Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.75
Verfügung vom 6. April 2018
IV-Rente; Anspruch gestützt auf
Administrativgutachten zu Recht verneint.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963, reiste
im Juni 1992 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 3). Sie ist verheiratet
und Mutter von zwei Söhnen (geboren am [...] 1993 und am [...] 1996; vgl.
IV-Akte 8, S. 5 resp. S. 7). Zuletzt arbeitete sie (seit dem 15. Juli 1999) Teilzeit
(30 %) als Reinigungskraft für die C____ AG (vgl. insb. den
"Lebenslauf"; IV-Akte 17, S. 1). Ab Februar 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin
überdies 30 % für die D____ AG im Reinigungsdienst (vgl. IV-Akte 17, S. 3
resp. IV-Akte 4). Nach der Übernahme der D____ AG durch die E____-Unternehmungen,
mithin ab dem 28. Mai 2011, war sie – weiterhin 30 % (12.6 Stunden pro
Woche) – für die E____-Unternehmungen tätig (vgl. IV-Akte 13, S. 2 f. resp.
IV-Akte 17, S. 2). Ende Januar 2011 und im Februar 2012 wurde sie an der
linken Hand operiert (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 8).
b) Im September 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 3). Am 2. Oktober 2012 wurde sie erneut an der linken Hand
operiert (vgl. IV-Akte 25, S. 5 ff.). Die IV-Stelle traf
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte
sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. F____ vom
10. Januar 2013 [IV-Akte 20, S. 4 f.]; Unterlagen G____klinik [...] [IV-Akte 38];
Bericht Dr. H____ vom 12. Juni 2013 [IV-Akte 40]). Am 13. März 2014 wurde
eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 3. April 2014;
IV-Akte 48). Daraufhin wurde Dr. H____ nochmals zur Berichterstattung aufgefordert
(vgl. IV-Akte 52). Am 23. September 2014 äusserte sich schliesslich der regionale
ärztliche Dienst der IV (vgl. IV-Akte 54). In der Folge erteilte die IV-Stelle
Dr. I____ resp. Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-handchirurgischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 19. Juni 2015
resp. Dr. J____ vom 28. Januar 2014; IV-Akte 73 resp. IV-Akte 66). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 76) verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 30. November 2015 (IV-Akte 79) einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde
(vgl. IV-Akte 87, S. 2 ff.) wurde in der Folge vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Juni 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen
Psychiatrie, Neurologie, Handchirurgie, Innere Medizin und eventuell
Rheumatologie resp. anschliessendem erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 96).
c) In der Folge veranlasste die IV-Stelle über
SuisseMED@P eine polydisziplinäre (internistische, neurologische,
handchirurgische und psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin bei
der K____ AG in [...] (vgl. IV-Akte 108). Am 30. August 2017 nahm der regionale
ärztliche Dienst (RAD) Stellung zum Gutachten vom 25. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 111
resp. IV-Akte 118). Mit Vorbescheid vom 25. September 2017 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, das Rentengesuch abzuweisen
(vgl. IV-Akte 119). Dazu äusserte sich diese am 30. Oktober 2017 (vgl.
IV-Akte 122). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Stellungnahme
vom 21. November 2017 ein (vgl. IV-Akte 126). Vom RAD wurde die Stellungnahme
vom 15. Januar 2018 angefordert (vgl. IV-Akte 127). Mit neuem Vorbescheid
vom 28. Februar 2018 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin wiederum
wissen, man beabsichtige, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 128). Am 6.
April 2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl.
IV-Akte 132).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab März 2013 mindestens eine
Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
Eventualiter sei zur Beurteilung der Einschränkung der Funktionsfähigkeit des
linken Armes ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung unter Beizug eines Türkisch sprechenden Dolmetschers.
Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Juli
2017 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
III.
a) Am 19. Dezember 2018 findet eine mündliche
Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser
nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie – als Rechtsvertreterin – MLaw L____,
Rechtsanwältin, teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. M____.
Als Übersetzerin amtet N____.
b) Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 67 % erwerbstätig und zu
33 % im Haushalt beschäftigt wäre. Gestützt auf das massgebende Gutachten
der K____ AG vom 25. Juni 2017 könne überdies angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin
über eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit verfügt.
Des Weiteren sei eine Einschränkung von 9 % im Haushalt auszumachen. Daraus ergebe
sich – bei einer im Übrigen korrekt ermittelten Einschränkung im erwerblichen
Bereich von 0 % – insgesamt ein gewichteter IV-Grad von 3 % ([0.67 x 0] + [0.33
x 9]). Ab Januar 2018 sei – bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von
27.50 % und einer Einschränkung im Haushalt von 9 % – insgesamt ein gewichteter
IV-Grad von 21.40 % ([0.67 x 27.50] + [0.33 x 9]) auszugehen. Daher habe man zu
Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die angefochtene Verfügung;
siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten der K____ AG könne nicht abgestellt werden; es seien nicht die gemäss
heutigem Stand der Wissenschaft besten Beurteilungsmethoden angewandt worden.
Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit 100 % (und nicht
bloss 67 %) erwerbstätig wäre. Des Weiteren könne auch nicht unbesehen von
einer 9%igen Beeinträchtigung im Haushalt ausgegangen werden. Schliesslich beanstandet
die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich
(vgl. insb. die Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung die
sogenannte gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung gebracht.
Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 67 % erwerbstätig und zu 33 % mit dem Haushalt beschäftigt
wäre (vgl. die Verfügung vom 6. April 2018; IV-Akte 132). Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, bei guter Gesundheit wäre sie 100 %
erwerbstätig (vgl. S. 5 f. der Beschwerde).
3.2.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen.
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE
125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei
Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich –
und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des
Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
3.3.
3.3.1. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom März 2014 machte die Beschwerdeführerin
geltend, bei voller Gesundheit wäre sie seit 2007 100 % erwerbstätig. Der
jüngere Sohn (mit Jahrgang 1996) wäre dann alt genug gewesen, um alleine zu
Hause zu bleiben. Sie habe seinerzeit eine Bewerbung an die O____ AG geschrieben
(vgl. die Bestätigung vom 13. März 2014; IV-Akte 46).
3.3.2. Im Abklärungsbericht vom 3. April 2014 (IV-Akte 48)
wurde in Bezug auf das mutmassliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin festgehalten,
die Versicherte habe spontan ausgesagt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin
während 60 % gearbeitet hätte. Zu einem etwas späteren Zeitpunkt habe sie angegeben,
sie würde bei guter Gesundheit 100 % arbeiten. Auf mehrmaliges Nachfragen hin habe
sie keinen Zeitpunkt angeben können, ab dem sie theoretisch ihr Arbeitspensum
aufgestockt hätte. Erst als ihr ein Zeitstrahl mit Jahreszahlen aufgezeichnet worden
sei, habe die Versicherte das Jahr 2007 als denjenigen Zeitpunkt bezeichnet, ab
dem sie 100 % gearbeitet hätte. Zur Begründung habe sie angeführt, der jüngere
Sohn wäre dann alt genug gewesen, um alleine zuhause gelassen werden zu können.
Nach Arbeitsbemühungen befragt, habe die Versicherte gesagt, sie habe eine
Bewerbung an die O____ AG geschickt. Darüber hinaus hätten keine
Arbeitsbemühungen stattgefunden. Aus Sicht des Abklärungsdienstes sei die Angabe
der Versicherten, sie würde bei guter Gesundheit seit 2007 in einem 100%-Pensum
arbeiten, nicht nachvollziehbar. Bei einer einzelnen Bewerbung könne nicht von
nachhaltigen Arbeitsbemühungen ausgegangen werden. Die Versicherte habe sich
mit ihrem angestammten Arbeitspensum freiwillig zufrieden gegeben, weswegen der
Anteil der Erwerbstätigkeit mit 67 %, entsprechend dem tatsächlichen Pensum, zu
bewerten sei (vgl. Ziff. 2 des Abklärungsberichtes). Auf diesen
Abklärungsbericht möchte die Beschwerdegegnerin abstellen (vgl. insb. S. 1 der
angefochtenen Verfügung; IV-Akte 132).
3.3.3. Die Beschwerdeführerin führte dagegen in ihrer
Beschwerde vom 11. Mai 2018 an, es gelte zu berücksichtigen, dass der
Ehemann zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch zu 100 % erwerbstätig gewesen
sei, während sie sich nebst ihrer Arbeit um zwei damals noch in Ausbildung
befindende Kinder habe kümmern müssen. Ihr Ehemann sei jedoch in der Zwischenzeit
arbeitsunfähig geworden, wodurch sich die Einkommensverhältnisse stark
verändert hätten. Aufgrund des fehlenden Einkommens des Ehemannes wäre sie dazu
gezwungen und auch gewillt gewesen, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen
(vgl. S. 6 f. der Beschwerde).
3.3.4. Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer
Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 unter anderem entgegen, bereits im
Jahr 2011 hätten sich die Kinder der Beschwerdeführerin in einem Alter befunden,
in welchem sie nicht mehr in einem erheblichen Ausmass auf Betreuung angewiesen
gewesen seien; eine Ausdehnung des Pensums wäre somit bereits dann möglich gewesen.
Den Akten würden sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
die Beschwerdeführerin dies beabsichtigt habe (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort).
3.3.5. Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die
Beschwerdeführerin schliesslich an, sie würde seit dem Jahr 2011 100 %
arbeiten, wenn sie bei guter Gesundheit wäre. Dann hätte ihr jüngerer Sohn das
15. Altersjahr erreicht gehabt. Sie habe zwar damals ihren Chef nicht konkret
gefragt, ob sie das Pensum aufstocken könne; sie habe dies aber im Inneren beschlossen
gehabt. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es würden auch ihre
beiden Brüder und die anderen Personen im Freundes- und Bekanntenkreis 100 %
arbeiten (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Vorgebracht wird des Weiteren, ihr
Ehemann sei seit 2014 aus psychischen Gründen 100 % krankgeschrieben; sie wäre daher
aus finanziellen Gründen auch dazu gezwungen gewesen, ihr Arbeitspensum auf 100
% zu erhöhen (vgl. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
3.4.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin immer nur Teilzeit
gearbeitet hat (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 9, S. 2]; siehe auch den "Lebenslauf"
[IV-Akte 17, S. 1]). Konkrete Bemühungen, ihr Pensum aufzustocken, lassen sich
den Akten keine entnehmen. Offenbar hat sich die Beschwerdeführerin nur einmal
beworben, nämlich bei der O____ AG (vgl. IV-Akte 48, S. 3). Überdies erscheinen
ihre Aussagen insoweit nicht als vollkommen stringent, als sie anlässlich der
Haushaltsabklärung noch angab, bei voller Gesundheit würde sie seit dem Jahr 2007
100 % arbeiten; anlässlich der Befragung durch das Gericht führte sie dann aber
aus, sie wäre – gute Gesundheit vorausgesetzt – seit dem Jahr 2011 100 %
erwerbstätig, da ihr jüngerer Sohn zu diesem Zeitpunkt das 15. Altersjahr
erreicht gehabt hätte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Soweit sich die
Beschwerdeführerin schliesslich auf die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Vollpensums
stützt, ist zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend ist,
inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden
finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter
Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und
sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. u.a. Urteil
des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2.). Angesichts der geschilderten
Umstände erscheint es zumindest als fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei
guter Gesundheit ihr Pensum tatsächlich auf ganze 100 % aufgestockt hätte. Wie
es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt
zu werden; denn am Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn von einer
100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen und die Invaliditätsbemessung somit nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) vorgenommen
wird (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).
3.5.
Wird von einer 100%igen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfalle ausgegangen, so erübrigt sich eine nähere Überprüfung der von
der Beschwerdegegnerin angenommenen und von der Beschwerdeführerin als zu tief
gerügten Einschränkung von 9 % im Haushalt (vgl. S. 2 der angefochtenen
Verfügung [IV-Akte 132, S. 2] resp. S. 7 der Beschwerde).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin erachtet für die Bestimmung der
Arbeitsfähigkeit das Gutachten der K____ AG vom 25. Juni 2017 (IV-Akte 111) als
massgebend (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die
Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, auf das
Gutachten könne nicht abgestellt werden; denn die Gutachter hätten zu Unrecht als
Hilfsmittel für eine adäquate und transparente Evaluation und Beschreibung der
Behinderung der Beschwerdeführerin nicht die International Classification of
Functionality (ICF) verwendet (vgl. insb. S. 5 der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten,
dass der Beweiswert eines Gutachtens nicht zwingend und in jedem Fall von der
Verwendung der ICF abhängt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (vgl. S. 3
f. der Beschwerdeantwort; siehe auch die nachstehenden Überlegungen).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob
dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten externer Spezialärzte,
welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden
und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1. Im polydisziplinären Gutachten der K____ AG vom 25. Juni
2017 (IV-Akte 111) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt: (1.) Mittelfingerbeugekontraktur
links bei Status nach Resektion eines Granularzelltumors am 27. Januar 2012;
(2.) Status nach palmarer Arthrolyse, Neurolyse ulnopalmar und Rezidiv-Knötchenentfernung
am proximalen Interphalangealgelenk links vom 6. Februar 2012; (3.) Status nach
Arthrolyse und Digitalnervenrekonstruktion durch Interponat PIP linker
Mittelfinger vom 2. Oktober 2012; (4.) CRPS Typ II 3. Finger linke Hand;
(5.) Verdacht auf psychogene Überlagerung. In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) Tibialis posterior
Insuffizienz beidseits bei Pes plano valgus und abductus beidseits; (2.) Diabetes
mellitus Typ 2 seit September 2014; (3.) Helicobacter pylori assoziierte
Pangastritis mit Erosionen im Antrum September 2010; (4.) Behandlung bei
Metatarsalgie 2008 und 2010 und (5.) unklare
Gangstörung mit fehlendem Abrollen beidseits mit Fussschienen beidseits (vgl.
S. 38 des Gutachtens).
4.3.2. Die einzelnen Teilgutachter waren im Wesentlichen zu folgenden
Ergebnissen gelangt: Dr. P____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hatte
in seinem Gutachten vom 24. Mai 2017 (IV-Akte 111, S. 56 ff.) festgehalten, es
könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
(vgl. S. 10 oben des Gutachtens). Med. pract. Q____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, hatte im Gutachten vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 111, S. 80 ff.)
ebenfalls geltend gemacht, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 17 oben des Gutachtens). Prof Dr. R____,
Facharzt FMH für Neurologie, hatte im Gutachten vom 15. Mai 2017 (IV-Akte 111,
S. 67 ff.) ausgeführt, bei der Explorandin sei im Januar 2012 ein
Granularzelltumor am Mittelfinger links exstirpiert worden. Anschliessend sei
es noch zu zwei weiteren Eingriffen am linken Mittelfinger gekommen, wobei es
klinisch und subjektiv zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen sei. Wie
bereits in gutachterlichen Vorberichten festgehalten worden sei, erachte man
das Beschwerdebild im Bereich des linken Mittelfingers als nachvollziehbar. Es
müsse jedoch auch festgehalten werden, dass die Schmerzausdehnung bis in die
Mitte des Oberarmes für eine psychogene Überlagerung spreche. In der
angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, bei der vorwiegend der rechte
Arm zum Einsatz gelange, erachte er die Explorandin zu 70-80 % arbeitsfähig
(vgl. S. 7 des Gutachtens). Dr. med. S____, Facharzt für Chirurgie und
Unfallchirurgie, hatte schliesslich im Teilgutachten vom 6. April 2017 (IV-Akte
111, S. 23 ff.) festgehalten, die geschilderten Einschränkungen im Bereich der
linken Hand im Langfingerbereich seien glaubhaft. Infolge einer chirurgischen
Massnahme am linken Mittelfinger zur Entfernung eines Weichteiltumors sei es
infolge eines CRPS Typ II zu einer deutlichen Bewegungseinschränkung gekommen.
Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung ergebe sich in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungskraft eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer
Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit der Explorandin 70 % (vgl. S. 33
des Gutachtens).
4.3.3. Gestützt auf diese Einschätzungen der Teilgutachter
wurde schliesslich aus interdisziplinärer Sicht von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und von
einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen(vgl. S.
39 des Gutachtens).
4.3.4. Dr. T____, c/o RAD, machte – Bezug nehmend auf die
gutachterliche Beurteilung der K____ AG vom 25. Juni 2017 – geltend, der
neurologische Gutachter habe keine pathologischen Befunde festgestellt. Die
70%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten habe er attestiert,
ohne die angenommene 30%ige Einschränkung detaillierter zu begründen. Der
orthopädisch-chirurgische Gutachter nehme ebenfalls eine Einschränkung von 30 %
in einer leidensangepassten Tätigkeit an, ohne darzustellen, inwiefern neben
den qualitativen Einschränkungen auch noch eine quantitative Einschränkung
vorliegen solle. Folglich könne dieses Gutachten zwar eine
Funktionseinschränkung des dritten Fingers der linken Hand nachweisen. Die
darüber hinausgehende – demonstrativ erscheinende – Schonung des gesamten linken
Arms der Versicherten sei aber nicht eindeutig auf eine organische/neurologische
oder psychische Ursache zurückzuführen (vgl. die Stellungnahme vom 30. August
2017; IV-Akte 118).
4.3.5. Bezug nehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin,
die gutachterlich angenommene 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer
Alternativtätigkeit entspreche einer Wunschvorstellung resp. die attestierte Restarbeitsfähigkeit
sei nicht begründet (vgl. IV-Akte 122), machte Dr. T____ mit Stellungnahme vom
15. Januar 2018 geltend, die umfangreichen Untersuchungen und Befunde würden
keine erhebliche Einschränkung der linken Hand dokumentieren. Er könne daher
ebenfalls nicht nachvollziehen, weshalb eine 30%ige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei (vgl.
