Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.99
URTEIL
vom 12.
November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. November 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
von Marokko, wurde am 10. November 2018 um 03.15 Uhr an der Webergasse von der
Kantonspolizei kontrolliert. Da er sich mit keinerlei Ausweisdokumenten
legitimieren konnte, wurde er zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses
hat ihn gleichentags aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft
für 3 Monate bis 9. Februar 2019 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung
durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich
einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen
davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl.
auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde aus der Schweiz weggewiesen. Diese Voraussetzung für die Haft
ist erfüllt.
2.2 Der
Beurteilte hat sich anlässlich seiner Anhaltung als B____, geb. [...], von
Syrien, ausgegeben. Anschliessend hat er das Frageschema auf C____, geb. [...],
von Ägypten, ausgefüllt. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt gab
er an, A____, geb. [...], von Marokko, zu sein. Anlässlich der heutigen
Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, er wohne seit ca. 1 Woche in St.
Louis/Huningue bei seiner Schwester. Dem Migrationsamt und auch heute erklärte
der Beurteilte, er sei am 10. November 2018 um 01.00 Uhr zu Fuss von Frankreich
her kommend in die Schweiz eingereist, er habe seinen Neffen gesucht, der etwa
20-jährig sei. Seine Reisedokumente (ein marokkanischer Pass ohne Visum) habe
er vor einer Woche in Frankreich in einem Rucksack verloren. Er habe Marokko im
Jahr 2005 verlassen und sei nach Spanien gegangen, dann nach Italien, wieder
nach Spanien und dann nach Frankreich. Er sei nie in einem Schengenland
gemeldet gewesen, in Italien habe man aber seine Fingerabdrücke genommen. Er
habe in Marokko keine Mutter und keinen Vater und sein Bruder sei umgebracht
worden. Er selber habe in Marokko nie Probleme gehabt. Anlässlich der Befragung
durch das Migrationsamt hat der Beurteilte mit dem Sohn seiner Schwester
telefoniert.
Der Beurteilte
will seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber und auch anlässlich der
heutigen Verhandlung nicht nach Marokko ausreisen, weil dort Hunger und Armut
auf ihn warten würden. Er hat sich seit seiner Festnahme dreier Identitäten
bedient, von denen keine gesichert ist. Über Ausweisdokumente verfügt er nicht,
und er hält sich seit 2005, also ca. 13 Jahren, im Schengen-Raum auf, ohne
irgendwo gemeldet zu sein. Aus dieser Sachlage ergibt sich das Interesse des
Beurteilten, sich im Falle einer Freilassung nicht dem Wegweisungsvollzug zur
Verfügung zu halten, sondern unterzutauchen. Untertauchensgefahr ist somit
gegeben. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beurteilte nicht an
geltende Gesetze oder behördliche Anordnungen hält. Die angeordnete Haft von
drei Monaten ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen. Der
Beurteilte hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er bei der
Papierbeschaffung kooperiert.
Das Verfahren
ist kostenlos.
Der Beurteilte
beantragt unentgeltliche Verbeiständung. Ein unbedingter Anspruch darauf
besteht praxisgemäss erst, wenn die Haftdauer 3 Monate übersteigt, was
vorliegend nicht der Fall ist. Zudem weist der Fall derzeit weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Komplexität auf, die eine unentgeltliche
Verbeiständung erforderlich machen würde. Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung ist somit abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 9. Februar 2019 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Der
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.