Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.44
Verfügung vom 12. Februar 2018
Wiederanmeldung bei verschlechtertem
Gesundheitszustand
Tatsachen
I.
a) Der am [...] 1968 geborene Beschwerdeführer reiste 1986 aus
seinem Ursprungsland Türkei in die Schweiz ein, wo er zuletzt ab Oktober 2000 bis
Februar 2005 in einer Baufirma als Bauhandlanger angestellt war (vgl.
Arbeitgeberauskunft IV-Akte 8). Infolge eines im August 2004 erlittenen
Verhebetraumas legte der Beschwerdeführer seine Arbeit im Oktober 2004 nieder
und nahm in der Folge keine andere Erwerbstätigkeit mehr auf. Im November 2005
meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der
Beschwerdebeklagten zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 3). Die
Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art. Insbesondere holte sie bei der C____ ein polydisziplinäres
Gutachten ein, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im
Umfang von 80% zumutbar sei (IV-Akte 103). Mit Verfügung vom 15.Oktober 2010
(IV-Akte 116) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
bei einem Invaliditätsgrad von 22% ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2010 194 vom 6. Juni 2011 (IV-Akte
131) ab. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin
Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Akte 133, 135ff.), die sie im November
2012 in Hinblick auf eine bevorstehende Rückenoperation wieder abschloss (IV-Akte
151).
b) Am 16. Mai 2012 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation wieder zum
Rentenbezug an (IV-Akte 148). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine polydisziplinäre
Begutachtung (Gutachten des D____, vom 11. Februar 2015, IV-Akte 207) und
stellt dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 mangels
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Abweisung des Rentengesuchs in
Aussicht (IV-Akte 210). Vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ liess
sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid vernehmen und wies insbesondere auf
eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes hin (Einwand vom
8. Juni 2015, IV-Akte 213). Aufgrund der mehrmaligen stationären Hospitalisierungen
in den E____, erachtete die Beschwerdegegnerin eine Aktualisierung der medizinischen
Aktenlage für angezeigt und liess den Beschwerdeführer nochmals durch die C____
rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 25. April 2017,
IV-Akte 258 und Nachtrag vom 17. November 2017, IV-Akte 278). Mit Vorbescheid
vom 22. August 2017 (IV-Akte 268) hob die Beschwerdegegnerin sodann ihren Vorbescheid
vom 4. Mai 2015 auf und stellte dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad
von 9% wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Der
Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 28. August 2017 (IV-Akte 269)
zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Darin machte er unter anderem geltend,
das Invalideneinkommen sei auf der Basis eines 70% Pensums zu ermitteln. Am 11.
Dezember 2017 erliess die Beschwerdegegnerin einen weiteren Vorbescheid, mit
dem sie dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 36% erneut
die Verweigerung einer Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Akte 281). Mit
Schreiben vom 4. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Einwand
gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 283). Am 12. Februar 2018 erging
eine dem dritten Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 284).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 19. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12.
Februar 2018 und ersucht um dessen Aufhebung und Ausrichtung mindestens einer
Viertelsrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2.
Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 4. Juni 2018. Die Duplik der
Beschwerdegegnerin datiert vom 4. Juli 2018.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. Mai 2018 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 11. September 2018 findet die Urteilsberatung
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt aufgrund des C____-Gutachtens in somatischer
Hinsicht eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes. In Bezug auf
die geklagten psychisch bedingten Einschränkungen hält sie jedoch an ihrem
Standpunkt fest, wonach zu keinem Zeitpunkt je eine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. In erwerblicher Hinsicht besteht sodann ihrer
Ansicht nach keine Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug von mehr als
5%.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen behandelnden
Psychiater, Dr. med. F____, der Ansicht, auf das psychiatrische Teilgutachten der
C____ könne vor dem Hintergrund seiner mehrmaligen stationären Aufenthalte nicht
abgestellt werden. Sodann sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10%
vorzunehmen.
3.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2.
Tritt die Verwaltung auf eine
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 Erw.
3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte
(der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114). Vorliegend ist mit anderen
Worten zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
2011 in einem Masse verändert hat, das sich auf die Rentenberechtigung des
Beschwerdeführers auswirkt. Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2012 wieder
angemeldet, ein allfälliger Rentenanspruch wäre folglich frühestens ab November
2012 möglich (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.1.
Um beurteilen zu können, ob
sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise
verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie noch
arbeitsfähig ist. Für die Bestimmung dieser Leistungsfähigkeit sind zunächst,
mit Blick auf die für die Beweiswürdigung massgeblichen Grundsätze (BGE 125 V
351, 135 V 465), die bei den Akten liegenden relevanten medizinischen
Unterlagen zu beleuchten.
4.2.
Infolge eines im August 2004 erlittenen Verhebetraumas meldete sich
der Beschwerdeführer im November 2005 unter Hinweis auf ein Rückenleiden
erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Das damals
eingeholte bidisziplinäre Gutachten der C____ nannte als somatische Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit möglichem sensiblem Wurzelreizsyndrom L5 links bei Status nach zweimaliger
Operation und leichten degenerativen Veränderungen. Für schwere körperliche
Arbeit wurde wegen einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für sämtliche körperlich leichten
Tätigkeiten wurde der Beschwerdeführer als voll einsatzfähig erachtet. Körperlich
mittelschwere Arbeiten an einem rückenadaptierten Arbeitsplatz mit der
Möglichkeit von Pausen und unter Vermeidung von Zwangshaltungen sollten ihm
nach Ansicht der Gutachter zu 80% zumutbar sein. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit beruhte auf rein somatischen Einschränkungen der Gesundheit.
Aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht bestand zum damaligen Zeitpunkt nach
Ansicht der Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte
103). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mass dem Gutachten uneingeschränkten
Beweiswert zu und bestätigte die Rentenabweisung bei einem Invaliditätsgrad von
23% (Urteil IV 2010 194 vom 6. Juni 2011, IV-Akte 131).
4.3.
4.3.1. Im Mai 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
erneute Prüfung seines Rentenanspruchs.
4.3.2. Das daraufhin mit der Erstellung einer interdisziplinären
Begutachtung betraute D____ (Gutachten vom 11. Februar 2015, IV-Akte 207) kam zum
Schluss, es liege als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronifiziertes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
bei/mit Status nach vierfacher Rückenoperation vor. Deswegen seien körperlich
schwere, das Achsenskelett belastende Arbeiten für den Beschwerdeführer nicht
mehr geeignet. Eine leidensangepasste Arbeit, in Wechselposition ausgeübt und
ohne Heben schwerer Lasten über 15kg und ohne dauerndes Stehen sei ihm jedoch
aus interdisziplinärer Sicht zu 100% zumutbar. Eine zusätzliche psychiatrisch
oder neuropsychologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei sowohl zum
Zeitpunkt des Gutachtens als auch zuvor nicht ausgewiesen gewesen. Der von der C___
attestierten Einschränkung von 20% aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bedürfe
es aufgrund der inzwischen erfolgten wirbelsäulenchirurgischen Eingriffe und
der damit erzielten Stabilisierung nicht mehr (S. 70 des Gutachtens).
4.3.3. Da in der Zwischenzeit mehrere stationäre Aufenthalte in
den E____ erfolgten (vgl. die Austrittsberichte vom 3. Juni, 15. August und vom
18. November 2014 sowie vom 26. Mai, 2. November [IV-Akte 241] und vom 16.
November 2015 [IV-Akte 228]) und eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden konnte, beauftragte die
Beschwerdegegnerin die C____ mit einer bidisziplinären,
psychiatrisch-rheumatologischen Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers.
Im entsprechenden Gutachten vom 25. April 2017 (IV-Akte 258) kommt
die C____ in Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers zum
Ergebnis, es liege eine rezidivierende depressive Störung vor, die zum
Zeitpunkt der Begutachtung remittiert gewesen sei (ICD-10: F33.4). Anamnestisch
erkennt sie ausserdem eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol
(ICD-10: F10.1). Wie bereits die Vorgutachter habe man jedoch keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben können. Es wird auf eine
beträchtliche Diskrepanz zwischen den Symptomschilderungen und den
objektivierbaren und klinisch apparenten Symptomen hingewiesen und ausgeführt,
der Beschwerdeführer befinde sich zugestandenermassen sozial in einer
schwierigen Situation und bedürfe zu deren Bewältigung der Unterstützung. Die
Fixierung auf die chronische Schmerzproblematik mit Vermeidungsverhalten,
jahrelanger Dekonditionierung und fehlender Anerkennung der eigenen
dysfunktionalen Anteile lasse eine psychotherapeutische Behandlung jedoch
äussert schwierig bis unrealistisch erscheinen. Die neurotische Fehlverarbeitung
von Krankheitssymptomen beeinflusse den Gesamtverlauf negativ. Dennoch sei der
Beschwerdeführer in seinen Funktionsfähigkeiten nicht höhergradig eingeschränkt
und erfülle die Kriterien für die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung
nicht. Die rückwirkende Einschätzung des Schweregrades der depressiven Störung
sei schwierig, da selbst während der mehrmonatigen stationären Behandlung die
Validität der geklagten Beschwerden von den behandelnden Ärzten kritisch
hinterfragt worden sei. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei diese jedoch remittiert
gewesen und es lasse sich daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ableiten.
In somatischer Hinsicht bestätigt die C____ ein seit 2004
bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom und diagnostiziert neu ein chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom. Es wird ausgeführt, beim Beschwerdeführer seien
zweifellos radiomorphologisch demonstrierbare degenerative Veränderungen sowohl
der LWS als auch der HWS vorhanden. Signifikante Diskrepanzen zwischen
klinischer Befundausprägung und geltend gemachter Leidensintensität werden im
rheumatologischen Gutachten nicht festgestellt. Allerdings erachtet der
Gutachter die funktionellen Auswirkungen der HWS-Veränderungen als geringgradig.
Er führt aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund einer gegenüber früheren
Gutachten etwas höheren Einschätzung von organläsionell bedingten Beschwerdeanteilen
im Gesamtbeschwerdebild eine vergleichsweise doch etwas geringere Belastbarkeit
für eine Erwerbstätigkeit zuzuerkennen. Dabei würden sich die neuen Beschwerden
im Bereich der oberen Extremitäten nach Ansicht des Gutachters insofern auswirken,
als Überkopfarbeiten und koordinativ anspruchsvolle Handarbeiten im
Tätigkeitsspektrum nicht mehr vorkommen sollten. Insgesamt erlaube der aktuelle
muskuloskelettäre Zustand vorwiegend leichte bis sehr leichte Arbeiten, mittelschwere
Tätigkeiten höchstens gelegentlich. Das Traglimit sei von 15kg auf 7 bis 10kg
herabzusetzen. Die 2010 zugemessene Minderung der Leistungsgeschwindigkeit von
20% wird auf 30% angehoben und mit der zunehmenden Schmerzchronifizierung und der
irreversiblen Dekonditionierung der Rückenmuskulatur begründet. Zusammenfassend
wird festgehalten, der Zustand habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahr
2015 sukzessive verschlechtert, weshalb diese neue Zumessung ab dem Zeitpunkt
des Gutachtens gelte.
4.3.4. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisiert der
psychiatrische Teilgutachter seine Ausführungen zum Verlauf einer etwaigen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Er weist darauf
hin, dass in den bisherigen Begutachtungen eine psychische Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jeweils verneint wurde und auch von
therapeutischer Seite (vor allem von Seiten der E___) die Validität der
depressiven Symptome jeweils in ungewöhnlich kritischer Form hinterfragt worden
seien. Die Gründe für die Hospitalisierung seien primär in der
Alkoholproblematik zu finden, was lediglich vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit
geführt habe. Selbst unter Berücksichtigung des Telefonates mit dem damals
behandelnden Psychiater, Dr. med. G____, lasse sich für die Vergangenheit nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit
ableiten (Stellungnahme vom 17. November 2017, IV-Akte 278).
4.4.
4.4.1. Zunächst kann aufgrund des dargelegten Gutachtens
festgehalten werden, dass unbestrittenermassen gewisse degenerative
Veränderungen der LWS und der HWS vorhanden sind und sich der muskuloskelettale
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum sukzessive
verschlechtert hat. Im Rahmen eines entsprechend modifizierten
Belastungsprofils besteht demnach aus rein somatischer Sicht ab Februar 2017 eine
reduzierte Arbeitsfähigkeit von 70%. Diese Einschätzung ist schlüssig und wird
vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde
Ziff. 9).
4.4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es ferner
nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des
psychischen Gesundheitszustandes ebenfalls auf das lege artis verfasste C____-Gutachten
abstellt. Es steht im Einklang mit den Vorgutachten und setzt sich mit den
abweichenden Meinungen der behandelnden Therapeuten nachvollziehbar
auseinander. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass der damals behandelnde Psychiater,
Dr. med. G____, die depressive Störung ebenfalls als rezidivierend
betrachtete, so insbesondere in seinem Bericht vom 19. November 2015, wo von
„[…] wiederkehrenden depressiven Zuständen […]“ die Rede ist (IV-Akte 228
S. 22). Was hingegen der aktuell behandelnde Psychiater, Dr. med. F____,
gegen das Gutachten vorbringt (vgl. seinen Bericht vom 9. März 2018,
Beschwerdebeilage [BB] 3), vermag an dessen Zuverlässigkeit hinsichtlich der
aktuellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Zweifel zu wecken. Es sei
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in Ziff. 1c der Beschwerdeantwort
verwiesen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt
der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende
Diagnose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisbar ist.
Jedoch erscheint es dem Gutachter nicht ausgeschlossen und
nachvollziehbar, dass es im Vergleichszeitraum Phasen gab, in denen der
Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ein Indiz dafür sind sicherlich die
Berichte der E____ über die stationären Aufenthalte. Die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung wurde anlässlich
der ersten (vgl. Bericht vom 3. Juni 2014, IV-Akte 241 S. 2) und der vierten
Hospitalisierung (vgl. Bericht vom 26. Mai 2015, IV-Akte 241 S. 23) gestellt. Zwischendurch
fehlt sie (vgl. die Berichte vom 15. August 2014 [IV-Akte 241 S. 6] und vom 18.
November 2014 [IV-Akte 241 S. 15]. In der Folge wurde sie übernommen, die
Validität der Symptome jedoch zunehmend kritisch diskutiert. Selbst wenn es phasenweise
tatsächlich zu einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen depressiven
Symptomatik gekommen ist, gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich dabei
nicht um eine längere Zeit dauernde, oder gar bleibende, und damit
invalidisierende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit handelte. Die Alkoholproblematik
infolge der belasteten familiären Situation stand klar im Vordergrund. Wie die C____
in ihrer ergänzenden Stellungnahme zutreffend ausführt, lässt sich aus einer
Gesamtschau der vorhandenen Daten daher keine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit
für die Vergangenheit ableiten (IV-Akte 278 S. 4).
4.5.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen lässt sich zusammenfassend
festhalten, dass im Vergleichszeitraum eine gewisse, wenn auch geringfügige Verschlechterung
des muskuloskelettalen Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Dem
Beschwerdeführer sind im Vergleich zur erstmaligen Rentenabweisung aufgrund der
zunehmende Schmerzchronifizierung und der irreversiblen Dekonditierung der
Rückenmuskulatur leidensangepasste Arbeiten nur noch im Umfang von 70%
zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ist es womöglich im Vergleichszeitraum vorübergehend
zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen, diese haben jedoch in
zeitlicher Hinsicht kein invalidisierendes Ausmass erreicht. Zum massgeblichen
Zeitpunkt des Verfügungserlasses können sie jedenfalls ausgeschlossen werden.
5.1.
Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste
Verweistätigkeiten bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund
der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten
sind. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16
ATSG zu erfolgen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,
auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen und,
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5%, einen Invaliditätsgrad
von 36% ermittelt hat. Auf diese zutreffenden Zahlen kann grundsätzlich
verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass sich die Beschwerdegegnerin mit einem
leidensbedingten Abzug von 5% im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewegt.
Gemäss LSE 2012 T18 verdienen teilzeitarbeitende Männer mit einem Pensum
zwischen 50% bis 74% im Anforderungsniveau 4 so viel wie ihre vollzeitig arbeitenden
Kollegen. Da den gesundheitlich bedingten Einschränkungen bereits mit dem
Teilzeitpensum Rechnung getragen wurde und auch die übrigen Merkmale wie Alter,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie keinen darüber hinausgehenden Abzug rechtfertigen,
gibt es keinen Grund, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
Damit bleibt es trotz einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
weiterhin bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von neu 36%.
6.1.
Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung
vom 12. Februar 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 7. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Dem Vertreter im Kostenerlass ist ein angemessenes Honorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: