Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.53
ENTSCHEID
vom 30.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. November 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 1. Februar 2019
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) und sein Begleiter B____ wurden am Dienstag, 6. November
2018, um 12.50 Uhr festgenommen. Die Polizei hatte beobachtet, wie die beiden
im Kleinbasel unterwegs waren und ihren Weg änderten, als sie die Polizeipatrouille
erblickten. Während sich der Beschwerdeführer kontrollieren liess, flüchtete
der Mitbeschuldigte, versuchte dem Polizeibeamten, der ihn wieder eingefangen
hatte, die Waffe zu entreissen und schlug ihm danach ins Gesicht. Ein weiterer
Polizeibeamter wurde an den Fingern verletzt. Beim Beschwerdeführer wurde unter
anderem Bargeld im Wert CHF 3’261.70 sowie EUR 40.– sichergestellt. Zudem trug
er mehrere Schlüssel auf sich, einen davon mit zerkratzter Kennnummer, und ein
Mobiltelefon, das während der Kontrolle mehrmals von einem gewissen „[...]“
angerufen wurde. In der schwarzen Umhängetasche des Mitbeschuldigten fand die
Polizei ein Paket mit brutto 110 Gramm Heroinpulver (Polizeirapport vom 6.
November 2018).
Mit Verfügung
vom 9. November 2018 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die
Inhaftierung des Beschwerdeführers, indem es die Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 1. Februar 2019, anordnete. Zur
Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, an
einer – möglicherweise qualifizierten – Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
beteiligt zu sein; und es bestehe Flucht- und Kollusionsgefahr.
Mit Beschwerde
vom 13. November 2018 ersucht der Beschwerdeführer um unverzügliche Haftentlassung
unter kostenfälliger Aufhebung des Haftentscheids. Eventualiter sei die
Untersuchungshaft auf zwei Wochen seit der polizeilichen Festnahme zu
beschränken, subeventualiter nach Ermessen des Gerichts zu kürzen. Überdies
ersucht er um amtliche Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung
vom 21. November 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie gibt
zu bedenken, dass die beim Beschwerdeführer gefundene Geldsumme ziemlich genau
dem Gegenwert des bei seinem Begleiter gefundenen Heroins entspreche. Überdies
verweist sie auf die italienische Vorstrafe des Beschwerdeführers und die
Kontamination seines Fingernagelschmutzes wie auch des Bargeldes mit Kokain.
Der Beschwerdeführer
hält mit Replik vom 29. November 2018 an seinen Anträgen fest. Die Standpunkte
der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
StPO).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
2.1.1 Der
Beschwerdeführer wird durch die Beobachtungen der Polizeibeamten belastet,
wonach er beim Anblick der Polizei umgekehrt und zurückgelaufen und sein
Begleiter in ein Restaurant ausgewichen sei. Beim Beschwerdeführer wurde ein unüblich
hoher Geldbetrag gefunden, bei seinem Begleiter Heroin im entsprechenden
Gegenwert. Daraus ist abzuleiten, dass ein Austausch der Droge gegen das Geld
beabsichtigt war oder bereits stattgefunden hat. Weitere Belastungen ergeben
sich aus „deliktstypischen“ Umständen: Ein Schlüssel des Beschwerdeführers war
so bearbeitet, dass er sich nicht mehr leicht der entsprechenden Räumlichkeit zuordnen
l.st. Damit könnte ein Drogenversteck verschleiert werden. Das Bargeld des Beschwerdeführers
bestand aus auffällig vielen kleinen Geldscheinen (33 Zwanzig-Franken-Noten und
18 Fünfzig-Franken-Noten); eine Stückelung, wie sie aus der Handelstätigkeit
mit Betäubungsmitteln bekannt ist. Überdies wird der Beschwerdeführer durch die
Aussagen seines Begleiters belastet. Dieser sagte aus, der Beschwerdeführer
habe ein Treffen mit ihm vereinbart. Er habe sich schon früher mehrmals mit ihm
unterhalten. Er glaube, der Beschwerdeführer habe das Heroin in seine Tasche
getan (Einvernahme vom 7. November 2018).
Das
Zwangsmassnahmengericht würdigte die Anhaltesituation (der Beschwerdeführer
kehrte um, als er die Polizeipatrouille sah), die beim Beschwerdeführer
gefundenen Gegenstände (Bargeld und Schlüssel) und die Aussagen der beiden
Beschuldigten, die sich stark widersprechen. Es wertete die Aussagen des
Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen. Ausdrücklich als belastend gewürdigt
wurde namentlich die Angabe des Beschwerdeführers, er sei vor zwei Monaten mit
rund EUR 3’000.– angereist. Dieser Betrag entspreche etwa dem Wert des sichergestellten
Bargelds (Schweizer Franken in handelstypischer Stückelung), so dass er seither
kein Geld für seinen Lebensunterhalt und die Reisetätigkeit ausgegeben hätte.
Auch seine Angabe, er kenne den Namen des Begleiters nicht, sei nicht
glaubhaft; denn der Beschwerdeführer habe ihn bereits einen Monat zuvor
kennengelernt und mehrmals gesehen.
2.1.2 Der
Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz gehe auf die Vorbringen der
Verteidigung „mit keinem Wort“ ein. Der Beschwerdeführer sei zwar aufgrund
einer Beobachtung der Polizei angehalten worden, dabei handle es sich aber um
eine „rein willkürliche Anhaltung aufgrund der Lokalität und der Herkunft des
Beschwerdeführers und der anderen beteiligten Person“. Der Fund des Bargelds
und der Schlüssel würden für die Begründung eines Tatverdachts nicht
ausreichen. Es handle sich um sein Reisegeld, das er womöglich für einen
Autokauf habe einsetzen wollen. Die Schlüssel gehörten zu seinen Liegenschaften
im Ausland. Auch die Anrufe des „[...]“ stünden im Zusammenhang mit dem Autohandel.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt versucht, sich der
polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Das Verhalten seines Begleiters könne ihm
nicht zugerechnet werden. Dessen Aussagen seien in keiner Weise glaubhaft und
stellten reine Schutzbehauptungen dar. Der Beschwerdeführer habe sich zur
falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten.
2.1.3 Der
Beschwerdeführer wird nicht nur durch die Aussagen des Mitbeschuldigten
belastet, sondern auch durch den Fund des Bargelds, das der Beschwerdeführer
auf sich trug. Der Betrag von mehreren tausend Franken ist unüblich hoch,
entspricht dem Gegenwert des Heroins und passt in seiner Stückelung zum
Betäubungsmittelhandel. Umgekehrt ist dieser Geldbetrag kaum mit der
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der Dauer seiner Reise vereinbar.
Auch die Währung (Schweizer Franken) wirft Fragen auf, zumal der
Beschwerdeführer am gleichen Tag von Deutschland her anreiste. Belastend ist sodann
der zweifache Anruf eines „[...]“ während der Polizeikontrolle sowie das
Auffinden von insgesamt vier Schlüsseln, wobei bei einem die Erkennungsziffer
herausgekratzt ist, verbunden mit den nichtssagenden Auskünften des Beschwerdeführers,
wozu die Schlüssel dienen (Einvernahme vom 7. November 2018 S. 15).
Schliesslich stehen die Untersuchungen noch am Anfang, eine Auswertung der
genetischen Spuren oder des Mobiltelefons liegt noch nicht vor. Bei diesen
konkreten Belastungen hat die Vorinstanz zutreffend auf einen dringenden
Tatverdacht erkannt.
Als neue
Hinweise kommen im Beschwerdeverfahren die Kontamination aller Geldnoten und
der Kleider des Beschwerdeführers sowie dessen Fingernagelschmutz mit Kokain
hinzu (Forensisch-chemisches Gutachten vom 8. November 2018), bei negativer
Urinanalyse auf Kokain und Heroin (Immunochemische Untersuchung vom
13. November 2018). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der
Replik ist es nicht üblich, dass praktisch jede Banknote mit Kokain
kontaminiert ist. Nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin IRM (Forensisch-chemisches
Gutachten vom 8. November 2018 S. 2) kann Kokain an etwa 10 % des Notengelds
einer Bank nachgewiesen werden. Die Resultate des Notengelds des Beschwerdeführers
liegen signifikant höher. Sie weisen nach Ansicht der Experten des IRM darauf
hin, dass der Beschwerdeführer mit offenem Kokain in Kontakt gekommen ist und
dass sein Bargeld aus Personenkreisen stammt, die mit Kokain umgehen. Auch wenn
dieser Nachweis nicht die gleiche Substanz betrifft wie das gefundene Heroin,
so handelt es sich doch um ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer
mit verbotenen Betäubungsmitteln im Kontakt war.
2.1.4 Soweit
der Beschuldigte mit seinem Einwand, auf die Vorbringen der Verteidigung sei „mit
keinem Wort“ reagiert worden, eine weitere Auseinandersetzung mit seinen
Einwänden wünscht, treten Widersprüche zutage, die ihn jedenfalls nicht zu
entlasten vermögen: So führt die Verteidigung aus, das Umfeld des Beschwerdeführers
sei in Spanien, wo seine Ehefrau sei. Aus den Einvernahmen ergibt sich aber,
dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Monaten nicht mehr in Spanien aufgehalten
haben will; mit überdies widersprüchlichen Angaben zur Abwesenheitsdauer: So
sei er vor sieben oder acht Monaten (Einvernahme vom 7. November 2018 S. 11)
bzw. vor zwei Monaten (Protokoll Zwangsmassnahmengericht S. 2) das letzte
Mal in Spanien gewesen.
Weiter weist die
Verteidigung drauf hin, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu seinem
Begleiter nicht geflüchtet sei; dies sei entlastend zu berücksichtigen. Auch er
hat sich aber gemäss dem Polizeirapport (S. 3) der Kontrolle zu entziehen
versucht: Als die Beamten auf die beiden Beschuldigten zugegangen sind, änderte
der Beschwerdeführer seine Richtung und ging zurück in die Richtung, von welcher
er hergekommen war. Auch wenn dies keine eigentliche Flucht darstellt, wollte
er damit der Polizeikontrolle ausweichen. Das unterschiedliche Verhalten des
Begleiters lässt sich damit erklären, dass dieser im Besitz des Heroins war. Auch
wenn der Beschwerdeführer davon wusste, konnte er aufgrund der Tatsache, dass
er selber keine Drogen auf sich trug, hoffen, dass diese nicht mit ihm in
Verbindung gebracht würden. Er hatte somit abzuwägen, wie er sich mehr
verdächtig macht, wenn er flieht oder wenn er – ohne selber Drogen auf sich zu
tragen – sich der Polizei stellt, nachdem es ihm nicht gelungen war, sich
unauffällig zu entziehen. Obwohl sein Begleiter der Polizei wohl grössere Mühe
bereitete, hat sich auch der Beschwerdeführer dem Vorwurf ausgesetzt, er sei „äusserst
unkooperativ, renitent und unanständig“ gewesen (Polizeirapport S. 7).
Gerichtsnotorisch
ist nicht nur, wie es die Verteidigung geltend macht, dass im Fahrzeughandel
oftmals mit Bargeld bezahlt wird, sondern auch, dass Verdächtige im
Betäubungsmittelhandel vorgeben, im Autohandel tätig zu sein. Entscheidend ist
hier jedoch, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass der Beschwerdeführer wirklich
als Autohändler arbeitet. Ebenfalls gerichtsnotorisch ist der Deckname „[...]“
im Betäubungsmittelhandel.
Aktenwidrig ist
schliesslich die Behauptung der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei als „unbescholtener
Bürger … nicht aktenkundig“. Gemäss dem italienischen Strafregisterauszug wurde
der Beschwerdeführer unter anderem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten und zu einer Busse von EUR 11’556.–
verurteilt (Urteil des Tribunale di Savona vom 22. März 2011). Insgesamt bleibt
die Annahme des dringenden Tatverdachts bestehen.
2.2 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete
Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere
der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022;
AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht
nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit
auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen
Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f.
m.w.H.).
Das Verfahren
befindet sich in der Anfangsphase. Der Beschwerdeführer ist albanischer
Staatsangehöriger mit Aufenthalt in Spanien; er hat keine Beziehung zur
Schweiz. Seinen eigenen Angaben zufolge war er seit längerer Zeit nicht mehr
zuhause in Spanien. Er ist am Tag seiner Verhaftung von Deutschland her in die
Schweiz eingereist. Bei dieser Ausgangslage sind keinerlei Bindungen ersichtlich,
die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden.
Der konkrete Tatverdacht der Beteiligung am Heroinhandel, womöglich im
qualifizierten Bereich, wiegt schwer; entsprechend hoch ist der Anreiz zu
flüchten. Daher ist im vorliegenden Fall Fluchtgefahr in ausgeprägtem Masse anzunehmen.
2.3 Als
weiteren Haftgrund sieht die Vorinstanz zudem auch Kollusionsgefahr erfüllt.
Der Betäubungsmittelhandel sei arbeitsteilig organisiert; der vorliegende
Heroinfund und die Höhe des Geldbetrags sprächen gegen eine Tätigkeit des
Beschwerdeführers auf unterster Hierarchiestufe. Angesichts der professionellen
Züge sei von einem ausgeprägten Kollusionsinteresse auszugehen. Die Verteidigung
bestreitet demgegenüber, dass ein grosses Drogenkartell vorliege. Überdies
wären allfällige weitere Beteiligte durch die Festnahme zweier Männer und den
Fund des Heroins ohnehin gewarnt, so dass eine Kollusion gar nicht mehr nötig
wäre.
2.3.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könne Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte
Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des
Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für
Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen
Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach
Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr
jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.;
132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch
Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung
des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).
2.3.2 Es
besteht ein klarer Verdacht, dass der Beschwerdeführer in Drogenhandel
involviert ist. Davon ausgehend deutet die Tatsache, dass er selber keine
Drogen auf sich trug, auf eine gehobenere Stellung. In Freiheit könnte er
konkrete Informationen, die er als Beschuldigter zur Kenntnis nehmen konnte –
namentlich den Stand der Untersuchungen – weiteren am Drogenhandel Beteiligten
zukommen lassen. Bei den zu befürchtenden Verschleierungshandlungen kann es
sich auch um solche handeln, die nur er allein vornehmen kann, z.B. Verstecke
verlagern und nur ihm bekannte Personen warnen. Die Annahme von
Kollusionsgefahr ist demnach zu bestätigen.
2.4 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Haft darf nur so lange bewilligt werden, als
sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen
Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion
rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der
Beschwerdeführer wurde gerade erst festgenommen und hat im Falle eines rechtskräftigen
Schuldspruchs mit einer erheblichen Strafe wegen Betäubungsmittelhandels zu
rechnen, die die vorliegend erstmals angeordnete Haftdauer von zwölf Wochen
deutlich übersteigt. Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht
können den konkreten Befürchtungen einer Flucht oder einer Kollusion nicht
wirksam begegnen. Die Verteidigung macht geltend, eine Haftdauer von drei
Monaten sei angesichts der voraussichtlich kürzeren Dauer der Untersuchungen
nicht angemessen. Allerdings würde auch nach Abschluss der Untersuchungen und
bei Verdichtung des Tatverdachts die Fluchtgefahr bestehen bleiben. Jedenfalls
mit Blick auf eine mögliche Strafhöhe für die im Verdacht stehenden Delikte
erweist sich die angeordnete Haftdauer als verhältnismässig.
3.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung, wie sie ihm bei einer
Untersuchungshaft, die mehr als 10 Tagen gedauert hat, zusteht (Art. 130 lit. a
i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Zu entschädigen ist der
angemessene und notwendige Aufwand der Verteidigung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 135
N 3 StPO). Der vom Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 29. November
2018 geltend gemachte Aufwand von 4:25 Stunden ist angemessen und wird mit CHF
883.35 entschädigt (Stundenansatz CHF 200.–). Ebenfalls zu entschädigen sind
die geltend gemachten Auslagen im Wert von CHF 14.10 und die Mehrwertsteuer von
7.7 % auf dem Gesamtbetrag. Die Rückforderung dieser Entschädigung nach Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 883.35 und ein Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 69.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).