Necessary defense upheld despite accused’s objection

BES.2018.136Tribunale superiore / Giudice unico23 ott 2018Dismissed

Sintesi

The Basel-Stadt Court of Appeal, sitting as a single judge, dismissed the accused’s complaint against the prosecutor’s order concerning necessary defense. The court held that the complaint was admissible because the accused was directly affected by the order. On the merits, it found justified doubts about the accused’s ability to conduct his defense without counsel, given the pending psychiatric assessment and possible ongoing mental impairment. It also held that a sentence of more than one year could not be excluded. The appellant was ordered to pay CHF 500 in appeal costs.

Regest

Art. 130 lit. b and c CPC; necessary defense; mental impairment and potential penalty threshold. Necessary defense must be ordered not only where the concrete proceedings make a sentence of more than one year plausible, but also where, because of the accused’s physical or mental condition or other reasons, there are justified doubts whether he can adequately safeguard his procedural interests; a psychiatric assessment concerning possible ongoing impairment and potential measures may suffice. For Art. 130 lit. b CPC, it is enough that a sentence exceeding one year cannot be ruled out with some remoteness; the abstract statutory range is not decisive. The appellate court reviews the issue freely under Art. 393 CPC (consid. 2).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.136

ENTSCHEID

vom 23. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juni 2018

betreffend notwendige Verteidigung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde [...], Advokat, als amtliche Verteidigung von A____ (Beschwerdeführer) im Strafverfahren [...] mit Wirkung ab demselben Datum bestellt. Am 26. Juni 2018 teilte [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass er das Mandat niederlege, und ersuchte um Entbindung von der amtlichen Verteidigung. Am 27. Juni 2018 widerrief die Staatsanwaltschaft die Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Wirkung ab 26. Juni 2018 und entliess [...] dementsprechend aus dem Amt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 9. Juli 2018 einen neuen Verteidiger zu bezeichnen, ansonsten ihm von der Staatsanwaltschaft eine neue Verteidigung bestellt werde.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Beschwerde. Darin machte er zusammenfassend geltend, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien und er sich im Strafverfahren selbständig verteidigen werde. Das Appellationsgericht stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 23. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 23. August 2018 zu und ersuchte um Zustellung der Strafakten innert derselben Frist. Am 30. Juli 2018 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme sowie die beantragten Strafakten ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit zur Replik bis zum 22. August 2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer machte mit Replik vom 22. August 2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Verteidiger zu bezeichnen, ansonsten ihm ein solcher von Amtes wegen bestellt werde. Der Beschwerdeführer ist durch diese Aufforderung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien. Das vorliegende Strafverfahren betreffe Bagatellfälle und biete weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten (act. 2). Der Strafrahmen von zwölf Monaten, welcher für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung drohen müsse, stehe mit Sicherheit nicht zur Diskussion. Zudem habe er genügend Unterstützung, um sich selbst verteidigen zu können (act. 3). Schliesslich sei zu beachten, dass es ohne die von Dr. [...] verschriebene Medikamentenbehandlung nie zum Vorfall gekommen wäre, welcher dem Strafverfahren zugrunde liege (act. 2).

Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht erstellt sei, dass vorliegend lediglich eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zur Prüfung stehe, sondern vielmehr auch der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. Darüber hinaus solle im vorliegenden Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt werden, was bereits Grund für eine notwendige Verteidigung sein könne. Komme das zu erstellende Gutachten sodann zum Schluss, dass eine Massnahme angezeigt sei, liege zudem ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO vor.

Replicando macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der dem Strafverfahren zugrunde liegende Vorfall auf die angeordnete Medikamentenbehandlung zurückzuführen sei. Seine Urteilsfähigkeit sei lediglich während den zwei Psychosen im Oktober und während dem erwähnten Vorfall beeinträchtigt gewesen. Sowohl vor der Einnahme des Medikaments wie auch nach dessen Absetzung sei der Beschwerdeführer stets urteilsfähig gewesen. Dementsprechend sei er voll verhandlungs- bzw. prozessfähig, was er mit dem Stellen von Anträgen und dem Ergreifen von Rechtsmitteln beweise (act. 6).

2.2 Unter gewissen, in Art. 130 StPO aufgezählten Umständen, muss eine beschuldigte Person zwingend anwaltlich verteidigt werden, damit überhaupt ein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Insoweit kann eine Verteidigung auch gegen den Willen der beschuldigten Person im Sinne einer Zwangsverteidigung angeordnet werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 1). Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine Person (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Massgebend ist immer die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands, wobei nach der Lehre die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe genügt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 18). Die beschuldigte Person bedarf auch dann zwingend einer Verteidigung, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Unter dem Aspekt der geistigen Einschränkung genügt es bereits, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 30).

2.3 Im vorliegenden Fall bestehen gewisse Indizien für eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst sah, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 8 ff.). Der Umfang dieser Begutachtung beinhaltet nicht nur die Abklärung einer psychischen Störung, einer Suchtmittelabhängigkeit sowie einer allfälligen daraus resultierenden verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfalles, sondern auch eine Beurteilung, ob diese psychischen Beeinträchtigungen weiterhin bestehen und aus psychiatrischer Sicht Massnahmen indiziert seien (Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 10 f.). In Anbetracht dieses Umstandes bestehen begründete Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer infolge seines psychischen Zustands dazu in der Lage ist, seine Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensrechte ohne entsprechende Verteidigung ausreichend wahrzunehmen, womit ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Darüber hinaus erscheint es zumindest nicht als zum vornherein ausgeschlossen, dass ein anderer Straftatbestand mit höherer Strafdrohung Gegenstand des Strafverfahrens bilden könnte als jener, von welchem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeht, und folglich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen werden könnte. Da bereits eine relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO die Anordnung einer notwendigen Verteidigung gebietet (vgl. E. 2.2), ist auch unter diesem Aspekt die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Fall einer notwendigen Verteidigung ausgegangen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Parole chiave

necessary defensepsychiatric assessmentprocedural capacitymental impairmentappeal admissibilitycriminal procedurecosts