Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.174
ENTSCHEID
vom 1.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
A____ [...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. September 2018
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei belegte die in Deutschland domizilierte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
wegen Nichtingangsetzung der Parkuhr mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bzw.
EUR 36.36. Nachdem die fristgerechte Bezahlung der Ordnungsbusse aufgrund des
am 2. Januar 2018 am Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebrachten
Ordnungsbussenzettels ausblieb, liess die Kantonspolizei der Beschwerdeführerin
die Ordnungsbusse in Gestalt der Übertretungsanzeige vom 8. März 2018
sowie der Zahlungserinnerung vom 17. Mai 2018 erneut zukommen. Nachdem die
Beschwerdeführerin die Parkbusse auch innert den mit den Zahlungserinnerungen
gesetzten Fristen nicht beglich, brachte die Kantonspolizei die Sache am 23.
Juli 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Am
6. August 2018 erliess dieselbe in der Folge in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG
sowie Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) einen Strafbefehl.
Die Beschwerdeführerin wurde damit unter Auferlegung der Verfahrenskosten in
der Höhe von CHF 208.60 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 40.–
gebüsst.
Gegen den
Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2018
Einsprache, wobei sie sich einzig gegen die ihr im Strafbefehlsverfahren auferlegten
Verfahrenskosten wehrte. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
festgehalten hatte, wurde dieser zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber
ans Strafgericht überwiesen. Mit Verfügung vom 26. September 2018 wies das
Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache ab. Gegen diese Verfügung reichte
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 am 11. Oktober 2018
beim Appellationsgericht Beschwerde ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde
wurde rechtzeitig eingereicht.
1.2 Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.
393 Abs. 2 StPO).
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der Zustellung
des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der Kantons-polizei,
nämlich am 8. März 2018 die Übertretungsanzeige sowie am 17. Mai 2018 die
Zahlungserinnerung, an die Beschwerdeführerin versandt worden seien. Unter
diesen Umständen, so das Einzelgericht, sei nach ständiger Rechtsprechung des
Appellationsgerichts davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest eines dieser
Schreiben erhalten habe.
2.2 Die
Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren vor, sie habe die Strafe
(Busse von CHF 40.–) bereits beglichen. Damit wehrt sie sich sinngemäss, wie
bereits vor Strafgericht, gegen die ihr im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten
(Verfügung vom 6. August 2018). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist damit
die Einsprache nur auf die Kosten bezogen und der Schuld- und Strafpunkt des
Strafbefehls vom 6. August 2018 in Rechtskraft erwachsen (Art. 354 Abs. 3
StPO). Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten, so entscheidet das
Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern die Einsprache erhebende
Person nicht ausdrücklich eine Verhandlung verlangt (Art. 356 Abs. 6 StPO). Die
Vorinstanz hat somit richtigerweise ohne Verhandlung entschieden.
2.3 Fraglich
und zu prüfen ist vorliegend, ob die mit gewöhnlicher Post am
8. März 2018 an die Adresse der Beschwerdeführerin versandte
polizeiliche Übertretungsanzeige sowie die Zahlungserinnerung mit Versanddatum
vom 17. Mai 2018 – mit anderen Worten die für die Beschwerdeführerin fristauslösende
Sendung – als zugestellt gelten darf.
2.3.1 Gemäss
konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013,
BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast für die Zustellung von
Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis
dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E.
2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; RHINOW et al., Öffentliches
Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung
liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit
gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich
mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen
könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien
oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom
21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. AMSTUTZ/ARNOLD,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44
BGG N 14).
So hat das Appellationsgericht es etwa konkret ausgeschlossen, dass in
einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen
Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht
eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden
seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter hat das
Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen
sowie einer Mahnung als nachgewiesen erachtet, die zu unterschiedlichen
Zeitpunkten mit nicht eingeschriebener Post an die richtige Adresse versandt
wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3.
Mai 2011, bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
2.3.2 Seit
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011
werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt
sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im
Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch
auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht
anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt
worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das
Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden;
es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 1 Abs. 1
Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten erhoben
werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs.
2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der
nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen
im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE
BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E.
3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2
StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht. Art. IIIA lit. a des Vertrages
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner
Anwendung (SR 0.351.913.61) erklärt zudem die unmittelbare Zustellung von
gerichtlichen oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch
die Post an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats
als zulässig. Damit ist die nicht eingeschriebene Zustellung der
Ordnungsbussenanzeige und der Zahlungserinnerung auch an eine in Deutschland
wohnhafte Person formell rechtlich nicht zu beanstanden.
2.3.3 Nach
dem Gesagten gelten die Sendungen vom 8. März 2018 und 17. Mai 2018
vorliegend als zugestellt. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit
nicht eingeschriebener Post nicht auszuschliessen, dass eine Sendung nicht
ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines
Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, zumal sich im vorliegenden
Fall die Adresse der Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet
wurde, aufgrund der Tatsache, dass ihr mittels eingeschriebener Post sowohl der
Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz an die genannte Adresse
haben zugestellt werden können, als richtig und funktionsfähig herausgestellt
hat. Im Zuge dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die
Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei der Beschwerdeführerin
angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen
Zeitpunkten, nämlich am 8. März 2018 und am 17. Mai 2018, versandt
wurden. Im Gegenteil ist in Anbetracht der dargelegten Indizienkette davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Erhalt mindestens eines der
beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse sowie seine
Möglichkeiten, ebendiese zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls
das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, hat in Kenntnis
gesetzt werden können.
2.4 Da
die Beschwerdeführerin nicht auf die am Fahrzeug angebrachte Ordnungsbusse
sowie auf die danach an sie versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung
innert Frist reagiert hatte, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche
zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG
154.980), worüber die Beschwerdeführerin mittels entsprechenden Schreibens der
Staatsanwaltschaft vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde. Im
vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der
Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf
die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO)
ist umständehalber zu
verzichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen und es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des
Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 zu bezahlen hat.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.