Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.201
ENTSCHEID
vom 10.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[…]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 14. November 2018
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 13. November
2018 an den Strafgerichtspräsidenten beantragte Advokatin B____ im Namen des
Beschwerdeführers ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Dieser wies das
Ersuchen mit Verfügung vom 14. November 2018 ab und führte zur Begründung an,
dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und der Straffall weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweise, denen der Beschuldigte
nicht gewachsen sei.
Gegen diese
Verfügung erhob der A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 16. November
2018 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um amtliche Verteidigung. Der
Strafgerichtspräsident lässt mit Eingabe vom 26. November 2018 die Abweisung
der Beschwerde beantragen. Innert Frist ist keine Replik erfolgt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der
amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12-13).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1
StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die amtliche
Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen, wenn ein Fall
notwendiger Verteidigung vorliegt oder wenn die beschuldigte Person nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 132
Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der
beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
2.1 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss
Art. 130 StPO vor. Ihm droht keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr, zumal
der Staatsanwalt mit der Anklageschrift vom 18. September 2018 für den
Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt, sich von der
Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren liess und eine
höhere Strafe auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Anklage durch das Einzelgericht
beurteilt wird, welches gar keine Strafe von über 12 Monaten ausfällen kann
(Einzelrichterkompetenz bis 12 Monate; § 79 Abs. 3 Ziff. 3
Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100, GOG). Auch dafür, dass ein Fall von
Art. 130 lit. c StPO vorliegt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Auch wenn der
Beschwerdeführer offenbar während der Befragung vom 21. April 2018 gewisse Mühe
bekundete, wach zu bleiben, gab er auf die ihm gestellten Fragen doch kurze,
aber adäquate Antworten. An einzelnen Stellen im Protokoll nahm er sogar noch
eigenhändig Ergänzungen vor.
2.2 Allerdings
stellt sich die Frage ob nicht die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung
im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Mittellosigkeit und Gebotenheit)
erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
steht ausser Zweifel. Wie der Instruktionsrichter zudem selber einräumt,
handelt es sich angesichts der vorliegend beantragten Freiheitsstrafe von 10
Monaten auch nicht mehr um einen Bagatellfall (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Entgegen
der vorinstanzlichen Auffassung können dem Straffall gewisse tatsächliche
Schwierigkeiten, welche Auswirkungen auf die Strafhöhe haben, nicht
abgesprochen werden. Dem offenbar seit früher Jugend von Betäubungsmitteln
abhängigen Beschwerdeführer wird mit der Anklage vorgeworfen, am 18. und am 20.
April 2018 in Basel insgesamt 44.7 Gramm hochpotentes Kokain zu einem
Grammpreis von CHF 60.– erworben zu haben. Das Kokain sei teils zum
Eigenkonsum und teils zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Während der
Beschwerdeführer in Bezug auf die bei ihm anlässlich seiner Festnahme vom 20.
April 2018 sichergestellte Menge von 34.7 Gramm Kokain zumindest einmal unterschriftlich
einräumte, dass von diesem Kokain 10 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt und der
Rest zur Weitergabe bestimmt gewesen wäre, liegt in Bezug auf eine allfällige
Weitergabe des von ihm von sich aus eingeräumten Erwerbs von 10 Gramm Kokain am
18. April 2018 überhaupt keine unterschriftlich bestätigte Aussage vor. Es
kommt hinzu, dass der gemäss Anklageschrift qualifizierte Fall gestützt auf
Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nur obligatorisch zu mildern ist, wenn die
Betäubungsmittelabhängigkeit einwandfrei erstellt ist. Dies erfordert, dass die
Einzelheiten betreffend den Konsum, die Art der konsumierten Betäubungsmittel,
die Dauer des Konsums, die Dosierung sowie die sonstigen Umstände, die Hinweise
auf das Ausmass der Abhängigkeit geben können, möglichst genau geklärt sind. Diese
Klärung ist soweit ersichtlich noch nicht erfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer offenbar keinen festen Wohnsitz hat und er bis jetzt ein
nur wenig absprachefähiges Verhalten an den Tag gelegt hat (Probleme bei der
Zustellung der Gerichtspost etc.) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
Unterlagen zu den erwähnten Fragen ohne entsprechende anwaltliche Hilfe noch
rechtzeitig bis zum angesetzten Termin für die erstinstanzliche Verhandlung am
18. Dezember 2018 würde liefern können. Daran ändert entgegen der Ansicht
des Instruktionsrichters auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht zum
ersten Mal wegen Betäubungsmitteldelinquenz vor Gericht steht. Aus diesen
Gründen ist ihm die amtliche Verteidigung in Gutheissung der Beschwerde zu
bewilligen.
Der
Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren zufolge Bewilligung der amtlichen
Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels
Einreichens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint
ein Aufwand von ca. 3 Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss der
Stundenansatz von CHF 200.–. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 600.–
(inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 646.20).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Advokatin B____ wird per 13. November 2018 als amtliche Verteidigerin
eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, B____,
Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– (inkl.
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 646.20), aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgerichtspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).