Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.94
URTEIL
vom 19.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz)
lic. iur. Barbara Schneider , Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Beat
Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____,
Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Juni 2016
betreffend Diebstahl (Familie),
mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten, Missbrauch einer
Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
Mit
superprovisorischer Verfügung vom 24. November 2014 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
von A____ betreffend ihre minderjährige und seit der elterlichen Trennung
erziehungsverbeiständete Tochter D____ (Beiständin F____) und deren
Unterbringung in einer geeigneten Institution an. Mit Verfügung vom 6. März
2015 wurde A____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihre Tochter
definitiv bis zu deren Volljährigkeit entzogen und die Unterbringung in der
Wohngruppe [...] bestätigt. Mit Verfügung vom 14. April 2015 hat das
Zivilgericht Basel-Stadt A____ sodann das Sorgerecht für ihren Sohn G____ entzogen
und dessen Vater, H____, alleine zugeteilt. Ausserdem wurde die
Fremdplatzierung G____ angeordnet und A____ die Obhut über das Kind entzogen. G____
wurde gestützt auf genannte Verfügung am Wohnort der Mutter abgeholt und der
Verfügung des Zivilgerichts entsprechend an einem A____ unbekannten Ort
untergebracht.
Rund um diesen
Sachverhalts-Komplex ereigneten sich ab Februar 2015 mehrere Vorfälle, aufgrund
welcher A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 7. Juni 2016 – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 27.
Oktober 2015 hin – des Diebstahls (Familie), des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der üblen
Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 70.– (abzüglich
einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam vom 21. Juli 2015), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1‘400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt wurde. Von der Anklage der Drohung
und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (AS Ziff. 5) sowie der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 7) wurde sie hingegen
freigesprochen. Des Weiteren wurde die Berufungsklägerin zu CHF 450.– Schadenersatz
an D____ verurteilt und wurden ihr Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1‘545.20
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– auferlegt.
Die
Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____, hat gegen dieses Urteil am
15. Juni 2016 beim Strafgericht Berufung angemeldet. Nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung hat sie am 28. September 2016 beim
Appellationsgericht eine Berufungserklärung einreichen lassen und diese mit
persönlichem Schreiben des gleichen Tages sowie mit Eingabe ihres Verteidigers vom
27. Februar 2017 ergänzt bzw. ergänzen lassen. Es wird beantragt, das
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2016 abzuändern und die
Berufungsklägerin in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Zudem seien ihr
keine Gebühren und Kosten aufzuerlegen. Im Weiteren sei die Zivilforderung von D____
abzuweisen und der Berufungsklägerin eine Entschädigung zuzusprechen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2017 die
kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Privatklägerschaft hat innert Frist
weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
In der
Berufungserklärung sind zudem diverse Beweisanträge gestellt worden: zum einen
sei ein unabhängiges Fachgutachten zur Frage einzuholen, ob die KESB, die
Wohngruppe [...], der Kinder- und Jugenddienst (KJD) und die Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) in den relevanten Situationen und in deren
Vorfeld professionell und sorgfältig vorgegangen seien, sowie ob sie ihren
Aufgaben und Pflichten durch Strafanzeigen und Abschieben auf den
strafrechtlichen Weg gerecht geworden seien bzw. diese sogar verletzt und
missbraucht hätten. Zum anderen seien aus der Verhandlung vor Strafgericht die
Befragungen von C____, E____ und I____ zu wiederholen und zu prüfen, in welcher
Rolle (Zeuge oder Auskunftsperson) diese vor Appellationsgericht zu befragen seien.
Zudem seien F____, J____, K____, L____, H____, M____ sowie N____ zu befragen
und zu klären, ob diese als Zeugen oder Auskunftspersonen einzuvernehmen seien.
Darüber hinaus
hat die Berufungsklägerin am 28. September 2016 persönlich beantragt, es seien
der Polizist O____ und sein Kollege von der Polizeiwache Reinach als Zeugen zu
befragen. Des Weiteren seien die Polizeijournale des Clarapostens vom 24. und vom
25. November 2015 sowie die Telefonprotokolle zwischen K____ und Externen
beizuziehen. Ferner seien auch die Polizeijournale der Polizeiwachen Reinach
und Muttenz beizuziehen. Schliesslich sei P____, Vorgesetzter von E____, anzuweisen,
alle medizinischen Akten betreffend D____ zu edieren. Sowohl diese Anträge als
auch diejenigen, die von B____ in der Berufungserklärung gestellt wurden, sind mit
begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 6. Juni
2017 entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden
(vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht).
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2017 wurden die Berufungsklägerin
und der betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift (vgl. dazu eingehend E. 7) ebenfalls
angeklagte Q____ befragt. In der Folge gelangten deren Verteidigungen zum
Vortrag. In der Urteilsberatung kam das Appellationsgericht angesichts des
Gesundheitszustands der Berufungsklägerin zum Schluss, das Strafverfahren bezüglich
A____ vorläufig auszustellen und (auf Antrag der Verteidigung) ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. In Bezug auf Q____ erging in
Anwendung des Beschleunigungsgebots indes ein mittlerweile rechtskräftig
gewordenes Urteil (vgl. AGE SB.2016.94 vom 3. November 2017).
Da die
Berufungsklägerin trotz mehrmaligen Einladungen bzw. Aufforderungen (aus
medizinischen Gründen) nicht zur vorgesehenen Exploration beim Sachverständigen
R____ erschienen ist, ordnete die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
nach Vernehmlassung bei R____ mit Verfügung vom 16. April 2018 die
Erstellung eines Aktengutachtens an. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin am
18. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen. Nachdem das Bundesgericht auf die
Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2018 nicht eingetreten ist, fand am 19. Oktober
2018 eine erneute Verhandlung vor Appellationsgericht statt. Die
Berufungsklägerin wurde auf Antrag ihres Verteidigers von der Teilnahme daran dispensiert.
Der Sachverständige wurde zum Gutachten und zu seinen diesbezüglichen Schlussfolgerungen
befragt und die Verteidigung gelangte (erneut) zum Vortrag. Die fakultativ
geladene Privatklägerschaft und auch die Staatsanwaltschaft haben auf eine
Teilnahme an beiden Verhandlungen verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird
auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs.
3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Freisprüche von der Anklage der Drohung und des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (AS Ziff. 5) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (AS Ziff. 7) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und daher in
Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind
demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.1 Wie
bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, wurde die Berufungsklägerin auf
Gesuch ihres Verteidigers hin (vgl. Aktennotiz vom 18. Oktober 2018) mit
Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin desselben Tages von
der Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung dispensiert.
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr
Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensieren, wenn
diese wichtige Gründe (etwa Krankheit oder Landesabwesenheit) geltend macht und
wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Angesichts der Wichtigkeit
persönlicher Anwesenheit (das Gericht soll sich von der beschuldigten Person
und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck verschaffen), sollte
der Antrag auf Dispensation nur ausnahmsweise, etwa in Bagatellfällen oder bei
Verzicht auf Beweisabnahmen im Sinne von 343 StPO, gutgeheissen werden (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 336 N 1, 7; Wyder,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 336 StPO N 17 f.; Gut/Fingerhuth, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 336 N 10).
2.2.2 Aus
dem Zeugnis von S____ vom 15. Oktober 2018 und dem Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) desselben Tages geht hervor, dass die
Berufungsklägerin aktuell an verschiedenen psychischen Krankheiten leidet. Damit
liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO vor.
2.2.3 Zudem
war die Anwesenheit der Berufungsklägerin am zweiten Teil der Berufungsverhandlung
nicht erforderlich. Anlässlich der heutigen Verhandlung ging es darum, R____
zum Gutachten und zu seinen diesbezüglichen Schlussfolgerungen zu befragen. Die
Beweisaufnahme zur Sache fand indes bereits am 3. November 2017 in Anwesenheit
der Berufungsklägerin statt. Wie das damalige Verhandlungsprotokoll beweist, wurde
die Berufungsklägerin dazumals zur Person und zur Sache detailliert befragt. Das
Appellationsgericht konnte sich von ihr und ihrer Stellung zur Anklage einen
persönlichen Eindruck verschaffen und ordnete unter anderem auch aufgrund
dieses Eindrucks eine forensisch-psychiatrische Begutachtung an. Darüber hinaus
nahm der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin an der heutigen Verhandlung
teil, stellte dem Gutachter diverse Fragen (nachdem bereits vor Erstellung des
Gutachtens Ergänzungsfragen eingereicht wurden) und gelangte nochmals zum
Vortrag.
2.2.4 Im
Übrigen wird die Berufungsklägerin zwar auch im Berufungsverfahren wegen
einiger Delikte schuldig gesprochen (vgl. dazu im Detail E. 6-11), indes wird –
wie in der Strafzumessung eingehend zu thematisieren sein wird (vgl. dazu E. 13)
– keine (zusätzliche) Strafe ausgesprochen. Auch wenn die vorliegend zu
beurteilenden Taten keineswegs verharmlost werden dürfen, wird die Berufungsklägerin
hinsichtlich der auszusprechenden Sanktion gegenüber dem Urteil der Vorinstanz
erheblich besser gestellt. Damit kann in Bezug auf die Sanktion von einer Geringfügigkeit
im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden.
2.3
2.3.1 Wird
das Gesuch um Dispensation – wie hier – vom Verteidiger gestellt, muss sich
daraus das klare Einverständnis der beschuldigten Person ergeben. Gegen ihren
Willen darf die beschuldigte Person nicht dispensiert werden (Gut/Fingerhuth, a.a.O., Art. 336
N 11; Wyder, a.a.O., Art. 336
StPO N 17).
2.3.2 Gemäss
Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und
Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die
zentrale Funktion der Verteidigung ist somit die Wahrung der Rechte und
Interessen der beschuldigten Person im Strafverfahren. Jede Verteidigung – sei
sie frei gewählt oder amtlich bestellt – hat nach gewissenhafter Prüfung der
Sach- und Rechtslage diejenigen Entscheide zu treffen, die entsprechend dem
Verfahrensstand erforderlich sind, um auf ein möglichst günstiges Urteil
hinzuwirken. Dabei wird sich die Verteidigung grundsätzlich mit der
beschuldigten Person über das Vorgehen absprechen und eine
Verteidigungskonzeption entwickeln, ohne aber deren blosses Werkzeug bzw.
unkritisches Sprachrohr zu sein. Mit anderen Worten handelt die Verteidigung
allein im Interesse der beschuldigten Person und darf nicht gegen deren Willen
agieren. Sie unterliegt aber keiner Weisungsgewalt und schuldet der Klientin
keine blinde Gefolgschaft. Sie darf deshalb auch Anträge stellen und
Begründungen vortragen, die nicht der Ansicht der Mandantin entsprechen, sofern
sie in dessen Interessen liegen. Eine Ausnahme besteht insofern, als die
Verteidigung nicht gegen den Willen der beschuldigten Person ein Rechtsmittel
ergreifen oder zurückziehen kann (Riklin,
Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 128 N 3; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 128 N 5).
2.3.3 Wie
den diversen Arztberichten zu entnehmen ist, stellt das Strafverfahren für die
Berufungsklägerin physisch und psychisch eine ausserordentliche Belastung dar
(vgl. unter anderem Zeugnisse von S____ vom 16. Februar 2018, 26. März
2018 und 4. April 2018). Eine Verschiebung der Verhandlung hätte diese
Beanspruchung noch zusätzlich verstärkt, was R____ anlässlich der heutigen
Verhandlung denn auch bestätigte. Laut Gutachter unterhält jede weitere
Verschiebung von Terminen die diagnostizierte psychische Störung bloss. Ein
zweijähriges Verfahren sei aus psychiatrischer Sicht gewissermassen „Gift“ für
die Berufungsklägerin (Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S. 4).
2.3.4 Die
Durchführung der heutigen Hauptverhandlung lag damit im wohlverstandenen Interesse
der Berufungsklägerin, sodass dem Dispensationsgesuch ihres Verteidigers – auch
vor dem Hintergrund, dass dieser seine Klientin weder telefonisch noch
schriftlich erreichen konnte (Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S. 2;
Eingabe vom 16. Oktober 2018) – zu Recht entsprochen worden ist.
3.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus
Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass
eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn
sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140
IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2).
Umgekehrt ergibt sich aus dem Kriterium der Erforderlichkeit bzw. der Notwendigkeit
auch, dass die Ablehnung von Beweisanträgen insbesondere zulässig ist, wenn die
zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits
rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO) oder wenn der
Beweisantrag offensichtlich beweisuntauglich ist (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 8, 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4.3). Kommt das Gericht in
willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des
Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern,
so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung
ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3
- 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018
- 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E.
3.3).
3.2 Anlässlich
des ersten Teils der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung sowohl an den in
der Berufungserklärung als auch an den durch die Berufungsklägerin persönlich
gestellten Beweisanträgen festgehalten (Verhandlungsprotokoll 3. November 2017
S. 8 bzw. Plädoyer-Notizen B____ vom 3. November 2017 S. 1). Das Gesamtgericht
schliesst sich der bereits durch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
mit Verfügung vom 6. Juni 2017 erfolgten Abweisung der Beweisanträge an. Da für
die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung der jeweiligen Beweisanträge
in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen
entsprechende Ausführungen nach der in den Erwägungen 6-11 vorzunehmenden
Sachverhaltsfeststellung (vgl. im Detail E. 12).
4.1 In
der Berufungserklärung wird im Übrigen bemängelt, der Berufungsklägerin sei die
Möglichkeit verwehrt worden, die Akten „eigenständig, vollständig, eingehend
und ohne den für sie unerschwinglichen Kopien-Preis“ einzusehen. Der Rahmen der
amtlichen Verteidigung reiche dafür nicht aus, was eine Verletzung von Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und der
Verfahrensgarantien von Art. 29 ff. der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,
SR 101) bedeute. In der von der Berufungsklägerin persönlich eingereichten
„Ergänzung“ zur Berufungserklärung wird darüber hinaus gerügt, dass ihr und
ihrem Rechtsbeistand keine Kopie des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls
ausgehändigt worden sei.
4.2 Gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme
der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch
die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Die Akten sind
am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern
Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der
Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Wer zur
Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung
von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO).
4.3
4.3.1 Im
vorliegenden Fall holte der amtliche Verteidiger am 28. Juli 2015 bei der
Staatsanwaltschaft und am 23. Dezember 2015 beim Strafgericht jeweils eine
Daten-CD mit sämtlichen Verfahrensakten ab. Zudem wurde er vor Strafgericht und
im Berufungsverfahren mit Kopien sämtlicher Eingaben bedient. Darüber hinaus
wurde ihm am 11. Dezember 2017 eine Kopie des Verhandlungsprotokolls des
ersten Teils der Berufungsverhandlung vom 3. November 2017 zugestellt. Ferner
wurden ihm am 9. Januar 2018 und am 3. Mai 2018 jeweils aktualisierte
Daten-CD‘s übergeben.
4.3.2 Mit
Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom
8. November 2016 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, sie könne die
Akten in den Räumlichkeiten des Appellationsgerichts einsehen. Falls sie sich
mit Handnotizen nicht begnügen wolle, könnten auf ihren Wunsch Fotokopien
angefertigt werden. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. Juni 2017 wurde
wiederum festgehalten, dass die Berufungsklägerin auf der Kanzlei des Appellationsgerichts
zu den Bürozeiten jederzeit Einsicht in die Akten nehmen könne. Ferner werde im
Hinblick auf § 38 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) bei einer
grösseren Anzahl von Kopien ausnahmsweise bloss ein Betrag von CHF 0.25 pro Seite
verrechnet.
4.4
4.4.1 Wie
soeben dargestellt, war der amtliche Verteidiger immer im Besitz der
aktualisierten Akten. Zudem wurde der Berufungsklägerin zu jeder Zeit
ermöglicht, die Verfahrensakten am Appellationsgericht physisch einzusehen.
Damit wurden die Anforderungen der Strafprozessordnung an die Akteneinsicht
jederzeit vollumfänglich erfüllt. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts
bzw. des rechtlichen Gehörs kann damit keine Rede sein.
4.4.2 Im
Übrigen ist es einem Verteidiger unbenommen und auch mit dem „Rahmen der
amtlichen Verteidigung" durchaus vereinbar, seiner Mandantin bzw. seinem
Mandanten die Verfahrensakten innerhalb seines Herrschaftsbereichs temporär und
in einer kontrollierten Form vorzulegen oder sonstwie zugänglich zu machen
(zumindest nach Abschluss des Vorverfahrens). Im vorliegenden Fall wurde dem amtlichen
Verteidiger mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
vom 16. November 2017 denn auch erlaubt, die für ihn bestimmte Akten-CD an
seine Mandantin weiterzugeben. Sowohl ihm als auch der Berufungsklägerin wurde aus
Gründen des Datenschutzes unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bloss verboten, die
Akten Dritten zugänglich zu machen. Dies behindert die Akteneinsicht nicht.
5.1 Die
Berufungsklägerin beantragt im Weiteren, es sei R____ zu beauftragen, sein
Aktengutachten bezüglich derjenigen Aussagen zu vertiefen und zu ergänzen, bei
welchen dieser einräume, aufgrund der Aktenlage die Gutachterfragen nicht oder
nicht abschliessend beantworten zu können. Diese Vertiefungen und Ergänzungen
seien basierend auf einem, nötigenfalls mehreren direkten Gesprächen zwischen
Gutachter und Berufungsklägerin zu erstellen (vgl. Eingabe vom 4. Oktober 2018).
Diesen Antrag wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 vorbehältlich
eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht ab.
5.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Aktengutachten die Ausnahme
darstellen. Ein Aktengutachten kommt indes in Betracht, wenn die Probandin
nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert.
Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten
lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE
127 I 54 E. 2f S. 58; vgl. auch BGer 6B_1006/2015 vom 4. April
2016 E. 2.3, 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2, 6B_1046/2016 vom
30. Januar 2017 E. 3.3).
5.3 Im
vorliegenden Fall erklärte sich die Berufungsklägerin anlässlich des ersten
Teils der Berufungsverhandlung mit einer forensisch-psychiatrischen
Begutachtung ihrer Person ausdrücklich einverstanden (vgl.
Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 8). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
bezüglich der Person des Sachverständigen erfolgte mit Verfügung vom 9. Januar
2018 der Gutachtensauftrag an R____. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 lud der
Gutachter die Berufungsklägerin auf den 26. Februar 2018 zu einer ersten
Besprechung ein. Dieser Termin konnte aus gesundheitlichen Gründen aber nicht
wahrgenommen werden, sodass der Sachverständige die Berufungsklägerin mit
Schreiben vom 27. Februar 2018 erneut zu einem Gespräch (am 12. März 2018) einlud,
an welchem diese indes aus medizinischen Gründen ebenfalls nicht erschien. Am
6. April 2018 ging bei der Instruktionsrichterin ein weiteres Zeugnis von S____
(vom 4. April 2018) ein. Daraus ergibt sich, dass aus gesundheitlichen Gründen
bis auf weiteres keine Exploration möglich sein wird, sodass auch der vorgesehene
Termin vom 5. April 2018 nicht wahrgenommen werden konnte. Mit Verfügung
vom 6. April 2018 fragte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Sachverständigen
an, ob auf Grund der Aktenlage die Erstellung eines Aktengutachtens möglich sei,
was R____ mit Stellungnahme vom 12. April 2018 bejahte. Mit Verfügung vom 16.
April 2016 folgte dann der Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens.
Hiergegen erhob die Berufungsklägerin am 18. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen,
auf welche das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Mai 2018 indes nicht
eintrat.
5.4
5.4.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass ein exploratives Untersuchungsgespräch auch nach der Überzeugung
des Appellationsgerichts ein wichtiges diagnostisches Instrument darstellt und im
vorliegenden Fall wünschenswert gewesen wäre. Indes brachte R____ an der
heutigen Hauptverhandlung nochmals dezidiert zum Ausdruck, dass die Erstellung
eines Aktengutachtens möglich sei. Ferner sei es ohnehin umstritten, ob eine
nicht geständige beschuldigte Person überhaupt untersucht werden dürfe (Verhandlungsprotokoll
19. Oktober 2018 S. 4).
5.4.2 Zudem
ist vorliegend auch die vom Bundesgericht geforderte Ausnahmesituation gegeben:
Die Termine für die persönliche Exploration sind auf Ersuchen der
Berufungsklägerin (aus gesundheitlichen Gründen) immer wieder verschoben
worden. Darüber hinaus muss aus dem Zeugnis von S____ vom 15. Oktober 2018 und
dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM)
desselben Tages geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der
Berufungsklägerin eher verschlechtert, denn verbessert. Damit dürfte die
Berufungsklägerin auch in absehbarer Zeit nicht im Stande sein, an einer
Untersuchung mitzuwirken. Da die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden
Vorfälle indes bereits auf das Jahr 2015 zurückgehen, lässt das
Beschleunigungsgebot keine weitere Verzögerung des Verfahrens zu, zumal es sich
– wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2.4) – in Bezug auf die vorliegend
auszusprechende Sanktion um eine Bagatelle handelt. Überdies kann die Aktenlage
im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die Situation, aus der
heraus es zu den Tathandlungen kam – auch nach Ansicht des Gutachters (vgl.
Stellungnahme vom 12. April 2018) – als umfassend bezeichnet werden. Zudem
liegen einzelne Arztzeugnisse und Äusserungen der Berufungsklägerin aus
jüngster Zeit vor.
5.4.3 Darüber
hinaus hätte auch eine Exploration nichts an den Schlussfolgerungen bezüglich
der Schuldfähigkeit geändert: R____ diagnostiziert in seinem Gutachten eine
andauernde Persönlichkeitsveränderung mit paranoiden und histrionischen Zügen
(ICD-10 F62.8). Er attestiert der Berufungsklägerin aufgrund dessen eine im
mittleren Grad verminderte Steuerungsfähigkeit (vgl. Gutachten vom 23. April
2018 S. 55 ff.; Verhandlungsprotokoll 19. Oktober S. 2 ff.). Er stützt diese
Diagnose auf die ihm zur Verfügung gestellten (Strafverfahrens)Akten, wobei darin
namentlich Informationen über die Kindheit und die Jugendzeit der
Berufungsklägerin bzw. ihre Sozialisation fehlen. Der Gutachter führte in der
heutigen Hauptverhandlung auf Nachfrage aus, dass sich seine Diagnose bei
Bekanntheit solcher Faktoren – die sich bei einem Explorationsgespräch
mutmasslich ergeben hätten – möglicherweise insofern geändert hätte, als dass
er anstatt einer Persönlichkeitsveränderung, eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung
gesehen hätte. Aufgrund der Akten und der Krankengeschichten ergäben sich indes
keinerlei Hinweise, aufgrund derer von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen
werden müsste. Eine solche sei im Übrigen von keinem der im Laufe des
Verfahrens kontaktierten Ärzten je festgestellt worden. Unter dem Strich würde
sich an seiner Schlussfolgerung nichts ändern. Auch bei Annahme einer
Persönlichkeitsstörung ergäbe sich keine Schuldunfähigkeit. Er könne gegen
die Annahme einer mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit keine Argumente
vorbringen (Verhandlungsprotokoll 19. Oktober 2018 S. 2 ff.).
5.4.4 Im
vorliegenden Fall durfte bundesgerichtlicher Rechtsprechung
entsprechend ein Aktengutachten angeordnet werden. Der Antrag der Verteidigung,
ein Explorationsgespräch durchzuführen und das Gutachten gestützt darauf zu
ergänzen, bleibt damit abzuweisen.
6.1 Der
Berufungsklägerin wird in der Sache (bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift)
vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 14. April 2015
zahlreiche, in aggressivem Tonfall abgefasste Textnachrichten (SMS) oftmals respektlosen
Inhalts verfasst und von ihrem Mobiltelefon an C____, der Leiterin der [...],
versandt zu haben. Dadurch habe sie diese belästigt und beunruhigt.
6.2 Das
Strafgericht sprach die Berufungsklägerin diesbezüglich des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage schuldig (Art. 179septies StGB). Dabei wird (auf
Antrag) mit Busse bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage
zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Der Tatbestand schützt die Privatsphäre
vor missbräuchlicher Verwendung, namentlich des Telefons, und liegt bei häufigen
Anrufen oder SMS, die den Empfänger beunruhigen oder belästigen, vor. Lästige
und beunruhigende Telefonate bzw. SMS müssen eine minimale quantitative
Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, um als strafbare Einwirkung
in die Persönlichkeitssphäre des Opfers gewertet werden zu können. Bei leichten
bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen wird eine gewisse Häufung von
Einzelhandlungen gefordert. Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen kann unter
Umständen auch ein einziger Anruf oder eine einzelne SMS genügen, etwa wenn
dieser bzw. dieses geeignet ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung
auszulösen (vgl. BGE 126 IV 216 E. 2 S. 218 ff.; BGer 6B_333/2012 vom
11. März 2013 E. 2.3.1; Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 12 N
71).
6.3
6.3.1 Zunächst
ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf
die SMS (eine entsprechende Liste findet sich in den Akten S. 275 ff.) ihre
Urheberschaft nicht bestreiten kann. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des
Strafgerichts kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ohne weiteres verwiesen werden
(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 13 f.). Damit ist erstellt, dass die
Berufungsklägerin die entsprechenden SMS geschrieben und an C____ versendet
hat.
6.3.2 Aus
der erwähnten Aufstellung ergibt sich, dass in der Zeit zwischen dem 26. Februar
2015 und dem 14. April 2015, das heisst innert sechs Wochen, zehn SMS versendet
worden sind. Wenn das Strafgericht diesbezüglich die quantitative Intensität verneint,
so ist dies nicht zu kritisieren (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 15).
