Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.53
Verfügung vom 23. Februar 2018
Anforderungen an ein beweiskräftiges
psychiatrisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1992,
absolvierte nach durchlaufener obligatorischer Schulzeit ab August 2008 bis
Juni 2011 eine Lehre als Kauffrau, Profil E, Bereich öffentlicher Verkehr (vgl.
u.a. IV-Akte 4, S. 3 f. resp. IV-Akte 6.1, S. 95). Anschliessend war sie
bei der D____ AG als Reiseverkäuferin in [...] angestellt (vgl. u.a. IV-Akte
6.1, S. 78 und S. 97).
b) Im September 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle E____
wegen einer seit dem 23. März 2012 bestehenden psychischen Beeinträchtigung zum
Leistungsbezug an (vgl. insb. IV-Akte 1, S. 90 und S. 99 ff.). Ab 1. Oktober
2012 gewährte die IV-Stelle E____ der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen
Beitrag für Integrationsmassnahmen im Betrieb (vgl. IV-Akte 6.1, S. 61). Per
Ende Juni 2013 löste die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsvertrag mit der D____ AG
auf (vgl. IV-Akte 6.1, S. 55). Im Hinblick auf die von ihr angestrebte "Berufsmaturität
gesundheitliche und soziale Richtung" (vgl. IV-Akte 4, S. 7) absolvierte
sie ab dem 12. August 2013 bis zum 4. Juli 2014 ein Praktikum (65%-Pensum)
in der F____schule [...] (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 8 und IV-Akte 110, S. 12). Im
September 2014 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Basel (vgl. IV-Akte 6.1, S.
47). Ab Oktober 2014 bezog sie Leistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt
(vgl. u.a. IV-Akte 31.31, S. 3).
c) In der Zeit vom 11. November 2014 bis zum 15.
November 2014 war die Beschwerdeführerin auf der G____station der H____
Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 92, S. 3 ff.). Ab dem 10. Dezember 2014
bis zum 5. Februar 2015 weilte sie stationär in der Psychiatrischen Klinik I____
(vgl. IV-Akte 3 und IV-Akte 6.1, S. 11). Sie meldete sich in der Folge bei der
IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Diese erachtete
jedoch weiterhin die IV-Stelle E____ als zuständig, da das Dossier in [...]
noch nicht geschlossen worden sei (vgl. IV-Akte 6.1, S. 36). Anfangs April 2015
erfolgte ein Übertritt der Beschwerdeführerin in die Tagesklinik der Klinik I____
(vgl. IV-Akte 31.12). Die teilstationäre Behandlung dauerte bis zum 30.
April 2015 (vgl. IV-Akte 40). Im Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin im J____spital
[...] an beiden Knien operiert (IV-Akte 14, S. 2 ff.). Anschliessend weilte sie
zur Rehabilitation im K____Spital, [...] (vgl. IV-Akte 15). Ab dem 15. Juli
2015 bis zum 23. Oktober 2015 war die Beschwerdeführerin nochmals
teilstationär in der Klinik I____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 40).
d) Die IV-Stelle E____ delegierte die Sache zwecks
Klärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin an
die IV-Stelle Basel-Stadt (vgl. u.a. IV-Akte 7.1). Am 26. Oktober 2015 begann
die Beschwerdeführerin in den Werkstätten L____ ein dreimonatiges
Aufbautraining (vgl. IV-Akte 37 resp. IV-Akte 45). Im November 2015 zog
sie ihre Anmeldung bei der IV-Stelle E____ zurück (vgl. IV-Akte 31.4, S. 1).
Das Gesuch (vom 10. Januar 2015) wurde daher von der IV-Stelle E____ als
gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. IV-Akte 31.3, S. 1) und die Akten
zur Weiterbehandlung der IV-Stelle Basel-Stadt zugestellt (vgl. IV-Akte 31.1).
