Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H.
Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.97
Verfügung vom 9. Mai 2018
Ablehnung Rentenanspruch infolge
Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeit
Tatsachen
I.
a) Die 1975 geborene und in [...] aufgewachsene Beschwerdeführerin
reiste im Februar 1994 ihrem Ehemann in die Schweiz nach. 1996 und 2001 wurden
die beiden Kinder der Ehegatten via Kaiserschnitt geboren (vgl. Anmeldeformular
vom 10. Dezember 2013, IV-Akte 5). Die Beschwerdeführerin verfügt
über keine Berufsausbildung und war zuletzt ab dem 1. April 2010 bis Ende
Oktober 2013 als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (vgl. Fragebogen vom 6. Januar
2014, IV-Akte 12). Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers
aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (IV-Akte 12 S. 7).
b) Im Juni 2011 erlitt die Beschwerdeführerin bei der
Arbeit einen Riss der Kaiserschnittnarbe, der operativ versorgt werden musste
und in dessen Folge die Beschwerdeführerin für drei bis vier Monate
arbeitsunfähig war. Ab Juni 2013 begann die Beschwerdeführerin wiederum über
Schmerzen im Bereich der Narbe zu klagen, worauf ihr die behandelnde Ärztin bis
auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht Dr. med.
B____ vom 26. Dezember 2013, IV-Akte 10 S. 2f.).
c) Am 10. Dezember 2013 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 5). Zur Abklärung des Gesundheitszustandes und dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab die Beschwerdegegnerin ein
chirurgisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 1. April 2016,
IV-Akte 44). Zusätzlich zur chirurgischen Begutachtung fand eine neurologische
(Gutachten vom 15. Juni 2015, IV-Akte 42) sowie eine psychiatrische
Untersuchung (Gutachten vom 6. Januar 2017, IV-Akte 56) statt.
d) Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 stellte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das
Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 2%, basierend auf einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten, abzuweisen (IV-Akte 59).
Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 Einwand
(IV-Akte 64) und reichte gleichzeitig einen Bericht von Dr. med. B____ (datierend
vom 6. April 2017, IV-Akte 64 S. 3), sowie einen Bericht der C____ ein (IV-Akte 64
S. 2). Am 9. Mai 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 72.).
II.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 (Postaufgabe) ersucht die
Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2018 und um
erneute Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
6. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit zur
Replik nicht wahrgenommen.
III.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Kostenerlass.
IV.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2018 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 lehnt die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der
Beschwerdeführerin seien aus ärztlicher Sicht körperlich leichte Tätigkeiten noch
uneingeschränkt zumutbar (IV-Akte 72, S. 1 f.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf ihre behandelnde
Ärztin und die C____ geltend, sie sei krank, habe starke Schmerzen und
psychische Probleme (vgl. Beschwerde vom 8. Juni 2018).
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können;
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG;
SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die
Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts
8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist
jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein
strukturierte Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung
BGE 143 V 418).
3.3.
3.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl.
BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99
E. 4).
3.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210,
232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte
gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229
- 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017
- 3.1).
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.
4.2.
4.2.1 Am 21. Juni 2011 unterzog sie die Beschwerdeführerin in der
D____ einer Narbenhernienrevision mittels zweischichtiger Übernähung einer
Sectio-Narbe (Bericht vom 28. Juni 2011, IV-Akte 20 S. 4) und war in der Folge
bis Oktober 2011 arbeitsunfähig. Ab Juni 2013 klagte sie erneut über starke
suprapubische Wundschmerzen, worauf ihr von der behandelnden Hausärztin für die
angestammte Arbeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Gleichzeitig
führte sie aus, der Beschwerdeführerin seien leichte, sitzende Arbeiten ab
Januar 2014 im Umfang von 50% (vier Stunden täglich) zumutbar (Bericht vom 26.
Dezember 2013, IV-Akte 10). Im Februar 2014 präzisiert Dr. med. B____, die
Beschwerdeführerin leide unter Unterbauchbeschwerden im Bereich der bereits
mehrmals operierten Pfannenstielnarbe. Diese Schmerzen seien chronisch und
würden sich durch Bücken sowie beim Husten oder Pressen verstärken. Mit diesen
Beschwerden im Becken und Unterbauch könne die Beschwerdeführerin keine körperlich
anstrengenden Arbeiten machen. Sie könne keine Gewichte tragen, müsse ständig
vermeiden, eine Bauchpresse zu machen und nehme regelmässig Analgetika. Somit sei
sie für körperliche Arbeiten weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich 30% bis
50% arbeitsfähig (Bericht vom 19. Februar 2014, IV-Akte 20,
S. 1).
4.2.2 Der chirurgische Gutachter, Prof. Dr. med. E____, eruiert unter
Berücksichtigung der reproduzierbaren klinischen Untersuchung, der aktuellen
Bildgebung, des positiven Ansprechens auf eine Infiltration mit
Lokalanästhetikum und fehlenden Hinweisen auf andere neurologische Ursachen, zwei
verschiedene Schmerzqualitäten, wobei der wahrscheinlich neuropathische Schmerz
im Bereich der Sectionarbe klar dominiere und bei der Beschwerdeführerin einen
erheblichen Leidensdruck hervorrufe. Die Ursache für die massgeblich
beeinträchtigenden Schmerzen im Bereich der Sectionarbe sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einem Narbenneurom zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin sei
auf körperlicher Ebene massgeblich durch die Beschwerdesymptomatik
beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung sei dabei sowohl qualitativ wie auch
quantitativ in hohem Masse vorhanden. Die bisherige Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, zumal bei mittelschwerer
körperlicher Arbeit eine wesentliche Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik
zu erwarten sei. Aufgrund der aktuell vorliegenden Beschwerden sei daher eine
Rückführung in die bisherige Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit mittelschwerer
oder schwerer körperlicher Belastung nicht denkbar. Die Eingliederung in eine
Tätigkeit ohne oder mit leichter körperlicher Belastung sei hingegen zumutbar.
Dabei bestünden durch die vorliegenden Diagnosen keine Einschränkungen.
Folglich sei bei einer Tätigkeit ohne körperliche Belastung eine volle
Arbeitstätigkeit ohne verminderte Leistungsfähigkeit möglich (vgl. Gutachten
vom 1. April 2016, IV-Akte 44, S. 19 ff.).
Bezüglich der retrospektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit
für alternative Tätigkeiten führt der Gutachter aus, die Schätzung von 30% bis
50% durch Dr. med. B____ (vgl. E. 4.2.2 dieses Urteil) sei aufgrund der
Aktenlage alleine nicht nachvollziehbar. Da das Ausmass der
Beschwerdesymptomatik seit Juni 2013 ähnlich gewesen sei, und im
Untersuchungszeitraum eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde, könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass für leichte Arbeiten
auch vor der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (vgl.
ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 12. Mai 2016, IV-Akte 48).
4.2.3 Aus rein somatischer Sicht steht fest, dass der
Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen und anderer körperlich
mittelschwer oder schwer belastender Arbeiten seit Juni 2013 nicht mehr möglich
ist. Eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung ist ihr nach Ansicht des
Gutachters uneingeschränkt möglich und war es auch vor dem Zeitpunkt der
Begutachtung. Aus rein formeller Sicht spricht nichts dagegen, auf dieses lege
artis erstellte Gutachten abzustellen. Inhaltlich überzeugt es sodann -
insbesondere in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai
2016 (IV-Akte 48) - durch seine schlüssige und durchwegs nachvollziehbare
Beurteilung der bisherigen und künftigen Arbeitsfähigkeit für eine
Verweistätigkeit. Darauf ist abzustellen. Veranlassung für weitere Abklärungen
in somatischer Hinsicht besteht nicht. Die von der behandelnden Ärztin im
Schreiben vom 6. April 2017 (IV-Akte 64) angekündigten Abklärungen in der F____
Klinik haben offensichtlich keine neuen Erkenntnisse erbracht. Weder die
Beschwerdeführerin noch Frau Dr. med. B____ bringen in somatischer Hinsicht
entsprechende Ergebnisse vor, die eine abweichende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden.
4.3.
4.3.1 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin berichtet die C____ am
29. Juni 2016 von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41) mit Beginn im Jahr 2010, einer Dysthymie (F34.1) im Rahmen
der Erkrankung sowie dem Verdacht auf ein Narbengranulom. Es wird angegeben,
die Beschwerdeführerin, welche seit März 2015 in der transkulturellen Ambulanz
behandelt werde, könne aufgrund ihrer Schmerzen keine körperliche Arbeit mehr
ausführen. Ebenso könne sie nicht lange dasselbe machen, sei schnell ermüdbar
und brauche viele Pausen. Aus psychischer Sicht sei sie insofern eingeschränkt,
als dass sie belastet und schnell überfordert sei. Für die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau
wird eine Einschränkung von 50% attestiert (IV-Akte 50, S. 1 und 3).
4.3.2 PD Dr. med. G____, der die Beschwerdeführerin im
Auftrag der Beschwerdegegnerin daraufhin psychiatrisch begutachtet, attestiert dieser
aus psychiatrischer Sicht eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), welche jedoch keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine Dysthymie stelle zwar eine
subdepressive, aber keine regelrechte depressive Grundstimmung bzw. eine
depressive Neurose dar. Diese Dysthymie habe sich einerseits vor dem
Hintergrund der psychosozialen Belastungsfaktoren entwickelt, andererseits aber
auch vor dem Hintergrund der anhaltenden Schmerzen im Bereich der alten
Sectionarbe. Dies bringe zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin noch nicht
optimal mit diesen veränderten Lebensumständen zurechtkomme. Eine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht keine
gestellt werden. Somit bestehe in der angestammten sowie in einer
Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nie beeinträchtigt gewesen (vgl.
Gutachten vom 6. Januar 2017, IV-Akte 56).
4.3.3 In Bezug auf die Beeinträchtigung der psychischen
Gesundheit und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liegt damit ebenfalls
ein Gutachten vor, welches den von der Rechtsprechung aufgestellten
Erfordernissen entspricht (vgl. vorne Erw. 3.3.2). Darin weist der Gutachter
wiederholt auf deutliche Inkonsistenzen zwischen objektiven Parametern und den
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin hin. Er begründet einlässlich,
weshalb deren Angaben nicht verwertbar sind und kommt gestützt auf die
objektiven Untersuchungsbefunde zum überzeugenden Schluss, die innerpsychische
Vitalität und Ressourcen der Beschwerdeführerin seien vollständig erhalten. Die
Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) und deren fehlende Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sind nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Mit den
abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte, insbesondere der C____, setzt
sich das Gutachten eingehend auseinander. Was diese seither dagegen vorbringen,
vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die C____
ändert im Nachgang zum Gutachten ausdrücklich ihre Diagnose und spricht neu von
einer mittelgradigen depressiven Episode anstelle einer Dysthymie. Medizinische
Befunde, die im Vergleich zu ihrem Arztbericht vom 29. Juni 2016 stehen
würden, werden nicht dargelegt, sodass keine Hinweise dafür vorhanden sind,
dass sich die Depression verschlechtert oder die anhaltende Schmerzsymptomatik
sich verändert haben könnten (IV-Akte 64, S. 2). Ebenso attestiert
Dr. med. B____ der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. April 2017
(IV-Akte 64) erstmals eine schwere Depression, ohne jedoch eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend zu
machen. Ins Leere zielt sodann die Kritik der behandelnden Ärztin, die
Beschwerdeführerin habe als Fremdsprachige ihre Symptome nicht ausreichend kommunizieren
können, weshalb im Rahmen einer einmaligen psychiatrische Begutachtung keine
objektive Beurteilung erfolgen könne. Wie im psychiatrischen Gutachten
dargelegt, erfolgte die Untersuchung in Anwesenheit einer […]-sprachigen
Dolmetscherin. Es gab aus objektiver Sicht damit keinen Grund für
Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher Natur (vgl. IV-Akte 56,
S. 9).
4.4.
Insgesamt werden keine medizinischen Argumente vorgetragen, die es erlauben
würden, weder das chirurgische noch das psychiatrische Gutachten anzuzweifeln.
Aufgrund der obenstehenden Ausführungen ist daher zusammenfassend festzuhalten,
dass aus gesamtmedizinischer Sicht seit Juni 2013 die Ausübung schwerer und
mittelschwerer Arbeiten nicht mehr zumutbar ist. Körperlich adaptierte, leichte
Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin jedoch uneingeschränkt möglich.
5.1.
Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten
bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitsbedingten
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Dies hat praxisgemäss
anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,
auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen
hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass selbst
bei Vornahme des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25% - wofür nach
den Umständen keine Veranlassung besteht - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren würde. Bei Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 2% besteht kein
Rentenanspruch.
6.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die die vorliegende Beschwerde
gegen die Verfügung vom 9. Mai 2018 abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, werden bei diesem Ausgang
des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Da ihr die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: