Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.115
URTEIL
vom 14.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher,
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
B____
[...]
C____
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 13. Januar 2017
betreffend Diebstahl,
Sachbeschädigung (grosser Schaden), Verursachen einer Explosion sowie
mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2017 des Diebstahls, der
Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Verursachung einer Explosion sowie des
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¾
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft seit dem 5. Februar 2016. Weiter wurde er zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 27‘932.– sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr von
CHF 8‘500.– verurteilt. Vom Vorwurf der Veruntreuung und von der Anklage der
mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung wurde A____ freigesprochen. Die
gegen ihn am 11. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgesprochene bedingte Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu CHF 130.– sowie die am 7. April 2015 von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder
Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 80.–, jeweils mit einer Probezeit von 2 Jahren, wurden vollziehbar
erklärt. Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger wurden auf den Zivilweg
verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch seine Verteidigerin, am 18. September
2017 Berufung erklärt und beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des
Strafgerichts vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und der Verursachung
einer Explosion freizusprechen, unter o/e- Kostenfolge und Zusprechung einer
Entschädigung für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener Untersuchungs- und
Sicherheitshaft. Er sei lediglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung
schuldig zu erklären und dafür zu einer Geldstrafe von höchstens 40 Tagessätzen
zu CHF 30.– zu verurteilen.
Mit Verfügung
vom 16. Oktober 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die
beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt
und die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie den Vertretern der Privatkläger
zugestellt. Innert Frist haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger
Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Datum vom 13. Februar 2018 hat die Verteidigerin des Berufungsklägers die Berufungsbegründung
eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. Februar 2018 ihre
Berufungsantwort eingereicht, mit welcher sie – unter Verweis auf dessen
Begründung – die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Mit
Verfügung vom 19. März 2018 hat der Instruktionsrichter diese Stellungnahme der
Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Privatklägerinnen haben innert
Frist keine Berufungsantwort eingereicht.
Mit Verfügung
vom 6. Juni 2018 wurden die Parteien zur Verhandlung des Appellationsgerichts am
14. September 2018 geladen. An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Vertreter der
Staatsanwaltschaft zum Vortrag verlangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 91
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht
als Kammer zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist
form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der
Berufungskläger, welcher damals als stellvertretender Betriebsleiter des im B___
[…] gelegenen Restaurants K____ angestellt gewesen sei, habe am Nachmittag des
2. Februar 2016 den sich im Tresor befindlichen Betrag von CHF 26‘700.– entnommen
und anschliessend das Areal unter Mitführung des erbeuteten Bargeldbetrags unbemerkt
verlassen. Als der Diebstahl am nächsten Tag aufzufliegen drohte, weil der Vorgesetzte
nach der Behauptung des Beschuldigten, das Geld sei einbezahlt worden, auf den Einzahlungsbeleg
der Bank gedrängt habe, habe der Beschuldigte – im Sinne eines massiven
Ablenkungsmanövers – in einem Lagerraum des Restaurants durch Öffnen einer
Propangasflasche und Platzieren einer Schachtel Papierhandtücher sowie Anzünden
einer Rechaudkerze eine Explosion verursacht. Die Vorinstanz kam zum Schluss,
durch dieses Verhalten habe der Berufungskläger die Tatbestände des Diebstahls,
der Sachbeschädigung und des Verursachens einer Explosion erfüllt.
2.2 Der
Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, er habe weder den Diebstahl
begangen noch die Explosion verursacht. Er sei deshalb von der Anklage des
Diebstahls, der Sachbeschädigung und der Verursachung einer Explosion freizusprechen
und lediglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu erklären.
2.2.1 In
formaler Hinsicht bemängelt der Berufungskläger zunächst, es seien einzelne,
entscheidende Aussagen von Zeugen falsch protokolliert worden. So habe etwa E____
nicht gesagt, er habe den Berufungskläger im, sondern vor dem
Lagerraum gesehen. Dies sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles von
entscheidender Bedeutung (Berufungsbegründung lit. A. a)). Weiter wird in
formaler Hinsicht geltend gemacht, es sei von der Vorinstanz zu Unrecht auf die
Aussagen von F____ und G____ abgestellt worden. Da diese in Verletzung des
Prinzips der Einzeleinvernahme erhoben worden seien, unterlägen sie dem
Beweisverwertungsverbot von Art. 141 Abs. 2 StPO. Gleiches gelte für die
folgenden Einvernahmen. Da diese ohne die erste Einvernahme nicht möglich
gewesen wären, liege eine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots vor
(Berufungsbegründung lit. A b)). Schliesslich macht der Berufungskläger
geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da die in der Anklageschrift
geschilderte Zeitangabe der Explosion nicht stimmen könne (Berufungsbegründung
lit. A c)).