Am 16. November 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung im
Kanton Basel-Stadt und machte geltend, das Dossier im Kanton E____ dürfe
abgeschlossen beziehungsweise nach Basel-Stadt weitergeleitet werden (vgl.
IV-Akte 33). Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte am 2. Dezember 2015 den
Empfang der Anmeldung (vgl. IV-Akte 34). Als Datum der Anmeldung wurde der 16. November
2015 festgehalten (vgl. IV-Akte 44).
e) Am 29. Januar 2016 wurde das Aufbautraining in den
Werkstätten L____ nochmals um zwei Monate (ab dem 1. Februar 2016) verlängert
(vgl. IV-Akte 54). Allerdings war die Beschwerdeführerin bereits ab dem 2.
Februar 2016 für zwei Wochen krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 57 resp. IV-Akte
61, S. 2). Eine weitere Krankschreibung erfolgte ab dem 22. Februar 2016 (vgl.
IV-Akte 65, S. 3 resp. IV-Akte 72, S. 3 ff.). In der Folge wurde die Massnahme
vorzeitig per 17. März 2016 beendet (vgl. IV-Akten 77 und 81).
f) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. M____
und Dr. N____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten
Dr. M____ vom 27. Oktober 2016 resp. Gutachten Dr. N____ vom 1. November
2016; IV-Akte 99 resp. IV-Akte 100). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2016
teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab Mai 2016
bis Februar 2017 eine halbe Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte 104). Dazu
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 24. März 2017. Der Eingabe legte sie
unter anderem eine Stellungnahme von Dr. O____ bei (vgl. IV-Akte 110).
g) Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen
und teilte der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 29. August 2017
(IV-Akte 120) mit, man beabsichtige, ihr eine befristete abgestufte Rente zu
gewähren (Dreiviertelsrente ab März 2013 bis Oktober 2013; halbe Rente ab
November 2013 bis Januar 2015; ganze Rente ab Februar 2015 bis Januar 2016;
halbe Rente ab Februar 2016 bis Dezember 2016). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 129). Dessen ungeachtet
erliess die IV-Stelle am 23. Februar 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 139).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. April
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 23. Februar 2018 teilweise
aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass sie ab Januar 2017 weiterhin
Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. (3.) Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 8. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 12.
Juli 2018 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
14. August 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Schreiben vom 30. August 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen
der mit Gesuch vom 30. August 2018 von der Beschwerdegegnerin verlangten
Informationen.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 17.
September 2018 die Ablehnung des Sistierungsgesuches.
III.
Am 25. September 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Die
kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen
von Amtes wegen zu prüfen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom
31. Dezember 2010 E. 2.2).
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
1.3. 1.3.1. Gemäss
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen
IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle
anzufechten. Fraglich ist, ob die Verfügung vom 23. Februar 2018 von der
örtlich zuständigen IV-Stelle erlassen wurde. Denn gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1
IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren
Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz
hat. Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bleibt die einmal begründete
Zuständigkeit der IV-Stelle - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen
- im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Praxisgemäss beginnt das Verfahren mit
der Registrierung der Anmeldung durch die IV-Stelle und endet mit der Rechtskraft
des Entscheides (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts I 232/03 vom 22. Januar 2004
E. 3.1.3).
1.3.2. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin im September 2012 bei der IV-Stelle E____ angemeldet hat
(vgl. insb. IV-Akte 1, S. 90 und S. 99 ff.). Im Januar 2015 (Datum des
Einganges: 4. Februar 2015) erging eine weitere Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 1), welche (zu Recht) weiterhin die IV-Stelle E____
als zuständig erachtete (vgl. IV-Akte 6.1, S. 36). Im November 2015 zog die
Beschwerdeführerin ihre Anmeldung bei der IV-Stelle Glarus zurück (vgl. IV-Akte
31.4, S. 1). Diese schrieb in der Folge das Gesuch vom Januar 2015 als
gegenstandslos geworden ab (vgl. IV-Akte 31.3, S. 1) und stellte die Akten zur
Weiterbehandlung der IV-Stelle Basel-Stadt zu (vgl. IV-Akte 31.1). Am 16.
November 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung im Kanton
Basel-Stadt und machte geltend, das Dossier im Kanton [...] dürfe abgeschlossen
beziehungsweise nach Basel-Stadt weitergeleitet werden (vgl. IV-Akte 33). Die Beschwerdegegnerin
bestätigte am 2. Dezember 2015 den Empfang der Anmeldung (vgl. IV-Akte 34). Als
Datum der Anmeldung wurde der 16. November 2015 festgehalten (vgl. IV-Akte
44).
1.3.3. Ein Rückzug der im September 2012 erfolgten Anmeldung
ist somit nicht erfolgt. Des Weiteren ist fraglich, ob der von der
Beschwerdeführerin im November 2015 vorgenommene Rückzug der Anmeldung
(vom Januar/Februar 2015) überhaupt gültig ist (vgl. zu den Voraussetzungen des
gültigen Leistungsverzichtes insb. Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Im Übrigen lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin
darauf schliessen, dass sie nicht auf Leistungen verzichten wollte, sondern
lediglich der Weiterbearbeitung der Angelegenheit durch die IV-Stelle
Basel-Stadt zugestimmt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-Mail der
Beschwerdeführerin vom 16. November 2015. Mit dieser legte die Beschwerdeführerin
dar, das Dossier im Kanton [...] dürfe abgeschlossen beziehungsweise nach Basel-Stadt
weitergeleitet werden ("Weiterleitung von IV [...]"; vgl. IV-Akte
33).
1.3.4. Damit erscheint es als fraglich, ob das Verfahren im
Kanton E____ jemals rechtsgültig beendet wurde. Aus diesem Grunde steht auch
die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der Verfügung
infrage. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht aber nicht abschliessend
geklärt zu werden. Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in
der Regel nicht nichtig (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
1.3.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter
gewissen Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen
werden (vgl. BGE 143 V 66, 68 E. 4.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts
9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 und I 232/03 vom 22. Januar 2004
E. 4.1).
1.3.6. Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien eine
Unzuständigkeit geltend gemacht. Ausserdem nahm die Beschwerdegegnerin
letztlich alle zentralen Abklärungsmassnahmen (insb. die Klärung der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen) vor, da die Beschwerdeführerin vor ihrer
Wohnsitzbegründung bereits Wochenaufenthalterin in Basel war. Die Zuständigkeit
der Beschwerdegegnerin kann daher nicht als offensichtlich falsch erachtet
werden.
1.4.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist somit auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid (Verfügung vom
23. Februar 2018; IV-Akte 139) im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. M____
vom 27. Oktober 2016 (IV-Akte 99) und von Dr. N____ vom 1. November 2016
(IV-Akte 100) resp. die Einschätzungen des RAD vom 9. Januar 2018 (IV-Akte
133) resp. vom 28. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 116). Sie macht geltend, es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (März
2013) bis Juli 2013 über eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt habe. In der
Zeit von August 2013 bis Oktober 2014 sei von einer 50%igen und von
November 2014 bis Oktober 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Ab November 2015 bis September 2016 habe wieder eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit Oktober 2016 liege eine 80%ige
Restarbeitsfähigkeit vor. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die
Zusprechung einer abgestuften befristeten Rente (Dreiviertelsrente ab März
2013, halbe Rente ab November 2013, ganze Rente ab Februar 2015, halbe Rente ab
Februar 2016 und Verneinung eines Rentenanspruches ab Januar 2017) korrekt
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. N____ vom 1. November 2016 dürfe nicht abgestellt werden; es
erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht.
Namentlich habe sich der Gutachter nicht ausreichend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt. Die ab Januar 2017 verfügte Rentenaufhebung könne daher
nicht als korrekt erachtet werden (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe
auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen
Erhebungen eine mehrfach abgestufte Rente zugestanden und – im Wesentlichen der
Einschätzung von Dr. N____ folgend – ab Januar 2017 einen Rentenanspruch
verneint hat.
