Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2017.7
Einspracheentscheid vom 24.
August 2017
Beitragsverpflichtung der
Versicherten bestätigt.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann waren in den
Jahren 2015 und 2016 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung 8KVG; SR 832.10) angeschlossen (vgl. Versicherungspolicen
2015 und 2016 von Beschwerdeführerin und Ehemann, Beschwerdeantwortbeilage/AB
3).
Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der
Monate September bis Oktober 2015 im Betrag von CHF 888.30 und die Prämien für
die Monate März bis Mai 2016 im Betrag von CHF 881.70 für beide Ehegatten,
insgesamt im Betrag von CHF 4‘421.70, blieben unbezahlt.
b) Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 (AB 10) erfolgte die
letzte Zahlungsaufforderung. In der Folge wurden die ausstehenden Beiträge nebst
Zinsen, Mahnspesen (CHF 30.--) und Inkassogebühren (CHF 95.--) in Betreibung
gesetzt. Am 13. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl
in der Betreibung Nr. 16050855 (AB 12) zugestellt. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 21. September 2016 Rechtsvorschlag (AB 12).
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (AB 15) beseitigte die
Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive
Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar
2017 Einsprache (AB 17), welche mit Einspracheentscheid vom 24. August 2017 (AB
18) abgewiesen wurde.
c) Die Beschwerdeführerin hat in der Betreibung Nr.
16050855 bei der Aufsichtsbehörde den Antrag auf aufschiebende Wirkung
gestellt, worauf diese mit Entscheid vom 30. September 2016 nicht eingetreten
ist (AB 14). Dagegen hat sie Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt erhoben, auf welche dieses mit Entscheid vom 27. Dezember 2016
nicht eingetreten ist (AB 16).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. September 2017 wird sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. August 2017 beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 2. November 2017 wird sinngemäss an
der Beschwerde festgehalten.
III.
Die Hauptverhandlung zu diesem sowie zu drei weiteren Verfahren
mit der gleichen Beschwerdeführerin (UV 2017 35, IV 2017 108 und KV 2018 4)
findet am 28. November 2018 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und
erhält Gelegenheit zur Stellung ihrer Anträge. Der ebenfalls anwesenden Vertreterin
der Beschwerdegegnerin wird ebenfalls das Wort und Gelegenheit zur
Antragstellung erteilt. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide
beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) – zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 24. August 2017 (AB 18) ihre Verfügung vom 30. Dezember 2016 (AB 15) bestätigt.
Das Dispositiv dieser Verfügung lautete:
„Der Rechtsvorschlag in der Betreibung 16050855 wird vollumfänglich
aufgehoben. Der“ Beschwerdegegnerin “wird für den Betrag von CHF 4'620.00,
zuzüglich 5.00 % Zins seit 22.01.2016 auf CHF 4'421.70, definitive Rechtsöffnung
erteilt. Die“ Beschwerdegegnerin „ist somit berechtigt, die Fortsetzung der
Betreibung - ohne Durchführung des formellen Rechtsöffnungsverfahrens - zu
verlangen“.
2.2.
Der Anfechtung dieser Verfügung bzw. des diese schützenden Einspracheentscheides
wäre nur dann ein Erfolg beschieden, wenn die Beschwerdeführerin dartun könnte,
dass die fragliche Forderung zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden ist, insbesondere,
dass für diese Forderung kein Rechtsgrund besteht. Dass für die Forderung ein
Rechtsgrund (Beiträge aus einer für den massgeblichen Zeitraum abgeschlossenen
Versicherungspolice, nebst Zins und Kosten der rechtlichen Geltendmachung)
besteht, wird von der Versicherten aber gar nicht in Frage gestellt.
Die Eingaben bereits im Verwaltungsverfahren wie auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren konzentrieren sich sinngemäss auf die Frage
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin
der Beschwerdegegnerin. Die fehlende Leistungsfähigkeit soll angeblich durch die
Ablehnung von Leistungen durch einen dritten Versicherungsträger verursacht
worden sein. Die Beschwerdeführerin vertritt sinngemäss die Auffassung, die
Beschwerdegegnerin solle sich für ihre Beitragsforderung an diesen dritten, von
der Beschwerdeführerin als „Hauptschuldenverursacher“ bezeichneten Versicherungsträger
halten.
Mit dieser Argumentation ist jedoch der fehlende Rechtsgrund für
die in Betreibung gesetzte Forderung nicht dargetan. Weder die fehlende
finanzielle Leistungsfähigkeit als solche noch ein allenfalls von einem Dritten
hierfür gesetzter Grund vermögen den Bestand der Betreibungsforderung in Frage
zu stellen.
Zutreffend führt die Beschwerdegegnerin darum aus, die Beschwerdeführerin
habe nicht substanziell dargelegt, inwiefern die Prämienforderungen der
Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt sind, denn es obliege der Versicherten, überprüfbare
Einwände zu erheben, sofern sie ihre Zahlungspflicht bestreitet (vgl. Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts H 21/04 vom 1. Januar 2007, E.4.3).
2.3.
Es kann im Übrigen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in
der Beschwerdeantwort (S. 4 f. Ziff. 2) zur Festsetzung und Durchsetzung der
Beitragsforderungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung
verwiesen werden.
3.1.
Damit steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Beiträge der Monate September bis Oktober 2015 im Betrag von CHF
888.30 und die Prämien für die Monate März bis Mai 2016 im Betrag von CHF 881.70,
somit gesamthaft CHF 4‘421.70, geschuldet sind.
3.2.
Ebenfalls zu folgen ist den Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu
den geltend gemachten Mahngebühren und Umtriebsspesen (Beschwerdeantwort S. 5
Ziff. 3). Danach ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen
beim Verzug in der Zahlung von Prämien unter Voraussetzung der schuldhaften Verursachung
der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte
Person zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen
über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung
vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KW, BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von
Mahn- und Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 14 Ziff 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Versicherungen nach KVG, Ausgabe 2009, AB 1). Zwar
wird dort die Höhe nicht festgelegt, weshalb gemäss den zutreffenden Darlegungen
in der Beschwerdeantwort für die Beurteilung der Angemessenheit in solchen Fällen
das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden ist.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin vor
Einleitung der Betreibung betreffend die offenen Prämien gemahnt und ihr sodann
mit Schreiben vom 22. Juni 2016 letztmals eine Nachfrist zur Bezahlung der
Ausstände angesetzt (AB 10). Sie hat dabei auf die Folgen des Zahlungsverzugs
aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat die
Beschwerdegegnerin die offene Forderung in Betreibung gesetzt. Damit ist die Angemessenheit
der Mahnspesen sowie der Bearbeitungsgebühren (CHF 30.-- und CHF 95.--)
ausgewiesen.
Ebenso ist zutreffend, dass die Kosten des Zahlungsbefehls in
Höhe von CHF 73.30 von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG).
3.3.
Rekapitulation:
Beiträge
CHF
4'421.70
Mahnspesen
CHF
30.00
Bearbeitungsgebühren
CHF
95.00
Zahlungsbefehl
CHF
73.30
Total
CHF
4'620.00
3.4.
Die Beschwerdegegnerin hat definitive Rechtsöffnung auch für einen Verzugszins
von 5% auf CHF 4‘421.70 seit 22. Januar 2016 erteilt. Die Beschwerdeführerin hat
sich gemäss ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren sowie auch im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich geweigert, Beitragszahlungen zu erbringen.
Es ist darum darauf zu schliessen, dass eine Mahnung nach Eintritt der
Fälligkeit der hier strittigen Prämienforderungen erfolglos geblieben wäre.
Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass sämtliche Mahnungen (AB 4, 6, 7,
8, 9, 10) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt es, einen Verzugszins von
5% ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Beitragsforderungen laufen
zu lassen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 22. Januar 2016
bildet dabei offensichtlich den Annäherungswert für den mittleren Verfall der
gesamten gelten gemachten Beitragsforderung in Höhe von CHF 4‘421.70. Folglich
ist auch der geltend gemachte Verzugszins berechtigt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht für die strittige Forderung samt Akzessorien die definitive Rechtsöffnung
erteilt hat. Folglich sind die Verfügung vom 30. Dezember 2016 bzw. der diese
bestätigende Einspracheentscheid vom 24. August 2017 zu schützen und damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird sich nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils für die Fortsetzung der Betreibung Nr. 16050855 auf das Dispositiv
ihres Einspracheentscheides vom 24. August 2017 unter Beilage einer
Ausfertigung des vorliegenden Urteils stützen können.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: