Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2018.39
Verfügung vom 7. Februar 2018
Dem Administrativgutachten kommt
keine Beweiskraft zu; Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht
nachgewiesen; weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Tatsachen
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 8. November
2001 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet. In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche
Abklärungen veranlasst, wobei sie ein psychiatrisches Gutachten bei der D____
in Auftrag gegeben hatte (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 21. Mai 2003,
IV-Akte 19). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hatte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab November 2004 zugesprochen (IV-Akte 33).
Im Oktober 2005 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des
Rentenanspruchs durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 38). Nach Einholung eines
psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei der E____ vom 18. Dezember 2006 (IV-Akte
48) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 51) reduzierte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente
(vgl. IV-Akte 53).
Am 2. Dezember 2008 fand eine neue Überprüfung des
Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin statt (IV-Akte 55). In diesem Zusammenhang
gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei der E____ in Auftrag (vgl.
psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 19. Oktober 2009, IV-Akte 68) und
verneinte gestützt auf dieses Gutachten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2010 -
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30% - einen weiteren Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 69). Dies bestätigte sie
mit Verfügung vom 17. März 2010 (IV-Akte 75). Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 13. April 2010 (IV-Akte 79) hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Oktober 2010 gut und wies die Sache zur
Einholung einer psychiatrischen Neubegutachtung an die IV-Stelle zurück
(IV-Akte 92). Im Wesentlichen gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten der D____
vom 11. Dezember 2012, einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2013
(IV-Akten 113 und 118) und einer RAD-Beurteilung vom 25. April 2013 (IV-Akte
119) teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2013 mit, die Beschwerdeführerin
habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, da seit der letzten Beurteilung
im 2006 keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes erkannt werden
könne (IV-Akte 127).
Am 25. August 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision
des Rentenanspruchs ein, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 136). In der Folge nahm die
IV-Stelle verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und beauftragte Dr.
med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines
psychiatrischen (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 6. Juni 2016, IV-Akte 159)
und Dr. med. G____, Innere Medizin + Rheumatologie FMH, mit der Erstellung
eines rheumatologischen Gutachtens (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 29.
März 2017, IV-Akte 166). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, vgl.
IV-Akten 168 und 175) kündigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Juli 2017
an, dass eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und
die Beschwerdeführerin spätestens ab Juni 2016 wieder voll arbeitsfähig sei.
Die IV-Stelle erklärte sich bereit, vor Aufhebung der Invalidenrente die
Beschwerdeführerin bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen
(IV-Akte 176). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich eines
Standortgespräches angegeben hatte, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (IV-Akte
186), führte die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (IV-Akte
187). Sodann stellte sie mit Vorbescheid vom 24. November 2017 die Einstellung
der Rente in Aussicht (IV-Akte 190). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte 191). Mit Verfügung vom 7. Februar
2018 bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid und hob die Rente nach Zustellung
der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (IV-Akte 194).
II.
Mit Beschwerde vom 12. März 2018 und Begründung vom 9. Mai 2018
wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die
IV-Rente der Beschwerdeführerin unverändert auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin verzichtet im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme.
III.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____. Zudem lädt sie die C____ zum
Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 4. Juli 2018 auf eine
Stellungnahme.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 7. Februar 2018 den Anspruch auf
eine Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben. In medizinischer Hinsicht stützt
sie sich in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom
6. Juni 2016 und das rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 29. März
2017. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Aus
spezialärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit
als Hilfsarbeiterin wieder ganztags zumutbar. Sämtliche körperlich leichten bis
mittelschwer belastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von sich immer
wiederholenden Arbeiten in der Hocke, knienden Positionen und Treppensteigen
seien ohne Leistungseinbusse möglich. Da kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, stehe der Beschwerdeführerin künftig
keine Rente mehr zu (IV-Akte 194).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei der
psychiatrischen Beurteilung von Dr. F____ handle es sich um eine abweichende
Beurteilung eines im wesentlich gleichgebliebenen Sachverhalts, was durch die
ungenaue Argumentation des psychiatrischen Experten F____ verschleiert werde.
Dr. F____ beziehe sich lediglich auf das letzte Gutachten aus dem Jahr 2012,
ohne Stellung zur letzten und revisionsrelevanten Verfügung vom 16. Juli 2013
zu nehmen. Er äussere sich mit anderen Worten nicht dazu, inwiefern sich die
gesundheitliche Situation in der relativ kurzen Zeitspanne zwischen 2013 und
2016 tatsächlich gebessert habe. Weiter seien die Standardindikatoren durch den
psychiatrischen Experten Dr. F____ lediglich kursorisch, unvollständig und
unsystematisch geprüft worden. Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____
genüge den Anforderungen der neuen „Indikatorenrechtsprechung“ nicht und es
könne nicht auf die Expertise abgestellt werden. Der Beschwerdeführerin sei
unverändert die Invalidenrente auszurichten (Beschwerde vom 12. März 2018).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 7. Februar 2018 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin eingestellt hat.
3.1.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein
Revisionsgrund.
3.2.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE
133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 16. Juli 2013 (IV-Akte 127)
den Referenzzeitpunkt.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 16. Juli 2013
dienten im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten der D____ vom 11. Dezember
2012, eine ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2013 (IV-Akten 113 und 118)
und die RAD-Beurteilung vom 25. April 2013 (IV-Akte 119). Diese werden nachfolgend
kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. Dezember 2012 erheben die
Ärzte eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie
einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin derzeit zu 50% arbeitsunfähig. Im Rahmen ihrer depressiven
Symptomatik sowie ihrer chronischen Schmerzsymptomatik sei die
Beschwerdeführerin in ihrer Konzentrationsfähigkeit und ihrer
Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen in ihrer
Gruppenfähigkeit und ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Des Weiteren
werde sie Schwierigkeiten in der Anpassung an Regeln und Routinen haben sowie
der Planung und Strukturierung von Aufgaben, so dass nur sehr einfache
Tätigkeiten möglich seien. Die langjährige chronifizierte depressive Episode
führe zu einer geringen psychischen Belastbarkeit sowie einer geringen
Stresstoleranz und einer Verlangsamung, inwieweit die als subjektiv erlebten
reduzierten kognitiven Fähigkeiten objektiv eingeschränkt seien, lasse sich bei
mangelnder Kooperation in diesem Bereich nicht feststellen (IV-Akte 113, S.
20-25). Mit Stellungnahme vom 8. April 2013 bestätigen die Gutachter die
erhobene Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der
Exploration am 17. September 2012 zu 50% arbeitsfähig gewesen. Deswegen halten
die Gutachter ein Pensum von ca. 4 Stunden pro Tag in einer körperlich
angepassten einfachen Tätigkeit als zumutbar (IV-Akte 118).
Mit RAD-Beurteilung vom 25. April 2013 kommt der RAD-Arzt Dr.
med. H____ zum Schluss, dass seit der letzten rentenrelevanten medizinischen
Beurteilung von 2006 keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes
erkannt werden könne. Die Zustände seien scheinbar immer ähnlich mit normalen
Schwankungen wie sie bei affektiven Störungen vorkommen könnten. Die Gutachter
kämen aktuell bei ähnlichen Zuständen zu einer leicht höheren zumutbaren
Arbeitsfähigkeit, was durch eine etwas andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
bedingt sei (IV-Akte 119). Gestützt auf diese Aussagen ging die IV-Stelle in
der Verfügung vom 16. Juli 2013 von einer weiterhin bestehenden
Arbeitsunfähigkeit von 60% aus und richtete der Beschwerdeführerin weiterhin
eine Dreiviertelsrente aus (IV-Akte 122).
4.3.
Die Verfügung vom 7. Februar 2018 stützt sich im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 6. Juni 2016 (IV-Akte 159) und
auf das rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 29. März 2017 (IV-Akte
166).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 6. Juni 2016 diagnostiziert
Dr. F____ eine depressive Störung, leichtgradige Ausprägung sowie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Bei der Arbeitsfähigkeit gelte es den psychischen Zustand zu
berücksichtigen, wo insbesondere die depressive Störung einen Einfluss
aufweisen könne. Aufgrund einer leichten depressiven Störung könne eine
verminderte Belastbarkeit begründet werden, wodurch allfällig Betroffene keine
komplexen Tätigkeiten ausüben könnten und Tätigkeiten unter Zeitdruck eher
gemieden werden sollten. Eine einfach strukturierte Tätigkeit solle aber
grundsätzlich möglich sein. Aufgrund der Körperschmerzproblematik sei die
Beschwerdeführerin allenfalls in körperlich belastenden Tätigkeiten eingeschränkt.
Im Vordergrund stünden die psychosozialen Faktoren, welche verhinderten, dass
die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe, auch eine mangelnde Motivation.
Es sei unklar, seit wann diese Einstufung der Arbeitsfähigkeit bestehe, da
keine Unterlagen zum Verlauf zur Verfügung stünden, weswegen das heutige Untersuchungsdatum
angenommen werden könne. Mit psychiatrischem Gutachten vom 17. März 2012 sei
eine mittelschwere depressive Störung mit Verdacht auf anhaltende somatoforme
Schmerzstörung angenommen worden. Aufgrund der Untersuchungsbefunde, wie sie aktuell
demonstriert würden, könne eine mittelschwere depressive Störung nicht mehr
bestätigt werden. Es stimmten wohl die subjektiven Angaben insofern überein,
als sie einer allfälligen mittelschweren depressiven Störung entsprechen
könnten, doch würden diese Angaben in keiner Weise mit den objektivierbaren
Befunden zusammen passen, weswegen eine leichte depressive Störung angenommen
worden sei. Es sei demnach eine Verbesserung der affektiven Problematik
eingetreten. Bezüglich der Körperschmerzproblematik scheine ein etwa ähnlicher
Zustand zu persistieren. Es müsse deshalb heute davon ausgegangen werden, dass
theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang ohne Druck und Verantwortung
möglich sei. Eine 50%ige Einschränkung lasse sich aktuell nicht mehr begründen
(IV-Akte 159, S. 7-8).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 29. März 2017 kann der
rheumatologische Experte Dr. G____ keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein
chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom, ein lumbovertebrales
Schmerzsyndrom sowie eine mediale Gonarthrose rechts mit medialer
Meniscuspathologie gemäss MRI Kniegelenk rechts vom 11. September 2015.
Medizinisch-theoretisch seien der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer
Sicht sämtliche leichten bis mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeiten
inklusive Haushaltstätigkeiten sowie auch Reinigungstätigkeiten mit
Berücksichtigung des Meidens von repetitiv einzunehmenden Hockestellungen bzw.
knienden Positionen wie auch Meiden von Treppenauf- und -abgehen weiterhin
vollumfänglich ohne Leistungseinbusse zumutbar. Eine Funktionseinschränkung aus
rheumatologischer Sicht lasse sich lediglich für schwere körperlich belastende
Tätigkeiten ausweisen, dies unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen
Schmerzchronifizierung sowie auch der miteinflussnehmenden ausgeprägten
Adipositas (IV-Akte 166, S. 8-12).
4.4.
Die Beschwerdeführerin bemängelt das rheumatologische Gutachten von
Dr. G____ nicht und es vermag mit Blick auf die Aktenlage auch zu überzeugen.
So wurde es in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden (Gutachten, S. 4-5) und ist in Darlegung der medizinischen
Situation nachvollziehbar und schlüssig, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt
(vgl. BGE 125 V 351, E. 3).
4.5.
Hingegen vermag in Würdigung der Aktenlage das psychiatrische Gutachten
von Dr. F____ nicht zu überzeugen. Zunächst ist in formeller Hinsicht darauf
hinzuweisen, dass im psychiatrischen Gutachten die medizinische Aktenlage nur rudimentär
erfasst wurde. Dies erweckt den Eindruck, dass der psychiatrische Experte Dr. F____
das Gutachten nicht in Kenntnis der vollständigen Aktenlage erstellt hat und
sich somit kein umfassendes Bild von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführerin machen konnte. Jedenfalls wäre es der Transparenz des psychiatrischen
Gutachtens dienlich, die Akten vollständig aufzuführen. Hinzu kommt, dass das psychiatrische
Gutachten orthographisch als auch grammatikalisch viele Fehler aufweist, was
die Sorgfältigkeit und Genauigkeit des Gutachtens in Frage stellt. Schliesslich
wirkt die verwendete Sprache von Dr. F____ wertend, so dass Zweifel
bestehen, ob der psychiatrische Experte unbefangen ist. Gesamthaft betrachtet stellen
die vorerwähnten Mängel die Qualität des Gutachtens derart in Frage, dass
bereits aus formeller Sicht nicht darauf abgestellt werden kann. Aber auch in
materieller Hinsicht vermag das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ nicht zu
überzeugen. Denn Dr. F____ hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Juni
2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im
Vergleich zum psychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2012 nicht deutlich aufgezeigt.
Er führt lediglich an, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde eine
mittelschwere depressive Störung nicht mehr bestätigt werden könne; es könne
eine leichte depressive Störung angenommen werden. Demnach sei eine Verbesserung
der affektiven Problematik eingetreten (IV-Akte 159, S. 8). Diese Ausführungen
genügen indessen mit Blick auf die Aktenlage nicht. Aus dieser geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin schon seit 2000 unter schweren bis leichten
depressiven Episoden leidet und die Gutachter ihr eine Arbeitsfähigkeit
zwischen 30 bis 50 % (IV-Akten 19, S. 6; 48, S. 9 sowie 113, S. 20) bzw. 40 %
(IV-Akte 119) attestiert haben. Dabei wurde festgehalten, dass das
Beschwerdebild Schwankungen unterliegt (IV-Akte 113, S. 24, 26-27 und IV-Akte
119) und eine gewisse Symptomverdeutlichung bestehe (IV-Akte 113, S. 22). Dr. F____
hat sich mit den Einschätzungen der Vorgutachter bzw. der in diesem
Zusammenhang attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht auseinandergesetzt und dem
schwankenden Beschwerdeverlauf kaum Rechnung getragen. Insbesondere hat er bei
ähnlicher Befundlage (IV-Akten 113, S. 19 und 159, S. 4) nicht begründet,
inwiefern es zu einer Besserung gekommen ist. Diesem Punkt kommt aber
vorliegend gerade entscheidende Bedeutung zu. Denn gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten
Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema -
erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 5. September 2014 [8C_168/2014], E. 4.1.2.). Nach dem Vorerwähnten ist dies
vorliegend zu verneinen, weshalb dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F____ der
Beweiswert abzusprechen ist.
4.6.
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. F____
in formeller Hinsicht als ungenügend und in materieller Hinsicht in Bezug auf
die Beurteilung, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist,
als oberflächlich. Damit genügt die psychiatrische Expertise den Anforderungen
des Bundesgerichts an ein beweiskräftiges Gutachten nicht (vgl. E. 4.1). Somit
kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen werden. Da eine Veränderung des Gesundheitszustandes
nicht belegt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin
zu 40 % arbeitsfähig ist und dementsprechend weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
hat (vgl. IV-Akte 127). Anzufügen bleibt, dass es wünschenswert wäre, wenn die
IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Rentenrevision ein psychiatrisches
Verlaufsgutachten bei einer früheren, bereits involvierten Gutachtensstelle
einholen würde.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Da aber lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt
wurde, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 7. Februar 2018 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der
Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 169.40 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: