Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.51
ENTSCHEID
vom 23.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...],
Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ Strafverfahren wegen einer Reihe von Delikten:
Ladendiebstähle vom 12. Okotber 2017 (zwei Mal), 13. Oktober 2017,
16. Oktober 2017, 17. Oktober 2017, 20. Oktober 2017,
- November 2017, 11. Januar 2018, 18. Januar 2018,
- Januar 2018, 22. Januar 2018, 6. Februar 2018, 7. Februar
2018, 8. Februar 2018, 12. Februar 2018, 20. Februar 2018, 6. März
2018, 23. April 2018, 21. April 2018, Diebstahl vom 10. Juli 2017,
Fotoautomatenaufbrüche vom 23./24. April 2018, 25. April 2018, Fahrraddiebstahl
vom 13. Juli 2017, Einschleichdiebstahl vom 20. Oktober 2017,
Einbruchdiebstähle vom 20. Juli 2018, 24. Juli 2018, 25. Juli 2018,
Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vom 27.
Februar 2018, Veruntreuung und Urkundenfälschung vom 6. September 2017,
anhaltende Betäubungsmitteldelinquenz (Kokainkonsum 1 g pro Tag). A____
begeht die Vermögensdelikte nach seinen Angaben, um seinen Drogenkonsum zu
finanzieren. Am 25. Juli 2018 wurde er nachts in flagranti bei einem
Einbruchdiebstahl (zusammen mit einem Mittäter) betroffen, festgenommen und mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2018 in
Untersuchungshaft bis 19. Oktober 2018 versetzt. Mit Verfügung vom 22. August
2018 hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom
- August 2018 auf Abweisung eines von A____ am 15. August 2018
gestellten Haftentlassungsgesuchs abgewiesen. Weiter hat es verfügt, der
Beschuldigte sei im Sinne einer Ersatzmassnahme aus der Untersuchungshaft zu
entlassen, sobald der Übertritt in die Klinik […] in […] („Klinik“) terminlich
festgelegt sei, und zwar unter anderem mit den Auflagen, dass er unverzüglich
stationär in die Klinik einzutreten habe, dass er sich dort im Rahmen der
Therapie aufzuhalten habe, und dass er sich der Justiz zur Verfügung zu halten
habe. Die Ersatzmassnahme wurde vorläufig auf drei Monate befristet, und A____
wurde angedroht, bei Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen oder erneuter
Delinquenz könne die Ersatzmassnahme widerrufen werden und eine erneute
Inhaftierung erfolgen. Am 27. August 2018 wurde A____ in die Klinik überführt.
Selbigentags wurde er wegen Verlassen des Areals und unangepasstem Agieren von
der Klinik wieder zur Verfügung gestellt und von der Kantonspolizei
festgenommen. Mit Verfügung vom 29. August 2018 hat das Zwangsmassnahmengericht
die am 22. August 2018 angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 5
StPO widerrufen und über A____ auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis
zum 24. Oktober 2018, Untersuchungshaft verfügt. Die dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Appellationsgericht als Einzelgericht mit Entscheid AGE HB.2018.40 vom
- Oktober 2018 ab. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2018 hat
das Zwangsmassnahmengericht am 25. Oktober 2018 die Verlängerung der Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 17. Januar 2019,
verfügt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführer,
Beschuldigter), vertreten durch [...]. Die Verteidigung beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auf freien Fuss
zu setzen. Eventualiter sei im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs.
2 lit. f StPO eine ambulante Suchttherapie einschliesslich der Abgabe von
Urinproben anzuordnen. Subeventualiter sei die verfügte Dauer auf höchstens
einen Monat zu reduzieren; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Vernehmlassung vom 13. November 2018, die Beschwerde sei
kostenfällig abzuweisen. Mit Eingabe vom 14. November 2018 (Postaufgabe 16.
November 2018, Eingang 19. November 2018) verzichtet die Verteidigung auf eine
Replik.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit.
b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung oder
Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Zu
prüfen ist somit zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt.
2.1.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem
eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom
24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die
Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.1.2 Zwar
handelt es sich vorliegend bei einem Teil der vorgeworfenen Delikte um
geringfügige Vermögensdelikte, für welche keine Haft angeordnet werden darf (Art. 172
Abs. 1 StGB; Art. 221 Abs. 1 StPO) – wenn diese auch unter Umständen für die
Beurteilung des Haftgrunds der Fortsetzungshaft relevant sind (s. dazu unten
E. 2.2). Angesichts der schieren Menge von Ladendiebstählen (die Staatsanwaltschaft
listet deren 17 auf) steht allerdings eine Anklage wegen gewerbsmässigen
Diebstahls im Raum und liegt auch auf der Hand (Niggli/Riedo, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2013, N 95 ff.), und dies ist keine Übertretung (Art. 172ter
Abs. 2 i.Verb.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB). Ausserdem ist von Beschaffungskriminalität
auszugehen, und entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist davon auszugehen,
dass gerade die Finanzierung von Drogen beim offenbar sehr stark unter
Suchtdruck leidenden Beschuldigten einen wesentlichen Teil seiner
Lebenshaltungskosten ausmachen dürfte. Weiter wird dem Beschuldigten im Zuge
der immerhin drei Einbruchdiebstähle auch Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
vorgehalten, ferner Veruntreuung mit einem Deliktsbetrag von CHF 3‘480.–
sowie Urkundenfälschung (gefälschte Unterschrift auf einem Testament), was
keine Übertretungen sind. Solches gilt auch für den Diebstahl des Fahrrads, da
es einen Wert von CHF 5‘000.– bis 6‘000.– aufweist. Auch die beiden
Fotoautomatenaufbrüche sind keine Übertretungen (Sachbeschädigung). Alle diese
Delikte vermögen aufgrund ihrer Schwere durchaus die Anordnung von Haft zu
rechtfertigen.
2.1.3 Der
Einbruchdiebstahl in [...] und in die dortige Buvette, bei welchem der
Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter in flagranti betroffen worden ist,
ist zugestanden. Zu den Einbruchdiebstählen in zwei weitere Buvetten ([...] und
[...]) verweigert der Beschwerdeführer zwar die Aussage, aber die DNA-Spuren an
den Tatorten sprechen deutlich für die Täterschaft des Beschwerdeführers,
jeweils ebenfalls mit einem Mittäter. Der Fahrraddiebstahl ist ebenso
zugestanden wie eine Reihe der als gewerbsmässig im Raume stehenden ausserordentlich
zahlreichen Diebstähle, bei denen er ebenfalls betroffen worden ist, die durch
Videoaufnahmen belegt und die auch zugestanden sind. Bei einem der beiden
Fotoautomatenaufbrüche wurde er in flagranti betroffen, und dass sein
Tatbeitrag (Wache halten) als Mittäterschaft gewürdigt werden wird ercheint
wahrscheinlicher als die Gehilfenschaft, welche die Verteidigung beliebt machen
möchte; abschliessend ist im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren allerdings
nicht über die Frage zu befinden. Der Beschwerdeführer anerkennt einige wenige
ihm vorgeworfene Delikte zwar nicht, so etwa den Einschleichdiebstahl, die
Urkundenfälschung und die Veruntreuung. Im Haftüberprüfungsverfahren besteht
kein Raum für eine umfassende Beweiswürdigung. Jedenfalls ist der Tatverdacht
bei einer Reihe der fraglichen Delikte sehr stark verdichtet und rechtfertigt
auf jeden Fall die Weiterführung der Haft.
2.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Fortsetzungsgefahr bejaht.
2.2.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präven-tivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das
Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85;
135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).
Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt
ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer
durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht
sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden
jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den französischsprachigen
Gesetzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist die Bestimmung dahingehend
auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum
Ganzen Forster, in: Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff.; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss
ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige
Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).
Das Gesetz
verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen
Wiederho-lungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige
Vortaten verübt hat (vgl. insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf
BGE 137 IV 13). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere
Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die
früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen
früheren Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand des noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss
von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte
Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung
gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht (Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221
StPO N 12).
2.2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt und der Beschwerdeführer auch nicht
bestreitet, ist er langjähriger Drogenkonsument. Er ist mehrfach und
einschlägig vorbestraft, und wie vorstehend dargestellt, hat er mehrere im
vorliegenden Strafverfahren vorgeworfene schwere Straftaten mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit begangen. Er ist bezüglich diverser Delikte in
den laufenden Ermittlungsverfahren geständig, und mit grösster
Wahrscheinlichkeit ist mit einer Verurteilung zu rechnen. Das Vortatenerfordernis
ist ohne weiteres gegeben. Auch zieht sich das Verfahren wegen immer neuer
Delikte in die Länge, was der Beschuldigte selber zu verantworten hat: Der
Fotoautomatenaufbruch von Kaiseraugst, bei dem der Beschuldigte in flagranti
betroffen worden war, wurde der Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2018 von den
Aargauer Behörden zur Prüfung des Gerichtsstands zugestellt (nicht am 2. Mai
2018, wie die Verteidigung argumentiert: Diese Gerichtsstandsafrage betrifft
den Fotoautomatenaufbruch nicht von Kaiseraugst, sondern von Muttenz, und sie
wurde von den Basellandschaftlichen Behörden gestellt). In casu geht es um
ausnehmend intensive Beschaffungsdelinquenz mit Vermögensdelikten aller Art.
Durch sein Verhalten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer jederzeit und
auch hemmungslos delinquiert (gewerbsmässiger Diebstahl, Geldbezüge mit
Bankkarte eines Verstorbenen, gefälschtes Testament, Einbruchdiebstähle),
wodurch die Sicherheit Dritter deutlich gefährdet wird. Gemäss eigenen Angaben
begeht er Vermögensdelikte, um sich dadurch die Drogensucht zu finanzieren (EV
S. 9). Auch scheinen ihn die erfolgten Festnahmen nicht beeindruckt zu haben.
Der letzte Vorfall ([...]) ereignete sich gerade einmal zehn Tage nach der
Entlassung aus dem Gewahrsam. Damit ist eindrücklich belegt, dass selbst
Inhaftierungen und der Aufenthalt im Haus […] nicht zu einem nachhaltigen
Umdenken geführt haben. Zudem hat der Beschwerdeführer gegen die am 22. Juli
2018 durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordneten Auflagen zur
Ersatzmassnahme verstossen, indem er kurz nach seiner Einlieferung in die
Klinik in […] am 27. August 2018 das Areal verlassen hat. Bei seiner
Rückkehr soll er auffällig geworden sein, weshalb er für die Klinik nicht bzw.
nicht mehr tragbar war; seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind
unbehelflich (nachstehend Ziff. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer derzeit
abstinent sein sollte, wäre dies in erster Linie auf den weitgehend geschützten
Rahmen (Haft) zurückzuführen; in Freiheit indessen ist ernsthaft zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer den Drogenkonsum und die damit verbundene, äusserst
intensive Beschaffungsdelinquenz wieder aufnehmen würde, zumal angesichts der
gesamten Vorgeschichte nicht ersichtlich ist, welche Handlungsalternativen dem
Beschuldigten zur Verfügung stehen sollten. Auch wenn der Beschwerdeführer im
Sinne seiner Eingaben Abstinenz und gesellschaftliche Integration anstreben
wollen sollte, so ist angesichts seines bisherigen Verhaltens in Freiheit und
des Bewährungsversagens die Rückfallprognose äusserst ungünstig. Daran ändern
auch die von der Verteidigung ins Feld geführten Kontakte zu und Besuche von
Personen wie dem langjährigen Suchtberater des Beschuldigten, seiner
Sozialberaterin und eines Bewährungshelfers nichts, denn deren Bemühungen haben
die äusserst intensive Delinquenz des Beschuldigten eben gerade nicht
verhindern können. Die Haft unter diesem Titel dient ausserdem der
Beschleunigung des Verfahrens, da ansonsten immer wieder mit neuen Delikten
gerechnet werden muss. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
2.3 Zur
Frage der Verhältnismässigkeit der Haft ist festzuhalten, dass den
Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs in Bezug auf die zur Anklage
gelangenden Delikte eine Strafe oder allenfalls auch eine Massnahme erwartet,
welche die bis zum 17. Jaunar 2019 vorläufig verfügte Untersuchungshaft bei
weitem übersteigt. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
unerheblich, ob die Strafe oder ein Teil davon bedingt wird ausgesprochen
werden können. Eine Weiterbetreuung im Haus […] oder die Betreuung durch die
bisherige Sozialarbeiterin oder den bisherigen Suchtberater oder in einer anderen
Institution ist zurzeit nicht ausreichend, um der Fortsetzungsgefahr zu begegnen.
Der Beschwerdeführer selber hat die ihm gebotene Chance einer milderen
Massnahme als Haft vertan, indem er sich unerlaubt von der Klinik entfernt und
auch unangemessen verhalten hat. Wie die Klinik schreibt, wurde der
Beschwerdeführer bei Eintritt über die Regeln aufgeklärt, und wie der Beschwerdeführer
selber schreibt, hat man mit ihm das Gelände abgelaufen, als er in die Klinik
eingeliefert worden war. Er kannte also die Grenzen genau. Wenn der
Beschwerdeführer nun geltend macht, er habe eine bekannte Person gesehen, sei
eine Minute lang 10 Meter vom Areal weggegangen, es habe immer Sichtkontakt
bestanden und der Mitarbeiter, der ihn gesehen habe, hätte ihn zurückrufen
sollen, so ist er nicht zu hören. Wenn der Beschwerdeführer schon in den Genuss
einer milderen Massnahme kommt, so ist von ihm zu erwarten, dass er selber sich
genau an die Auflagen hält und die Grenzen respektiert. Es ist nicht die
Aufgabe des Mitarbeiters, ihn zurückzurufen, sondern seine eigene Pflicht, sich
an die Grenzen zu halten. Das hat er nicht getan. Dabei ist auch das sehr hohe
Interesse der Klinik zu berücksichtigen, dass keine ungewollten Substanzen ins
Haus gebracht werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt es
auch kein besonderes Verdienst dar, dass er anschliessend nicht geflüchtet ist,
bis ihn die Polizei wieder geholt hat, und dass er im Untersuchungsgefängnis höflich
zum Personal ist, sondern es ist dies das Verhalten, welches von ihm erwartet
wird. Er hat es sich selber zuzuschreiben, dass er seine Chance nicht genutzt
hat. Aufgrund des vom Beschuldigten zu verantwortenden Scheiterns der
Ersatzmassnahme ist derzeit davon abzusehen, erneut eine solche zu prüfen. Die
Thematik wird gegebenenfalls vom Sachgericht im Rahmen einer Diskussion über
die allfällige Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB wieder
aufgenommen werden können. Mit seiner äusserst intensiven Delinquenz hat es der
Beschuldigte schliesslich auch sich selber zuzuschreiben, dass noch nicht alle
Delikte vollständig abgeklärt sind.
Mit dem
Abschluss der Untersuchung ist in absehbarer Zeit zu rechnen: Gemäss Angaben
der Staatsanwaltschaft wurde der Entwurf der Anklageschrift inzwischen
begonnen, aber die Akten konnten noch nicht fertig studiert werden. Ausstehend
sind jedenfalls noch Befragungen zu den noch nicht vorgehaltenen
Ladendiebstählen und eine Schlusseinvernahme. Mit der Überweisung an das
Strafgericht ist somit in nächster Zeit zu rechnen.
Zusammenfassend
erweist sich die verfügte Haftverlängerung um 12 Wochen bis 17. Januar
2019 als verhältnismässig. Angesichts der sehr starken Fortsetzungsgefahr und
der grossen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, aber auch der äusserst
intensiven Delinquenz, die abzuklären ist – was eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt –, besteht entgegen dem Antrag der Verteidigung kein Anlass, die
Dauer zu kürzen.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Der
amtlichen Verteidigerin wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Sie hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aufwand für die
Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik wird auf knapp 4 Stunden
geschätzt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdeführers, [...] Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 800.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 123.20, somit total CHF 923.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).