2.2.2 In
der Sache macht der Berufungskläger zum einen geltend, die Vorinstanz habe die
Verurteilung wegen Diebstahls zu Unrecht mit dem ihrer Ansicht nach
verdächtigen Aussagverhalten des Berufungsklägers begründet. Diesem könne nicht
so viel Gewicht beigemessen werden, wie die Vorinstanz es getan habe, zumal der
Berufungskläger nicht deutscher Muttersprache sei. Weiter könne die Tatsache,
dass der Berufungskläger den fehlenden Betrag von CHF 26‘700.– bei der
Abrechnung am Vortag als bei der Bank einbezahlt verbucht habe, nicht als Indiz
für dessen Schuld gewertet werden. Gleiches gelte für das Verhalten des
Berufungsklägers am Vormittag des 3. Februar 2016. Zusammenfassend beruhe der
Schuldspruch der Vorinstanz nur auf äusserst vagen Verdachtsmomenten und lägen
keine objektiven Beweismittel vor, welche den Berufungskläger belasten würden
(Berufungsbegründung lit. B. Ziff. 16-27).
In Bezug auf die
Schuldsprüche wegen Verursachung einer Explosion und Sachbeschädigung macht der
Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe sich in diesem Punkt von
„Plausibilitätserwägungen“ leiten lassen, weil für sie der Umstand, dass sich
der Berufungskläger nach deren Ansicht kurz vor der Explosion unausweichlich
des Diebstahls überführt gesehen habe, entscheidend gewesen sei. Da bezüglich
des Diebstahls jedoch wie gesagt ein Freispruch ergehen müsse, falle das von
der Vorinstanz als erstellt angesehene Motiv dahin (Berufungsbegründung lit. B
Ziff. 28). Ansonsten, so die Verteidigung, stütze sich das erstinstanzliche
Urteil auch in diesem Punkt auf äusserst vage und sehr wenig aussagekräftige
Indizien. So treffe nicht zu, dass der Berufungskläger innert kürzester Zeit in
der Lage gewesen wäre, die zur Herbeiführung einer Explosion notwenigen
Utensilien zusammenzustellen, da dieser erst seit kurzem im Restaurant
gearbeitet und sich noch nicht ausgekannt habe im Lagerraum. Auch treffe nicht
zu, dass der Kreis der möglichen Täter auf eine Handvoll Personen beschränkt
gewesen sei. Wiederum könne schliesslich auch hier nicht das Urteil auf ein von
der Vorinstanz als auffällig interpretiertes Verhalten des Berufungsklägers im
Vorfeld der Explosion gestützt werden (Berufungsbegründung lit. B Ziff. 28-34).
Auch sprächen die Untersuchungen des forensischen Instituts Zürich gegen die Hypothese
der Vorinstanz (Berufungsbegründung lit. B Ziff. 36). Nicht zuletzt seien die
den Berufungskläger belastenden Aussagen von E____ und G____ keine
vorurteilsfreien und neutralen Beobachtungen, sondern von der Überzeugung oder
zumindest Vermutung gefärbt, Verursacher der Explosion sei der Berufungskläger
gewesen. Im Übrigen seien die Aussagen der Mitarbeiter zu vielen grundlegenden
Vorgängen im Restaurant widersprüchlich und inkonsistent (Berufungsbegründung
lit. B Ziff. 41/42).
3.1 Im
Folgenden sind zunächst die formalen Einwände des Berufungsklägers zu prüfen.
3.1.1 In
Bezug auf den Vorwurf, die Aussagen des Berufungsklägers seien im Protokoll der
ersten Instanz falsch wiedergegeben, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in
ihrem dem Schuldspruch zugrunde liegenden Urteil lediglich davon ausgegangen
ist, E____ habe gesagt, er habe den Berufungskläger vor dem Lagerraum
gesehen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 23: „… habe er gesehen, wie
der Beschuldigte sich in kauernder Stellung an der Tür zum Lagerraum
festhielt“). Die Formulierung, er habe den Beschuldigten „im“ Lagerraum
gesehen, ist somit ein offensichtliches Versehen und bildet auch nicht
Grundlage des Schuldspruchs der Vorinstanz. Auch das Berufungsgericht geht im
Folgenden davon aus, dass E____ den Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen vor
dem und nicht im Lagerraum gesehen hat (s. dazu unten E. 3.2.2).
3.1.2 Die
von der Verteidigung monierte gemeinsame Einvernahme der Zeugen ist zwar sicher
nicht unproblematisch. Festzuhalten ist jedoch, dass – selbst wenn diese
unverwertbar sein sollte –, die Zeugen bei den Folgeeinvernahmen die Aussage
des Berufungsklägers in freier Schilderung des Tatablaufs mehrfach bestätigt
haben, und zwar ohne dass sie vom Ermittlungsbeamten zuvor an ihre frühere
Deposition erinnert worden waren (s. dazu unten E. 3.2.1). Die fragliche
Einvernahme ist deshalb für den Schuldspruch nicht relevant. Entgegen der
Ansicht der Verteidigung ist es auch nicht so, dass die späteren Aussagen ohne
die erste Einvernahme nicht möglich gewesen wären. Es liegt somit keine Fernwirkung
eines allfälligen Beweisverwertungsverbots vor.
3.1.3 Die
Verteidigung macht schliesslich geltend, es liege eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes vor, da eine unzutreffende Angabe des Explosionszeitpunkts –
11.42 Uhr statt 11.30 Uhr – genannt werde, was eine sinnvolle Verteidigung
verunmögliche (Berufungsbegründung lit. A c). Ziff. 13 f.).
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und
Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b
Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den
in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip),
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art.
350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im
objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das
Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können,
wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen
er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen).
Vorliegend wird
bemängelt, dass in der Anklageschrift angegeben werde, der Berufungskläger habe
sich gegen 11:30 Uhr in den Lagerraum begeben, worauf es um 11:42 Uhr zur
Explosion gekommen sei. Dies sei jedoch gar nicht möglich, da um 11:42 Uhr
bereits die Feuerwehr eingetroffen sei. Zur Explosion müsse es somit schon
früher gekommen sein, konkret wohl um 11:30 Uhr, was sich auch mit den Angaben
von F____ decke (Berufungsbegründung lit. A c) Ziff. 13 f.). Damit liegt in der
Anklageschrift eine Abweichung um wenige Minuten vor, welche sich auf den
Zeitpunkt der Explosion bezieht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zwar
je nach Fallkonstellationen Zeitangaben entscheidend sein können, dass aber im
vorliegenden Gesamtzusammenhang einer allfälligen geringen Abweichung des
Explosionszeitpunkts keine massgebliche, die Verteidigungsmöglichkeit
tangierende Bedeutung zukommt (s. dazu unten E 3.2.2). Nach dem oben Gesagten
erfüllt die Anklage dennoch die Voraussetzung, dass der Beschuldigte wusste,
wessen er angeklagt wird bzw. welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie
diese rechtlich qualifiziert wird. Aus diesem Grund ist vorliegend das
Akkusationsprinzip nicht verletzt.
3.2 In
der Sache selbst ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger der Diebstahl und die
darauf folgende Verursachung einer Explosion (inkl. Sachbeschädigung)
nachgewiesen werden können.
3.2.1 In
Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls ist zum einen unbestritten, dass der
Berufungskläger selbst die Ausbuchung des Geldes unterzeichnet und damit
erklärt hat, dass der Betrag in Höhe von CHF 26‘700.– zur Bank gebracht und
einbezahlt wurde (Auss. Berufungskläger Akten. S. 1233, Beleg Akten S. 862).
Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss den glaubhaften
Aussagen des Zeugen E____ der Berufungskläger und er selbst am Abend des 2.
Februar 2016 die Tageseinnahmen des Restaurants durchzählten, erfassten und
verbuchten (Auss. E____ Akten S. 877). F____, der das Büro um 16:00 Uhr
verlassen habe, hat angegeben, er habe das Mäppchen mit dem Geld noch gefüllt
im Tresor liegen sehen (Auss. F____, Akten S. 1207, 1213). E____ hat den von F____
genannten Zeitpunkt, in welchem dieser das Büro verlassen habe, bestätigt.
Weiter hat er angegeben, er selbst habe in der Folge dem Berufungskläger zwischen
16:30 und 17:15 Uhr zwei Mal den Tresorschlüssel überlassen, damit dieser
oben im Büro das Geld zählen konnte, während er – E____ – im Erdgeschoss die Abrechnungen
kontrolliert habe. Kurz vor Verlassen des Restaurants habe er sich ein letztes
Mal ins Büro hinauf begeben, wo der Berufungskläger den Tresor bereits
abgeschlossen und ihm mit den Worten, es sei alles in Ordnung, den Schlüssel
ausgehändigt habe (Auss. E____ a.a.O.). Nach dem Gesagten hatte der
Berufungskläger im genannten Zeitraum somit nicht nur Zugang zum Safe, sondern
auch die Möglichkeit des ungestörten Zugriffs. Als am nächsten Tag das Fehlen
des Geldes bemerkt wurde, haben sowohl F____ als auch G____ mehrmals
übereinstimmend angegeben, der Berufungskläger habe gesagt, er habe das
Geld einbezahlt (Auss. F____, Akten S. 1194, 1206; Auss. G____, Akten S. 866,
868 und 870, insb. Akten S. 868: „Nein, er hat das geäussert, 100 Prozentig,
dass er das einbezahlt hat“). G____ hat dies auch in der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigt („Er hat wortwörtlich
geäussert, dass er das Geld einbezahlt hat“, Auss. G____ Akten S. 1053).
Dem stehen die
widersprüchlichen, unglaubwürdigen Aussagen des Berufungsklägers gegenüber,
welche die Vorinstanz detailliert aufgelistet hat (vgl. dazu vorinstanzliches
Urteil S. 9-16). Vor zweiter Instanz bestreitet der Berufungskläger
insbesondere, dass er gesagt habe, er habe das Geld selbst einbezahlt
(zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Er habe lediglich geäussert, „das Geld ist
einbezahlt“, nicht „ich habe das Geld einbezahlt“. Auf die Frage, warum er dann
nicht die Formulierung gewählt habe, „ich gehe davon aus, dass es
einbezahlt ist“, vermochte er keine Erklärung anzugeben (zweitinstanzliches Protokoll
a.a.O.). Auf den Umstand angesprochen, dass er die Ausbuchung unterschrieben
habe, hat er angegeben, er habe aus der Tatsache, dass das Geldetui fehlte,
gefolgert, dass das Geld von irgendjemandem einbezahlt worden sei. Er habe dann
die unterlassene Ausbuchung der Drittperson nachgeholt („Da ich dann Minus
hatte, dachte ich, jemand hat das einbezahlt“, zweitinstanzliches Protokoll S.
3). Auf die Frage, wieso er denn das Risiko eingegangen sei, ohne sicher zu
wissen, dass das Geld tatsächlich einbezahlt worden sei, antwortete er wiederum:
„Ich musste das ausbuchen, weil ich sonst ein Minus gehabt hätte“ (zweitinstanzliches
Protokoll a.a.O.). Diese Antwort überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er nicht beim Bemerken des fehlenden Betrags zumindest seinen Vorgesetzten
oder E____ informiert und gefragt hat, was mit dem Geld passiert sei, bevor er
einfach im Alleingang das Geld als einbezahlt verbuchte. Seine Antwort auf
diesen Vorhalt – er habe nicht gewusst, wen er habe anrufen sollen, und eine
Ausbuchung unter Vorbehalt oder erst am nächsten Tag sei auch nicht möglich
gewesen (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). – vermag ebenso wenig zu
überzeugen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass man seine Unterschrift
unter eine Ausbuchung in dieser Höhe setzt, ohne sich zu vergewissern, was mit
dem Geld geschehen ist.
Nach dem
Gesagten sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht überzeugend, sondern als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Sie vermögen die Glaubwürdigkeit der oben
genannten Zeugenaussagen nicht zu erschüttern. Weder bei E____ noch bei G____
oder F____ ist in irgendeiner Weise ersichtlich, weshalb sie den
Berufungskläger falsch belasten sollten. Die Behauptung des Berufungsklägers,
beide seien ihm nicht wohlgesonnen, weil sie seinetwegen nicht befördert worden
seien (zweitinstanzliches Protokoll S. 6), ist durch nichts belegt und wurde
auch anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts erstmals geäussert. Es
ist daher davon auszugehen, dass ihre – noch dazu jeweils übereinstimmenden –
Aussagen den Tatsachen entsprechen. Zusammenfassend ist deshalb auf die Aussagen
der Zeugen abzustellen und davon auszugehen, dass er eben tatsächlich angegeben
hat, er habe es einbezahlt. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass
der Berufungskläger von seinem Vorgesetzten zur Bank geschickt wurde, um den
Beleg zu holen, auch wenn dieser darin nichts Ungewöhnliches sehen mag
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 4).
Abschliessend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger auch dafür, dass er nach der
Aufforderung seines Vorgesetzten nicht sofort zur Bank ging, um den Beleg zu
holen, keine Erklärung hat. Statt den Beleg zu holen, ist er unmittelbar nach
dem Gespräch in die Pause bzw. essen gegangen, hat einen Kaffee einkassiert,
seinen Kollegen E____ zur Toilette unmittelbar neben dem Lagerraum begleitet,
weil dieser und auch er selbst sich die Hände habe waschen wollen (Auss.
Berufungskläger act. 655) – wobei Letzteres nota bene sicherlich nicht
stimmt, hat doch E____ selbst angegeben, er habe sich die Krawatte binden
wollen bzw. zur Toilette gemusst. Dass dieses Verhalten des Berufungsklägers absolut
keinen Sinn macht, nachdem ihn sein Vorgesetzter mit Nachdruck aufgefordert hatte,
umgehend auf die Bank zu gehen, um nachzuweisen, dass das Geld einbezahlt worden
sei, wurde bereits oben ausgeführt (s. dazu oben E. 3.2.1). Wie die Vorinstanz
überzeugend erwogen hat, kann das Gebaren des Berufungsklägers nicht anders
gedeutet werden, als dass er eben genau wusste, wie nutzlos ein solcher Gang zu
Bank sein würde – weil er nämlich den verschwundenen Geldbetrag nicht
einbezahlt, sondern an sich genommen hatte (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil
S. 14 f).
Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass der Berufungskläger eigenhändig die Ausbuchung
vorgenommen und visiert hat, dass er Zugang zum Safe hatte, und dass er
wahrheitswidrig behauptet hat, er habe das Geld selbst bei der USB einbezahlt. Damit
ist der Sachverhalt in Bezug auf den Diebstahl der CHF 26‘700.– erstellt.
3.2.2 Nach
dem Gesagten ist zum einen das Motiv für das Verursachen einer Explosion nicht
– wie vom Berufungskläger geltend gemacht – dahingefallen, da der Diebstahl als
erstellt gilt. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass durch das
drohende Auffliegen dieser Tat das Motiv der Ablenkung oder Vertuschung oder
Zeitverschaffung (s. dazu unten) durch die Verursachung einer Explosion
durchaus naheliegt. Es liegen jedoch, wie zu zeigen sein wird, neben dem Motiv auch
zahlreiche andere Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss
zulassen, als dass der Berufungskläger die zur Debatte stehende Explosion
verursacht hat.
Zwar ist dem
Berufungskläger darin zuzustimmen, dass objektive Beweise wie DNA-Spuren oder
Fingerabdrücke am Tatort fehlen und auch der Berufungskläger vor der Tat nicht im
Lagerraum gesehen wurde, in dem die Explosion sich in der Folge ereignete. Die
vom Berufungskläger bemängelte ungenaue Zeitangabe ist hingegen zwar nicht auf
die Minute genau, aber doch recht präzise (s. dazu oben E. 3.1 c). Fest steht weiter,
dass es sich nicht um einen Unfall, sondern um eine von Menschenhand
verursachte Explosion handelte, sowie dass die Explosionsursache in
unmittelbarer zeitlicher Nähe zum oben genannten, heiklen Gespräch des
Berufungsklägers mit seinem Vorgesetzten – anlässlich welchem dieser ihn
aufforderte, sofort die Quittung für das angeblich einbezahlte Geld zu holen –
gelegt worden war. Wie sich aus den Akten ergibt, kam der Berufungskläger um 08:37 Uhr
ins Geschäft. In der Folge kam es um ca. 10:30 Uhr zum Gespräch mit seinem
Vorgesetzten. Kurz darauf, etwa um 11:30 Uhr, ereignete sich die Explosion.
Zwar konnte laut Experten keine Obergrenze für die Zeitdauer vom Setzen der
Ursache bis zum Zeitpunkt der Explosion festgelegt werden (Akten S. 1303),
jedoch bewegte sich die Dauer gemäss den Angaben des Experten sicher „irgendwo
im Minutenbereich“, je nach Grad der Öffnung der Gasflasche „durchaus auch 10
Minuten oder länger“ (Auss. Experte an der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten
S. 1535). Die Explosion war, mit anderen Worten, genau nach diesem Gespräch
ausgelöst worden.
Der
Berufungskläger selbst stellt diesen zeitlichen Ablauf im Ergebnis zwar diffus,
aber klar unwahr dar, wenn er angibt, sein Vorgesetzter habe ihm aufgetragen, einen
Beleg zu holen, aber dann habe sich die Explosion ereignet, und da man nach der
Explosion habe aufräumen müssen, habe die UBS schon zugehabt (vgl. Auss. Berufungskläger
Akten S. 384): „Genau, nach der Explosion mussten wir aufräumen. Er sagte mir,
ich solle den Beleg holen, aber die UBS hatte schon zu“). Diese Schilderung ist
unzutreffend. Vielmehr wurde dem Berufungskläger nach übereinstimmenden
Zeugenaussagen aufgetragen, nach dem Gespräch unverzüglich – also vor
der Explosion – zur Bank zu gehen und den Beleg zu holen (vgl. Auss. G____:
„Herr F____ sagte ihm, er solle nun sogleich losgehen, um bei der Bank den
Beleg holen solle“ (sic!), bzw. „er sagte ihm schon, du gehst jetzt zur Bank
und holst den Beleg“; Akten S. 403, 404; Auss. F____: „Ich habe dann Herrn A____
sofort aufgefordert, jetzt zur Bank zu gehen, die können noch einen Beleg
ausdrucken“, Akten S. 1194). Weshalb der Berufungskläger dies nicht getan hat,
kann er in keiner Weise erklären (s. dazu oben E. 3.2.1). Dieses unerklärliche
Verhalten spielt aber nicht nur für den Diebstahl, sondern erst recht auch für
die Explosion eine Rolle, die genau im fraglichen Zeitpunkt ausgelöst worden
war.
Wie bereits oben
erwogen sind sodann die Aussagen der Personen aus dem Umfeld, insbesondere der
Mitarbeiter E____ und G____, glaubwürdig. Hervorzuheben ist vor allem, dass sie
– entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers – diesen nicht etwa gezielt
als (potentiellen) Täter belasten, wie es ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Vielmehr gaben beide an, sie hätten den Berufungskläger nicht beim Betreten
oder Verlassen des Lagerraums gesehen (vgl. etwa Aussage E____ auf die Frage,
ob der Berufungskläger aus dem Lagerraum hinaus kam oder dort erst hineingehen
wollte: „Ich weiss es nicht. Das kann ich nicht sagen, ich sah nur, wie er die
Türklinke hielt. Ich weiss nicht, ob er drinnen war oder nicht“, Akten S. 424).
Die Vorinstanz hat sodann sorgfältig aufgezeigt, dass keinerlei Motiv für eine
Falschbelastung des Berufungsklägers bestand, weder bei den genannten beiden
Mitarbeitern noch bei sonst jemandem im Team. Darauf kann verwiesen werden (erstinstanzliches
Urteil S. 24). Umso mehr ist zu gewichten, dass beide – E____ und G____ – den
Berufungskläger just im brisanten Zeitpunkt, nämlich kurz vor der Explosion,
unmittelbar beim Tatort gesehen haben: E____ hat angegeben, dass der
Berufungskläger die Türfalle zum Lagerraum festgehalten habe (Auss. E____,
Akten S. 423/424). G____ hat ebenfalls ausgesagt, sie habe gesehen, wie
der Berufungskläger vor der Türe gestanden sei (Auss. G____, Akten S. 978 f.,
erstinstanzliches Protokoll S. 10-13).
Auch das
weitere, ausgesprochen verdächtige Verhalten des Berufungsklägers ist durch die
Aussagen der Mitarbeiter belegt: So hat G____ ausgesagt, es sei ihr komisch
vorgekommen, dass der Berufungskläger mit E____ zusammen auf die Toilette
gegangen sei, und der Beschuldigte so „seltsam verkränkt“ (sic!) vor der
Toilette stehen geblieben und dort zwei bis drei Minuten später immer noch
gestanden sei (Auss. G____ a.a.O.). Überaus verdächtig ist sodann das Verhalten
des Berufungsklägers unmittelbar vor der Explosion, welches nicht anders
interpretiert werden kann, als dass er seine Kollegen aus der Gefahrenzone hat
bringen wollen. Er hat gemäss Aussagen der beiden Zeugen geradezu hektisch und
beinahe aggressiv darauf bestanden, dass man jetzt sofort ein Meeting machte,
und ist richtig laut geworden, als G____ die an der verschlossenen Tür des
Restaurants wartenden Personen hineinlassen wollte (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 25, m.H.). Dass die Einwände bzw. Erklärungsversuche des Berufungsklägers
– ein solches Meeting sei zu diesem Zeitpunkt üblich und normal gewesen –
angesichts der divergierenden Aussagen der anderen Personen, wonach kein Anlass
dazu bestanden habe und schon gar nicht in diesem Moment, in welchem eigentlich
die Gäste hätten kommen sollen, nicht zu überzeugen vermögen, hat die
Vorinstanz ebenfalls sorgfältig dargelegt. (a.a.O.). Auch seine Aussagen vor
Appellationsgericht, dass es ein solches Meeting jeden Tag gebe und er nicht
wisse, warum sich seine Mitarbeiter darüber bzw. über den Zeitpunkt gewundert
hätten (zweitinstanzliches Protokoll S. 5), vermögen diese Widersprüche nicht
aufzulösen.
Als weiteres
Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers ist sein Verhalten im
Zusammenhang mit der Alarm-Meldung zu orten: Diese erfolgte um 11:32 Uhr vom
Natel eines Mitarbeiters des Reinigungsdienstes aus, welcher angab, er habe
einige Mitarbeiter des Küchenpersonals sowie den Berufungskläger vor der Türe
des Restaurants gesehen. Die Sirene habe geläutet, und der Berufungskläger habe
ihm mitgeteilt, es habe eine Explosion stattgefunden. Er sei vor dem
Haupteingang gestanden und habe diesen blockiert. Er selbst habe dann ins
Restaurant hineingeschaut und gesehen, dass eine Holzwand gekippt sei, was er
mit dem Handy aufgenommen habe. Er habe den Berufungskläger gefragt, ob die Polizei
oder die Securitas verständigt worden seien, was dieser verneint habe. Der
Berufungskläger habe dabei nervös gewirkt. Er selbst habe dann mit seinem
Geschäftshandy die Porte angerufen und das Telefon an den Berufungskläger
weitergereicht, der schliesslich die Meldung gemacht habe (Auss. H____, Akten
S. 433, 438). Dieses passive Verhalten des Berufungsklägers als immerhin
stellvertretender Betriebsleiter erscheint angesichts der soeben
stattgefundenen Explosion auffällig.
Die zwar nur
indiziell, aber immerhin verwertbaren Aussagen des Berufungsklägers unmittelbar
nach der Explosion sind ebenfalls sehr auffällig. Als einziger von allen
befragten Mitarbeitern sprach er von gleich zwei ungewöhnlichen Beobachtungen:
Zum einen gab er – nota bene als einziger – an, er habe um 9:30 Uhr jemanden
gesehen, der durch den Seiteneingang das Restaurant verlassen habe. Dies sei
eigentlich nicht üblich um diese Zeit. Er habe aber die Person nicht genau gesehen,
sondern nur noch eine schwarze Jacke erkannt, und sich auch nichts dabei
gedacht (Auss. Berufungskläger, Akten S. 336). Weiter sagte er, einige
Techniker seien am Tag zuvor und auch heute hier gewesen und hätten etwas an
der Türe zum Restaurant gemacht. Dies sei eigentlich nicht normal (a.a.O.).
Zumindest letztere Aussage stimmt jedoch nur teilweise, waren doch gemäss Angaben
seines Vorgesetzten am Tattag selbst keine Techniker vor Ort, sondern nur am
Vortag (Auss. F____ Akten. S. 375). Schliesslich erklärte der Berufungskläger
als einziger ausser G____ – welche dort Servietten geholt habe, was zu ihren Aufgaben
gehört –, am Vormittag des Tages noch im fraglichen Raum gewesen zu sein, nota
bene obwohl es dafür keinen Grund gab und er auch keinen solchen nennen konnte
(vgl. Auss. Berufungskläger, „Ich war um 9:00 Uhr noch kurz in diesem Raum, ich
glaube es war dunkel und ich musste das Licht anschalten“, Aktennotiz
Staatsanwaltschaft, Akten S. 336).
Mit seinen Depositionen
– dass er am Morgen im Lagerraum gewesen sei und einen fremden Mann gesehen
habe – hat der Berufungskläger einerseits vorsorglich eine Erklärung für den
Fall geliefert, dass am Tatort eine DNA- oder daktyloskopische Spur von ihm
gefunden würde. Andererseits hat er diverse mögliche weitere Verursacher ins
Spiel gebracht. Dies wie erwähnt als einziger aller befragten Mitarbeiter.
Auffällig ist weiter, dass er den ominösen Mann mit der schwarzen Jacke in
keiner weiteren Einvernahme erwähnt. Auch seinen Gang in den Lagerraum am
Tatmorgen erwähnte der Berufungskläger bereits in seiner ersten offiziellen Einvernahme
nicht mehr, obwohl er ansonsten den Vormittag bis ins Detail beschrieb (Auss. Berufungskläger,
Akten S. 387), und obwohl er sich an seine wenigen Gänge in den Lagerraum
ansonsten sehr gut erinnerte und diese auch genau schilderte (nämlich max. drei
Mal resp. das erste Mal, als man ihm den Raum erstmals zeigte, dann noch einmal
nach einem Apero, mehr sei er nicht dort gewesen, es stinke in dem Raum, Akten
a.a.O.). An der Verhandlung des Appellationsgericht gab er auf die Frage, ob er
an jenem Morgen im Lagerraum gewesen sei, an, er wisse es nicht (zweitinstanzliches
Protokoll S. 5). Er sei maximal 2 Mal in dem Raum gewesen, davon einmal als man
ihn ihm gezeigt habe (zweitinstanzliches Protokoll a.a.O.). Dass er auch hier
nicht mehr erwähnte, er sei am Tatmorgen dort gewesen, ist äusserst auffällig.
Auch will er niemanden mehr gesehen haben, der durch den Seiteneingang das Restaurant
verlassen hat, und gab auf Frage lediglich an, Techniker hätten das Türschloss
der Haupttüre repariert (a.a.O.) Nicht zuletzt ist auch bemerkenswert, dass er
bei der Schilderung des Vormittags das vor der Explosion stattgefundene
Gespräch mit dem Vorgesetzten mit keiner Silbe erwähnte. Insgesamt muss das
Aussageverhalten des Berufungsklägers somit, entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers, als sehr auffällig bezeichnet werden.
In Bezug auf das
Motiv ist zum einen festzuhalten, dass dieses mit der Vorinstanz als Ablenkung
des aufzufliegen drohenden Diebstahls gesehen werden kann. Im Übrigen ist auch
denkbar, dass sich der Berufungskläger Zeit verschaffen wollte, um den
gestohlenen Geldbetrag wieder zu beschaffen, was für ihn als Spieler durchaus
eine Option gewesen sein dürfte. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen,
dass der Berufungskläger just in diesem Zeitraum beim Spielen einen nahezu
identischen Betrag verloren hat (s. dazu erstinstanzliches Urteil S. 15). Dass
dies, wie er beliebt machen will, „reiner Zufall“ gewesen sei
(zweitinstanzliches Protokoll S. 3), überzeugt nicht. Weiter spricht auch seine
Reaktion, als er nach der Explosion beinahe enthusiastisch gesagt habe, jetzt habe
man für mindestens 2 Wochen kein K____ mehr (Auss. I____, Akten S.481), für
dieses Motiv. Sehr bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang nicht zuletzt die
Depositionen von J____, wonach der Berufungskläger an einem früheren Datum für
sie „den Tresor gemacht“ habe und am nächsten Tag beim Nachzählen zwei 200er
Noten – in jeweils einem 10er Bund eine – gefehlt hätten. Auf Frage gab sie an,
sie habe nachgezählt, weil die von ihr angebrachten Büroklammern etwas
verändert gewesen seien (Auss. J____, Akten S. 894). In der Folge habe sie den
Berufungskläger darauf angesprochen, worauf dieser erwidert habe, er wisse das,
und sie solle so zählen, als ob die Bündel vollständig wären, was sie aus
Gehorsam gegenüber ihrem neuen Vorgesetzten auch getan habe. Als sie am
folgenden Tag erneut gezählt habe, seien die Bündel wieder vollständig gewesen
(a.a.O.). Dieser Vorfall ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden sehr interessant
und spricht – wenn auch das Motiv letzten Endes beides sein kann – zweifellos
für die letztere Variante, nämlich dass sich der Berufungskläger Zeit
verschaffen wollte, um das gestohlene Geld wieder zu beschaffen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger sowohl ein Motiv als auch die Gelegenheit
zur Tat hatte. Im Übrigen sprechen zahlreiche weitere Indizien für seine
Täterschaft. Vor dem konkreten Hintergrund des Tatgeschehens und der engen
zeitlichen Einbettung scheint es ausgeschlossen, dass eine alternative
Verursachung vorliegt. Abgesehen davon, dass kein Dritter ersichtlich ist, der
in irgend einer Art und Weise ein Interesse an dieser Explosion gehabt hätte,
wäre diese Variante auch nur plausibel, wenn der Berufungskläger von den
Mitarbeitern gezielt falsch belastet würde, um vom wahren Täter abzulenken.
Dies kann aber wie erwogen ausgeschlossen werden. Rein theoretische Zweifel an
einer Täterschaft sind, wie die Rechtsprechung festhält (statt vieler: BGE 124
IV 86 S. 88 E. 2a) immer möglich und dürfen nicht zu einem Freispruch führen.
Mehr als solche theoretischen Zweifel aber liegen hier nicht vor, weshalb ein
Schulspruch zu ergehen hat.
3.3 Die
rechtliche Qualifikation der Schuldsprüche ist nicht angefochten und im Übrigen
auch korrekt. Es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen
werden (vorinstanzliches Urteil S. 27/28). Der Berufungskläger hat sich somit
des Diebstahls, der Sachbeschädigung (grosser Schaden) und der Verursachung
einer Explosion schuldig gemacht.
3.4 In
Bezug auf die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Hingegen ist festzuhalten, dass die Einsatzstrafe von
3 ¾ Jahren für den Tatbestand des Verursachens einer Explosion tatsächlich –
wie von der Verteidigung geltend gemacht – sehr hoch erscheint. Angesichts der
Tatsache, dass der Berufungskläger bewusst alle Anwesenden aus der Gefahrenzone
evakuiert hat und sich die Auswirkungen der Explosion „gerade so im
Minimalbereich“ befanden (Auss. Experte, erstinstanzliches Protokoll S. 35),
ist dieser etwas näher bei der Mindeststrafe von einem Jahr anzusetzen.
Zusammenfassend rechtfertigt sich somit für das Verursachen einer Explosion
eine tiefere Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren. Im Übrigen ist der
Vorinstanz zu folgen und die Strafe für den Diebstahl bei 9 Monaten sowie jene
für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung bei 6 Monaten anzusetzen, so dass
rechnerisch eine hypothetische Gesamtstrafe von 48 Monaten resultiert. Unter
Abzug von 6 Monaten gemäss Art. 49 StGB (Aspirationsprinzip) resultiert somit
eine Strafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren.
4.1 Zusammenfassend
dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durch. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat er gemäss Art. 426 i.V.m. 428 StPO die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
tragen. Auch sind ihm gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens aufzuerlegen. Aufgrund des teilweisen Durchdringens der Berufung
bezüglich der Strafzumessung erscheint eine reduzierte Gebühr von CHF 1‘350.–
angemessen.
4.2 Der
amtlichen Verteidigerin, [...], ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf ihre Honorarnoten vom 13.
September 2018 abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwands für
die Berufungsverhandlung von 4 ½ Stunden ist ihr somit für das
zweitinstanzliche Verfahren für die aus dem Jahr 2017 datierenden Aufwendungen
ein Honorar von CHF 1‘383.40 und ein Auslagenersatz von CHF 85.60,
zuzüglich 8 % MWST, sowie für die aus dem Jahr 2018 datierenden Aufwendungen
ein Honorar von CHF 8‘322.30 und ein Auslagenersatz von CHF 48.90,
zuzüglich 7,7 % MWST, somit total CHF 10‘602.30, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Gericht diesen Betrag –
entsprechend seinem teilweisen Durchdringen bei der Strafzumessung – im Umfang
von 80 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 13.
Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung
und von der Anklage der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung;
-
Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung;
-
Verfügungen betreffend Beschlagnahme;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung (grosser Schaden)
und der Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und verurteilt zu 3,5
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 5. Februar 2016 bis 19. Juni
2018,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 3 und 223 Ziff. 1 Abs.
1 des Strafgesetzbuches, Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes
sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 11. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte BAK) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF
130.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Die gegen A____ am 7. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 2
Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung der C____ wird in Anwendung von
Art. 126 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatzforderung der B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs.
2 lit. b der Strafprozessordnung auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 27‘932.– und eine Urteilsgebühr
von CHF 8‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1‘350.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 9‘705.70 und ein Auslagenersatz von CHF 134.50, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 762.10 (8 % auf CHF 1‘469.– sowie 7,7 % auf
CHF 8‘371.20), somit total CHF 10‘602.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____
hat dem Gericht diesen Betrag im Umfang von 80% zurückzuerstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1
und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung
an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).