IV-Akte 127).
4.4.
Die von den Gutachtern der K____ AG angenommene 30%ige Beeinträchtigung
in einer angepassten Tätigkeit erscheint in der Tat als etwas wenig begründet
und ist letztlich – angesichts der objektiven Befunde resp. bei fehlender
psychiatrischer Diagnose – als grosszügig zu erachten. Insbesondere fällt in
diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass vom Neurologen (Prof. Dr. R____) normale
elektrophysiologische Untersuchungsbefunde angeführt werden (vgl. S. 6 oben des
Teilgutachtens; IV-Akte 111, S. 72) und nur das Beschwerdebild im Bereich des
linken Mittelfingers als nachvollziehbar eingestuft resp. in Bezug auf die
geltend gemachte Schmerzausdehnung bis in die Mitte des Oberarmes von einer
psychogenen Überlagerung ausgegangen wird (vgl. S. 7 des Teilgutachtens;
IV-Akte 111, S. 73). Der Chirurge (Dr. S____) erwähnte seinerseits,
es fänden sich keine nennenswerten Umfangdifferenzen im Bereich der oberen
Extremitäten (vgl. S. 27 des Gutachtens; IV-Akte 111, S. 29).
4.5.
Selbst wenn jedoch – ungeachtet der erwähnten Punkte – auf das
Gutachten der K____ AG abgestellt und von einer 30%igen Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird, ändert sich
am Ergebnis nichts (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
5.1.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin – unter
Beiziehung der Tabellenlöhne – ein Valideneinkommen von Fr. 45'468.-- (100 %) und
ein Invalideneinkommen von Fr. 51'793.-- (100 %) errechnet (vgl. IV-Akte 132). Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, es müsse zweimal auf dieselbe Tabelle
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
abgestellt werden; denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie
weiterhin in der schlecht entlöhnten Reinigungsbranche arbeiten würde (vgl.
insb. die Beschwerde).
5.2.
5.2.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2;
BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen von
Fr. 30'464.--resp. von Fr. 45'468.-- (100 %) gestützt auf die Tabellenlöhne der
LSE 2012. Sie erachtete die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Frauen, Ziff. 96 ("sonstige
persönliche Dienstleistungen") für massgebend (vgl. IV-Akte 132, S.
2). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, auf den Wert gemäss Ziff. 96 sei
nur dann abzustellen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass sie weiterhin
im selben Beruf tätig gewesen wäre. Dem sei jedoch gerade nicht so. Sie habe
sich bei der O____ AG beworben. Folglich könne nicht angenommen werden, dass
sie als Gesunde weiterhin als Reinigerin gearbeitet hätte. Damit müsse
richtigerweise – wie bei der Bestimmung des Invalideneinkommens – auf den
Totalwert der Tabelle TA1 abgestellt werden (vgl. S. 7 der Beschwerde). Anlässlich
der Befragung durch das Gericht sagte die Beschwerdeführerin schliesslich aus,
sie habe (im 2011) vorgehabt, ihr Pensum als Reinigungsfrau aufzustocken (vgl.
das Verhandlungsprotokoll). Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle
nicht geklärt zu werden; denn selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin
gefolgt und das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn berechnet wird, ändert sich am Ergebnis nichts (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
5.3.
Werden die beiden Vergleichseinkommens gestützt auf denselben
Tabellenlohn berechnet, dann erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Die
Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht – vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges im Sinne von BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2. – dem Grad
der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2015 vom
12. April 2016 E. 5.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei
Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V
322, 327 f. E. 5.2).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin erachtet eine 5%ige leidensbedingte Reduktion
des Tabellenlohnes für angemessen (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte
132, S. 2). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie sei faktisch
einarmig; aus diesem Grunde sei ein mindestens 15%iger Abzug angebracht (vgl.
die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dem kann jedoch nicht
gefolgt werden. Angesichts der erhobenen gutachterlichen Befunde erscheint die
angenommene 30%ige Arbeitsunfähigkeit als verhältnismässig grosszügig (vgl.
dazu Erwägung 4.4. hiervor). Aus diesem Grunde lässt sich kein zusätzlicher Abzug
von mehr als 10 % rechtfertigen. Bei Vornahme eines 10%igen Abzuges vom
Tabellenlohn resultiert jedoch ein rentenausschliessender IV-Grad von 37 %.
5.5.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 6. April
2018 (IV-Akte 132) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen
– ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Zudem hat nur
ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Es wurde jedoch eine
Parteiverhandlung durchgeführt. Insgesamt lässt sich daher ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: