Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.43
ENTSCHEID
vom 17.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
D-[…]
vertreten durch C____,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten
vom 4. September 2018
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
Am 27. August
2018 reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine
„Feststellungs- und Unterlassungsklage“ gegen die B____ (Beschwerdegegnerin) ein.
Er beantragte im Wesentlichen, (1) es sei festzustellen, dass die B____ gerichtliche
und aussergerichtliche Schriftstücke im Ausland nicht korrekt zugestellt habe,
(2) sie habe es zu unterlassen, dies weiterhin zu tun, (3) sie habe bei
Verletzung des Unterlassungsbegehrens gemäss Ziffer 2 eine Strafe von CHF 500.–
pro Widerhandlung zu zahlen, (4) sie habe dem Beschwerdeführer jeglichen
Schaden aus nicht korrekten Zustellungen zu ersetzen und (5) es sei der
Streitwert auf CHF 1‘200.– und hilfsweise nach billigem Ermessen
festzusetzen. Mit Verfügung vom 4. September 2018 nahm der
Zivilgerichtspräsident als Verfahrensleiter die Klage zu den Akten und
verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– bis
zum 5. Oktober 2018. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer
rüge eine Persönlichkeitsverletzung durch eine fehlerhafte bzw. ausgebliebene
Zustellung gerichtlicher Urkunden. Der von ihm behauptete Streitwert von
CHF 1‘200.– sei weder belegt noch nachvollziehbar; vielmehr sei anzunehmen,
dass es sich teilweise um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handle,
bei welcher Gerichtsgebühren von CHF 200.– bis CHF 250‘000.–
entstehen könnten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. September
2018 zugestellt.
Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2018 (Post-stempel vom 18. September
2018) beim Zivilgericht Beschwerde; er beantragte, der „willkürlich
festgesetzte Streitwert ist auf den tatsächlichen Streitwert herabzusetzen“.
Mit Verfügung vom 19. September 2018 leitete das Zivilgericht diese
Eingabe an das Appellationsgericht weiter, welches diese als Beschwerde entgegennahm.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 beantragte der Verfahrensleiter
des Zivilgerichts die Abweisung der Beschwerde. Zu dieser Vernehmlassung hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2018 Stellung genommen. Von
der Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde abgesehen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 4. September 2018, mit
welcher der Verfahrensleiter des Zivilgerichts einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.–
verlangt hat. Verfügungen über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 103 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist bei der
Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen
Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2
ZPO). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
eingetreten werden kann. Zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der
Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der
Lehre umstritten (dafür: Stauber,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel
2013, Art. 320 N 3 in Verbindung mit Art. 310 N 10; Jeandin, CPC commenté, Basel 2011, Art. 320
N 2; dagegen: Spühler, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 320 ZPO N 1 in Verbindung mit
Art. 310 ZPO N 3; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 3). Das Appellationsgericht
folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung
überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur
mit Zurückhaltung eingreift (KGer BL, in: BJM 2018, S. 142 E. 4.2;
OGer BE ZK 17 182 vom 14. Juni 2017 E. 15.5; KGer GR ZK1 17 136
E. 2; OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017 E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_265/2012
vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2).
2.1 In
seiner Beschwerde vom 17. September 2018 gegen die angefochtene Kostenvorschussverfügung
führt der Beschwerdeführer aus, der Streitwert sei eine abstrakte Grösse, die
vor allem zur Bestimmung der Anwalts- und Gerichtskosten diene. Der Streitwert
sei gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gemeinsam durch die
Parteien festzulegen. Er – der Beschwerdeführer – habe den Streitwert mit
CHF 1‘200.– angemessen beziffert und die Gegenseite habe sich noch nicht
dazu geäussert. Wenn das Gericht den Streitwert für offensichtlich unrichtig
halte, hätte es ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Dies habe das
Zivilgericht nicht getan, sondern den Kostenvorschuss willkürlich auf CHF 5‘000.–
festgelegt, was einem völlig überzogenen Streitwert von CHF 35‘000.– bis CHF 40‘000.–
entspreche. Selbst wenn das Gericht auf das Kriterium der
Persönlichkeitsverletzung abstelle, sei der Beschwerdeführer nicht in so einer
Intensität verletzt worden, die diesen hohen Streitwert rechtfertige
(Beschwerde, S. 1 und 2).
In seiner
Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 führt der Verfahrensleiter des Zivilgerichts
aus, der Beschwerdeführer habe ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren direkt
beim Zivilgericht eine „Feststellungs- und Unterlassungsklage“ eingereicht
(Vernehmlassung, S. 1). Laute die Klage auf eine geldwerte Leistung,
würden die Gerichtskosten und damit auch der Kostenvorschuss anhand des
Streitwerts berechnet, der sich wiederum primär nach den Rechtsbegehren richte.
Der Beschwerdeführer gebe in seinen Rechtsbegehren zwar einen Streitwert an;
dieser werde aber in keiner Weise begründet und lasse sich weder aus den
übrigen Rechtsbegehren noch aus der Klageschrift ableiten. Damit könne
offensichtlich nicht auf diesen Streitwert abgestellt werden. Aus der
Klagebegründung werde ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht um
finanzielle Ansprüche gehe, sondern um eine Verletzung seiner
Persönlichkeitsrechte, die er feststellen und künftig untersagen lassen wolle.
Der Beschwerdeführer berufe sich ausdrücklich auf Art. 27 und Art. 28
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Klagen auf
Persönlichkeitsverletzung fielen unter die nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten (Vernehmlassung, S. 2 f.). Für solche Streitigkeiten sehe § 5
Abs. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)
eine grosse Bandbreite an Gerichtskosten und -vorschüssen vor (CHF 200.– bis CHF 250‘000.–).
Als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit sei der vorliegende Fall der
Dreierkammer zu unterbreiten, weshalb nicht auf den günstigen Kostenrahmen für
Einzelrichterverfahren abgestellt werden könne. Die Abklärung der vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen lasse einen nicht zu
unterschätzenden Aufwand erwarten, so in Bezug auf die Beklagte (ausländischer
Staat, öffentlich-rechtlicher Status) und die Zustellung (Anwendung und Auslegung
internationaler Abkommen, Rechtsnatur der Zustellungen). Aufgrund dieser
Ausgangslage sei der Kostenvorschuss auf CHF 5‘000.– festgesetzt worden.
Als Vergleichsmassstab sei auf die Verfahren um Übermittlung von persönlichen
Daten an ausländische Behörden hinzuweisen, die ebenfalls den
Persönlichkeitsschutz gegenüber einem ausländischen Staat beträfen; in diesen
Fällen habe das Zivilgericht im Minimum einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.–
verlangt. Aus diesen Gründen erachtet das Zivilgericht die Beschwerde als
unbegründet (Vernehmlassung, S. 3 f.).
In seiner
Stellungnahme vom 16. November 2018 macht der Beschwerdeführer geltend,
bei der vorliegenden Klage gehe es um die einfache Feststellung, ob ihm das
Schriftstück des Amtsgerichts [...] (Aktenzeichen [...]), angeblich vom
17. August 2017, zugestellt worden sei. Die Feststellung sei wichtig,
damit er in seinem Rechtsweg in der B____ nicht weiter eingeschränkt sei. Der
Streit vor dem Amtsgerichts [...] sei von der Klägerseite mit einem Streitwert
von EUR 600.– beziffert worden. Er – der Beschwerdeführer – habe diesen
Streitwert vor dem Zivilgericht Basel-Stadt verdoppelt und damit angemessen
beziffert. Bei seiner Feststellungs- und Unterlassungsklage gehe es vornehmlich
um eine Leistungsklage in der B____; die Persönlichkeitsrechte seien nur
sekundär davon betroffen (Stellungnahme, S. 1 f.).
2.2
2.2.1 Das
Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der
mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Bei der Bemessung
des Kostenvorschusses kommt dem Gericht bzw. dem Verfahrensleiter ein
grosses Ermessen zu (AGE BEZ.2015.33 vom 14. August 2015 E. 3.3;
BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162). Grundsätzlich ist ein Vorschuss in
der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten gemäss dem kantonalen Tarif zu
verlangen und nur ausnahmsweise weniger (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162
f. mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.2 Welcher
Gerichtsgebührenrahmen auf eine bestimmte Streitigkeit anwendbar ist, hängt
davon ab, ob sie als vermögensrechtlich oder nichtvermögensrechtlich einzustufen
ist. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Höhe der
Gerichtskosten (und damit auch des Kostenvorschusses) nach dem Streitwert (vgl. § 5
Abs. 1 GGR). Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten sieht das Gerichtsgebührenreglement
einen sehr weiten Rahmen vor, indem sich die Grundgebühr zwischen CHF 200.–
und CHF 250‘000.– bewegt (§ 5 Abs. 3 GGR). Es ist deshalb
zunächst zu prüfen, ob das Zivilgericht in seiner Kostenvorschussverfügung vom
4. September 2018 zu Recht eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angenommen.
Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein
wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur,
wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern
schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt
oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen
werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. In seiner
publizierten Praxis hat das Bundesgericht zahlreiche nicht auf Geldleistungen
lautende Begehren als vermögensrechtlich beurteilt, so etwa solche betreffend
die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen, Klagen auf
Feststellung oder Unterlassung unlauteren Wettbewerbs oder die Anfechtung von
Beschlüssen der Stockwerkeigentümer. Als nichtvermögensrechtlich sind
demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte,
die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um
Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem
vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue
Berechnung des Streitwerts nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt
nicht, um eine Streitsache als nichtvermögensrechtlich erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist etwa die Klage wegen Verletzung
von Namens- oder Persönlichkeitsrechten eine nichtvermögensrechtliche
Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes als Vermögensleistungen bezieht
(vgl. zum Ganzen BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149 f. mit
Hinweisen). Allgemein gelten Klagen aus Persönlichkeitsrecht als nichtvermögensrechtliche
Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sind (BGer
5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Ebenso
nichtvermögensrechtlicher Natur sind in der Regel Klagen von ehemaligen
Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische
Justizbehörden (BGE 142 III 145 E. 6.2–6.5 S. 150–152).
Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht in seiner Vernehmlassung
zutreffend begründet, weshalb es die vorliegende Streitigkeit als
nichtvermögensrechtlich eingestuft hat, nämlich deshalb, weil der Beschwerdeführer
in seiner Klage eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend mache, die
er feststellen und untersagen lassen wolle, und er sich dabei ausdrücklich auf Art. 27
und Art. 28 ZGB berufe (Vernehmlassung, S. 3 oben). Klagen wegen
Verletzung von Persönlichkeitsrechten sind nach der dargelegten Rechtsprechung,
auf welche auch das Zivilgericht verweist, als nichtvermögensrechtlich zu
qualifizieren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die
vorliegende Streitigkeit als nichtvermögensrechtlicher Natur eingestuft hat.
2.2.3 Bei
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten besteht ein ausserordentlich weiter
Gebührenrahmen, der sich zwischen CHF 200.– und CHF 250‘000.– bewegt;
das dadurch begründete weite Ermessen ist nach den in § 2 Abs. 1 GRR
genannten Kriterien auszuüben (Stein-Wigger/Bachofner,
Das baselstädtische Reglement über die Gerichtsgebühren, BJM 2015, S. 93,
104). Es sind dies folgende Kriterien: a) Bedeutung des Falls, b) Zeitaufwand
des Gerichts, c) tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie d) in
Rechtsstreitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Natur der Streitwert bzw.
das tatsächliche Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 GRR). Im vorliegenden
Fall hat das Zivilgericht eingehend und nachvollziehbar begründet, wie es die
voraussichtlichen Gerichtskosten und damit den Kostenvorschuss von CHF 5‘000.–
innerhalb des weiten Gebührenrahmens von CHF 200.– bis CHF 250'000.–
festgelegt hat (vgl. Vernehmlassung, S. 3 f.). Es hat dabei
namentlich auf die Komplexität des Falls und den damit verbundenen Zeitaufwand
für das Gericht hingewiesen und damit sein Ermessen im Einklang mit den
Kriterien von § 2 Abs. 1 GRR ausgeübt. Zudem hat es Vergleichsfälle
(Datenübermittlung an ausländische Staaten) beigezogen und so die Höhe des
Kostenvorschusses plausibilisiert.
Bei
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wird darüber hinaus angeregt, im Sinn
einer „Gegenprobe“ eine gedankliche Parallele zu den Verfahren mit bestimmtem
Streitwert zu ziehen (Stein-Wigger/Bachofner,
a.a.O., S. 93, 104). Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten fallen,
ebenso wie Streitigkeiten über CHF 30‘000.–, in die Zuständigkeit des
Dreiergerichts (§ 71 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b GOG; vgl. auch
Vernehmlassung, S. 3). Es liegt deshalb nahe, die vorliegende Streitigkeit
mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von über
CHF 30‘000.– zu vergleichen. Bei Streitwerten über CHF 30‘000.– bis
CHF 100‘000.– beträgt die Grundgebühr zwischen CHF 3‘000.– und
CHF 6‘000.– (§ 5 Abs. 1 GRR). Dieser Rahmen wird durch die
vorliegende Kostenvorschussverfügung nicht gesprengt. Selbst wenn man einen
Streitwert von CHF 10‘000.– bis CHF 30‘000.– zugrundelegen würde,
ergäbe sich eine Grundgebühr von CHF 1‘000.– bis CHF 3‘000.– (§ 5
Abs. 1 GRR), die sich aufgrund der Komplexität der tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse bis auf CHF 6‘000.– erhöhen liesse (§ 15 Abs. 1
lit. c GRR). Folglich lässt auch die Parallele zu den Verfahren mit bestimmten
Streitwert den Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– nicht als überhöht
erscheinen.
2.2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, in das Ermessen des Verfahrensleiters
des Zivilgerichts einzugreifen und die Höhe des Kostenvorschusses zu
korrigieren.
Selbst wenn man
im Einklang mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, dass der Verfahrensleiter
seine Fragepflicht verletzt hätte und beim Beschwerdeführer vor Erlass der
Kostenvorschussverfügung zum Streitwert hätte nachfragen müssen (vgl. Beschwerde,
S. 1 unten), würde sich am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nichts ändern: Die zusätzlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren gemacht hat, sind nämlich nicht geeignet, die Richtigkeit
der Kostenvorschussbemessung in Zweifel zu ziehen. Sie vermögen namentlich
nichts am Umstand zu ändern, dass es sich erstens um eine
nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. oben E. 2.2.2) und
dass diese zweitens komplexe Fragestellungen birgt, welche einen
Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– nicht als überhöht erscheinen lassen
(vgl. oben E. 2.2.3). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung vom 4.
September 2018 abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 400.–
festgelegt (§ 13 Abs. 2 GRR). Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da dieser infolge des Verzichts auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts vom 4. September 2018 im Verfahren [...] wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.