlung zur Kenntnis zu bringen“
(1i). Dabei sei vorweg das Sachverständnis der Gutachter zu dokumentieren „und
es seien allfällige Verbindungen der Gutachter und der beigezogenen Personen zu
den bisher eine der zu begutachtenden Personen behandelten und sonst wie
involvierten Personen offenzulegen“ (1j). Der Verteidigung sei nach Eingang der
entsprechenden Auskünfte und der Gutachtensaufträge Gelegenheit zu erteilen,
Einwände zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen (1k). Dann sei dem Berufungskläger
nach Eingang der Gutachten und den ergänzenden Antworten Gelegenheit zu geben,
im Beisein seines Verteidigers direkt allfällige weitere Fragen an die
Sachverständigen stellen zu können (1l). Nach Auffassung der Verteidigung ist es
stossend, dass die vorliegenden Gutachten betreffend A____ und B____ von den
gleichen Personen verfasst und erstellt worden seien. Dies könne zu einer
Vorbefasstheit führen und einen Einfluss auf die Objektivität des Gutachters
und damit auch des Gutachtens haben. Die Gutachten müssten deshalb nochmals von
voneinander getrennten, unabhängigen Sachverständigen, gestützt auf objektiv zu
erstellende Sachverhalte und unter Beizug der hierfür relevanten Akten erstellt
werden.
Für
Sachverständige gelten die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO (Art. 183
Abs. 3 StPO). Wie beim Richter genügt insbesondere bereits der Anschein der
Befangenheit der sachverständigen Person (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 183 N
7; Heer, in Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 22).
Vorliegend haben
dieselbe Sachverständigen, Dr. H____, Leitende Ärztin, und dipl. Ärztin I____, Assistenzärztin,
die rechtsmedizinischen Gutachten über B____ (Akten S. 769 ff.) und A____
(Akten S. 820 ff.) erstellt. Die rechtsmedizinische Untersuchung beider
Exploranden war am Tattag durch die Ärztin I____ durchgeführt worden (Akten S. 775,
825). Die Gutachterin Dr. H____ hat auch an der vorinstanzlichen Verhandlung als
Sachverständige die erhobenen Befunde und die gutachterlichen Schlussfolgerungen
erläutert. Darin liegt kein Fall von Befangenheit der Sachverständigen (vgl. zur
Unabhängigkeit der Sachverständigen ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, a.a.O., Art. 183 N 19 ff.). Es
bestehen zunächst keinerlei persönliche Beziehungen zwischen den Gutachterinnen
und den Parteien. Die Gutachterinnen haben laut Akten keinen der Verletzten je
behandelt. Die Gutachterin I____ hat zwar als Ärztin bei beiden Verletzten die
Befunde aufgenommen, daraus ergibt sich indes keine persönliche Beziehung zu
den Exploranden. Dr. H____ ist anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
als Sachverständige vom Verteidiger auf ihre Unbefangenheit hin angesprochen
worden und hat nachvollziehbar und klar dargelegt, dass es ihre Aufgabe sei,
die erhobenen Befunde zu interpretieren und rein analytisch zu prüfen, wem was
passiert ist. Die rechtsmedizinische Untersuchung diene der Be- und Entlastung
aller Beteiligten, alle würden gleich aufgeklärt, der Untersuchungsablauf sei
standardisiert und diene der Erkenntnisgewinnung. Beide Sachverständige haben
offensichtlich auch kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens,
(vgl. Aussage Dr. H____, „… salopp formuliert, ich muss vor Gericht weder
gewinnen noch verlieren“, Verhandlungsprotokoll SG S. 33). Es sind vorliegend
auch weder freundschaftliche noch feindschaftliche noch wirtschaftliche
Beziehungen ersichtlich. Aus dem Inhalt der Gutachten, aus dem gewählten
Vorgehen oder dem Umgang mit den Betroffenen lässt sich ebenfalls kein Schluss
auf Voreingenommenheit der Sachverständigen ziehen. Vorliegend zeugen der
Inhalt der schlüssigen Gutachten sowie auch der ergänzenden mündlichen
Ausführungen der Sachverständigen vor Gericht im Gegenteil von Ausgewogenheit
und Neutralität und geben keinerlei Anlass, an der Kompetenz und der
Unabhängigkeit der Gutachterin zu zweifeln. In den vorliegenden Gutachten wird zwischen
der deskriptiven Befunderhebung einerseits und der gutachterlichen Interpretation
klar und deutlich unterschieden. Es ist bei der jeweiligen Befunderhebung
gerade keine wechselseitige Bezugnahme ersichtlich. Dass dann bei der
gutachterlichen Interpretation alle Befunderhebungen berücksichtigt werden, ist
der gutachterlichen Sorgfalt geradezu geschuldet. Im Gutachten werden jeweils
durchaus auch alternative Ursachen in Erwägung gezogen. Weder aus den
mündlichen noch aus den schriftlichen Äusserungen der Sachverständigen ist
ersichtlich, dass sich diese in ihrer Freiheit beim anderen Gutachten
beschränkt hätten (vgl. BGE 141 IV 34 Regeste und E. 5).
Der Umstand
insbesondere, dass die Sachverständigen – notabene zeitgleich, die
Untersuchungen datieren vom 12. August 2016, die Gutachten datieren vom 17.
August 2016 – sowohl A____ als auch B____ untersucht und dann die
rechtsmedizinischen Gutachten erstellt haben, stellt schliesslich auch keine
unzulässige Vorbefassung in derselben Angelegenheit dar. Es geht um die Klärung
eines einzigen Lebensvorgangs – dem Geschehen in den frühen Morgenstunden des
12. Juni 2016, wo drei Beteiligte unterschiedlich schwere Verletzungen
erlitten haben. Zur Klärung der Fragen, wer welche Verletzungen davon getragen
hat und wie diese mutmasslich entstanden sein können, war die Einholung eines
entsprechenden rechtsmedizinischen Gutachtens über zwei der Beteiligte erforderlich,
zumal insbesondere die Angaben der Beteiligten – soweit diese überhaupt Angaben
machen konnten und können – divergieren. Es ist unter diesen Umständen nicht
nur unbedenklich, sondern drängt sich geradezu auf, dass sowohl die
Befundaufnahme als auch das rechtsmedizinische Gutachten durch dieselben
Personen vorgenommen werden. Denn zur Erstellung der Gutachten und zur Klärung
der Frage des mutmasslichen Geschehensablaufs ist es unabdingbar, Kenntnis über
den Gesamtzusammenhang, namentlich über allfällige Verletzungen anderer
Personen, über die Aussagen der Beteiligten etc., zu haben. Alleine die
Tatsache, dass in demselben Verfahren unterschiedliche Verfahrensbeteiligte
durch dieselben Sachverständigen rechtsmedizinisch begutachtet werden,
begründet demnach, wie schon die Vor-instanz festgestellt hat, keine Befangenheit.
Es gibt daher keinen
Grund, ein respektive gar mehrere neue rechtsmedizinische Gutachten einzuholen.
Die Beweisanträge 1h – 1l sind somit ebenfalls abzuweisen.
1.5 Auch
im vorliegenden Verfahren wird von der Verteidigung eine Verletzung des
Akkusationsprinzips behauptet (vgl. Berufungsbegründung S. 10 ff.,
Plädoyer Berufung S. 5). Zusammengefasst macht der Berufungskläger
geltend, dass aus der Anklageschrift nicht ersichtlich sei, inwiefern aus den Handlungen
des Berufungsklägers der Vorsatz abgeleitet werden könne und wie er im
Einzelnen bei den einzelnen Vorwürfen beim mutmasslichen Opfer die angeklagten Verletzungen
hervorgerufen hat. Die Anklageschrift sei sowohl in ihrer Umgrenzungs- als auch
Informationsfunktion ungenügend und enthalte ausserdem Wertungen, Annahmen,
Interpretationen und Folgerungen, die dort „nichts zu suchen“ hätten. Diese
Rügen sind, soweit nachvollziehbar, unbegründet.
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.
a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen
wird (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-Dit-Bressel, „Flexibilität
der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).). Das Anklageprinzip
bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten
Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion;
BGE 143 IV 63 E. 2.2 133 IV 235 E. 6.2 f.). Konkretisiert wird der
Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das
Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO
umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren
Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen
Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g).
Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum
gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE
126 I 19 E. 2a). Was im Speziellen die subjektive Seite betrifft, so braucht
diese in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden,
sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben.
So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, „wenn vorweg oder im Anschluss an
die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand
hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt
erfüllbar ist“ (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom
10. Januar 2011 E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie
noch im alten Recht BGE 120 IV 348 E. 2c m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf
die inneren Tatsachen aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten
äusseren Umständen geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai
2016 E. 1.4.2, m. Hinw. auf Josi,
„kurz und klar, träf und wahr“ - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der
Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85).
Vorliegend
erfüllt die Anklageschrift diese Anforderungen offensichtlich. Die gegenüber
dem Berufungskläger erhobenen Vorwürfe ergeben sich aus der Anklage klar und
deutlich. Es wird in der Anklageschrift vorweg, vor der detaillierten Schilderung
des dem Berufungsklägers zu Last gelegten Verhaltens, auf die gesetzlichen
Straftatbestände der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung
und der Tätlichkeiten, unter Angabe der entsprechenden Gesetzesartikel (Art.
122, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1 StGB) verwiesen (vgl. Akten S. 906). Weiter
wird klar dargelegt, auf welche Weise der Berufungskläger den einzelnen Opfern
die jeweiligen Verletzungen zugefügt habe (vgl. Ziff. 8, 9). Aus den in der
Anklageschrift geschilderten Umständen kann auch auf die inneren Tatsachen
geschlossen werden. So ist in der Anklage explizit festgehalten, dass A____ dem
B____ einen gezielten, heftigen Faustschlag an den Kopf versetzte, „in der
Absicht, ihn an Körper und Gesundheit zu schädigen“ und „obwohl er aus früheren
Verurteilungen das hohe Risiko lebensgefährlicher Verletzungen durch Faustschläge
kannte und wusste, dass B____ auf hartem Untergrund stand und wegen
Übernächtigung und Alkoholisierung zu keiner alerten Abwehrreaktion fähig war“.
Tatsächlich sei B____ nach hinten gestützt und – wie vom Beschuldigten
billigend in Kauf genommen mit dem Hinterkopf ungebremst auf den Boden
geschlagen.
Nicht
nachvollziehbar ist die weitere, pauschal erhobene Rüge, die Anklage beinhalte
unzulässigerweise „zahlreiche Wertungen, Annahmen, Interpretationen und
Folgerungen, die nichts in der Anklage selbst zu suchen“ hätten. Dieser Vorwurf
wird bezeichnenderweise durch kein Beispiel unterlegt. Dass sich die
Vorinstanz, die sich notabene durchaus in angemessener Kürze mit der
angeblichen Verletzung des Akkusationsprinzips auseinandergesetzt hat, nicht
auch noch mit diesem Vorwurf einlässlich befasst hat, stellt, entgegen der
Auffassung der Verteidigung, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar. Es ist nicht erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch
auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Urteils – sich die
Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (Stohner, in Basler
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9). Dies gilt
notabene auch für vorliegendes Urteil im Berufungsverfahren.
1.6 Weiter
moniert der Berufungskläger auch die Verfahrensdauer und behauptet
insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft sich reichlich Zeit gelassen habe,
Anklage zu erheben respektive gar „erst sehr spät Anklage erhoben“ habe (vgl. Plädoyer
Berufung S. 5). Auch diese Rüge ist unbegründet. Die dem Berufungskläger
vorgeworfenen Taten haben sich am 12. Juni 2016 ereignet; die Anklage wurde
bereits am 20. Oktober 2016 erstellt. Die erstinstanzliche Verhandlung hat
bereits am 22. März 2017 stattgefunden, die zweitinstanzliche Verhandlung am
18. Oktober 2018. Es handelt sich um ein komplexes Verfahren mit mittlerweile weit
über 1500 Aktenseiten. Beide Parteivertreter, also auch der Verteidiger, haben
jeweils um Verlängerung von Fristen ersucht. Besonders erwähnenswert ist ein
Gesuch der Verteidigung vom 29. August 2016, worin um Erstreckung einer Frist
zur Stellungnahme bis zum 3. Oktober 2016 ersucht wurde, worauf die
Staatsanwalt die Frist bis 30. September 2016 erstreckt hat (vgl. Akten S. 105
f.). Nach Eingang der Stellungnahme der Verteidigung am 3. Oktober 2016 wurde
das Verfahren von der Staatsanwaltschaft umgehend weiter behandelt und bereits
am 6. Oktober 2016 wurde der Abschluss der Untersuchung angekündigt. Vor diesem
Hintergrund ist die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren verzögert,
unverständlich und steht im Widerspruch zum eigenen Verhalten.
Soweit die
Verteidigung moniert, die Verfahrensdauer stehe in keinem Verhältnis zum zu
beurteilenden Fall, ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren für den
beim umstrittenen Geschehen sehr schwer verletzten und nach wie vor nicht
arbeitsfähigen Anschlussberufungskläger B____, aber auch für den zu einer
empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilten Berufungskläger A____, auf welchen
gegebenenfalls noch erhebliche Zivil- und Regressforderungen zukommen werden,
von erheblicher Tragweite ist. Dies erheischt eine sorgfältige Bearbeitung. Die
Fristerstreckungsgesuche beider Rechtsvertreter, aber auch die die zahlreichen
Beweis- und Verfahrensanträge, mit welchen sich die Gerichte auseinandersetzen
müssen, führten und führen ebenfalls zu einer insgesamt längeren Vorbereitungs-
und Bearbeitungsdauer. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist
vorliegend im gesamten Verfahren nicht ersichtlich.
1.7 Auch
der Vertreter des Anschlussberufungsklägers B____ hat an der
Berufungsverhandlung verschiedene Unterlagen, insbesondere betreffend Heirat,
Arbeitsunfähigkeit und Sozialversicherungen eingereicht. Der Verteidiger wendet
ein, diese Unterlagen seien nach zivilprozessualen Regeln verspätet eingereicht
worden, und verlangt, die Unterlagen seien deswegen aus dem Recht zu weisen.
Der
Adhäsionsprozess ist kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem
Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess
ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser
Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Das Adhäsionsverfahren
richtet sich nach der StPO und nicht nach der ZPO (vgl. BGer 6B_335/2017 vom
24. April 2018 E. 4.1). Gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich die mündliche
Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche
Hauptverhandlung. Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den
Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Die
Parteien können – und müssen – dementsprechend auch bis zum Abschluss des
Beweisverfahrens allfällige Beweisurkunden einreichen; die Einlage von
Beweisurkunden erst im Parteivortrag ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 345 N 3). E
contrario lässt sich daraus schliessen, dass die Einlage von Urkunden eben auch
bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zulässig ist. Ob dies auch sinnvoll ist,
kann hier offen bleiben. Die Einreichung der Unterlagen an der
Berufungsverhandlung war somit jedenfalls zulässig und diese sind nicht aus dem
Recht zu weisen. Dies umso mehr, als die eingereichten Unterlagen teilweise
bereits bekannt und bei den Akten waren (Unterlagen 1, 2, 19), und als die neu
eingereichten Unterlagen lediglich die bereits in der
Anschlussberufungserklärung gemachten Behauptungen belegen, wie namentlich die
andauernde Arbeitsunfähigkeit des Anschlussberufungsklägers (Unterlagen 4, 5, 20),
respektive die Tatsache, dass der Anschlussberufungskläger Leistungen der
Sozialversicherungen (Invalidenversicherung [IV] und SUVA) beziehen muss
(Unterlagen 6 – 18). Schliesslich wurde noch die unterdessen erfolgte Heirat
belegt (Unterlage 3). Zudem hatte der Verteidiger ausreichend Zeit zum Studium
dieser Unterlagen, er konnte sie am Tag der Berufungsverhandlung über Mittag
studieren und sich im Rahmen seiner Replik dazu äussern. Schliesslich hat auch
der Verteidiger selbst an der Berufungsverhandlung noch Unterlagen eingereicht
und explizit verlangt, dass diese bei der Beurteilung zu berücksichtigen seien.
Es spricht nach dem Gesagten nichts gegen die Berücksichtigung der an der
Berufungsverhandlung vom Vertreter des Anschlussberufungsklägers eingereichten
Unterlagen.
1.8 Schliesslich
hat der Vertreter des Anschlussberufungsklägers beantragt, dass die Schwester
seines Mandanten als Zeugin zu dessen gesundheitlicher Situation befragt werde.
Dieser Antrag wird abgelehnt, da die Schwester allenfalls über den Alltag
berichten, aber keine medizinische Beurteilung über den Zustand des Anschlussberufungsklägers
abgeben kann. Zudem befindet sich bereits ein schriftlicher Bericht dieser
Schwester bei den Akten (S. 1109 ff.). Aus ihrer Befragung sind keine weiteren
relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
2.1 Die
Vorinstanz geht mit der Anklageschrift davon aus, dass der Berufungskläger, nachdem
er sich im Verlaufe des Samstag, 11. Juni 2016, vergeblich darum bemüht hatte, C____,
seine Exfreundin, zu einem abendlichen Treffen zu bewegen, sich am 12. Juni
2016, kurz nach Mitternacht in den [...]club, [...] Basel, begab, weil er
vermutet habe, dass sich C____ dort aufhalten würde. Tatsächlich habe er sie
dort angetroffen, wie sie den Abend mit ihrer Lehrmeisterin F____ und dem
Bekannten D____ verbrachte. Kurz von 04.00 Uhr morgens sei noch B____ zu dieser
Gruppe gestossen. Der Berufungskläger habe die Gruppe eifersüchtig beobachtet.
Als C____ mit F____, D____ und B____ den Club gegen 04.45 Uhr verlassen
hatte und dann den […] hinunterlief, die Steinenvorstadt passierte und Richtung
Birsig-Parkplatz spazierte, sei ihnen der Berufungskläger gefolgt.
In der
Steinenvorstadt sei der Berufungskläger auf die Gruppe um C____ gestossen und
habe C____ gefragt, was sie um diese Uhrzeit noch draussen mache und wer die
beiden „Typen“ seien. C____ und F____ sei es zunächst gelungen, den Berufungskläger,
welcher B____ und D____ verbal anging und an den Kleidern fasste, zu beruhigen.
Dieser sei dann zunächst durch die Steinenvorstadt in Richtung Barfüsserplatz
davon gegangen. Wenig später sei er indes umgekehrt, sei auf B____ losgesteuert
und habe C____ zu Boden gestossen, als sie ihn zurückhalten wollte. Darauf sei
er auf B____ und D____ losgestürmt, worauf sich ein Handgemenge zwischen dem
Berufungskläger einerseits und B____ und D____ anderseits entwickelt habe, in
dessen Verlauf der Berufungskläger D____ einen Faustschlag auf den linken
Unterkiefer versetzte, so dass dieser eine schmerzhafte Unterkieferkontusion
erlitt. Ausserdem habe der Berufungskläger B____ im Laufe der
Auseinandersetzung einen heftigen Faustschlag gegen den Kopf versetzt, in
dessen Folge B____, der infolge Übernächtigung und Alkoholkonsum zu keinen
alerten Abwehrreaktionen mehr fähig war, nach hinten fiel und mit dem
Hinterkopf ungebremst auf den Boden aufschlug. Nach einem weiteren
Schlagabtausch mit D____ habe der Berufungskläger zu C____ gesagt, es sei alles
ihre Schuld, und sei durch den Durchgang Richtung Steinentorstrasse davon
geeilt. B____ habe durch die Faustschläge des Berufungsklägers Hautein- und -unterblutungen
am Kopf sowie aufgrund des durch den letzten Faustschlag verursachten Sturzes
auf den Hinterkopf insbesondere ein akut lebensbedrohliches offenes Schädelhirntrauma
erlitten. Er sei bis 7. Juli 2016 im Universitätsspital Basel und
anschliessend bis zum 26. Oktober 2016 in der REHAB Basel hospitalisiert und
anschliessend noch an die dortige Tagesklinik angebunden gewesen. Er sei
andauernd arbeitsunfähig und leide unter anderem an einer deutlichen
Hörminderung im höheren Frequenzbereich und leicht- bis mittelgradigen
neuropsychologischen Defiziten, sowie an einer organischen
Persönlichkeitsstörung.
2.2 Dieser
Sachverhalt wird vom Berufungskläger bestritten. Im Gegensatz zur Anklage und
zum Urteil der Vorinstanz sieht er sich selbst nicht als Aggressor und Urheber
der in der Nacht vom 12. Juni stattgefundenen, zunächst verbalen und dann rasch
körperlichen Auseinandersetzung, sondern vielmehr als deren Opfer. Er will
bereits im [...]club, bei der Tanzfläche, in der Nähe des DJ-Pultes, von B____
und D____ durch „Angrinsen“ und den Versuch, ihm ein „Hölperli“ zu stellen provoziert
worden sein, als er auf C____ zugegangen sei und kurz mit ihr gesprochen habe.
Nachdem er den Club verlassen habe, habe er in der [...] Bar noch etwas
getrunken, bevor er sich auf den Weg in Richtung des Taxistandplatzes an der
Heuwaage gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht habe. Unterwegs, beim „Mexikaner“
in der Steinenvorstadt, habe er wieder C____ gesehen und sei zu ihr gegangen,
um sie fragen, was sie um diese Zeit noch hier mache, und ihr anzubieten, bei
ihm zu übernachten, da sie weit weg wohnte. B____ und D____ seien aber immer
näher gekommen und hätten sich aggressiv gegen ihn verhalten. Laut seinen
Angaben an der Berufungsverhandlung habe D____ schon gesagt: „Komm wir sind zu
zweit, gehen wir auf ihn los!“ respektive: „Komm, machen wir was! Greifen wir
ihn an!“. Er sei dann zuerst in Richtung Barfüsserplatz weg gelaufen, aber rasch
wieder umgekehrt, weil er bemerkte, dass er ja ein Taxi bei der Heuwaage nehmen
wollte, und dafür in die falsche Richtung lief. In der Gasse zum
Birsigparkplatz habe er C____ wieder gesehen und sei wieder zu ihr gegangen, um
ihr zu sagen, sie könne mit ihm kommen. In diesem Moment hätten ihn B____ und D____
aber auch schon angegriffen. Er habe C____ gerade noch auf die Seite nehmen können,
damit ihr nichts passiere – sie sei allerdings wohl gestolpert und umgefallen.
Er sei dann umgehend von B____ und D____ mit Faustschlägen traktiert worden. Er
sei in die Knie gegangen und habe versucht, mit Armen und Händen sein Gesicht
zu schützen, während seine Gegner ihn auf den Kopf und den Rücken geschlagen
und gekickt hätten. Aufgrund eines solchen Fusstrittes habe er auch seine Hand
gebrochen. Während sich diese Auseinandersetzung auf den Birsig-Parkplatz
verlagert habe, habe er selbst lediglich mit seiner Hand über seinem
eingezogenen Kopf herumgewirbelt, ohne zu bemerken, ob und wie er allenfalls jemanden
traf. Als er merkte, dass seine Widersacher ihn nicht mehr schlugen, sei er
davon gerannt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff., Verhandlungsprotokoll
SG S. 2–8, Einvernahme vom 12. Juni 2106, Akten S. 445 ff.; Einvernahme vom 12.
Juli 2016, Akten S. 504 ff.; Einvernahme vom 22. Juli 2016, Akten S. 631
ff.).
3.1 Es
ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen
Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren
Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro
reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit
Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE
AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss
genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist
(vgl. ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in
Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen
Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden,
ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO
N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen
sein, ob die Schuldsprüche respektive die Freisprüche im erstinstanzlichen
Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2 Die
Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und
differenziert mit der komplexen Beweislage im vorliegenden Fall
auseinandergesetzt; auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen kann
grundsätzlich verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 12 ff.; vgl.
Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden zusammenfassenden,
präzisierenden und ergänzenden Erwägungen sein Bewenden haben.
3.3
3.3.1 Sowohl
der Berufungskläger A____ als auch die Privatkläger B____ und D____ haben Verletzungen
aufgewiesen. In Bezug auf die Verletzungsbilder des Berufungsklägers und des Privatklägers
und Anschlussberufungsklägers B____ ist je ein rechtsmedizinisches Gutachten
eingeholt worden, welches von der Sachverständigen anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung erläutert und ergänzt worden ist. Bezüglich
der Verletzung des Anschlussberufungsklägers D____ liegen ein Arztzeugnis und
die Krankengeschichte des Universitätsspitals (USB) vor.
3.3.2 B____
hat gemäss dem schlüssigen Gutachten des IRM vom 17. August 2016 (Akten
S. 769 ff., insbesondere S. 777 f.) folgende Verletzungen, die in
Zusammenhang mit dem Geschehen vom 12. Juni 2016 stehen, aufgewiesen: Auf der
linken Kopfseite, oberhalb einer gedachten Hutkrempe, fand sich ein geschürftes
und eingeblutetes Areal; hier sei einerseits die tangentiale Einwirkung eines beschuhten
Fusses und anderseits ein Schürfen auf rauhem Untergrund denkbar. An der linken
Ohrmuschel, im Bereich des Warzenfortsatzes, fanden sich eine Hautunterblutung
sowie eine Verletzung, laut Krankenunterlagen eine Riss-Quetsch-Wunde, bei
welcher als Entstehungsgrund ein Schlag mit Körperteilen, wie Fäusten, oder
Gegenständen zu denken sei. Weiter wurde insbesondere ein Schädelbasisbruch
diagnostiziert, welcher Folge erheblicher stumpfer Gewalteinwirkung sei.
Rechtsseitig im Hinterkopfbereich fiel eine Schwellung der Kopfschwarte auf,
die darunter liegende Lambdanaht war im Vergleich zur Gegenseite erweitert und
verlief im Folgenden bis ins Felsenbein. Zudem wurden an der Basis der
Stirnlappen beidseits Prellungsblutungen des Gehirns diagnostiziert, im
vorderen Bereich der Stirnlappen und des Schläfenlappens konnte eine
Unterblutung der harten Hirnhaut festgestellt werden, auch zeigte sich eine
Unterblutung der weichen Hirnhäute. Bei diesem Befundkomplex aus Schwellung,
Bruch und Blutungen handelt es sich laut Gutachten um einen so genannten coup-contre-coup-Mechanismus,
welcher typischerweise infolge von Stürzen gesehen werde. Diese Kopfverletzungen
erklärten die von Zeugen beobachtete Bewusstlosigkeit von B____. Da an keiner
für einen rückwärtigen Sturz typischen Position, wie zum Beispiel Ellenbogen,
und auch nicht an den Händen (Abfangen eines Sturzes) Verletzungen erkennbar
waren, ist B____ laut Sachverständigen ungebremst auf den Hinterkopf gestützt. Daneben
konnten weitere Verletzungen am Kopf, zum Beispiel an der Stirn links, über dem
Nasenbein und an der Augenbraue rechts, festgestellt werden, welche auch durch
die von Zeugen berichteten Faustschläge hervorgerufen sein können. Insofern sei
es denkbar, dass B____ an einer der genannten Stellen derart unglücklich
getroffen wurde, dass er bereits bewusstlos war, als er zu Sturze kam.
Angesichts des nachgewiesenen Alkohol- und THC-Konsums sei auch denkbar, dass deswegen
sein Reaktionsvermögen herabgesetzt war und er daher nicht adäquat auf den
Sturz reagieren konnte. Im Bereich des Mittelgelenkes des rechten Ringfingers
seien eine Schwellung, Unterblutung und Schürfung auszumachen, was dafür
sprechen könne, dass B____ aktiv zugeschlagen habe. Diese Verletzungen von B____
seien zwanglos durch ein dynamisches Kampfgeschehen zu erklären.
An der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Sachverständige Dr. H____ diese
Befunde und Schlussfolgerungen erläutert und bestätigt (Verhandlungsprotokoll
SG S. 25 ff.). Sie hat insbesondere bestätigt, dass sich die Kombination der
inneren Verletzungen über den coup-contre-coup-Mechanismus erklären lassen,
d.h. durch einen Sturz mit Aufprall auf der linken Kopfpartie und dadurch
ausgelöst die Verletzungen auf der rechten vorderen Kopfhälfte, einschliesslich
der Schädelbasisfraktur. Aus den äusseren Verletzungen lasse sich die
Heftigkeit der erlittenen Schläge nur schwierig ablesen. Aus den
Hirnverletzungen, vor allem aus den Frakturen an der Schädelbasis, lasse sich
ableiten, dass es ein sehr heftiger und wuchtiger Sturz auf den Boden gewesen
sein müsse. Es habe sicher einen Schlag gegen die Nase gegeben, alles scheine
im üblichen Rahmen einer Auseinandersetzung gewesen zu sein, auch die
Verletzung hinter dem Ohr; es seien Befunde wie man sie üblicherweise nach
Faustschlägen erwarten könne. Um den Sturz auszulösen, müsse die Gewalt nicht
sehr intensiv gewesen sein; eine normale Auseinandersetzung genüge,
Alkoholisierung und THC-Einfluss könnten mit beigetragen haben. Was den Sturz
ausgelöst habe, könne sie nicht sagen, es sei denkbar, dass es Schläge waren,
aber auch, dass es ein Stolpern war. Sie könne sagen, dass B____ in eine
Auseinandersetzung involviert war, dass es stumpfe Gewalt gegen seinen
Kopfbereich gab mit betroffener Nase, Augenbraue und Stirn, und dass er sicher
aktiv geschlagen wurde. Es sei ein aktives Zuschlagen gewesen, nicht lediglich
ein Vorbeistreifen und zufälliges Berühren.
3.3.3 A____
hat gemäss dem schlüssigen Gutachten des IRM vom 17. August 2017 (Akten
S. 820 ff., insbesondere S. 828 f.) Zeichen stumpf-tangentialer
schürfender Gewalteinwirkung aufgewiesen, die frisch erschienen und dem
Ereignis grundsätzlich zugeordnet werden könnten. So fanden sich Hautein- und
–unterblutungen, teils mit Schürfkomponente, in der behaarten Kopfhaut
rechtsseitig, linksseitig am Rücken, rechtsseitig am Brustkorb, am rechten
Unterarm und an der rechten Hand an der daumenseitige Hälfte beuge- wie
streckseitig. Linksseitig, im Bereich des Warzenfortsatzes zeigten sich eine
Schwellung und Hauteinblutungen. Sämtliche dieser Verletzungen könnten zwanglos
auf eine dynamische Auseinandersetzung, wie zur Diskussion stehend, zurückgeführt
werden und durch Schläge mit Körperteilen, wie Fäusten, Gegenständen oder aber
durch Anschlagen an harten Strukturen entstanden sein. Bei der Verletzung an
der rechten Unterarmkleinfingerseite sei eine Abwehrverletzung zu diskutieren.
Die Angabe von A____, sich durch „Zusammenklappen“ und Vorhalten von Armen und
Händen vor das Gesicht geschützt zu haben, sei damit durchaus plausibel.
Kratzerartige Hautläsionen im Bereich der behaarten Kopfhaut sowie im Bereich
des Schlüsselbeines können im Rahmen der Auseinandersetzung durch Kratzen mit
Fingernägeln oder Gegenständen entstanden sein, wobei die Läsionen im Bereich
des Schlüsselbeines auch rasurbedingt entstanden sein könnten. Ein Bruch des
rechten Mittelhandknochens nahe den Handwurzelknochen erkläre eine Schwellung
und Unterblutung an der rechten Hand. Es könne nicht unterschieden werden, ob
der Bruch Folge aktiv ausgeführter Faustschläge sei oder Folge direkter
Gewalteinwirkung durch eine Drittperson, wie durch Faustschläge. Tritte mit
beschuhten Füssen seien als Entstehungsursache nahezu auszuschliessen, da
diesfalls Schürfungen am Hautmantel zu erwarten gewesen wären. Ein im
Austrittsbericht des Universitätsspitals diagnostiziertes
Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma zweiten Grades sei in der Gesamtschau
nicht nachvollziehbar, da zum Einen die Gewalteinwirkungen im Rahmen einer
Schlägerei biomechanisch nicht geeignet seien, ein Beschleunigungstrauma der
Wirbelsäule hervorzurufen, und sich zum anderen auch keine entsprechenden
Symptome fanden. Auch eine angegebene Hirnerschütterung sei nicht
nachvollziehbar, da der für die Diagnosestellung zwingend erforderliche Befund
der Bewusstlosigkeit nicht vorgelegen habe. Es könne dementsprechend allenfalls
von einer Schädelprellung ausgegangen werden, zu welcher sowohl die angegebenen
Kopfschmerzen als auch der Schwindel und das Fehlen entsprechender
neurologischer Symptome passen,
An der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Sachverständige Dr. H____ auch diese
Befunde und Schlussfolgerungen bekräftigt und näher erläutert (Verhandlungsprotokoll
SG S. 25 ff., insbesondere S. 31 ff). Der Bruch des Mittelhandknochens bedeute,
dass die Hand, als sie zur Faust geschlossen war, auf etwas treffe, sei es,
dass sich die Hand auf etwas zubewege oder dass sich etwas auf die Hand
zubewege. Die fehlenden Schürfungen im Bereich der Hand oder der Schwellung
sprächen dagegen, dass er auf die Hand oder gegen die Hand getreten worden sei;
dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungskläger als
Putzkraft tätig gewesen sei, denn an der betroffenen Stelle seien
Verschwielungen selten stark ausgeprägt.
3.3.4 Gemäss
Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 15. Juni 2016 (Akten S. 353,
vgl. auch Krankengeschichte, Akten S. 364 ff.) war D____ dort am 12. Juni 2016
in Behandlung und es wurden eine Unterkieferkontusion links diagnostiziert, und
eine deutliche Schwellung des Unterkiefers links, eine eingeschränkte
Mundöffnung (circa 3 cm) und Angabe von Schmerzen vermerkt. Im Rahmen von
bildgebenden Verfahren am Folgetag konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden
(vgl. Akten S. 369 ff.).
3.4
3.4.1 Verschiedene
Personen haben zum Geschehen ausgesagt. Während der Anschlussberufungskläger B____
infolge des erlittenen Traumas überhaupt keine Angaben zum Vorfall selbst und
zum Vorgeschehen machen kann, haben C____, die ehemalige Freundin des
Berufungsklägers, F____, ihre Lehrmeisterin, D____, ein Kollege von B____ und
der beiden Frauen und in jener Nacht mit diesen unterwegs, Aussagen zum
Geschehen gemacht. Ausserdem gibt es weitere zufällige Zuschauer und
Zuschauerinnen in Bezug auf das eigentliche Tatgeschehen auf dem Birsigparkplatz,
namentlich G____, J____, K____ und L____, die teilweise verwertbare Angaben zum
Vorfall machen konnten. Schliesslich hat auch der Berufungskläger Aussagen
gemacht.
Das Urteil des
Strafgerichts stützt sich insbesondere auf Angaben von C____, F____, D____, und
G____. Entscheidend für die Wahrheitsfindung ist in erster Linie die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und der
anderen Beteiligten respektive Beobachter. Die Glaubwürdigkeit einer Person
lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der
Aussagesituation abschätzen. Weitaus bedeutender für die
Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft
wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen
Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt
werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22
E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2.
Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33 ff.).
3.4.2 Die
Vorinstanz (Urteil SG S. 5 ff.) ist zutreffend davon ausgegangen, dass wegen
Verletzung der Teilnahmerechte in Bezug auf verschiedene Einvernahmen ein
Verwertungsverbot zu Lasten des Berufungsklägers bestehe, dies in Bezug
auf die Aussagen von L____ vom 22. Juni 2016, von K____ vom 23. Juni
2016, von J____ vom 24. Juni 2016 und von C____ vom 19. Juli 2016. Der
Verteidiger stellt im Berufungsverfahren allerdings selber auf einige Angaben dieser
Personen ab, beispielsweise auf Angaben von C____ vom 19. Juli 2016, und
bezeichnet diese insoweit als entlastend. Indes ist nicht ersichtlich, was an
den von ihm zitierten Aussagen von C____ entlastend wäre. So gibt er an, dass
laut Angabe von C____ B____ und D____ zum Berufungskläger gesagt hätten: „Was
isch los?“ (Akten S. 622 und nicht 644 [wie in der Berufungsbegründung S. 18,
zitiert]); er leitet daraus eine Provokation ab. Diese Äusserung sollen die
beiden gemäss Angaben von C____ indes getan haben, weil der Berufungskläger sie
in der Steinenvorstadt festgehalten habe und sie ob seines Verhaltens perplex
waren. Selbstverständlich stellt es keine Provokation dar, wenn eine Person,
die von einer anderen aggressiv angegangen und festgehalten wird, fragt, was
denn da los sei. Auch aus den übrigen nicht verwertbaren Aussagen, etwa von K____,
L____ und J____ ist nichts Entlastendes ersichtlich.
Nicht von einem
Verwertungsverbot betroffen sind demgegenüber, wie die Vorinstanz richtig
festhält, die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen vom 12. Juni 2016.
Dabei handelt es sich um allererste Einvernahmen – am Tattag selber – mit
welchen sich die Strafverfolgungsbehörden erstmals einen eigenständigen und
präzisen Eindruck über das Geschehen verschaffen mussten. Es ging darum, rasch abzuklären,
ob und inwieweit die Auskunftspersonen überhaupt Angaben zum Sachverhalt machen
können, respektive was genau vorgefallen war, um Erkenntnisse für die weiteren
Ermittlungen zu gewinnen. Deshalb war es in diesem frühen Stadium zulässig,
noch keine Teilnahmerechte zu gewähren – ganz abgesehen davon, dass der
Berufungskläger, welcher nach dem Geschehen vom Tatort geflüchtet war und sich nach
Hause ([…]) begeben hatte, noch nicht über die aufgenommenen Ermittlungen
informiert war und gar nicht an den Einvernahmen hätte teilnehmen können: Der
Vorführungs- und Festnahmebefehl gegen ihn datiert vom 12. Juni 2016
(Akten S. 156) und wurde am 12. Juni 2016 um 11.08 Uhr an die Polizei
Basel-Landschaft gefaxt (Akten S. 158), worauf der Berufungskläger um 13.00 Uhr
Uhr zu Hause vorläufig festgenommen wurde und um 14.15 Uhr auf dem Waaghof eintraf
(Akten S. 160, 172). F____ wurde um 11.40 Uhr befragt, G____ um 12.40 Uhr,
C____ um 12.20 Uhr, D____ um 14.50 Uhr und der Berufungskläger selber wurde
erstmals, in Anwesenheit seines Verteidigers, um 16.13 Uhr befragt (vgl. Akten
S. 398 ff.). Es liegt auf der Hand, dass mit den dringenden Ermittlungen
und somit auch ersten tatnahen Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen in
einem Strafverfahren wegen schweren Körperverletzungsdelikten nicht zugewartet
werden kann, bis die Strafverfolgungsbehörden eines Verdächtigen, der sich vom
Tatort entfernt hat, habhaft werden. Den ersten Einvernahmen vom 12. Juni 2016
kam vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der
Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig
war (vgl. dazu: Weder,
Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem
Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in:
forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016,
vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2,
zur Publikation vorgesehen; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom
Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Der
Verwertung dieser Aussagen steht somit unter den gegebenen Umständen nichts
entgegen.
Notabene sind
sämtliche der genannten Personen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
erneut befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert worden. Dabei haben sie
in freier Rede ausgesagt und nicht etwa, wie der Berufungskläger behauptet, lediglich
frühere Angaben auf Vorhalt bestätigt. Der Berufungskläger und sein Verteidiger
haben auch von ihrem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch gemacht. In
keinem Moment wurde im Beweisverfahren moniert, dass die Zeugen und Auskunftspersonen
nicht frei aussagen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll SG). Es spricht unter
diesen Umständen nichts gegen die Berücksichtigung der ersten Aussagen. Im
Übrigen kann vorsorglich festgehalten werden, dass sich das relevante
Tatgeschehen ohnehin bereits ausreichend aus den präzisen Angaben der
Auskunftspersonen und der Zeugin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergeben
würde.
Demgegenüber
kann, wie erwähnt, nicht auf die Angaben von L____ und J____ abgestellt werden.
Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urteil SG S. 13 f.) und oben
bereits festgehalten wurde, unterliegen ihre Aussagen aus der Voruntersuchung
einem Verwertungsverbot; ihre Angaben an der vorinstanzlichen Verhandlung
können nicht herangezogen werden, da dabei teilweise doch auf ihre früheren
nicht verwertbaren Aussagen Bezug genommen wurde und ihre Aussagen von ursprünglichen
Depositionen abwichen. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist noch darauf
hinzuweisen, dass ihre Aussagen den Berufungskläger notabene nicht entlasten.
3.4.3 Die
Aussagen des Berufungsklägers und der Zeugen und Auskunftspersonen sind
sorgfältig und kritisch zu würdigen. Bei solchen dynamischen und turbulenten
Geschehen, wo vieles parallel abläuft, sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen
ungünstig. Kommt dazu, dass es um Vorgänge in den frühen Morgenstunden geht, wo
sämtliche Beteiligten oft übernächtigt und durch Alkohol etc. beeinträchtigt
sind. Auch die präzise Wiedergabe solcher dynamischer Geschehnisse und deren
Protokollierung sind komplex (vgl. zum Ganzen: Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S.
17 ff.; Undeutsch/Klein, Redlich,
aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswerts von
Zeugenaussagen, in AJP 11/2000 1354 ff.). Die Vorinstanz, soviel kann bereits
vorweg festgestellt werden, hat entgegen den Rügen der Verteidigung sämtliche Aussagen
kritisch, sorgfältig und korrekt gewürdigt, so dass zunächst auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann.
3.4.4 C____
hat bereits bei ihrer ersten Befragung am 12. Juni 2016, nur wenige Stunden
nach dem Vorfall, keinen Zweifel daran gelassen, dass die tätliche
Auseinandersetzung vom Berufungskläger initiiert worden war (vgl. Akten S. 415
ff.). Dieser sei „relativ aggressiv drauf“ gewesen, habe sie in der Steinenvorstadt
gefragt, was sie um diese Uhrzeit noch mache, und sei dann auf ihre beiden
Begleiter zugegangen. Sie sei dazwischen gegangen, habe ihn zu beruhigen
versucht, so dass er zunächst in Richtung Barfüsserplatz davon gegangen sei. B____
und D____ seien bereits weiter gegangen, um die Ecke, wo es zum Birsig-Parkplatz
gehe. Der Berufungskläger sei auf einmal auf die beiden zugestürmt, habe seine
Jacke ausgezogen und die beiden schlagen wollen. Sie sei noch dazwischen
gegangen, er habe sie einfach weg geschubst, so dass sie hinfiel. Ihre Chefin
habe ihr aufgeholfen und als sie um die Ecke kamen, habe sie sofort bemerkt, dass
B____ auf dem Boden lag und sich nicht mehr bewegte, während sich eine
Blutlache unter seinem Kopf ausbreitete. D____ und der Berufungskläger seien immer
noch am Rangeln gewesen. Bevor der Berufungskläger weglief, habe er sich zu ihr
umgedreht und gesagt: „Es ist alles deine Schuld!“
C____ sagte an
der vorinstanzlichen Verhandlung aus (Verhandlungsprotokoll SG S. 8 ff.), dass
der Berufungskläger bereits in der Steinenvorstadt auf B____ und D____ losging,
d.h. er habe sie „ein bisschen gehalten“ und gefragt, wer die beiden seien und
was sie machen. Sie sei dann dazwischen gegangen, habe ihn gebeten sich zu
beruhigen, denn es seien lediglich Kollegen, er solle an die Konsequenzen
denken. F____ habe ihn auch zu beschwichtigen versucht, indem sie ihm sagte,
sie (C____) werde bei ihr übernachten und es sei alles gut. Der Berufungskläger
sei darauf zunächst in Richtung Kino weg gegangen. Dann sei er wieder
zurückgekommen. Sie habe gewusst, dass eine „Sicherung durchgebrannt“ sei; es
sei schwierig zu beschreiben, er sei „völlig unter Spannung“ gestanden. Er sei
auf die beiden Männer losgegangen und habe sie schubsen wollen. Sie habe dazwischen
gehen wollen, er habe sie aber zu Boden geschubst respektive „wie eine Puppe
genommen und auf die Seite gelüpft“, wodurch sie zu Fall gekommen sei. In
dieser Zeit seien die anderen um die Ecke gegangen. Sie sei aufgestanden, auch
um die Ecke gelaufen und habe den B____ blutend, neben dem Bordstein am Boden liegen
sehen (Zeichnung S. 1158). Der Berufungskläger habe seine Jacke genommen,
sie angeschaut und gesagt, sie sei an allem Schuld. Dann sei er gegangen. Für C____
war im Übrigen auch klar, dass der Berufungskläger an jenem Abend nur wegen ihr
im [...]club war, denn sie sei gerne dort hingegangen, er sei sonst nicht
dorthin gegangen. Er sei den ganzen Abend immer in ihrer Nähe gewesen und habe
sie angeschaut. Sie habe versucht, ihn zu ignorieren. Es sei ihr derart
unangenehm gewesen, dass sie eigentlich gehen wollte, ihre Kollegin F____ habe
ihr aber gesagt, sie solle sich nicht durch ihn beeinflussen lassen. Von angeblichen
Provokationen B____ und D____ gegenüber dem Berufungskläger – diese sollen laut
Angaben des Berufungsklägers jeweils in ihrer unmittelbaren Nähe stattgefunden
haben – hat C____ überhaupt nichts mitbekommen.
C____ ist die
frühere Freundin des Berufungsklägers; im Zeitpunkt des Tatgeschehens war die
Beziehung aus ihrer Sicht aber beendet; laut Angaben des Berufungsklägers sei
die Beziehung zwar nicht beendet, aber in einer Krise gewesen (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 14). B____ war lediglich ein Kollege, nicht aber
der Freund, von C____ (vgl. etwa Aussage C____, Verhandlungsprotokoll SG S. 8).
Vor diesem Hintergrund fühlte sie sich jedenfalls im Tatzeitpunkt keinem der
beiden (mehr) verpflichtet. Die Aussagen von C____ sind zusammengefasst konstant,
lebensnah, plausibel und differenziert und enthalten zahlreiche Realkriterien. So
schildert sie die Geschehnisse logisch konsistent und in eigenen originellen
Worten und gibt dabei, auch in freier Rede, Interaktionen, Gespräche und
ungewöhnliche Einzelheiten und auch Nebensächlichkeiten anschaulich wieder,
beispielsweise, dass der Berufungskläger sie „wie eine Puppe weggelüpft“ habe.
Auch schildert sie ihre eigenen Gefühle und den Zustand des Berufungsklägers –
bei diesem sei eine Sicherung durchgebrannt, er sei „völlig unter Spannung
gestanden – anschaulich und angemessen. Sie findet sogar entlastende Worte für
den Berufungskläger. Dieser sei ihr gegenüber nie aggressiv gewesen, sie hätte nie
erwartet, dass er etwas Derartiges machen könnte. Insgesamt wirken die
Schilderungen von C____ ausgesprochen glaubwürdig. Es kann darauf abgestellt
werden.
3.4.5 F____
hat bei ihrer Befragung vom 12. Juni 2016 (Akten S. 398 ff.) zusammengefasst
angegeben, A____ sei der Ex-Freund ihrer Lehrtochter C____. Er akzeptiere die
Trennung, die vor zwei Monaten erfolgt sei, ihres Wissens nicht. Sie und C____ hätten
den Abend im […]club verbracht. A____ sei auch dort gewesen und habe C____ die
ganze Zeit beobachtet. Sie hätten den Club dann zu viert verlassen – sie und F____
sowie D____ und B____. In der Steinenvorstadt sei es zu Diskussionen zwischen A____
und C____ gekommen – „es ist immer dasselbe, es ist die Eifersucht“ , sie sei
dazwischen und habe versucht, ihn zu beruhigen. Es habe dort ein Schubsen
zwischen A____ und dem späteren Opfer gegeben. Sie habe A____ immer wieder
versichert, dass C____ nichts mit den beiden jungen Männern habe und dass sie
bei ihr (F____) übernachten werde. Schliesslich habe sich A____ beruhigt und
sei Richtung Barfüsserplatz davon gelaufen. C____ sei mit den beiden anderen
jungen Männern durch die kleine Gasse in Richtung Birsig-Parkplatz gelaufen.
Auf einmal sei A____ zurück gekehrt und sehr schnell und wütend auf die Drei
losgegangen. Er habe zunächst C____, die ihn zurückhalten wollte, gestossen und
zu Fall gebracht, dann sei es zu einem Handgemenge – Faustschläge zwischen ihm
und dem späteren Opfer B____ – gekommen, welches sich um die Ecke auf den
Parkplatz verlagerte. Sie habe sich sofort um C____ gekümmert. Als sie ums Eck
kamen, sei das Opfer bereits auf dem Boden gelegen, bewegungslos. Sie kenne das
Opfer nicht gut, habe aber nicht den Eindruck, dass er ein Schlägertyp sei, er
lache viel und mache viele Sprüche.
F____ hat an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst in freier Rede alles Wesentliche erneut
erzählt (Verhandlungsprotokoll SG. 16 ff.): Sie sei mit ihrer Lehrtochter
(C____) im Ausgang gewesen. Auf dem Heimweg seien sie dem Berufungskläger
begegnet. Dieser habe eine Eifersuchtsattacke erlitten und gefragt, was sie mit
den beiden Männern noch mache. Sie (F____) habe ihm darauf gesagt, dass C____
bei ihr schlafen werde – „um ihn etwas herunterzuholen“. Der Berufungskläger
habe aber regelrecht durch sie durch gesehen, er sei „so in seinem Dings“
gewesen. Er habe sich dann abgedreht und sie habe gedacht, er sei nun
einsichtig und wolle weggehen. Da habe er sich aber umgedreht und sei zu den
anderen gerannt. C____ habe noch versucht, ihn aufzuhalten, er habe sie
umgeschubst und die anderen seien gerade um die Ecke gegangen. Sie sei zu C____
gegangen, habe ihr aufgeholfen und als sie um die Ecke kamen, sei das Opfer (B____)
schon am Boden gelegen, eine Blutlache neben seinem Kopf. Sie habe noch ein
Gerangel zwischen dem Berufungskläger und D____ gesehen. C____ habe zu
hyperventilieren begonnen. Auf Fragen hat sie erklärt, dass sie wusste, dass
eine Schlägerei im Gange war, es sei sehr schnell gegangen. Der Moment, als sie
C____ aufgeholfen habe und sie dann um die Ecke gingen, vielleicht 5 Meter, da
sei B____ schon am Boden gelegen und es habe noch das Gerangel mit D____
gegeben. B____ und D____, welche sie nicht näher kannte, hätten anständig und
eher scheu gewirkt, seien nicht offensiv gewesen. Der Berufungskläger habe sich
vermutlich in etwas hineingesteigert. Er habe wirklich das Gefühl gehabt, dass
einer der beiden Männer etwas mit C____ haben könnte. Er habe einen „Tunnelblick“
gehabt. Beim „Mexikaner“ hätten B____ und D____ der Situation eigentlich eher
aus dem Weg gehen wollen. Zur Vorgeschichte sagte sie aus, sie habe das Gefühl
gehabt, der Berufungskläger sei in den Club gekommen, um zu sehen, was C____
dort machte. Von einer Provokation des Berufungsklägers durch B____ und D____
im Club hat auch sie nichts mitbekommen.
Auch die
Aussagen von F____ erweisen sich als glaubhaft. Beim Opfer B____ handelt es
sich um eine Zufallsbekanntschaft, beim Berufungskläger um einen lockeren
Bekannten, ohne irgendwelche Verpflichtungen. Bei ihr ist weder ein
persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens noch ein Grund für eine
mögliche falsche Belastung des Berufungsklägers ersichtlich. Auch sie hat
konstante und logisch konsistente, detaillierte, in sich stimmige und sich
ergänzende, lebensnahe und anschauliche und in jeder Hinsicht überzeugende
Aussagen gemacht. Ihre Aussagen enthalten eine Vielzahl weiterer
Realitätskriterien wie die Schilderung ausgefallener Einzelheiten – zu erwähnen
ist etwa ihre eindrückliche Schilderung, dass der Berufungskläger regelrecht
durch sie durch blickte, dass er einen Tunnelblick hatte. Sie gibt Dialoge
wieder, so dass sie dem Berufungskläger sagte, er könne sich beruhigen, C____ werde
bei ihr übernachten. Sie belastet den Berufungskläger auch nicht über Gebühr;
im Gegenteil äussert sie, dass B____, abgesehen von den Schlägen,
möglicherweise auch unglücklich gestürzt sei. Die Aussagen von F____ werden
unter diesen Umständen als glaubhaft erachtet.
3.4.6 D____
hat in der Voruntersuchung (Einvernahme vom 12. Juni 2016, Akten S. 437
ff.) seine eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung respektive sein eigenes
tätliches Verhalten noch tunlichst heruntergespielt. Er hatte dort angegeben,
er habe seinen Kollegen B____, die ihm flüchtig bekannte C____ und die ihm bis
dahin nicht bekannte F____ zufällig im […]club getroffen. Als sie nach der
Schliessung des Clubs zu viert in der Nähe des mexikanischen Restaurants
gestanden seien und sich unterhielten, sei auf einmal der ihm bis dahin nicht
bekannte Berufungskläger gekommen, habe gleich geschrien und wissen wollen, was
sie (D____ und B____) mit C____ zu tun hätten. Während die Frauen den
Berufungskläger zu beruhigen versucht hätten, sei er (D____) mit B____ weiter
gelaufen. Plötzlich sei der Berufungskläger in der Gasse zum Birsigparkplatz
wieder auf sie zugekommen und habe, nachdem er C____, welche ihn aufzuhalten
versucht hatte, zu Boden gestossen hatte, B____ gepackt, an die Wand gedrückt
und geschlagen. Der erste Schlag sei vom Berufungskläger gekommen; B____ habe
sich dann zu wehren versucht. Als er (D____) habe dazwischen gehen wollen, habe
auch er vom Berufungskläger einen Faustschlag an den Kiefer erhalten, welcher
ihn leicht abgedreht habe. Die beiden andern seien rangelnd auf den
Birsig-Parkplatz gelangt, wo B____ zu Boden ging. Es sei alles sehr schnell
gegangen. Bis er wieder gerade stand und bei dem regungslos am Boden liegenden B____
war, habe sich der Berufungskläger schon entfernt. Er habe sich um B____
kümmern wollen, sei dann dem anderen noch nachgegangen, habe ihn aber nicht
mehr gefunden.
An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll SG S. 12 ff.) hat D____ als
Auskunftsperson ausgesagt, er habe in jener Nacht B____ und die anderen im […]club
getroffen und dann gemeinsam mit ihnen den Club verlassen. Während man auf der
Strasse diskutiert habe, ob man nun heimgehe oder noch etwas esse, sei der
Berufungskläger dazu gekommen und habe angefangen, zu schreien. Er (D____) habe
gar nicht gewusst, worum es ging. Der Berufungskläger sei dann zunächst weg
gegangen, aber wieder hinter ihnen her gekommen. Er habe C____ weg gestossen
und sei auf B____ los, habe diesen gepackt, gegen die Wand gedrückt und ihm
einen Faustschlag versetzt. B____ sei zu Boden gegangen. Er D____) sei dazu geeilt,
habe „eine bekommen“ und sei auch zu Boden gegangen. Als er wieder aufgestanden
sei, seien die anderen Beiden am Kämpfen gewesen; er sei auch wieder dazu
gegangen und irgendwie wieder „weg geflogen“. Auf Frage erklärte er, der Kampf
habe 30 Sekunden bis zu einer Minute gedauert, gefühlt 10 Sekunden, alles sei
so schnell gegangen. Dass es eskaliere, habe er anfangs nicht gedacht. Erst als
der Berufungskläger C____ schubste, habe er gemerkt, dass es ernst war. Er sei schockiert
gewesen, dass der Berufungskläger C____ schubste und dann auf B____ losging. Als
er aufgestanden sei, habe er B____ am Boden liegen sehen, der sich nicht mehr
bewegte. Dann seien er und der Berufungskläger wieder auf einander los. Man
habe eigentlich nie zu Dritt geschlagen, denn „einer sei immer am Boden“
gelegen. Auf Hinweis, dass sie doch zu zweit gewesen, der Berufungskläger
alleine war, erklärte D____, er sei überrascht worden, habe nicht mit derartigem
gerechnet, und sei schockiert gewesen. Er kann nicht zweifelsfrei sagen, wie es
kam, dass B____ am Boden liegen geblieben ist. Er habe aber wahr genommen, dass
B____ einen Schlag erhielt und dann umfiel, wisse aber nicht, ob er danach
nochmals aufgestanden sei, weil er selbst (D____) zu dieser Zeit am kämpfen
war. Der Berufungskläger sei auch einmal zu Boden gegangen, er wisse nicht, ob
wegen seiner oder B____s Faustschlägen. Die Schläge des Berufungsklägers seien
schon relativ stark gewesen, er habe eine Woche lang Kieferschmerzen gehabt.
Auf Frage hat er angegeben, der Berufungskläger habe emotionslos und „halt
richtig aggressiv“ gewirkt.
Auch die
Aussagen von D____ sind glaubhaft. Zwar enthalten seine Aussagen an der
Hauptverhandlung Widersprüche zu seinen früheren Angaben. Dies aber einzig,
weil er in der ersten Aussage am Tattag noch ein eigenes aktives Eingreifen in
Abrede gestellt hatte. Seine Angaben sind im Übrigen, auch in freier Rede,
logisch konsistent. Sie sind detailliert und in sich stimmig, lebensnah und
plausibel und enthalten wichtige Realkriterien. So schildert er seine Gefühle –
Überraschung und Schock wegen des Verhaltens des Berufungsklägers –, aber auch
den Zustand des Berufungsklägers – sehr aggressiv, aber emotionslos –
anschaulich und angemessen. Gerade die Schilderung des eigentlichen
Kampfgeschehens ist sehr lebensnah, da er die raum-zeitlichen Verknüpfungen und
die verschiedene Interaktionen nachvollziehbar schildert. Auch er belastet den
Berufungskläger nicht über Gebühr. So räumt er ein, dass er nicht zweifelsfrei
sagen kann, wie es kam, dass B____ am Boden liegen geblieben ist. Er räumt auch
eigenes Fehlverhalten ein und erläutert dieses nachvollziehbar, etwa, dass er
nach dem Vorfall nach Hause ging, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. Insgesamt
wirken seine Schilderungen an der Hauptverhandlung lebensnah und glaubhaft. Es
kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
3.4.7 Die
Zeugin G____ kennt keine der beteiligten Personen persönlich. Sie stand gemäss
ihren tatnahen Aussagen vom 12. Juni 2016 rauchend mit ihren Kolleginnen J____,
K____ und dem Kollegen L____ bei dem kleinen Durchgang vom Birsig-Parkplatz zum
„Café [...]“, als sie Geschrei wahrnahm und beobachtete, wie das spätere Opfer
von einem Verfolger geschlagen worden sei, und sich durch Wegstossen wehrte,
worauf ihm der Angreifer einen Kick gegeben hätte, das spätere Opfer aber noch
nicht umfiel, weil hinter ihm sein Kollege stand. Das spätere Opfer und sein
Kollege hätten den Angreifer angeschrien, was das solle, er solle sich
beruhigen. Darauf hätte der Angreifer wieder zugeschlagen, indem er mit rechts
ausgeholt und das Opfer getroffen habe, welches nun zu Boden gegangen sei. Der
Kollege des Opfers sei dazwischen gegangen, worauf der Täter davon gerannt sei
(vgl. Akten S. 405 ff.). Die Aussagen von G____ an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll SG S. 19 ff.) sind demgegenüber
vage und nicht mehr sehr präzise ausgefallen, teilweise auch widersprüchlich.
Allerdings hat die Zeugin von Anfang an freimütig eingeräumt, dass sie sich
nicht mehr an vieles erinnere.
Zwar sind die Aussagen
von G____ insgesamt nicht ganz frei von gewissen Ungereimtheiten. Dass sie bei
der ersten Einvernahme vom 12. Juni 2016 den Berufungskläger bei der
Fotokonfrontation nicht hat identifizieren können, sondern stattdessen einen
anderen Mann als täterähnlich erklärt hat, spricht nicht gegen ihre
Glaubhaftigkeit. Es ist ohnehin nicht umstritten, dass der Berufungskläger an
jener Auseinandersetzung beteiligt war. Zudem sieht der von ihr bezeichnete
Mann dem Berufungskläger sehr ähnlich. Schliesslich hatte die Zeugin den
Berufungskläger damals nur sehr kurze Zeit während eines dynamischen Geschehens
in der Dunkelheit gesehen. Dass sie sich in der Zahl der Beteiligten nicht
sicher ist, ist unter den gegebenen Umständen – unerwartete Schlägerei unter
mehreren Personen, mit Begleiterinnen – ohne weiteres nachvollziehbar. Dass sie
– in unterschiedlichen Versionen – von Tritten des Berufungsklägers redet, die
andere Zeugen und Auskunftspersonen nicht schildern, macht ihre Angaben auch
nicht unglaubhaft. Denn D____ war teilweise wegen eines erlittenen Faustschlags
vom Geschehen abgewandt; die beiden Begleiterinnen C____ und F____ hatten erst dann
einen Blick auf das Geschehen, als B____ bereits am Boden lag.
Das
Kerngeschehen ergibt sich aus ihren Angaben jedenfalls klar: Ein Angreifer
schlug mit der Faust gegen das spätere Opfer, dieses wehrte sich, erhielt
darauf einen weiteren Faustschlag und fiel zu Boden, wo es liegenblieb (vgl.
Verhandlungsprotokoll SG S. 19 f). Auch ihre Aussagen sind insoweit glaubhaft.
Sie gibt insbesondere in ihrer ersten tatnahen Aussage die wechselseitige
Auseinandersetzung anschaulich wieder. An der Hauptverhandlung hat sie zudem
gleich zu Beginn angegeben, dass sie sich nicht mehr gut erinnere.
3.4.8 Die
glaubhaften Schilderungen der Begleiterinnen und des Begleiters von B____ als
Auskunftspersonen und der unbeteiligten Zeugin G____ fügen sich, wie bereits
die Vorinstanz festhält, zu einem stimmiges Gesamtbild. Dass die Schilderungen in
Einzelheiten abweichen, ist einerseits der einem heftigen Kampfgeschehen
eigenen Dynamik geschuldet, als auch den unterschiedlichen Perspektiven und dem
Umstand, dass D____ ja teilweise ausser Gefecht – respektive im Gefecht – war.
Kommt dazu, dass der ganze Vorfall nur sehr kurze Zeit gedauert hat. Dass sich
die Schilderungen nicht vollständig decken, sondern sich vielmehr, wie die
Teile eines Puzzles ergänzen, zeigt im Übrigen, dass zwischen den Aussagenden
keinerlei Absprachen stattgefunden haben, sondern dass jeder und jede nur das berichtet,
was sie oder selber wahr genommen hat.
3.4.9 Wie
bereits das vorinstanzliche Urteil festgestellt hat, vermögen die Aussagen des
Berufungsklägers über das Geschehen in der fraglichen Nacht (vgl. oben
E. 2.3) in keiner Hinsicht zu überzeugen.
Zwar enthalten
seine Angaben anlässlich der verschiedenen Einvernahmen keine offenkundigen Widersprüche.
Aber solche sind angesichts seiner kurzen und wenig detaillierten Angaben auch
nicht zu erwarten. Seine Schilderung bleibt indes blass und enthält kaum
Realitätskriterien. So werden kaum eigene Gefühle und Interaktionen
nachvollziehbar geschildert. Die Schilderung der angeblichen Provokation im […]club
beispielsweise ist völlig isoliert. Zwar gibt er auch wenige Gespräche in
direkter Rede an. So soll D____ in der Steinenvorstadt gesagt haben: „Komm wir
sind zu zweit, gehen wir auf ihn los!“ respektive: „Komm, machen wir was!
Greifen wir ihn an!“. Auch diese Äusserung steht allerdings isoliert da –
beispielsweise fehlen Angaben von entsprechenden eigenen Gefühlen – und lässt
sich, wie die angebliche Provokation im [...]club nicht ins Geschehen
einbetten.
Insbesondere
aber steht die Schilderung des Berufungsklägers über das Geschehen in der
Tatnacht in klarem Widerspruch zu den Angaben etwa von C____F____, D____ und G____.
C____ hat beispielsweise nichts von den angeblichen Provokationen im […]club
mitbekommen, obwohl diese ja in ihrer unmittelbaren Nähe stattgefunden haben
sollen. Auch die angeblichen Provokationen durch B____ und D____ in der
Steinenvorstadt beim „Mexikaner“ finden überhaupt keine Stütze in den Aussagen
anderer Anwesender, sondern werden durch die – verwertbaren – Aussagen von C____
und F____ und D____ widerlegt. Nach ihren Angaben war es einzig der
Berufungskläger, der sich provozierend und aggressiv verhielt.
Dass die
Aggression in der Tatnacht vom Berufungskläger ausgegangen sein muss, ergibt
sich auch aus folgenden Umständen: Nach eigenen Angaben war er an jenem Abend
von seiner früheren Freundin C____ versetzt worden – was ihn nach eigenen
Angaben enttäuscht hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Später sah er
im […]club mit an, wie die junge Frau, die er offenbar immer noch als seine
Freundin betrachtete, die aber nichts von ihm wissen wollte, sich mit anderen
Leuten, darunter B____ und D____, amüsierte. Kurz vor 05.00 Uhr morgens stand
er dann alleine auf der Strasse – ob er nach dem Verlassen des [...]clubs noch
etwas in der nahe gelegenen [...] Bar getrunken hat, wie er behauptet, ist für
die Beurteilung des weiteren Geschehens offensichtlich irrelevant. C____ war in
Begleitung ihrer Arbeitskollegin – und zweier junger Männer, B____ und D____ – noch
fröhlich unterwegs und lehnte es ab, mit ihm (dem Berufungskläger) zu kommen
und bei ihm zu übernachten. Während Frustration und Eifersucht – Auslöser für
Aggression – beim Berufungskläger somit auf der Hand lagen und von F____
geschildert werden, hatten D____ und B____ in ihrer Situation keinen Anlass,
Streit oder gar eine körperliche Auseinandersetzung zu suchen. Dazu kommt, dass
unbestrittenerweise, auch nach der Version des Berufungsklägers, nicht etwa die
beiden Männer dem Berufungskläger nachgingen, als dieser zunächst davon lief,
sondern dass der Berufungskläger, nachdem er zuerst davon gelaufen war, wieder
zurückkehrte und auf die Gruppe zusteuerte.
Insbesondere
stehen die Angaben des Berufungsklägers auch in offenkundigem Widerspruch zum
Verletzungsbild seiner Kontrahenten. Er gibt an, diese hätten ihn angegriffen
und zu zweit auf ihn eingeschlagen und ihn getreten; er habe sich, um seinen
Kopf zu schützen, eingeklappt und dann bloss abwehrend mit den Händen
herumgewirbelt. Allerdings hat B____, abgesehen von einem offenen
Schädelhirntrauma infolge des Sturzes, Folgen stumpfer Gewalt an Stirn, Nase
und Augenbraue erlitten (vgl. Gutachten IRM, Akten S, 769 ff.; Fotos, Akten S.
781 ff.). Dieses Verletzungsbild ist mit einem blossen, rein abwehrenden und
ungezielten Herumfuchteln und Wirbeln mit den Händen nicht zu vereinbaren,
sondern bedingt laut überzeugenden Angaben der Gutachterin ein aktives
Zuschlagen (vgl. Aussagen Dr. H____, Verhandlungsprotokoll SG S. 28, 30 f.).
Daran ändert nichts, dass auch der Berufungskläger Verletzungen davon getragen
hat, welche belegen, dass auch auf ihn gewaltsam eingewirkt worden ist. Dies
ist auch nicht umstritten, zumal B____ ebenfalls Befunde hatte, die auf ein
aktives Zuschlagen hindeuten (Gutachten, Akten S. 778, Verhandlungsprotokoll SG
S. 28), dass es also insgesamt, unter Miteinbezug der Verletzungen von D____
und B____, zu gegenseitiger Gewaltanwendung gekommen ist. Die Behauptung,
wonach der Bruch der Hand auf den Fusstritt seiner Kontrahenten zurück zu
führen sei, wird im Übrigen durch das Gutachten und die Äusserungen der
Sachverständigen vor Gericht widerlegt, denn diesfalls hätte es – auch wenn der
Berufungskläger als Putzkraft tätig war – im Bereich seiner Hand oder der
Schwellung Schürfungen gegen müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei (vgl.
Gutachten, Akten S. 828, Aussagen Sachverständige, Verhandlungsprotokoll SG S.
31, 33). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass B____, nachdem er überraschend
vom Berufungskläger angegriffen worden war, zunächst noch Gegenwehr hat leisten
können, und dass dann, nachdem B____ schwer verletzt am Boden lag, der
Berufungskläger sich eine weitere Rangelei mit D____ lieferte (vgl. Aussagen D____,
Verhandlungsprotokoll SG S. 12ff.). Dies erklärt die festgestellten
Verletzungen des Berufungsklägers ohne weiteres.
Auf die Angaben
des Berufungsklägers kann demnach nicht abgestellt werden. Auch wenn ihm als
Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so sprechen die
fehlende Plausibilität seiner Angaben und der Umstand, dass sie mit anderen
Beweismitteln und Indizien in Widerspruch stehen, jedenfalls nicht für deren
Richtigkeit.
3.5 Aufgrund
der Beweislage ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Berufungskläger A____
die Auseinandersetzung initiiert hat. So ist er zunächst verbal auf die Gruppe
um C____ losgegangen, und hat einerseits C____ zur Rede gestellt und
aufgefordert, nun mit ihm zu kommen, und anderseits auch ihre männlichen
Begleiter aggressiv angegangen. Nachdem er scheinbar beruhigt werden konnte und
sich abwandte, kehrte er überraschend wieder um und eilte auf seine vermeintlichen
Nebenbuhler zu, die durch die Attacke überrumpelt wurden. Als C____ sich ihm in
den Weg stellen wollte, um ihn abzuhalten, stiess er sie zu Boden. Daraufhin
ging er auf B____ los, packte ihn und versetzte ihm Schläge, auch Faustschläge
gegen den Oberkörper und den Kopf. B____ schlug in Abwehr zurück. Als D____
dazwischen gehen wollte, versetzte ihm der Berufungskläger ebenfalls einen
Faustschlag gegen den Kopf (Unterkiefer), so dass D____ abgedreht wurde.
Derweil wandte sich der Berufungskläger schon wieder B____ zu und lieferte sich
mit diesem einen gegenseitigen Schlagabtausch. Im Rahmen dieses
Schlagabtausches ist B____, der durch den Angriff des Berufungsklägers
überrascht worden war, infolge eines Faustschlages des Berufungsklägers zu
Boden gestürzt, dabei mit dem Hinterkopf heftig aufgeschlagen und hat sich dabei
die schweren Kopfverletzungen zugezogen. Noch während er am Boden lag, lieferte
sich der Berufungskläger eine weitere Rangelei mit D____.
Dieser, auf den
glaubhaften Schilderungen der Auskunftspersonen C____, F____ und D____ sowie
der Zeugin G____ beruhende Ablauf wird durch die Ergebnisse der
rechtsmedizinischen Abklärung gestützt. So imponiert der Bruch des
Mittelhandknochens bei A____ ohne Zweifel als Folge eigener, aktiv ausgeführter
Faustschläge. Der von ihm behauptete Fusstritt ist angesichts des Fehlens
entsprechender Spuren als Entstehungsursache dieses Bruchs ausgeschlossen.
Notabene war die Hand laut Gutachterin zur Faust geschlossen, als der Bruch geschah
(Verhandlungsprotokoll SG S. 32). Da der Berufungskläger gemäss glaubhaften
Aussagen Faustschläge austeilte und da sowohl D____ als auch B____
Verletzungsspuren aufwiesen, die auf Fautschläge hindeuten, liegt es auf der
Hand, dass er sich dabei diesen Bruch zugezogen hat.
B____ hat an
keiner der für einen rückwärtigen Sturz typischen Stelle wie Ellenbogen oder
Handflächen Verletzungen aufgewiesen; es ist deshalb davon auszugehen, dass er
ungebremst mit dem Hinterkopf auf den Asphalt aufgeschlagen ist. Die
Rechtsmedizin kann die Ursache des Sturzes zwar nicht sicher festlegen. Das
Gericht zweifelt indes nicht daran, dass dieser Sturz auf einen Faustschlag des
Berufungsklägers zurück zu führen ist. Ein selbständiges Stolpern mag zwar rein
theoretisch möglich sein. Indes ist ein Sturz ohne Fremdeinwirkung unter den
gegebenen Umständen überhaupt nicht plausibel. Zunächst ist durch Aussagen
erstellt, dass der Berufungskläger B____ überraschend angegriffen und
geschlagen hat, ihm auch Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat. Das Opfer
weist laut rechtsmedizinischem Gutachten denn auch entsprechende
Verletzungsspuren am Kopf, die Faustschläge belegen, auf. Dann haben G____ und D____
den Sturz des Opfers einer direkten Einwirkung des Berufungsklägers
zugeschrieben. C____ und F____ haben gesehen, dass der Berufungskläger auf B____
und D____ loseilte, dabei stiess er C____ aus seinem Weg. Als diese sich mit
Hilfe von F____ aufgerappelt hatte und die beiden Frauen „ziemlich schnell“ um
die lediglich circa 5 Meter entfernte Ecke gelangten – wobei sie mitbekamen,
dass eine Schlägerei im Gange war –, lag das Opfer bereits bewegungslos am
Boden (vgl. Aussagen F____, Verhandlungsprotokoll SG S. 16). Es liegt
somit auf der Hand, dass B____ infolge des Kampfes und eines Faustschlages des
Berufungsklägers zu Boden gefallen ist. Niemand – nicht einmal der
Berufungskläger selber – schildert demgegenüber ein selbständiges Stolpern des
Berufungsklägers. Zwar war B____ angetrunken und stand auch unter dem Einfluss
von THC. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass er Mühe gehabt hätte, sich auf
den Beinen zu halten, respektive dass er herumstolperte. Wie bereits die
Vorinstanz richtig festhält, ist auch das Stolpern über eine Bordsteinkante
auszuschliessen. Die befragten Personen haben angegeben, dass das Opfer
bewusstlos parallel zum Bordstein lag (vgl. etwa Aussagen F____, Verhandlungsprotokoll
SG S. 17; vgl. auch Zeichnungen Akten S. 1156, 1157, 1158). Bei einem Sturz
über die Kante hätte er aber zwingend in einer anderen Position zu liegen
kommen müssen.
Es ist nicht
relevant und kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden, ob B____ bereits
aufgrund des Schlages selber bewusstlos wurde, oder dann erst durch den
heftigen Aufprall am Boden. Gemäss Gutachten ist beides möglich (vgl. Gutachten
IRM, Akten S, 77, Aussagen Dr. H____, Verhandlungsprotokoll SG S. 28).
Relevant ist, dass der Sturz durch einen Faustschlag des Berufungsklägers
verursacht worden ist. Insoweit ist auch das Akkusationsprinzip nicht verletzt;
denn aus der Anklage geht ohne weiteres hervor, dass dem Berufungskläger
vorgeworfen wird, dass das Opfer infolge seines Faustschlages des
Berufungsklägers mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen ist.
4.1 Die
vorinstanzlichen Erwägungen sind auch in rechtlicher Hinsicht korrekt und
schlüssig, so dass darauf, mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden
Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2 Der
Berufungskläger hat C____ vorsätzlich weggestossen, als sie ihn davon abhalten
wollte, auf B____ und D____ loszugehen. Sie ist dadurch zwar zu Boden gegangen,
aber nicht verletzt worden. Dieses Stossen stellt eine Tätlichkeit im Sinne des
Art. 126 Abs. 1 StGB dar (vgl. Trechsel/Geth,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Art. 126 N 1 f.). Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag liegt vor.
Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist korrekt.
Im
Berufungsverfahren macht der Berufungskläger eine Notwehrhandlung zu Gunsten von
C____ geltend, und behauptet, dass er diese „damit schützen wollte und sie aus
der Ziellinie der beiden anderen wegstiess“. Dies ist nicht stichhaltig, denn
es war der Berufungskläger selbst, der auf die beiden anderen losging und C____,
die sich ihm in den Weg stellte, rücksichtslos und heftig wegstiess.
4.3 Ausserdem
hat der Berufungskläger D____ einen Faustschlag gegen den linken Unterkiefer versetzt.
D____ erlitt deswegen eine Unterkieferkontusion, mit deutlicher Schwellung am
12. Juni 2016 (Akten S. 367) und immer noch bestehender (geringer) Schwellung
am 13. Juni 2016 (Akten S. 369) und Schmerzen während rund einer Woche
(Verhandlungsprotokoll SG S. 1128). Es musste auch eine Röntgenaufnahme
des Kopfes durchgeführt werden (Akten S. 369 f.), weil der Verdacht auf eine
Fraktur bestand. Die erlittene Verletzung ist unter diesen Umständen als
einfache Körperverletzung zu qualifizieren (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 123 N 2). Der Berufungskläger hat
vorsätzlich gehandelt, denn wer jemandem die Faust ins Gesicht schlägt, weiss,
dass dies – mindestens – entsprechende Verletzungen zur Folge haben kann. Der
Berufungskläger hat damit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss
Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllt. Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag
liegt vor.
Soweit der
Berufungskläger in der Berufungsbegründung eine Notwehrsituation geltend macht,
ist darauf hinzuweisen, dass erstellt ist, dass er es war, der die beiden
jungen Männer angegriffen hat, was eine Notwehrsituation für ihn ausschliesst.
4.4
4.4.1 Nach
Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich einen Körperteil verstümmelt oder
unbrauchbar macht oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine
Entstellung verursacht (vgl. Trechsel/Fingerhuth,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013). Dass der Berufungsbeklagte durch
die Schläge gegen den Kopf von B____ in diesem Sinne schwere und
lebensgefährliche Verletzungen des Opfers verursacht hat, steht angesichts des
Gutachtens des IRM und der Ausführungen der Sachverständigen an der
vorinstanzlichen Verhandlung ausser Zweifel (vgl. dazu oben E. 3.3.2).
4.4.2 B____
erlitt, nebst anderen Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädelhirntrauma,
welches zum einen aufgrund der Blutungen, welche einen relevanten Blutverlust
bedingen können, zum anderen durch die Schwellung des Gehirns als Reaktion auf
ein Trauma, welche aufgrund der anatomisch bedingten engen räumlichen
Verhältnisse im Schädelinneren zur Einklemmung des Hirnstammes und somit zum
Tode führen könne, akut und unmittelbar Iebensbedrohlich war. Der
objektive Tatbestand des Art. 122 ist bereits deswegen erfüllt. Es kam auch zu
einer Verschlechterung seines Zustands in Form eines stark erhöhten Hirndrucks,
welcher operative Massnahmen notwendig machte, darunter am 22. Juni 2016 die
operative Entfernung eines Teils der Schädelkalotte zwecks Überwachung respektive
Senkung des Drucks und Verbesserung der räumlichen Gegebenheiten. Auch nach
diesem Eingriff befand sich B____ aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung des
Hirndrucks weiterhin in Lebensgefahr, ehe sich sein Zustand soweit verbesserte,
dass er per 7. Juli 2016 in die REHAB, Basel verlegt werden konnte (Gutachten
IRM, Akten S. 779/780; Auss. Dr. H____ Verhandlungsprotokoll SG S
26/27, 29; dazu Krankenunterlagen USB, Akten S. 786f). Der stationäre
Aufenthalt mit zwischenzeitlicher Kalottenreimplantation am 10. August
2016 dauerte bis zum 26. Oktober 2016; ab dem 31. Oktober 2016 bestand eine
Anbindung an die Tagesklinik der REHAB. Gemäss einem ärztlichen Verlaufsbericht
der REHAB vom 2. Februar 2017 litt B____ nach wie vor unter leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Defiziten insbesondere bezüglich Gedächtnis
und Aufmerksamkeit, einer Anosmie (Verlust des Geruchssinns) und einer
pantonalen Schallleitungsstörung (Minderung des Hörvermögens) rechts sowie an
einer organischen Persönlichkeitsstörung. Laut Angaben der Sachverständigen an
der vorinstanzlichen Verhandlung, seien die noch vorhandenen
neuropsychologischen Defizite mit Ermüdung und Kopfschmerzen, Fähigkeiten, die
für eine Arbeitstätigkeit benötigt würden. Am Einschneidensten hinsichtlich
möglicher bleibender Folgen wird von der Gutachterin auf die dem Beschuldigten
attestierte organische Persönlichkeitsstörung verwiesen; schwierig sei auch die
Eingliederung in den Arbeitsalltag, in den motorisierten Strassenverkehr, in
sämtliche Alltagstätigkeiten. Sie hielt fest, dass trotz der eingetretenen
Verbesserungen und obschon sie eine positive Weiterentwicklung nicht ausschliesse,
der Zustand B____s nicht gut sei, v.a. was sämtliche kognitiven Fähigkeiten angehe,
welche im Beruf oder nur schon für das Autofahren erforderiich seien (vgl. Auss.
Dr. H____, Verhandlungsprotokoll SG S. 27/28, 29; Verlaufsbericht REHAB vom 2. September
2016, Akten S. 81 Iff; Bericht HNO-Klinik USB vom 27. September 2016, Akten S. 1061/1062;
Austrittsbericht REHAB vom 16. November 2016, Akten S. 1051 ff; Bericht
HNO-Klinik USB vom 15. Januar 2017, Akten S. 1063/1064; Verlaufsbericht REHAB
vom 2. Februar 2017, Akten S. 1043/1044; Bestätigungen Arbeitsunfähigkeit, Akten
S. 1042). Bis heute wird B____ eine andauernde 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. Beilagen 4, 5, 20 vom Anschlussberufungskläger an der
Berufungsverhandlung eingereicht). Laut einer Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 4. Oktober 2018 musste seine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme
abgeschlossen werden, denn die Abklärungen hätten ergeben, dass er die
vereinbarten Ziele der Integrationsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen
nicht erreicht habe, weshalb eine Fortführung der Massnahme zurzeit nicht angezeigt
sei (vgl. Beilage 6, vom Anschlussberufungskläger an der Berufungsverhandlung
eingereicht). An der Befragung von B____ an der Berufungsverhandlung wurde
deutlich, dass er nach relativ kurzer Zeitspanne ermüdet und in seiner
Konzentrationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Beispielsweise konnte er
sich gegen Ende der rund halbstündigen Befragung die Fragen, die er sollte
beantworten, nicht mehr merken (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.,
insbesondere S. 8).
Dass in Bezug
auf B____ aufgrund sowohl der unmittelbaren Lebensgefahr, in welcher er sich
längere Zeit befand, als auch des sehr langen Krankenlagers, der seither
bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der bis jetzt nicht geglückten
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und seiner nach wie vor vorhandenen
und sich abzeichnenden bleibenden Beeinträchtigungen objektiv eine schwere
Körperverletzung vorliegt, steht damit ausser Zweifel. Hierfür adäquat kausal
waren der Sturz und Aufprall des Kopfes auf dem Asphalt aufgrund eines Faustschlags
des Berufungsklägers. Der objektive Tatbestand des Art. 122 StGB ist somit
erfüllt. Was die Verteidigung in der Berufungsbegründung und im Plädoyer
dagegen vorbringt, ist offensichtlich nicht stichhaltig. In Bezug auf die Rügen
in tatsächlicher Hinsicht kann auf die obigen Ausführungen (E. 3)
verwiesen werden. Dass eine lebensgefährliche Verletzungen und dauernde
respektive bleibende Nachteile in Frage gestellt werden, ist angesichts der in
den Akten dokumentierten Verletzungen und deren Folgen nicht nachvollziehbar.
4.4.3 Es
stellt sich in subjektiver Hinsicht die Frage, ob der Berufungskläger mit dem
Vorsatz einer schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ gehandelt hat. Wie
schon die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass
die Verursachung einer schweren Körperverletzung sein eigentliches
Handlungsziel gewesen ist. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des
Art. 122 StGB genügt die eventualvorsätzliche Begehung. Eventualvorsätzlich
handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer den Eintritt des Erfolgs
respektive die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich
mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit
Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person –
aufgrund der äusseren Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung,
die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 4; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch
vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch
gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein
aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf
dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr
müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5 mit Hinweisen).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungsdelikten in Zusammenhang mit Faustschlägen, insbesondere gegen
den sensiblen Kopfbereich, von den konkreten Tatumständen ab
(vgl. Entscheide BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3;
6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2). Die Heftigkeit des Faustschlages
kann einen Anhaltspunkt für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung
bilden, aber auch die Verfassung des Opfers, zum Beispiel bei Wehrlosigkeit
zufolge Alkoholisierung. Relevant sein können auch die räumlichen Verhältnisse,
die Wahrnehmungsmöglichkeit der Gefahr durch das Opfer, aber auch seine Abwehr-
oder Ausweichmöglichkeiten (vgl. AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 3.4
[betreffend A____]).
Vorliegend gab
es besondere Umstände, welche das Risiko von schweren Kopfverletzungen
erhöhten: So hat der Berufungskläger B____ und D____ überraschend angegriffen. B____
stand gut gelaunt auf der Strasse und beriet sich mit seinen Bekannten, ob man
noch gemeinsam etwas essen gehen wolle, und war nicht auf eine
Auseinandersetzung oder auf einen Kampf gefasst. Der Berufungskläger war,
nachdem er C____ und ihre männlichen Begleiter aggressiv angegangen war, zuerst
vermeintlich beruhigt weg gegangen – um dann unvermittelt umzudrehen und auf
die beiden Männer, vor allem auf B____, loszugehen. B____ konnte zunächst noch Gegenwehr
leisten, ehe dann der fatale Faustschlag erfolgte. Er hatte aber kaum Zeit
gehabt, sich auf einen Kampf einzustellen. Ausserdem waren die vom
Berufungskläger verabreichten Faustschläge heftig. G____ hörte sie bis zu ihrem
Standort beim „Café [...]“ (Verhandlungsprotokoll SG, S. 20, 21) und der Berufungskläger
brach sich dabei die Hand. Schon C____ hatte der Berufungskläger unmittelbar
vor dem Angriff auf B____ dermassen heftig zur Seite geschubst, dass sie zu
Boden ging. Laut Angaben von C____ und F____ sei der Berufungskläger wütend
gewesen, habe einen „Tunnelblick“ gehabt und sei völlig unter Spannung gestanden
(Verhandlungsprotokoll SG S. 10, 18). Der Angriff ereignete sich um circa fünf
Uhr morgens, als die Gruppe um C____ auf dem Heimweg vom Ausgang war, und fand
auf asphaltiertem, hartem Grund statt. B____ war zwar nicht derart betrunken,
dass er sich nicht mehr auf den Beinen halten konnte; mit einer Blutalkoholkonzentration
von mindestens 0,8 Promille war er gleichwohl nicht unerheblich alkoholisiert,
überdies übernächtigt und in seiner Reaktions- und Koordinationsfähigkeit
entsprechend eingeschränkt (vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten, Akten S.
760 f.). Das Risiko eines unkontrollierten Sturzes mit damit einhergehenden
schweren Verletzungen war unter diesen Umständen erheblich. Der ungebremste
Sturz B____s auf den Boden ohne jedwede Abfangspuren mit den entsprechenden Verletzungsfolgeri
legt ein beredtes Zeugnis davon ab: Der Berufungskläger kannte alle diese Umstände
und musste auch um den durch Müdigkeit und Alkoholisierung reduzierten Zustand von
B____ wissen, der diesem rasche und angemessene Ausweichreaktionen erschwerte, zumal
er während des Aufenthalts im [...]club B____ konsumieren gesehen hatte (vgl.
Akten S. 670 f. [B____ bezieht, beobachtet vom Berufungskläger, Getränke
an der Bar]). Auch waren gerade dem Berufungskläger die Gefährlichkeit von Faustschlägen
gegen den Kopf und die entsprechenden möglichen Verletzungen aufgrund früherer
Gerichtsverfahren, denen er sich wegen Gewaltausübung durch Schläge an den Kopf
bereits hatte unterziehen müssen, bestens bekannt: Die Urteile des
Strafgerichts vom 25. November 2013 respektive des Appellationsgerichts
vom 10. März 2015 haben sich ausführlich mit der Problematik von Faustschlägen
auseinandergesetzt, dem Beschuldigten die Risiken und Konsequenzen in aller
Deutlichkeit aufgezeigt und in diesem Zusammenhang namentlich auch auf die
Relevanz der konkreten Umstände und der Verfassung des Opfers hingewiesen. Dass
der Berufungskläger dessen ungeachtet – notabene gar mit der Fussfessel, die
ihn an diese Verurteilung erinnern musste – , zur Tat schritt und aus nichtigem
Anlass auf B____ losging und diesem in seiner Rage heftige Faustschläge auch
gegen Kopf und Gesicht verabreichte, offensichtlich in der Absicht ihn zu verletzen,
stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Unter diesen Umständen kann nicht
zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger eine lebensgefährliche Körperverletzung
oder eine bleibende Schädigung seines Gegenübers gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB im
Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat.
Was in der
Berufung dagegen vorgebracht wird, ist unbehelflich. So geht die Verteidigung von
der Version des Berufungsklägers aus – auf welche nicht abgestellt werden kann,
wie bereits die Vorinstanz deutlich und nachvollziehbar dargelegt hat und oben
erneut ausgeführt wird – und setzt sich mit dem angefochtenen Urteil in
rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert auseinander. Der Berufungskläger hat B____
unberechtigt und grundlos heftig angegriffen; er kann sich somit nicht etwa auf
eine Notwehrsituation berufen. Weiter sind beispielsweise das angeblich
vorbildliche Verhalten des Berufungsklägers im damals von ihm absolvierten
Gewaltpräventionskurs und sein positives Verhalten in der Haft und im Vollzug
offensichtlich irrelevant für die Beurteilung seines Vorsatzes im Tatzeitpunkt.
Dementsprechend
wird der Berufungskläger auch wegen schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen.
4.5 Zusammengefasst
wird der Berufungskläger der Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung und
der schweren Körperverletzung schuldig erklärt.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten
und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile
in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des
Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich zum Grundsatz der
Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE 135 IV 191 E. 3.2
f S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Thommen,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).
Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49
Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.
Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der
abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit
Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137
IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Bildung
einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige
Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122
mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann
laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur
erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine
Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f. mit Hinweisen; offenbar anderer Meinung: Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 49 N 7). Unter
Berücksichtigung insbesondere des Gesamtzusammenhangs der Delikte – die
Körperverletzungen erfolgten innerhalb derselben Auseinandersetzung – und aus
Gründen der Spezialprävention rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von
Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung
und wegen einfacher Körperverletzung, zumal der Berufungskläger dann vom
Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. Augst 2015
E. 2.2).
5.2 Die
Tätlichkeiten zum Nachteil von C____ sind mit einer Busse von CHF 300.-
geahndet worden. Diese Sanktion ist korrekt und angemessen und wird vom
Berufungskläger nicht substantiiert bestritten.
5.3 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen schwerer Körperverletzung und
einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Strafe korrekt ermittelt wurde, grundsätzlich
angemessen ist und im angefochtenen Urteil auch nachvollziehbar begründet
worden ist. Da die Strafzumessung jedenfalls implizit als mitangefochten gilt,
wird sie nachfolgend in der gebührenden Kürze überprüft.
Auszugehen ist
von der Strafdrohung für schwere Körperverletzung mit einer Mindeststrafe von
180 Tagessätzen Geldstrafe und einer oberen Strafgrenze von 10 Jahren
Freiheitsstrafe. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt, auch im
Bereich der schweren Körperverletzungsdelikte, nicht unerheblich. Sein Vorgehen
war rücksichtslos. Er hat den ihm unbekannten B____ heftig angegriffen und ihm
unter anderem einen derart wuchtigen Faustschlag im sensiblen
Gesichts-/Kopfbereich versetzt, dass dieser unkontrolliert auf den Boden
stürzte und sich sehr schwer wiegende Verletzungen, die Lebensgefahr und
bleibende Beeinträchtigungen zur Folge hatten, zugezogen hat.
Dieser heftige Angriff
erfolgte aus einem unverständlichen und verwerflich erscheinenden Motiv heraus.
B____ hatte keinen Grund für einen Angriff geboten. Der Berufungskläger, der an
jenem Abend von seiner Ex-Freundin C____ versetzt worden war und zur Kenntnis
nehmen musste, dass diese keinen Kontakt zu ihm wünschte, argwöhnte in seiner
Frustration und Eifersucht vielmehr – notabene unbegründet –, dass der ihm
unbekannte Mann nun eine Beziehung zu C____ pflegte, und liess sich auch nicht
durch die Beteuerungen dieser Ex-Freundin und deren Lehrmeisterin vom Gegenteil
überzeugen. In seinem Verhalten offenbaren sich, wie die Vorinstanz festhält,
eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz und ein enormes Gewaltpotential.
Daran ändert nur sehr wenig, dass der Konsum von Kokain und mutmasslich auch
Alkohol eine gewisse enthemmende Wirkung gehabt haben mögen (vgl.
Forensisch-toxikologisches Guachten, Akten S. 755 ff.), zumal der
Berufungskläger aus seinen früheren Gewaltexzessen um seine Gewaltbereitschaft
unter Alkoholeinfluss wusste (vgl. AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 6.4.1).
Es entlastet ihn allerdings merklich, dass er immerhin nicht mit direktem
Vorsatz gehandelt hat, sondern die gravierenden Verletzungen in Kauf genommen
hat. Insoweit wiegt sein subjektives Verschulden zusammengefasst erheblich.
Insgesamt ist
insoweit mit der Vorinstanz von einem etwa mittelschweren Tatverschulden
auszugehen. Insoweit würde eine hypothetische Einsatzstrafe von noch etwas unter
3 Jahren Freiheitsstrafe im Raume stehen. Diese Einsatzstrafe ist wegen des
weiteren Delikts – einfache Körperverletzung zum Nachteil von D____ – zu schärfen
(Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei diesem Delikt wiegen – unter Berücksichtigung, dass
die Verletzungsfolgen nicht gravierend waren – objektives und subjektives
Tatverschulden des Berufungsklägers ebenfalls in etwa mittelschwer. Es
rechtfertigt sich somit eine hypothetische tatbezogene Freiheitsstrafe von mindestens
3 Jahren.
Weiter sind die
Täterkomponenten zu berücksichtigen. Stark zu Lasten des Berufungsklägers wirkt
sich aus, dass er mit seinen jungen Jahren bereits wegen mehrerer einschlägiger
Delikte vorbestraft ist. So wurde er mit Urteil des Appellationsgerichts vom
10. März 2015 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung – es ging notabene unter anderem um Faustschläge
gegen die sensible Kopfregion – , Angriffs und Sachbeschädigung zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Während des
damaligen Berufungsverfahrens war er mittels Strafbefehls vom 30. Oktober 2014
ausserdem unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer
teilbedingten Geldstrafe verurteilt worden, weil er im Rahmen einer Verkehrskontrolle
im Monat zuvor ein aggressives und drohendes Verhalten an den Tag gelegt hatte.
Diese einschlägigen Vorstrafen sind erheblich zu seinen Ungunsten zu
berücksichtigen. Es kommt dazu, dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte
verübt hatte, während er den unbedingten Teil der oben erwähnten
Freiheitsstrafe in der Form des Electronic Monitoring verbüsste und parallel
dazu am Lernprogramm der Interven-tionsstelle gegen häusliche Gewalt teilnahm
(vgl. Akten S. 9 ff., 18, 24 ff., 208). Dies zeugt von einer imponierenden
Unbelehrbarkeit. Ein Geständnis oder Reue und Einsicht können dem
Berufungskläger nicht zu Gute gehalten werden. Zwar äussert er durchaus
glaubhaft Bedauern über den schlechten Zustand und das Schicksal seines Opfers
– weist im gleichen Atemzug aber jegliche Verantwortung dafür zurück, und macht
nach wie vor geltend, sich – und seine Exfreundin – lediglich verteidigt zu
haben (vgl. Schlusswort, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). In persönlicher
Hinsicht gibt es ansonsten nichts zu Gunsten oder zu Lasten des
Berufungsklägers zu berücksichtigen. Sein Vorleben – abgesehen von den erwähnten
Vorstrafen – und seine persönlichen Verhältnisse sind neutral zu bewerten. Er
ist in Basel geboren und in geordneten Verhältnissen mit einem Bruder bei den
Eltern aufgewachsen. Er hat die hiesigen Schulen durchlaufen und anschliessend
eine Lehre zum Fachmann Betriebsunterhalt absolviert. Nachdem er offenbar
infolge eines Stellenverlusts und eines Verkehrsunfalls im Jahre 2012
vorübergehend aus der Bahn geworfen wurde, lebte er im Zeitpunkt der hier zu
beurteilenden Geschehnisse in geordneten Verhältnissen. Seit März 2015 war er
bei der [...] AG angestellt, wo er aufgrund seiner guten Leistungen schon bald
zum stellvertretenden Leiter […] befördert wurde, in welcher Funktion er auch
im Zeitpunkt seiner Inhaftierung tätig war (vgl. Akten S. 209, Verhandlungsprotokoll
SG S. 2). Laut seinen Angaben an der Berufungsverhandlung stehe er in Kontakt
mit dem Arbeitgeber, der ihm eine Stelle frei halte (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Sein Verhalten im Strafvollzug ist, abgesehen
von kleineren Disziplinierungen, unauffällig (vgl. Vollzugsbericht vom 3. Oktober
2018). Die Strafe ist, unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit, somit,
namentlich vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen, an sich merklich
zu erhöhen.
Alles in allem
trägt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren
dem Verschulden des Berufungsklägers und den weiteren Strafzumessungskriterien
gemäss Art. 47 sowie Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen Rechnung. Vergleichsurteile
zeigen, dass sie gar eher milde ausgefalllen ist (vgl. SB.2015.42 vom 17.
November 2015, schwere Körperverletzung und Angriff in Mittäterschaft
[Faustschläge ins Gesicht eines Unbekannten, nichtiger Anlass, Opfer erleidet
Schädel-Hirn-Trauma mit Shearing Injuries, Brüchen des Mittelgesichts und des
Stirnbeins, kein Geständnis, Täter einschlägig vorbestraft: 4 Jahre
Freiheitsstrafe). Eine Erhöhung kommt wegen des Verbots der reformatio in
peius indes nicht in Betracht.
5.4 Gemäss
Art. 46 Abs. 1 StGB, erster Satz, widerruft das Gericht den bedingten Teil der
Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen
begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird.
Sind keine weiteren Straftaten zu erwarten, so verzichtet das Gericht auf den
Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz
hat den bedingt ausgesprochenen Teil der Vorstrafe vom 10. März 2015 widerrufen.
Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten in der
3-jährigen Probezeit des am 10. März 2015 bedingt ausgesprochenen Strafteils
von 21 Monaten Freiheitsstrafe begangen. Die dieser Verurteilung
zugrundeliegenden Delikte sind einschlägig und die vorliegend zu beurteilenden
Delikte stellen einen krassen Rückfall dar. Weder die bestehende Fussfessel
noch die Teilnahme an einem Gewaltpräventionsprogramm oder der bereits
erlittene Freiheitsentzug konnten den Berufungskläger von einem neuerlichen
Gewaltexzess abhalten. Nach wie vor weist er jede Verantwortung für die Verletzungen
seines Opfers von sich und redet – entgegen jeglicher Evidenz – von
Selbstverteidigung. Unter diesen Umständen ist seine Legalprognose sehr
ungünstig. Daran ändert auch nichts, dass er sich im Strafvollzug unauffällig
benimmt und dass er nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle beim früheren
Arbeitgeber in Aussicht hat, denn er hatte im Tatzeitpunkt (Juni 2016) eine
feste Stelle mit Aufstiegsmöglichkeiten und ein entsprechend geregeltes
Einkommen. Der Widerruf des bedingten Teils der Vorstrafe ist demnach
unabdingbar. Ein Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB kommt
nach dem Gesagten hier offensichtlich nicht in Frage.
Gemäss Art. 46
Abs. 1, zweiter Satz, in Kraft seit dem 1. Januar 2018, bildet das Gericht in
sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die
widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Da diese Regelung zu Gunsten
des Berufungsklägers wirkt, findet sie vorliegend als lex mitior
Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Obwohl die Gesamtstrafenbildung in solchen
Konstellationen offensichtlich sachfremd und unbefriedigend ist – ein
rückfälliger Täter wird im Ergebnis durch die Asperation belohnt (vgl. BGE 134
IV 241 E. 4.3), ist sie gemäss dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung geboten.
Es kann indes nur um eine ganz bescheidene Reduktion gehen. Kumuliert man die
von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe (3 ¼ Jahre) und den
widerrufene Strafanteil (21 Monate), so ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 5
Jahren. Da nun zwingend zu asperieren ist, wird eine Gesamtstrafe von 4 Jahren
und 10 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt.
6.1 Der
Berufungskläger ist im angefochtenen Urteil auch zur Leistung von Schadenersatz
und Genugtuung an den Anschlussberufungskläger verurteilt worden. Mit seiner
Berufung verlangt er die Abweisung dieser Zivilforderungen respektive deren
Verweisung auf den Zivilweg, dies insbesondere wegen nicht hinreichender
Substantiierung, soweit nicht ohnehin ein Freispruch erfolge. Demgegenüber
verlangt der Anschlussberufungskläger mit seiner Anschlussberufung die
Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zivilforderungen
betreffend Schadenersatz für Erwerbsausfall und Genugtuung. Er beantragt, A____
sei zu verurteilen, ihm Schadenersatz für Erwerbsausfall in der Zeit vom
12. Juni 2016 bis 22. März 2017 im Betrag von CHF 30'935.–, zuzüglich
Zins zu 5 %, und eine Genugtuung im Betrag von CHF 100'000.– zu bezahlen, zuzüglich
5 % Zins seit dem 12. Juni 2016.
6.2
6.2.1 Der
Berufungskläger ist dem Privatkläger und Anschlussberufungskläger B____ zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, den er ihm widerrechtlich zufügt hat (Art. 41
Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Bei Körperverletzung hat der Verletzte
insbesondere Anspruch auf Ersatz der Kosten und für die Nachteile gänzlicher
oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des
wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Voraussetzungen der
ausservertraglichen Haftpflicht sind somit widerrechtliches Verhalten, Schaden
sowie ein adäquater Kausalzusammenhang. Angesichts des Schuldsprucches wegen
schwerer Körperverletzung zum Nachteil des B____ ist von einem widerrechtlichen
Verhalten des Berufungsklägers auszugehen.
6.2.2 Die
Vorinstanz hat die Forderung von B____ im Betrag von CHF 30‘935.– für
erlittene Erwerbseinbussen gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach
gutgeheissen, in Bezug auf die Höhe indes auf den Zivilweg verwiesen. Der
Berufungskläger verlangt sinngemäss die Abweisung dieser Forderung, der Anschlussberufungskläger
verlangt mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung von Schadenersatz von
CHF 30'935.– für den Erwerbsausfall im Zeitpunkt vom 12. Juni 2016 bis 22.
März 2017.
Der Anschlussberufungskläger
hat seit dem Vorfall vom 12. Juni 2016 nicht mehr arbeiten können und einen
entsprechenden Erwerbsausfall erlitten, welcher jedenfalls teilweise durch
Taggeldleistungen der SUVA aufgefangen wird. Die Vorinstanz hat erwogen, dass
sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ergebe, mit welchem Arbeitspensum
der Anschlussberufungskläger angestellt worden sei und wie viele Stunden sein
Arbeitspensum täglich respektive wöchentlich betragen habe, so dass sich sein Anspruch
betragsmässig nicht exakt bestimmen lasse. Der Anschlussberufungskläger wendet
ein, dass der Einsatzvertrag der Temporärfirma vom 27. Mai 2016 und eine
Bestätigung der Temporärfirma vom 24. März 2017 (vgl. Akten
S. 1086 f.) vorlägen, wonach ein Einsatz bis April 2017 möglich
gewesen wäre. Ausserdem lägen die Taggeldabrechnungen der SUVA über
Versicherungsleistungen von CHF 22'737.– für die genannte Periode vor. In 283
Arbeitstagen hätte der Anschlussberufungskläger demgegenüber, bei einem
Stundenlohn von CHF 34.–, ein Erwerbseinkommen von CHF 53'672.–
erzielen können, was zu einem Erwerbsausfall von CHF 30'935.– führe, den
ihm der Berufungskläger zu entschädigen habe. Es dürfe dem Opfer kein Nachteil
dadurch entstehen, dass es nachträglich nicht beweisen könne, wie viele Stunden
täglich es hätte arbeiten können.
Der
Berufungskläger haftet dem Anschlussberufungskläger grundsätzlich für den
Erwerbsausfall, welchen dieser infolge der schweren Körperverletzung erlitten
hat. Dem Anschlussberufungskläger ist weiter zuzustimmen, dass es einem
Geschädigten grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen soll, wenn er im
Zeitpunkt des Schadensereignisses temporär gearbeitet hat. Es geht vorliegend
indes insgesamt um ein sehr komplexes haftpflichtrechtliches Verfahren, welches
auch noch nicht abgeschlossen ist. Die SUVA richtet Taggelder aus, daneben ist auch
die IV involviert. Um eine ausreichende Grundlage für die Berechnung des
Erwerbsausfalles zu gewinnen, müssten sämtliche Unterlagen der involvierten
(Sozial)versicherungen beigezogen werden; allenfalls gilt es dann auch den
Abschluss der entsprechenden Verfahren abzuwarten. Dies würde den Rahmen des
vorliegenden Strafverfahrens allerdings sprengen. Wenn die vollständige
Beurteilung eines Zivilanspruchs, wie dies hier in Bezug auf den geltend
gemachten Erwerbsausfall der Fall ist, unverhältnismässig aufwendig ist, kann
das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im
Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Es ist unter diesen
Umständen nicht zu beanstanden sondern korrekt, dass die Vor-instanz die
Forderung betreffend Erwerbsausfall dem Grundsatz nach gutgeheissen und in
Bezug auf die Höhe auf den Zivilweg verwiesen hat. Es kommt dazu, dass es sich
beim eingeklagten Betrag ohnehin nur um eine Teilklage handelt und der Anschlussberufungskläger
somit für die Geltendmachung des gesamten Erwerbsausfalls ohnehin weitere
rechtliche Schritte einleiten muss.
6.2.3 Die
in Zusammenhang mit dem erlittenen Besuchsschaden geltend gemachte Forderung in
der Höhe von CHF 5'239.20 wurde von der Vorinstanz auf den Zivilweg
verwiesen, mit der korrekten Begründung, dass eine Entschädigung für die durch
die Besuche beim schwer verletzten und über einen geraumen Zeitpunkt in
Lebensgefahr schwebenden B____ anfallenden Reisekosten zwar grundsätzlich berechtigt
sei, dass die geltend gemachten Kosten indes zu wenig substantiiert und belegt
seien. Der Berufungskläger beantragt, jedenfalls implizit, auch diesbezüglich
eine Abweisung, während der Anschlussberufungskläger diesen Punkt in der
Anschlussberufung nicht anficht. Das Vorgehen der Vorinstanz ist offensichtlich
korrekt. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg
verwiesen – und nicht etwa abgewiesen – , wenn sie nicht hinreichend begründet
ist.
6.2.4
6.2.4.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger verurteilt, dem Anschlussberufungskläger
einen Betrag von CHF 4'550.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 8. Januar 2017
(mittlerer Verfall), für den Haushaltschaden vom 26. Oktober 2016 bis zum
22. März 2017, einen Betrag von CHF 5'090.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 8.
Januar 2017, für den Betreuungsschaden vom 26. Oktober 2016 bis zum 22.
März 2017 sowie einen Betrag von CHF 230.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 12.
Juni 2017, für den Sachschaden (Kleider) zu bezahlen. Der Berufungskläger
verlangt die Abweisung der entsprechenden Forderungen respektive die Verweisung
auf den Zivilweg und macht sinngemäss mangelnde Substantiierung des Schadens
geltend. Seine im Übrigen pauschal erhobene Rüge, die Belege seien im vorinstanzlichen
Verfahren verspätet eingereicht worden (Plädoyer S. 23) ist nicht substantiiert
und aufgrund der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar.
6.2.4.2 Beim
Haushaltschaden handelt es sich um einen von der Rechtsprechung anerkannten
normativen Schaden, für welchen auch dann Ersatz zu leisten ist, wenn keine
Vermögensverminderung eintritt, und welcher sich am Aufwand bemisst, den eine
entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 379, BGE 113
II 345; vgl. auch Roberto, Haftpflichtrecht, 2. Auflage 2018, Rz 25.08, 29.31). Die
Vorinstanz ist angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der
Beschwerden des Anschlussberufungsklägers von einer 50 %-igen Einschränkung bei
der Haushaltsführung ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch der von der
Vorinstanz ermittelte Aufwand von wöchentlich 14,6 Stunden für Hausarbeiten sowie
der Stundenansatz von CHF 30.– sind angemessen. Dies führt bei 148 Tagen
zu einem Betrag von insgesamt CHF CHF 4'599.– (21 Wochen zu 7,3 Stunden zu
CHF 30.–). Der zugesprochene Betrag von CHF 4'550.– ist somit
korrekt. Auf diesen Betrag sind zusätzlich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2017 zu
entrichten.
6.2.4.3 Eine
verletzte Person hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten, welche sie aufwenden
muss, um die Folgen der Körperverletzung zu beheben oder wenigstens
einzuschränken; darunter fallen auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege.
Angesichts der schweren Beeinträchtigungen des Anschlussberufungsklägers, der
infolge seiner schwerwiegenden Verletzungen nach seiner Entlassung aus der
REHAB nicht mehr selbstständig hat leben können, ist die Annahme eines
täglichen Betreuungsaufwandes von einer Stunde zu einem Stundenansatz von CHF
35.– gerechtfertigt. Dies führt bei rund 21 Wochen zu einem Betrag von
insgesamt CHF 5'145.–, so dass der antragsgemäss zugesprochene Betrag von
CHF 5'090.– nicht zu beanstanden ist. Auf diesen Betrag sind 5 % Zins seit
dem 8. Januar 2017 zu entrichten.
6.2.4.4 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger verurteilt, CHF 230.– für den Ersatz der vom
Anschlussberufungskläger beim fraglichen Vorfall getragenen Kleider zu bezahlen.
Auch wenn keine entsprechenden Belege vorliegen – kaum jemand bewahrt die Quittungen
für seine Alltagskleidung auf –, so ist ein Betrag von insgesamt CHF 230.–
für die infolge des fraglichen Vorfalls unbrauchbar gewordenen Kleider (Hemd,
Jeans und Jacke) offensichtlich angemessen. Auf diesen Betrag sind 5 %
Zins seit dem 12. Juni 2016 zu entrichten.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz hat dem Anschlussberufungskläger B____ eine Genugtuung
von CHF 70'000.– zugesprochen und die Mehrforderung
von CHF 30'000.– abgewiesen. Der Berufungskläger verlangt
die Abweisung der Genugtuungsforderung; der Anschlussberufungskläger verlangt
mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer höheren Genugtuung von
CHF100'000.–.
6.3.2 Art. 49 und 47 Obligationenrecht
bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer Persönlichkeit oder ihrer
körperlichen Integrität verletzt werden, eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene
Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität
und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des
Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des
Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung
eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in
Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE
132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; vgl. auch Roberto,
a.a.O., Rz 35.01 ff.). Dem Gericht kommt dabei ein Ermessensspielraum zu.
6.3.4 B____
ist durch die Straftat des Berufungsklägers sehr schwer betroffen worden. Die
Vorinstanz hat dies korrekt dargelegt, auf die entsprechenden Ausführungen kann
grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Urteil SG S. 28 f.). Er wurde Opfer eines
sinnlosen Gewaltakts. Er hat schwere Kopfverletzungen und ein offenes
Schädel-/Hirntrauma erlitten. Er schwebte über Tage in Lebensgefahr, musste
mehrere Operationen über sich ergehen lassen und Schmerzen und ein
mehrmonatiges Krankenlager, zunächst im Universitätsspital und anschliessend im
REHAB Basel, erdulden. Er sieht sich bis heute mit erheblichen körperlichen und
psychischen Beeinträchtigungen konfrontiert. Er leidet unter einer
Persönlichkeitsveränderung – was ihm selber offensichtlich auch bewusst ist –, und
hat, wie sich auch an der Berufungsverhandlung deutlich gezeigt hat,
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisprobleme. Er ermüdet schnell und leidet an
Kopfschmerzen. Er hat eine abgeschlossene Berufslehre im Bereich […] und war
vor dem Vorfall erwerbstätig (vgl. Einsatzvertrag, Akten S. 1086). Seither
war er nicht mehr arbeitsfähig; eine berufliche Integritätsmassnahme der
Invalidenversicherung musste kürzlich aus gesundheitlichen Gründen
abgeschlossen werden. Auch wenn er an der Berufungsverhandlung die Hoffnung geäussert
hat, wieder in die Berufswelt integriert werden zu können, so ist angesichts
der andauernden, ärztlich bestätigten Erwerbsunfähigkeit, der derzeit abgeschlossenen
Arbeitsintegrationsmassnahme der Invalidenversicherung und angesichts des
Eindrucks, den er an der Berufungsverhandlung hinterlassen hat –
Konzentrationsprobleme nach relativ kurzer Zeit waren offensichtlich – an die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit derzeit nicht zu denken. Hinzu kommt, dass B____
durch die operationsbedingten Narben auch äusserlich gezeichnet ist und bleiben
wird. Auch wenn die Genesung noch nicht abgeschlossen scheint, und auf eine
weitere Verbesserung des Zustandes zu hoffen ist, so sind die Auswirkungen der
vom Berufungskläger verübten Gewalttat gravierend. Der junge Mann versucht, mit
der grossen Unterstützung seiner Familie, sich langsam ins Leben zurück zu
tasten. Er hat geheiratet. So sehr er die Unterstützung seiner Ehefrau schätzt,
so belastet es ihn, ob die Beziehung seinen grossen gesundheitlichen Problemen
und seiner Reizbarkeit infolge seiner Persönlichkeitsveränderung, wird
standhalten können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung). Die Verteidigung
versucht, dieses nach wie vor bestehende Beschwerdebild, welches durch die
erlittenen, sehr schweren Kopf- und Hirnverletzungen ohne Weiteres erklärt wird,
wegen eines einmaligen Diskothekenbesuches des Anschlussberufungsklägers mit
Alkoholkonsum im April 2017 zu relativieren. Selbstverständlich darf auch ein
Mensch mit Beeinträchtigungen versuchen, sich abzulenken und in die Normalität
zurückzukehren – auch durch den Besuch öffentlicher Gaststätten oder den Konsum
eines Bieres. Der Berufungskläger hat erklärt, er besuche seit jenem Diskothekenbesuch,
notabene mit seiner Frau, keine Clubs mehr, sondern gehe allenfalls mal in eine
Bar, wobei er Alkohol seit jenem Vorfall ohnehin nicht mehr gut vertrage. Befremdlich
mutet in Zusammenhang mit diesem Clubbesuch des Anschlussberufungsklägers
lediglich an, dass davon offenbar Bilder der Überwachungskameras erstellt und
der Verteidigung zugespielt worden seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung,
S. 7) – eine derartige Bespitzelung des schwer verletzten Opfers in der
Öffentlichkeit geht nicht an; das Opfer dürfte sich dadurch weiter belastet
fühlen.
Der
Berufungskläger hat zusammengefasst durch seine sinnlose Gewalttat das zuvor
unbeschwerte Leben des jungen Mannes tiefgreifend und dauerhaft verändert.
6.3.5 Während
die Rechtsprechung früher oft bedrückend tiefe Genugtuungssummen zugesprochen
hat, werden in jüngerer Zeit in der Tendenz eher höhere Genugtuungsleistungen
zugesprochen. Bei schweren Körperverletzungen liegen die Summen laut Rey/Wildhaber (Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 5. Auflage 2018, Rz 557 ff., 579) zwischen CHF 50'000.–
und CHF 150'000.–, laut Roberto
(a.a.O., Rz 35.11) in der Regel zwischen CHF 100'000.– und CHF 150'000.–,
wobei die von Roberto aufgeführten
Fälle meist eine vollständige Hilflosigkeit des Opfers, beispielsweise bei
Tetraplegie, betreffen.
Unter
Berücksichtigung der dargelegten grossen materiellen Unbill, die der junge Anschlussberufungskläger
erlitten hat, erscheint, auch mit Blick auf das nicht unerhebliche Verschulden
von A____ und des Fehlens jeglichen Selbstverschuldens des Opfers, eine Erhöhung
der Genugtuung auf CHF 80'000.–, zuzüglich der beantragten Verzinsung,
angemessen. Die Mehrforderung von CHF 20'000.– wird dementsprechend abgewiesen.
7.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger dringt
mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt mit Ausnahme eines innerhalb der
von ihm gestellten Anträge marginalen Punkt – minimale Reduktion der
vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe wegen Gesamtstrafenbildung. Es
handelt sich im Ergebnis um eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen
Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, in: Art.
428 N 12 ff.). Insbesondere ist der Entscheid des Strafgerichts hier nicht
fehlerhaft, denn die Reduktion der Strafe erfolgte einzig wegen einer
Gesetzesänderung per 1. Januar 2018. Unter diesen Umständen trägt der
Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil
und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Eine Kostenauflage an den Anschlussberufungskläger,
der mit seinen Anträgen immerhin in einem Punkt teilweise durchdringt,
rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht, zumal die
Zivilforderungen infolge Anfechtung durch den Berufungskläger ohnehin überprüft
werden mussten, so dass durch die Anschlussberufung, soweit sie abzuweisen ist,
somit lediglich zu vernachlässigender Mehraufwand entstanden ist.
7.2 Da
der Berufungskläger auch vor zweiter Instanz der schweren Körperverletzung und
der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt wird, besteht keine Grundlage
für die Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuung, insbesondere für die
Haft. Dem Berufungskläger werden lediglich die Auslagen erstattet, die ihm
wegen der Anschaffung eines Lesegerätes entstanden sind. Der Betrag von CHF
120.– wird seinem Verteidiger zur Weiterleitung ausgerichtet.
7.3 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers wird eine Entschädigung gemäss dem
geltend gemachten Aufwand zugesprochen. Dem Anschlussberufungskläger wurde
ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter werden
für die zweite Instanz ebenfalls ein Honorar gemäss dem geltend gemachten
Aufwand zugesprochen. In Bezug auf die Honorare beider Rechtsvertreter ist
festzuhalten, dass diese für ein zweitinstanzliches Verfahren zwar sehr hoch
scheinen. Da das Verfahren allerdings komplex und für beide Parteien von
erheblicher Tragweite ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand jeweils
gerade noch angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 22. März 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
Nichtvollziehbarerklärung der am 30. Oktober 2014 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Umfang von 40 Tagessätzen (von insgesamt 60
Tagessätzen) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, Probezeit 2 Jahre;
Abweisung der Zivilforderung des B____ für Abonnementskosten des
Mobiltelefons (CHF 172.50), für Mietzinse (CHF 1'580.–) und für
externe Kinderbetreuung (CHF 8'640.– );
Abweisung der unbezifferten Genugtuungsforderung des D____;
Honorar und Spesenvergütung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten
für das erstinstanzliche Verfahren;
Honorar und Spesenvergütung des unentgeltlichen Vertreters des
Privatklägers B____ für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der schweren Körperverletzung,
der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt.
Die am 10. März 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung, Angriffs, Sachbeschädigung und mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung im Umfang von 1 Jahr und 9 Monaten (von
insgesamt 2 Jahren und 9 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe,
Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10
Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. Juni 2016, sowie zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1, 126 Abs.
1, 46 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu folgenden Schadenersatzzahlungen an B____
verurteilt:
CHF 4'550.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2017 für
Haushaltsschaden),
CHF 5'090.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2017 für
Betreuungsschaden,
CHF 230.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juni 2016 für Sachschaden
(Kleider).
Die Schadenersatzforderung von B____ für den
Erwerbsausfall wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines
Anspruches wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatzforderung von B____ für den
Besuchsschaden in Höhe von CHF 5'239.20 wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von
CHF 80'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2016, an B____
verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 20'000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 13'254.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive
Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], Advokat, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 650.25,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1‘068.10 (8 % auf CHF 4'388.25
sowie 7,7 % auf CHF 9'312.–), somit total CHF 14'768.35, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten. Ausserdem werden ihm aus der Gerichtskasse CHF 120.–, z.H.
von A____, für den Bezug eines Lesegeräts (Akteneinsicht) zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, […],
Advokat, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 9'802.–, und ein
Auslagenersatz von CHF 197.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 776.85 (8 % auf CHF 2'301.65 sowie 7,7 % auf CHF 7'697.60),
somit total CHF 10'776.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger
A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung in Anwendung von
Art. 138 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Das Gesuch des Berufungsklägers um Ausrichtung von
Entschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Anschlussberufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Institut für Rechtsmedizin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).