3.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V
376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E.
1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können
sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.
Die Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. N____ der Einschätzung des RAD vom
28. Juni 2017 (IV-Akte 133) gefolgt. Sie geht daher von Folgendem aus: 40
% Arbeitsfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres (März 2013) bis Juli 2013; 50 % Arbeitsfähigkeit
ab August 2013 bis Oktober 2014; 0 % Arbeitsfähigkeit ab November 2014 bis Oktober
2015; 50 % Arbeitsfähigkeit ab November 2015 (vgl. die Verfügung vom 23.
Februar 2018; IV-Akte 139). Dem kann gefolgt werden, zumal sich die Beurteilung
des RAD mit den Vorakten vereinbaren lässt und sich insoweit als schlüssig erweist.
3.5.
Da als Anmeldedatum für den Leistungsbezug im vorliegenden Fall
September 2012 anzusehen ist (vgl. dazu insb. Erwägung 1.3. hiervor; vgl. auch
die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017
[IV-Akte 115]), und auch dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
Einkommensvergleich gefolgt werden kann (vgl. dazu im Einzelnen S. 2 ff. der
Verfügung vom 23. Februar 2018; IV-Akte 139, S. 5 ff.), hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin somit – unter Beachtung der in Art. 88a IVV verankerten
Dreimonatsfrist – korrekterweise ab März 2013 (Ablauf des Wartejahres gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) eine Dreiviertelsrente, ab November 2013 eine halbe
Rente, ab Februar 2015 eine ganze Rente und ab Februar 2016 eine halbe Rente
zugestanden.
3.6.
Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit noch, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. M____ vom 27. Oktober
2016 (IV-Akte 99) resp. das Gutachten von Dr. N____ vom 1. November 2016
(IV-Akte 100) ab Oktober 2016 zu Recht von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin ausgeht und gestützt darauf die Rente korrekterweise –
nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist – per Ende Dezember 2016 aufgehoben
hat.
4.1.
4.1.1. Dr. M____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 27.
Oktober 2016 (IV-Akte 99) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) Retropatellararthrose beidseits
mit/bei (a.) Status nach Kniearthroskopie links und MPFL-Plastik links bei
retropatellärem Knorpelschaden links und hypermobiler Patella am 6. Mai 2015,
(b.) Status nach Kniearthroskopie rechts und MPFL-Plastik rechts bei hypermobiler
Patella am 13. Mai 2015; (2.) Hypermobilitätssyndrom (7/9 Punkte positiv) und
(3.) Migräne (vgl. S. 20 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
machte Dr. M____ geltend, die Explorandin sei in der bisherigen Tätigkeit als
Kauffrau resp. in einer Bürotätigkeit 100 % arbeitsfähig (vgl. S. 22 des
Gutachtens).
4.1.2. Auf dieses Gutachten von Dr. M____ kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit S. 7 ff. der Beschwerde).
4.2.
4.2.1. Dr. N____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 1. November
2016 (IV-Akte 100, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F34.1) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die
impulsiven und perfektionistischen Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1 (vgl. S.
17 des Gutachtens).
4.2.2. Erläuternd führte Dr. N____ an, im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome
festgestellt werden können. Bei der Explorandin bestehe aufgrund der
traumatischen Kindheitserfahrungen eine geringgradig verminderte psychische
Belastbarkeit (vgl. S. 17 resp. S. 18 des Gutachtens).