6.3.3 Die
Vorinstanz vertritt indes die Meinung, die SMS wiesen eine genügende
qualitative Schwere auf. Dem kann nicht gefolgt werden: Der von der
Berufungsklägerin versendete Inhalt der SMS ist zwar unangenehm und nicht
angebracht. Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist aber zu berücksichtigen, dass
die einzelnen Nachrichten zeitlich und sachlich in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Fremdplatzierung ihrer Tochter in der Institution von C____ versendet
wurden. Obwohl dem an der heutigen Berufungsverhandlung befragten
Sachverständigen in seiner Aussage, wonach auch Personen mit „schwierigem“
Charakter Grenzen gesetzt werden müssten (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.
Oktober 2018 S. 5) zweifellos gefolgt werden kann, muss eine in regelmässig
emotionalem Umfeld arbeitende Heimleiterin, die für solche Krisensituationen zudem
speziell geschult sein dürfte, etwas mehr aushalten als eine „Privatperson“.
Darüber hinaus wurden die SMS nicht zur Unzeit mitten in der Nacht versendet und
war zu jeder Zeit klar, von wem die Nachrichten stammten. Es wäre deutlich
unangenehmer gewesen, wären die Mitteilungen anonym versendet worden.
6.3.4 Insgesamt
müssen die vorliegend versendeten Textnachrichten aufgrund des Gesamtkontextes
als leichte bis mittelschwere Persönlichkeitsverletzungen qualifiziert werden.
Die vom Bundesgericht in solchen Fällen verlangte Häufung von Einzelhandlungen
wird mit den in sechs Wochen versendeten zehn Nachrichten indes nicht erreicht,
weswegen die Berufungsklägerin vom Vorwurf des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage freizusprechen ist.
7.1 Bezüglich
Ziff. 2 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin im Weiteren vorgeworfen,
sich am 15. März 2015 um ca. 15.00 Uhr zusammen mit Q____ zur Wohngruppe ihrer
Tochter D____ an [...] in Basel begeben zu haben. Dort habe sie an der Türe
geklingelt und von C____, die ihr die Tür geöffnet habe, wissen wollen, wo ihre
Tochter sei. Als diese ihr mitgeteilt habe, dass D____ nicht da sei und die Tür
daraufhin schliessen wollte, habe die Berufungsklägerin ihren Fuss so in die
Türöffnung geschoben, dass C____ die Tür nicht mehr schliessen konnte. Obschon C____
ihr den Zutritt klar verweigern wollte, habe die Berufungsklägerin die Türe
gewaltsam aufgedrückt und sei entgegen dem klaren Willen von C____ in das Haus
eingetreten. Dort habe sie sich unverzüglich zum Zimmer von D____ begeben und in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Laptop ihrer Tochter behändigt.
Daraufhin habe sie mit dem unter den Arm geklemmten Laptop im Wert ca. CHF 450.–
zusammen mit Q____ die Liegenschaft wieder verlassen.
7.2 Das
Strafgericht sprach die Berufungsklägerin bezüglich dieses Anklagepunktes des
Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig. Die Berufungsklägerin stellt
wie bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz in Abrede, gegen den Willen
von C____ in das Haus eingetreten zu sein. Sie macht vielmehr geltend, C____
habe sie hineingelassen (Akten S. 181, 184, 779 f.; Verhandlungsprotokoll
3. November 2017 S. 9). Zudem habe sie keinen Laptop entwendet (Akten S. 182,
780; Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 9).
7.3
7.3.1 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass im Ingress des Strafbefehls vom 27. Oktober
2015 bzw. der daraus resultierenden Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StGB) ein
Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____ angekündigt wird. Es handelt sich
diesbezüglich indes offensichtlich um ein Versehen, da sich aus der dem Ingress
folgenden Sachverhaltsschilderung eindeutig ergibt, dass die Staatsanwaltschaft
von einem Hausfriedensbruch zum Nachteil der Heimleitung (C____) ausgeht.
Darüber hinaus liegt auch ein Strafantrag derselben gegen die Berufungsklägerin
vor. Obwohl in der Anklageschrift wohl auch ein Hausfriedensbruch zu Lasten von
D____ rechtsgenüglich geschildert sein dürfte und desgleichen ein Strafantrag
vorliegt, kann das Appellationsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in
peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darüber nicht befinden.
7.3.2 C____
schildert den Vorfall im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft
vom 23. April 2015 (Akten S. 136 ff.) und im Rahmen ihrer Befragung vor
Strafgericht (Akten S. 786 ff.) identisch. Sie sagt konstant aus, dass sie der
Berufungsklägerin den Zutritt zur Liegenschaft verweigert habe. Es gibt mit dem
Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) keinerlei Grund, an den
konsistenten und in sich schlüssigen Aussagen von C____ zu zweifeln.
7.3.3 Die
Glaubwürdigkeit der Depositionen von C____ stützt auch die Tatsache, dass Q____
im Ermittlungsverfahren aussagte, der Berufungsklägerin sei es gelungen, einen
Fuss in den Türspalt zu stellen. So habe sie das Zuschlagen der Türe vor ihren
Nasen verhindern können (Akten S. 254). Vor Strafgericht bestätigte denn
auch die Berufungsklägerin, dass C____ ihr die Türe beinahe ins Gesicht
geschlagen habe, als sie diese gefragt habe, ob sie nach ihrer Tochter schauen
könne (Akten S. 780). Unter diesen Umständen erscheint ein „Hineinlassen“ durch
C____ ausgeschlossen.
7.3.4 Selbst
wenn zu Gunsten der Berufungsklägerin davon ausgegangen würde, dass sie durch C____
in das Haus hineingebeten wurde, hätte ihr allerspätestens als diese ankündete,
die Polizei rufen zu wollen (Akten, S. 182, 780; Verhandlungsprotokoll 3.
November 2017 S. 9, 14) bewusst werden müssen, dass sie die Liegenschaft sofort
zu verlassen hat, was sie indes unmittelbar nicht getan hat.
7.3.5 Insgesamt
hat die Berufungsklägerin sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft den
Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weshalb der diesbezügliche
Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist.
7.4
7.4.1 Bezüglich
des Vorwurfs des Diebstahls ist die Aneignung des Laptops durch die
glaubwürdigen Aussagen von C____ (Akten S. 136 ff., 786 ff.; vgl. zur
Glaubwürdigkeit schon E. 7.3) erstellt. Indes kann aufgrund der konkreten
Umstände nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
sich die Berufungsklägerin mit der Wegnahme des Laptops bereichern wollte (Tatbestandsmerkmal
der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht; vgl. Stratenwerth/Wohlers,
Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 137
N 6 f.). Vielmehr ist aufgrund des Familienkonflikts davon auszugehen, dass
sich die Berufungsklägerin das MacBook aneignete, um dieses bezüglich der Art
und des Umfangs der Kontakte von D____ zu ihrem Vater H____ einer Kontrolle zu
unterziehen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der Tatbestand der
Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB erfüllt sein könnte.
7.4.2 Will
das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden
Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Der
Hinweis auf eine andere rechtliche Würdigung hat unabhängig davon zu erfolgen,
ob diese eine gleiche, eine schärfere oder eine mildere Bestrafung zur Folge
haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (Gut/Fingerhuth, a.a.O., Art. 344 N 8; Schmid, a.a.O., Art. 344 N 2).
7.4.3 Anlässlich
des ersten Teils der Hauptverhandlung vom 3. November 2017, dessen Thematik der
Sachverhalt bzw. dessen Würdigung war, wurde der Berufungsklägerin bzw. ihrem
amtlichen Verteidiger die Absicht, den zur Diskussion stehenden
Sachverhaltsabschnitt rechtlich anders zu würdigen, nicht mitgeteilt, sodass
eine Verurteilung wegen Sachentziehung nicht in Betracht kommt. In der Konsequenz
ist die Berufungsklägerin vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.
7.4.4 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten, muss die Zivilforderung von D____ in
Höhe von CHF 450.– auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2 lit. d
StPO).
8.1 Bezüglich
Ziff. 3 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sich um das
Annäherungs- und Kontaktverbot des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März
2015 (Akten S. 342 ff.) und das von C____ ausgesprochene Hausverbot vom 16.
März 2015 (Akten S. 341) foutierend, am 14. April 2015 um ca. 17.50 Uhr,
erneut an den Wohnort ihrer Tochter D____ an [...] in Basel begeben zu haben. Als
C____ ihr die Türe geöffnet habe, habe die Berufungsklägerin verlangt, ihre
Tochter zu sehen. Als die Heimleiterin die Berufungsklägerin darauf hingewiesen
habe, dass sie sich hier nicht aufhalten dürfe und dass sie die Polizei rufen
werde, habe die Berufungsklägerin C____ heftig zur Seite gestossen und sich so
gewaltsam Zutritt zur Liegenschaft verschafft. Alsdann habe sie sich in das
Zimmer ihrer Tochter begeben, dort indes niemanden angetroffen. Daraufhin habe
sie die Liegenschaft wieder verlassen.
8.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet auch im Berufungsverfahren wie bereits im
Vorverfahren (Akten S. 354 ff.) und vor der Vorinstanz (Akten S. 781), am 14.
April 2015 überhaupt an [...] gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll
3. November 2017 S. 10). Folglich stellt sie auch den Vorwurf in Abrede,
gegen den Willen von C____ die Liegenschaft betreten und diese dabei heftig zur
Seite gestossen zu haben.
8.3 Wie
bereits im Urteil des Strafgerichts ausgeführt wird, gibt es (wiederum) keinen
Anlass, an den überzeugenden und glaubwürdigen Aussagen von C____ zu zweifeln
(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 19 f.). Dass diese zuerst meinte, der Vorfall
habe sich am 15. April 2015 (anstatt dem 14. April 2015) ereignet (Akten S. 787
f.), ist irrelevant, konnte sie das richtige Datum doch anhand ihrer Unterlagen
kurze Zeit später einwandfrei bezeichnen. Zudem handelt es sich nicht um eine
„kapitale“ Verwechslung, sondern um eine solche von einem Tag. Der Sachverhalt
ist damit wie in der Anklageschrift geschildert und vom Strafgericht
angenommen, erstellt.
8.4
8.4.1 Das
Strafgericht sprach die Berufungsklägerin wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, Tätlichkeiten sowie Hausfriedensbruchs schuldig. Die Schuldsprüche
wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sind ohne
weiteres zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts
kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 20). Indes fragt sich, ob auch eine Verurteilung
wegen Tätlichkeiten zu erfolgen hat.
8.4.2 Eine
Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB liegt bereits bei einem geringfügigen
und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität vor (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 126 N 1). Eine Tätlichkeit muss indes zu einem deutlichen
Missbehagen bzw. einer minimalen Störung des körperlichen Wohlbefindens führen
(Roth/Keshelava, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 126 StGB N 3; Trechsel/Fingerhuth,
a.a.O., Art. 126 N 2).
8.4.3 C____
sagte in ihrer Einvernahme vom 23 April 2015 (Akten S. 349 ff.) auf Frage aus,
dass sie durch das „zur Seite stossen“ keine Verletzungen erlitten hätte. Es handle
sich vielmehr um eine Bagatelle. Es gehe ihr aber um den Respekt und die
Einhaltung von Verboten, Verfügungen und Abmachungen.
8.4.4 Aus
diesen Aussagen kann nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden,
dass bei C____ durch das „zur Seite stossen“ ein deutliches Missbehagen bzw.
eine minimale Störung des körperlichen Wohlbefindens hervorgerufen wurde. Durch
den Ausspruch, es gehe ihr um den Respekt und die Einhaltung von Verboten,
Verfügungen und Abmachungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sie aufgrund
der Gesamtsituation bzw. wegen der konsequenten Obstruktion der Berufungsklägerin
ein Zeichen setzen wollte. Dies ist aufgrund der Gesamtsituation nicht unverständlich,
erfüllt indes den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht. Es ergeht damit ein
Freispruch von der Anklage der Tätlichkeiten.
9.1 Im
Weiteren wird der Berufungsklägerin vorgeworfen (Anklageschrift Ziff. 4), in
erneuter Missachtung des Annäherungs- und Kontaktverbots des Zivilgerichts vom
20. März 2015, am 16. April 2015 um ca. 22.00 Uhr, zusammen mit ihrer Mutter (T____)
nach Arlesheim, wo ihre Tochter D____ im [...] arbeitete, gefahren zu sein. Als
sie dort eingetroffen sei, sei sie bzw. ihr Personenwagen von ihrem Ex-Ehemann H____
erkannt worden. Obschon dieser unverzüglich die Polizei alarmiert und die Berufungsklägerin
ausserdem ausdrücklich aufgefordert habe, sich von D____ fern zu halten, habe
die Berufungsklägerin Anstalten getroffen, zusammen mit ihrer Mutter den
Eingangsbereich [...] zu betreten. Da die Berufungsklägerin der Aufforderung
von H____, sich von der Tochter fern zu halten, nicht nachgekommen sei, sei sie
durch diesen zu Boden gebracht und bis zum Eintreffen der requirierten Polizeipatrouille
festgehalten worden.
9.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet nicht, am besagten Tag mit dem Auto in die Nähe
des Arbeitsplatzes von D____ (Praktikumsstelle an der Kasse [...]) gefahren zu
sein. Sie habe dort aber nur bei den Parkplätzen angehalten und ihre Mutter,
die ihr Grosskind [...] habe besuchen wollen, aussteigen lassen. Sie selber sei
erst ausgestiegen und in [...] gelaufen, als sie Schreie gehört habe. Sie habe D____
aber nicht gesehen (Akten S. 388 ff.; Verhandlungsprotokoll 3. November
2017 S. 10 f.).
9.3 Gemäss
dem Annäherungs- und Kontaktverbot des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2015
(vgl. Akten S. 342 ff.) ist es der Berufungsklägerin untersagt, sich der
Praktikumsstelle von D____ [...] näher als 100 Meter anzunähern. Wenn die Vorinstanz
unter Verweis auf Fotografien des Vorplatzes [...] (Akten S. 739) und die
Aussagen von D____ betreffend den Standort des Autos der Berufungsklägerin (Akten
S. 795 ff.) zum Schluss gelangt, dass sich diese mit ihrem Fahrzeug nur wenige
Meter vom Eingang [...] entfernt aufgehalten habe und sie damit – unabhängig
davon, ob sie das Fahrzeug verlassen hat oder nicht – gegen das Annäherungs-
und Kontaktverbot verstossen hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 21). Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist damit zu bestätigen.
10.1 Der
Berufungsklägerin wird darüber hinaus vorgeworfen, im Anschluss an die in der
Sachverhaltsdarstellung erwähnte Verhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt
vom 14. April 2015, dem als Sachverständigen befragten und aus ihrer Sicht für
den Sorgerechtsentzug und die Fremdplatzierung verantwortlichen Therapeuten
ihres Sohnes G____, E____, am 19. April 2015 und am 2. Mai 2015 beschimpfende Nachrichten
geschickt sowie eine dieser Mitteilungen an Dritte weitergeleitet zu haben (Ziff.
5 der Anklageschrift).
10.2 Die
erste Nachricht (eine SMS), welche die Berufungsklägerin am 19. April 2015 um
11.39 Uhr an E____ versandte, hat folgenden Inhalt: „E____, die hauptquelle
mehreren menschengefährdung ist ihre unzulänglichkeit, präventiv zu
diagnostizieren u adäquat zu stoppen, dass d vater meines sohnes amok gelaufen
ist u dabei mehrere menschen schwer verletzt! Stattdessen beherrschen sie
hervorragend die al capone-german wings copilot destruktive therapierichtung.
Warum soviel arroganz u hinterlistigkeit? Warum?" (Akten S. 397). In einer
weiteren Nachricht, dieses Mal einer E-Mail, wirft die Berufungsklägerin E____,
am 2. Mai 2015, um 17:39 Uhr vor, eine „undurchsichtige Therapie" zu
praktizieren und dass er ein „dreckiges Spiel im Alleingang initiiere"
(Akten S. 398, 402).
10.3 Die
Berufungsklägerin weist die gegen sie erhobenen Vorwürfe – mit Ausnahme ihrer
Urheberschaft bezüglich der jeweiligen Nachrichten – von sich (Akten S. 408
ff., 781 f.; Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 11 f.).
10.4 Das
Urteil der Vorinstanz stützt sich auf die sichergestellte SMS bzw. die E-Mail sowie
die Aussagen von E____. Das Strafgericht hat dessen Depositionen zu Recht als
absolut glaubwürdig eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 21 f.).
Weiter hat es den Inhalt der SMS vom 19. April 2015 und der E-Mail vom 2. Mai
2015 als beschimpfend unter Art. 177 Abs. 1 StGB subsumiert. Dies ist nicht zu
beanstanden. Ebenfalls zutreffend ist die rechtliche Subsumtion der E-Mail vom
2. Mai 2015 an vier weitere Personen (U____, V____, W____, J____) unter
den Tatbestand der üblen Nachrede. Auf die entsprechenden Erwägungen des
Strafgerichts kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 21 ff.). Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren
ein Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede.
11.1 Der
Berufungsklägerin wird schliesslich vorgeworfen, die direkten Adressaten zweier
E-Mails vom 23. Juni 2015 (die Behördenmitglieder K____, J____ sowie F____),
welche offene und als Androhungen interpretierbare Hinweise auf Gewaltdelikte
enthielten, in Angst und Schrecken versetzt und damit den reibungslosen Betrieb
von behördlichen Institutionen behindert zu haben (Anklageschrift Ziff. 6).
11.2 Die
erste E-Mail, welche am Tattag um 18.09 Uhr versandt wurde, richtete die
Berufungsklägerin an die Beiständin ihres Sohnes G____, an F____. Sie schliesst
darin nach zahlreichen Anwürfen mit dem Ausspruch: „ich werde nichts mehr
unterlassen damit Sie Ihre ordentliche Strafe bekommen“. Die zweite E-Mail
wurde um 18.31 Uhr an den Leiter der KESB (J____) und an die Vorsitzende des
Spruchkörpers 1 der KESB (K____) sowie in Kopie an ihren Verteidiger (B____)
und einen Journalisten (X____) versandt. Darin führt die Berufungsklägerin
Folgendes aus: „Es muss Sie beide nicht wundern, wenn Gewaltdelikte
geschehen (…). Sie beide sind verantwortlich (…), wenn etwas Unwiderrufliches
eintrifft“ (vgl. Akten S. 420 f.).
11.3 Die
Berufungsklägerin bestreitet, dass die zur Diskussion stehenden E-Mails drohenden
Charakter hätten. Sie macht geltend, die E-Mail an K____ sei lediglich die
Antwort auf eine E-Mail derselben (vermutlich jene vom 16. Juni 2015, 17:56 Uhr
[Akten S. 423]) gewesen. Zur E-Mail an F____ meint sie, dass diese ihr Amt
missbrauche. Die Ombudsstelle Basel-Stadt sei darüber informiert (vgl. Akten
S. 429 ff., 782 f.; Verhandlungsprotokoll 3. November 2017 S. 12).
11.4
11.4.1 Der
drohende Charakter der E-Mails ergibt sich – wie das Strafgericht zu Recht
festhält (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 25 ff.) – bereits aus der Wortwahl.
Die E-Mails können nicht anders als als „versteckte Drohungen“ gegenüber F____,
aber auch gegen J____ und K____ verstanden werden, zumal diese Beiden ebenso
für das aus Sicht der Berufungsklägerin F____ anzulastende Fehlverhalten verantwortlich
gemacht werden und ihnen damit gedroht wird, dass – falls etwas
Unwiderrufliches geschehen sollte – sie dafür verantwortlich sein werden. Wenn
die Berufungsklägerin behauptet, die Gewalt wäre gegen sie selber und nicht
gegen die Behördenmitglieder gerichtet gewesen (vgl. Akten S. 782 f.), so ist
dies aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der jeweiligen E-Mails als Schutzbehauptung
zu qualifizieren.
11.4.2 Dass
die Drohungen von den Adressaten so verstanden wurden, wie sie der objektive
Leser verstehen muss, und sie von den Empfängern auch sehr ernst genommen
wurden, ergibt sich aus der Anzeige von J____ (Akten S. 418) und aus dem
Mailverkehr zwischen J____ und L____ (Akten S. 424) sowie der E-Mail von J____
an den Leiter der Psycho-Sozialen Dienste des Justiz- und Sicherheitsdepartments
(JSD) des Kantons Basel-Stadt (Akten S. 425).
11.5 Die
Wertung, welche das Strafgericht den entsprechenden E-Mails zuspricht, ist absolut
zutreffend. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
12.1 Nachfolgend
bleiben – wie in Aussicht gestellt (vgl. E. 3.2) – die diversen Beweisanträge
zu behandeln. Bezüglich des Antrags auf ein unabhängiges Fachgutachten ist
festzuhalten, dass das der Berufungsklägerin vorgeworfene Verhalten zum
Nachteil von C____, D____ und E____, ihr mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen sowie die ihr vorgeworfenen Drohungen gegen Behörden und Beamte,
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen
die Frage, ob die KESB, die Wohngruppe [...], der KJD und die UPK professionell
und sorgfältig vorgegangen sind. Das beantragte Fachgutachten dient
ausschliesslich der Überprüfung der von den genannten Institutionen getroffenen
Entscheide und Massnahmen. Dies ist auf dem Weg der (strafrechtlichen) Berufung
nicht möglich. Wenn die Berufungsklägerin mit dem Vorgehen und den Entscheiden
der genannten Institutionen nicht einverstanden sein sollte, hat bzw. hätte sie
sich mittels der dafür vorgesehenen Rechtsmittel dagegen zu wehren. Mit dem
entsprechenden Beweisantrag wird die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt,
die für die vorliegende Strafsache unerheblich sind, weshalb der Antrag
abzulehnen bleibt.
12.2
12.2.1 Betreffend
den Antrag auf erneute Befragung von C____, E____ und I____ ist festzustellen,
dass C____ und E____ im Vorverfahren (Einvernahme vom 23. April 2015, Akten S.
136 ff. bzw. Einvernahme vom 5. Mai 2015, Akten S. 399 ff.) sowie an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten S. 786 ff. bzw. S. 783 ff.),
anlässlich welcher im Sinne des Konfrontationsrechts die Möglichkeit bestand,
Fragen zu stellen, glaubwürdig ausgesagt haben. Dasselbe gilt für I____, der
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt wurde. Erneute
Befragungen und Konfrontationen sind damit nicht nötig bzw. brächten keinen zusätzlichen
Erkenntnisgewinn, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter
Beweiswürdigung abzulehnen bleibt.
12.2.2 Ob
bezüglich E____ eine „relevante privatrechtliche Innenbeziehung mit der
Berufungsklägerin als Privatarzt“ vorlag, wie in der Berufungserklärung angedeutet,
könnte Letztere vermutlich am besten selber aufzeigen. E____ wurde anlässlich
seiner Einvernahme vom 5. Mai 2015 zu seiner Funktion und seinem Bezug zur
Berufungsklägerin bzw. deren Sohn befragt und er hat sich dazu geäussert. Er wurde
in der Folge zur vorliegenden Sache und nicht etwa zu Umständen befragt, welche
ihm aufgrund seines Berufes anvertraut worden wären oder die er in dessen
Ausübung wahrgenommen hätte. Es liegt deshalb kein Fall einer
Verweigerungspflicht aufgrund eines Berufsgeheimnisses und somit auch kein
Grund vor, weshalb die Befragung von E____ wiederholt werden müsste. Der entsprechende
Beweisantrag ist auch vor diesem Hintergrund abzulehnen.
12.3 Die
Berufungsklägerin wird bezüglich Ziff. 6 der Anklageschrift der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Gegenstand
der Verurteilung sind dem Appellationsgericht vorliegende E-Mails (zwei Stück)
mit drohendem Charakter an F____, J____ und K____ (vgl. E. 11). Was
die drei genannten Personen über den Inhalt der entsprechenden Nachrichten
hinaus in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf berichten könnten, ist nicht
ersichtlich, sodass auch der diesbezügliche Beweisantrag in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen bleibt.
12.4
12.4.1 H____
ist nur in Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(Ziff. 4 der Anklageschrift) unmittelbar beteiligt. Der diesbezügliche
Schuldspruch basiert auf der aus den Aussagen von D____ und einer eingereichten
Fotografie ergründeten Schlussfolgerung, dass sich die Berufungsklägerin in
Verletzung des Annäherungs- und Kontaktverbots des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 20. März 2015 weniger als 100 Meter von der Praktikumsstelle von D____
[...] aufgehalten haben muss (vgl. dazu im Detail E. 9.3). Es ist nach
Auffassung des Gesamtgerichts nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte
Befragung von H____ eine Ergänzung zu den erhobenen Beweisen hervorbringen
könnte, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen bleibt. Dasselbe gilt für den in diesem Zusammenhang gestellten
Antrag auf Einholung von Polizeijournalen der Polizeiwachen Reinach und
Muttenz.
12.4.2 Was
den von der Berufungsklägerin bezüglich desselben Vorfalls persönlich
gestellten Antrag auf Befragung des Polizisten O____ und seines Kollegen von
der Polizeiwache Reinach anbetrifft, ist festzuhalten, dass im Kanton
Basel-Landschaft parallel zum basel-städtischen Verfahren gegen H____ wegen
Tätlichkeiten (eventuell einfache Körperverletzung) ermittelt wird bzw. wurde
(Verfahrensnummer [...]). Eine Befragung der beiden Polizisten ist für das
vorliegende Verfahren nicht angezeigt, da diese nichts aus eigener Wahrnehmung
bezeugen könnten. Indes sind die von der Verfahrensleiterin bei der Polizei
Basel-Landschaft diesbezüglich angeforderten Akten (Polizeirapport inklusive
Beilagen) am 16. Juni 2017 beim Appellationsgericht eingegangen, den
Parteien zugestellt und zu den Akten genommen worden. (Zum besseren Verständnis
des gesamten Sachverhalts wurden im Übrigen auch die Akten des zivilrechtlichen
Berufungsverfahrens [...] betreffend Anfechtung des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. April 2015 beigezogen). Der entsprechende Beweisantrag bleibt damit in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
12.5 Was
die an keinem der Sachverhalts-Abschnitte unmittelbar Beteiligten L____, M____
und N____ zur Sachverhalts-Klärung beitragen sollen, ist nicht ersichtlich,
sodass auch dieser Beweisantrag abzulehnen ist.
12.6 Bezüglich
des Antrags auf Einholung von Polizeijournalen der Polizeiwache Clara (vom 24.
und vom 25. November 2015) ist festzustellen, dass der Berufungsklägerin
Delikte, die im Tatzeitraum bis Juli 2015 begangen wurden, vorgeworfen werden.
Die erwähnten Journale stehen damit in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Die beantragte Edition von Telefonprotokollen
und der verlangte Beizug von medizinischen Akten betreffend die Tochter D____ haben
keinen sachlichen Bezug zu den zur Diskussion stehenden Delikten. Die
entsprechenden Beweisanträge bleiben damit abzuweisen.
12.7 Da
das Beweisverfahren mit den Plädoyers zur Sache am 3. November 2017
abgeschlossen wurde, sind die mit Schreiben vom 10. März 2018 von der
Berufungsklägerin persönlich eingereichten Beweisanträge verspätet erfolgt und
bleiben deshalb entsprechend der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15. März 2018
abzuweisen.
13.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs
(Art. 186 StGB), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art.
285 Ziff. 1 StGB), übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfacher
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der mehrfache Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) stellt eine Übertretung dar, die mit Busse
zu ahnden ist.
13.2
13.2.1 Das
Strafgericht sprach in Abwägung aller Umstände eine auf 135 Tagessätze zu CHF
70.– bemessene Geldstrafe sowie eine Busse in Höhe von CHF 1‘400.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus. Entgegen der
Vorinstanz (die von einem nicht unerheblichen Verschulden ausging) verortet das
Appellationsgericht das Verschulden der Berufungsklägerin eher im leichten
Bereich. Auch wenn die begangenen Delikte keineswegs verharmlost werden dürfen
und Personen, die mit sich in Konfliktsituationen befindlichen Menschen zu tun
haben, sich nicht alles gefallen lassen müssen bzw. solchen auch Grenzen setzen
dürfen, ist die belastende und emotionale persönliche Situation der
Berufungsklägerin strafmildernd zu berücksichtigen. Es muss insbesondere
beachtet werden, dass die Berufungsklägerin die zur Diskussion stehenden Taten
im Rahmen der Trennungsphase von ihrem Ehegatten und der laufenden Verfahren
betreffend Umteilung des Sorgerechts beziehungsweise Fremdplatzierung ihrer
beiden Kinder begangen hat.
13.2.2 Zudem
ist (in subjektiver Hinsicht) auch das Gutachten von R____, in welchem dieser eine
andauernde Persönlichkeitsveränderung mit paranoiden und histrionischen Zügen
(ICD-10 F62.8) diagnostiziert, zu beachten. Der Sachverständige attestiert der
Berufungsklägerin im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eine im mittleren Grad
verminderte Steuerungsfähigkeit (vgl. schon E. 5.5.3).
13.3
13.3.1 Da
im Berufungsverfahren ein Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls erfolgt, muss
die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 135 Tagessätzen reduziert
werden. Da der Diebstahlsvorwurf zu Lasten der Tochter D____ schwer wog,
rechtfertigt es sich, von der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe 40
Tagessätze abzuziehen, sodass 95 Tagessätze Geldstrafe verbleiben. Bezüglich
der für die Übertretungen auszusprechenden Busse ist zu berücksichtigen, dass
zwei Freisprüche (vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie vom
Vorwurf der Tätlichkeiten) erfolgen und „bloss“ noch der mehrfache Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen zu sanktionieren bleibt. Eine Busse in Höhe von CHF 500.–
erscheint angemessen.
13.3.2 Für
die verbleibenden Delikte (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, üble Nachrede sowie mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) ist das reduzierte Verschulden (die emotionale
persönliche Konfliktsituation sowie die vorgeschriebene Strafmilderung aufgrund
der bei der Berufungsklägerin diagnostizierten psychischen Störung bzw. der ihr
attestierten eingeschränkten Steuerungsfähigkeit [Art. 19 Abs. 2 StGB]) strafmildernd
in Abzug zu bringen. Eine Reduktion der (hypothetischen) Strafe um rund die
Hälfte erscheint angemessen, sodass für die Vergehen 45 Tagessätze Geldstrafe
und für die Übertretungen eine Busse in Höhe CHF 200.– verbleiben.
13.3.3 Auf
die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen des Strafgerichts betreffend
die Täterinnenkomponenten, namentlich betreffend das Vorleben und das
Nachtatverhalten, kann verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 31 f.; ergänzend sind die Ausführungen zur Person anlässlich der
Verhandlung vom 3. November 2017 zu Rate zu ziehen [Verhandlungsprotokoll
S. 5 ff.]). Es drängt sich keine Änderung der soeben ermittelten (vorläufigen) Strafe
auf.
13.4
13.4.1 Die
Berufungsklägerin wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
23. Februar 2017 des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
30.– (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Mit Urteil desselben Gerichts vom 24.
Februar 2017 wurde die Berufungsklägerin zudem der Verletzung der
Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von
CHF 1‘500.–. Darüber hinaus ist aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 24.
September 2018 eine weitere Verurteilung, dieses Mal von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 9. November 2017 wegen Betrugs, ersichtlich. Die
Berufungsklägerin wurde dabei (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 23. Februar 2017) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 30.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre).
13.4.2 Da
die Berufungsklägerin die mit genannten Urteilen vom 23. Februar 2017, 24.
Februar 2017 sowie 9. November 2017 geahndeten Taten zwischen Dezember 2012 und
Dezember 2015 verübte, also bevor sie mit dem angefochtenen erstinstanzlichen
Urteil vom 7. Juni 2016 verurteilt wurde (zeitliches Erfordernis) und auch im
vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe auszusprechen ist bzw. wäre (Erfordernis
der Gleichartigkeit der Sanktionen), ist heute eine Zusatzstrafe zu den soeben
erwähnten Urteilen auszusprechen (vgl. zu den Voraussetzungen der Zusatzstrafe
BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018
E. 8.5, SB.2016.105 vom 29. August 2018 E. 12.3; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 49 N 13).
13.4.3 Die
in diesem Zusammenhang relevante Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 StGB will im
Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige
Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung
beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt
werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267, 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.,
138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 f.). Die Berufungsklägerin ist dabei so zu
stellen, wie wenn sämtliche Delikte zusammen beurteilt worden wären. Von der so
errechneten Gesamtstrafe sind sodann die bereits ausgefällten Sanktionen in
Abzug zu bringen (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 385).
13.5
13.5.1 Die
bezüglich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2017 beigezogenen
Verfahrensakten belegen, dass auch die dabei beurteilten Delikte (Hausfriedensbruch
sowie Beschimpfung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Familiengeschichte
der Berufungsklägerin verübt wurden, sodass sich die nachträglich festgestellte
Verminderung der Schuldfähigkeit auch auf diese Delikte auswirken muss (vgl. Mathys, a.a.O., N 389). Eine
Reduktion der Strafe um die Hälfte erscheint angebracht, sodass 15 Tagessätze
Geldstrafe verbleiben.
13.5.2 Die
Delikte des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung fallen bei einer
Gesamtbetrachtung nur unwesentlich ins Gewicht, zumal im Berufungsverfahren Schuldsprüche
wegen deren Mehrfach-Begehung erfolgen. Die hypothetisch veranschlagte
Geldstrafe von 45 Tagessätzen und CHF 200.– Übertretungsbusse ist daher um 5 Tagessätze
Geldstrafe zu erhöhen.
13.6 Die
Taten, die am 24. Februar 2017 und 9. November 2017 beurteilt wurden,
betreffen eine andere Delikts-Struktur (Verstösse gegen das
Strassenverkehrsgesetz sowie Betrug), sodass der Berufungsklägerin in
subjektiver Hinsicht diesbezüglich kein Strafrabatt im Sinne von Art. 19
Abs. 2 StGB zu gewähren ist. Indes will Art. 49 Abs. 2 StGB – wie bereits
erwähnt (vgl. E. 13.4.3) – das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver
Konkurrenz gewährleisten. Im Rahmen dessen hat das Gericht von der schwersten
Straftat auszugehen und diese angemessen zu erhöhen.
13.7
13.7.1 Vorliegend
ist vom Betrug als schwerste Straftat auszugehen. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt sprach diesbezüglich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–
aus.
13.7.2 Als
nächstem Schritt ist diese Sanktion um die Strafe des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 24. Februar 2017 (Geldstrafe von 20 Tagessätze zu CHF 80.– sowie Busse in
Höhe von CHF 1‘500.–) angemessen zu erhöhen (nicht mathematisch genau zu
addieren). Demgemäss ist die Strafe wegen Betrugs um 10 Tagessätze und einer
Busse in Höhe von CHF 1‘500.– zu erhöhen. Daraus resultiert eine (vorläufige) Geldstrafe
von 50 Tagessätzen und eine Busse im Betrag von CHF 1‘500.–.
13.7.3 In
einem weiteren Schritt muss die soeben ermittelte vorläufige Gesamtgeldstrafe
mit der in Erwägung 13.5 ermittelten Sanktion von 50 Tagessätzen Geldstrafe und
einer Übertretungsbusse von CHF 200.– angemessen erhöht werden. Eine Erhöhung
der Strafe um 40 Tagessätze Geldstrafe und CHF 100.– Busse erscheint
angemessen. Es resultiert daher eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 90
Tagessätzen und eine Busse in Höhe von CHF 1‘600.–.
13.8 Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei gemeinsamer Betrachtung eine
Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen sowie eine Busse in Höhe von maximal CHF
1‘600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), mithin
eine Geldstrafe von insgesamt 106 Tagessätzen, ausgesprochen worden wäre. Werden
die Sanktionen des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar, des
Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 sowie des Urteils der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2017 addiert, ergibt sich eine
Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen. Zudem ist der am 21. Juli 2015 erlittene
Polizeigewahrsam von einem Tag hinzuzurechnen. Daraus resultiert ebenfalls eine
Gesamtgeldstrafe von insgesamt 106 Tagessätzen. Damit ist vorliegend keine Zusatzstrafe
auszusprechen.
13.9 Angesichts
der Tatsache, dass keine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, rechtfertigt es sich
vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. des
Übermassverbots (Art. 56 Abs. 2 StGB) nicht, eine Massnahme im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Darüber hinaus
dürfte die Berufungsklägerin eine solche auch als aufoktroyiert erleben, womit eine
Massnahme mit grosser Wahrscheinlichkeit auch an der mangelnden Therapiebereitschaft
bzw. Therapiemotivation scheitern würde (vgl. dazu auch die Ausführungen des
Sachverständigen in der heutigen Hauptverhandlung [Verhandlungsprotokoll 19.
Oktober 2018 S. 5]).
Die
Berufungsklägerin verlangt, es sei ihr eine Entschädigung zuzusprechen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen.
15.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
15.2 Die
Berufungsklägerin wird weiterhin – aufgrund diverser Delikte – verurteilt (vgl.
im Detail E. 6-11). Indes erfolgen in Ziff. 1 (Missbrauch einer
Fernmeldeanlage), Ziff. 2 (Diebstahl) sowie Ziff. 3 (Tätlichkeiten) der
Anklageschrift Freisprüche. Da vor allem der Vorwurf des Diebstahls schwer wog,
rechtfertigt es sich, eine pauschale Reduktion der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten um die Hälfte vorzunehmen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr
ist entsprechend ebenfalls zu reduzieren, wobei wiederum eine Reduktion um die
Hälfte angemessen erscheint. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 772.60 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–.
16.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
16.2 Die
Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung insofern durch, als dass sie in
Ziff. 1, 2 und 3 der Anklageschrift Freisprüche erreicht. Zudem wird sie im
Vergleich zum Urteil des Strafgerichts deutlich milder bestraft. Vor diesem Hintergrund
erscheint eine Reduktion der Urteilsgebühr um die Hälfte angemessen. Die volle
Gebühr wird aufgrund der Tatsache, dass dem Appellationsgericht im Berufungsverfahren
ein grosser Aufwand entstanden ist (§ 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 21
Abs. 1 GGR), auf CHF 900.– festgesetzt. Der Berufungsklägerin werden damit
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 450.–, zuzüglich der Kosten des Gutachtens von R____
in Höhe von CHF 11‘773.‒, zuzüglich der Kosten der Expertise von R____
anlässlich der heutigen Hauptverhandlung in Höhe von CHF 2‘240.–, zuzüglich der
Kosten des Gutachtens des IRM im Betrag von CHF 200.–, zuzüglich allfälliger
weiterer Auslagen, auferlegt.
17.1 Gemäss
Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet
oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine
Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der
Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren
übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
17.2 Zuständig
für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der
Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der
Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 425 N 2; Schmid, a.a.O., Art. 425 N 3).
17.3 Die
Berufungsklägerin lebt eigenen Angaben zufolge von einem Taggeld der
Krankenversicherung in Höhe von 2‘000.– bzw. CHF 2‘500.– pro Monat. Die Wohnungsmiete
in Höhe von CHF 2‘200.– werde von ihrem Bruder bezahlt (Verhandlungsprotokoll
3. November 2017 S. 6). Aus einem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 5.
November 2018 ergeben sich zudem laufende Betreibungen in Höhe von rund CHF
26‘500.– sowie nicht getilgte Verlustscheine (38 Stück) aus Pfändungen der
letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von rund CHF 80‘850.–. Den beigezogenen
Verfahrensakten bezüglich des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November
2017 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Berufungsklägerin der
Sozialhilfe (per 15. November 2016 und bei Erfüllung der entsprechenden
Voraussetzungen) einen Betrag in Höhe von CHF 301‘445.35 zurückzuerstatten hat
(§ 16 und 17 des Sozialhilfegesetzes [SG 890.100]).
17.4 Nur
schon dieser kursorische Blick auf die finanzielle Situation zeigt, dass die
Berufungsklägerin als mittellos bezeichnet werden muss. Unter diesen Umständen
erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig,
zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation der
Berufungsklägerin innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen.
18.1 Der
amtliche Verteidiger, B____, macht mit seinen Leistungsnachweisen vom 2.
November 2017 und vom 18. Oktober 2018 einen Aufwand von insgesamt 101 Stunden
geltend.
18.2 Die
vorliegende Streitsache erscheint in juristischer Hinsicht nicht besonders
komplex. Indes sammelte sich im Laufe des Verfahrens umfangreiches
Aktenmaterial an und war der Kontakt mit der Berufungsklägerin – auch
angesichts ihrer psychischen Probleme – ohne Zweifel anspruchsvoll. Der von der
Verteidigung betriebene Aufwand fällt indes klar zu hoch aus und kann nicht
vollumfänglich entschädigt werden.
18.3 Es
erscheint gerechtfertigt, dem Verteidiger einen Viertel des in Rechnung
gestellten Aufwands für das Rechtliche und 50 % des Aufwands für den Umgang mit
der Berufungsklägerin zu entschädigen. Der darüber hinausgehende Aufwand von
einem Viertel kann nicht vergütet werden.
18.4 Die
im Leistungsnachweis vom 18. Oktober 2018 geltend gemachten Auslagen von CHF
135.50 werden angesichts der Tatsache, dass in der Honorarnote vom 2. November
2017 keine solchen ausgewiesen wurden, verdoppelt.
18.5 Für
die Aufwendungen und die Auslagen sind 7,7 % MWST zu entrichten. Bezüglich des
genauen Betrags wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
7. Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der Drohung sowie des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (AS Ziff. 5)
Freispruch von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (AS Ziff. 7)
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der üblen Nachrede, der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt,
es wird auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2017, zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 sowie zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2017 verzichtet. Die vorliegend
zu beurteilenden Taten sind damit abgegolten,
in
Anwendung von Art. 186, 177 Abs. 1, 173 Ziff. 1, 285 Ziff. 1, 292 sowie
Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie
Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (AS Ziff. 1), des Diebstahls (AS Ziff. 2) und der Tätlichkeiten
(AS Ziff. 3) freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung von D____ wird auf den
Zivilweg verwiesen.
Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Entschädigung
wird abgewiesen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 772.60 und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 450.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich der Kosten des Gutachtens von R____ in Höhe von CHF 11‘773.–,
zuzüglich der Kosten der Expertise von R____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
in Höhe CHF 2‘240.–, zuzüglich der Kosten des Gutachtens des IRM im Betrag von
CHF 200.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Die Verfahrenskosten werden
ihr gestützt auf Art. 425 StPO indes erlassen.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 15‘150.– sowie ein Auslagenersatz von
CHF 271.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1‘187.40, somit total
CHF 16‘608.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
C____ (nur Sachverhalt, E. 1, 6, 7, 8, 13, Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung)
D____ (nur Sachverhalt, E. 1, 7, 13, Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung)
E____ (nur Sachverhalt, E. 1, 10, 13, Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung)
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
R____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).