Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.95
URTEIL
vom 12.
November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. November 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im
Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher
versuchter Tötung versetzt worden war. Die auf drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft
war durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) mit Urteil vom 14. Mai 2018 bis zum 13. August 2018
bestätigt worden (AGE AUS.2018.41). Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 trat
die Einzelrichterin überdies nicht auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils
ein (AGE AUS.2018.47). Das in der Folge durch den Vertreter von A____
angerufene Bundesgericht wies mit Urteil vom 18. Juni 2018 eine gegen die
Anordnung der Ausschaffungshaft gerichtete Beschwerde ab (BGer 2C_512/2018 vom
18. Juni 2018). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht, bei dem
eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid hängig war, mit
superprovisorischer Massnahme vom 30. Mai 2018 einen Vollzugsstopp
verfügt. Gestützt darauf reichte A____ ein Haftentlassungsgesuch ein, welches
die Einzelrichterin dem Migrationsamt zur weiteren Bearbeitung überwies. Am 22.
Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren die Beschwerde ab
und hob den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf. Am 16. Juli 2018 wies
das Migrationsamt das Haftentlassungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018
verlängerte es die Ausschaffungshaft von A____ für drei Monate bis zum 13. November
2018, welche Haft die Einzelrichterin am 6. August 2018 bestätigt hat. Am 2.
November 2018 hat das Migrationsamt die Haft erneut um 3 Monate verlängert, und
zwar bis 12. Februar 2019. In der Verhandlung des Einzelrichters vom 12.
November 2018 ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter, substituiert
durch [...], zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Er
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Freilassung von A____,
die Feststellung, dass er seit 2. Oktober 2018 in ungerechtfertigter Haft ist
und eine Genugtuung von CHF 8‘400.– zulasten des Kantons Basel-Stadt, unter o/e
Kostenfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Erwägungen
Die
Ausschaffungshaft wurde letztmals mit Urteil vom 6. August 2018 durch die Einzelrichterin
bis zum 13. November 2018 bestätigt (AGE AUS.2018.74). Die heutige
gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf
dieser Frist und damit rechtzeitig.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend
befindet sich der Beurteilte seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft. Die Maximaldauer
von sechs Monaten wird somit überschritten. Die Verlängerung der Haft unterliegt
deshalb den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG. Gemäss dieser Bestimmung kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf
Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate
verlängert werden, wenn:
a.
die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b.
sich
die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen
Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
Zudem muss weiterhin
ein Haftgrund vorliegen, der Wegweisungsvollzug möglich erscheinen, das Beschleunigungsgebot
von den schweizerischen Behörden eingehalten worden sein und sich die Haft
insgesamt als verhältnismässig erweisen.
3.1 Für
das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von
Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf
das Urteil der Einzelrichterin vom 11. September 2017 (AGE AUS.2017.70)
verwiesen werden, an dessen Erwägungen sich zwischenzeitlich nichts geändert
hat.
3.2 Das
Migrationsamt hat schon früh das Staatssekretariat für Migration (SEM) um
Vollzugsunterstützung im Fall des Beurteilten ersucht. Das SEM hat daraufhin
unverzüglich (am 22. Mai 2018) eine demande d’identification an das Consulat
général de la Rép. Arabe Syrienne in Genf gesandt. Am 11. Juni 2018 wurde der
ID-Antrag durch das Syrische Konsulat in Genf an die zentralen Behörden in Damaskus
übermittelt (vgl. Mail des SEM an das Migrationsamt vom 30. Juli 2018), welche
den Beurteilten zwischenzeitlich anerkannt haben. Wie sich sodann aus einem
E-Mail des SEM an das Migrationsamt vom 22. Oktober 2018 ergibt, stehen die
schweizerischen Behörden in Kontakt mit der ständigen Vertretung Syriens in
Genf. Damit wird einerseits klar, dass die schweizerischen Behörden das
Beschleunigungsgebot beachtet haben. Es ist denn auch nicht klar, was für
weitere Bemühungen das Migrationsamt hätte vorantreiben können. Dass die eine
Vollzugshandlung während des durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten
Vollzugsstopps ergangen ist, stellt keine Verletzung dar. Mit dem Vollzugsstopp
ist lediglich der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz unterbunden worden.
Dieser hat denn auch nicht stattgefunden. Der Vollzugsstopp ist zugunsten des
Beurteilten erfolgt und kann daher auch keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots begründen.
3.3 Das
Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes für den Beurteilten ist an der
richtigen Stelle anhängig gemacht und dort auch geprüft worden. Aus einem
E-Mail des SEM an das Migrationsamt vom 10. September 2018 geht hervor, dass
die syrischen Behörden den Beurteilten anerkannt haben. Damit erscheinen die
Ausstellung eines Reisedokuments und nachfolgend der Vollzug der Wegweisung
zurzeit tatsächlich möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil
vom 22. Juni 2018 (E-3152/2018) die geltend gemachten Asylgründe geprüft
und verworfen, die Wegweisung in die Heimat als zulässig erachtet, eine
Interessenabwägung vorgenommen und schliesslich auch eine Rückkehr nach Syrien
als zumutbar beurteilt. Daran ist der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren
gebunden. Einer Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat stehen somit auch
keine rechtlichen Gründe entgegen.
3.4 Allerdings
stellt sich die Frage, ob eine zwangsweise Ausschaffung des Beurteilten nach
Syrien überhaupt möglich ist. Der Beurteilte stellt sich in den Befragungen
gegen eine Rückkehr in seine Heimat, wobei er Gründe vorbringt, welche das
Bundesverwaltungsgericht im Asylentscheid bereits materiell behandelt hat und
woran der Haftrichter, wie bereits dargelegt, gebunden ist. Somit steht eine
DEPA Ausschaffung zur Diskussion. Diesbezüglich hat das SEM in einem E-Mail vom
2. Oktober an das Migrationsamt ausgeführt: „En ce qui
concerne l’obtention du laissez-passer suite à une reconnaissance positive et
la possibilité d’organiser un retour forcé (DEPA), il est difficile, voire
impossible en pratique de le mettre en oeuvre. […] De plus, l’organisation d’un
repatriement policier sur la Syrie n’est pas possible pour le moment en raison
de la situation instable dans le pays et qu’aucune représentation suisse n’est
sur place en cas de problème. Pour cette raison, un retour forcé n’est à
l’heure actuelle pas envisageable.„
Diese
Ausführungen legen eine Unmöglichkeit der Rückführung nahe, was die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit die Unzulässigkeit der
Ausschaffungshaft zur Folge hätte; entgegen der Auffassung seiner
Rechtsvertretung stünde damit nicht einzig die Freilassung, sondern auch die
Anordnung von Durchsetzungshaft zur Debatte. Um sich vollständige Klarheit zu
verschaffen, hat das Migrationsamt beim SEM nochmals nachgefragt, welches am
22. Oktober 2018 wie folgt geantwortet hat: „ En ce qui
concerne un retour forcé en Syrie, pour le moment cela n’est pas possible […].
Cependant, cette voie n’est pas impossible mais demande des recherches et des
solutions de notre part. De telles démarches peuvent prendre un certain temps.
Pour cette raison, à l’heure actuelle, un tel renvoi n’est pas envisageable
mais n’est pas à exclure non plus.» Weiter führt das SEM aus, dass im
Verlaufe des Novembers bei der ständigen Vertretung in Genf Treffen vorgesehen
sind zur Thematik der Modalitäten für die Ausstellung von Laissez-Passers und
der unfreiwilligen Rückkehr. Daraus folgt einerseits, dass der
Wegweisungsvollzug derzeit nicht unmöglich erscheint, der Grund für die
Verzögerung aber beim Herkunftsstaat liegt, womit die Voraussetzungen für die
Haftverlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG gegeben sind. Beschleunigt
werden könnte der Wegweisungsvollzug indessen auch durch eine Mitwirkung des
Beurteilten. Da sich der Beurteilte indessen der Rückkehr entgegen stellt, sind
die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung auch gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a
AuG gegeben.
3.5 Angesichts
der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz
(mehrfache versuchte Tötung) einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist
das Interesse am Vollzug der Wegweisung sehr hoch. Es kann kein Risiko
eingegangen werden, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen
missbrauchen würde. Aus diesem Grund ist auch kein milderes Mittel ersichtlich,
welches an die Stelle von Haft treten könnte. Der mit der Haft verbundene
Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten ist ihm deshalb zuzumuten,
zumal er es in der Hand hätte, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und damit
die Haft massgeblich zu verkürzen.
3.6 Der
Beurteilte beklagt gesundheitliche Probleme in dreierlei Hinsicht. Erstens
plagen ihn Hämorrhoiden, die ihn beim Stuhlgang behindern. Zweitens wurde er
nach seinen Angaben im Inselspital am Herz operiert, und gemäss seinen Angaben
sollen wöchentlich Bluttests gemacht werden. Drittens ist, wie an der
Verhandlung optisch festgestellt werden konnte, sein rechtes Knie geschwollen.
Es obliegt dem
medizinischen Dienst, die notwendige medizinische Versorgung des Beurteilten
sicherzustellen.
Gemäss diversen
Rapporten und Aktennotizen ist der Beurteilte beim medizinischen Dienst bekannt
und dieser ist über dessen Gesundheitszustand bestens in Kenntnis und hat die
nötigen Abklärungen und Behandlungen getroffen. Dennoch beklagt sich der
Beurteilte über mangelhafte Behandlung. Der medizinische Dienst wird
eingeladen, weiterhin um die Gesundheit des Beurteilten besorgt zu sein.
Die Verfügung
der Verlängerung der Haft ist nach dem Gesagten verhältnismässig, aber nicht um
drei Monate, sondern angesichts der nicht gerade klaren Perspektiven für die
zwangsweise Rückführung nach Syrien sowie dem Gesundheitszustand des Beurteilten
für 2 Monate; im Falle einer künftigen weiteren Haftverlängerung wird das
Migrationsamt bzw. der medizinische Dienst den Gesundheitszustand genauer zu
beleuchten haben. Für die Zusprechung von Genugtuung für zu Unrecht
ausgestandene Haft besteht somit zum vorneherein kein Raum; dafür wäre auch
nicht der Haftrichter, sondern das Zivilgericht im Staatshaftungsverfahren
zuständig.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wird
bewilligt und der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 13. Januar 2019 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...], substituiert durch [...]
bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 1‘147.50, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 88.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und
schriftlich ausgehändigt.