4.2.3. Bezugnehmend auf die Vorakten gab Dr. N____ an, die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne bestätigt werden,
wobei diese remittiert sei. Zum jetzigen Zeitpunkt seien keinerlei depressiven
Symptome vorhanden. Die Explorandin könne gut schlafen, habe am Morgen keine
Mühe aufzustehen. Die Beziehung mit ihrem Freund sei gut. Sie führe den
Haushalt selbständig, pflege zahlreiche soziale Kontakte, berichte explizit, dass
sie sehr gerne Auto fahre und dass sie sich täglich mit ihren Freundinnen und
ihren Verwandten treffe. Sie nehme auch keine Antidepressiva ein. Hingegen
könne die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nicht
bestätigt werden. Die Explorandin pflege stabile Objektbeziehungen und zeige
keine Spaltungsphänomene. Um eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostizieren
zu können, sei das Vorhandensein von Spaltungsphänomenen, eine Unterteilung der
Welt in Schwarz-Weiss, zwingend notwendig. Die Explorandin zeige gewisse
impulsive Verhaltensweisen, die auf dem Hintergrund ihrer
Entwicklungsgeschichte gesehen werden müssten. Diese impulsiven
Persönlichkeitszüge hätten sich bereits deutlich gebessert. Die Explorandin
berichtete, dass es seit Monaten nicht mehr zu impulsiven Handlungen gekommen
sei. Es sei auch zu erwähnen, dass die Explorandin im Rahmen ihrer beruflichen
Ausbildung keinerlei Probleme gehabt habe, ihre Emotionen und Impulse zu
kontrollieren. Die Schwierigkeiten in der Impulskontrolle würden also einzig im
privaten Rahmen auftreten und hätten keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Explorandin leide auch nicht unter Albträumen, unter Flashbacks. Sie zeige
keinen Rückzug von der Welt und keine Hoffnungslosigkeit. Die Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung seien somit nicht vorhanden. Bei der
Explorandin könnten also einzig eine remittierte depressive Störung und
akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer
Sicht könne daher nur eine geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
attestiert werden. Es bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in
einer Verweistätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S. 21
f. des Gutachtens).
4.3.
4.3.1. Auf dieses Gutachten von Dr. N____ kann nicht ohne weiteres
abgestellt werden. Die vorliegenden abweichenden medizinischen Einschätzungen,
namentlich die Ausführungen von Dr. O____ (Stellungnahme vom 1. März 2017;
IV-Akte 110, S. 8 ff.), sind geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit
der Einschätzung von Dr. N____ hervorzurufen; dies namentlich auch, weil sich
Dr. N____ nicht fundiert mit den relevante Vorakten auseinandergesetzt hat
(vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.3.2. Aufgrund der Akten ergibt sich – zumindest aus der
Sicht eines medizinischen Laien – durchwegs das Bild einer sehr motivierten
Person mit hohen Zielsetzungen punkto Beruf und Ausbildungen, welche sich aber
immer wieder in Überforderungssituationen befindet. In einer E-Mail der Klinik I____
AG vom 25. September 2015 ist beispielsweise zu lesen, die Patientin habe
zwar eine sehr kompetente und gesunde Seite, in der Vergangenheit und auch
während der aktuellen Behandlung zeige es sich aber, dass sie weniger belastbar
sei, als sie im ersten Moment scheine. Wiederholt hätten Wiedereinstiegsversuche
deshalb nach kurzer Zeit aufgegeben werden müssen, weil sie sich schnell wieder
übernommen habe und an ihre Belastungsgrenze gestossen sei (vgl. IV-Akte 17, S.
1). Im Bericht der Werkstätten L____ vom 28. Januar 2016 wurde festgehalten, der
grosse Wille der Versicherten verbinde sich mit hohen Ansprüchen an sich
selbst, was zu Druck und Überforderung führen könne. Die Versicherte zeige eine
starke Tendenz, Verantwortung für andere zu übernehmen, damit ihre Bedürfnisse
in den Hintergrund zu stellen und sich zu verausgaben. Besonders deutlich sei dies
Anfang Jahr mit der starken privaten Beanspruchung und Belastung durch innerfamiliäre
Auseinandersetzungen und daraus resultierender gesundheitlicher
Beeinträchtigung geworden (vgl. IV-Akte 59, S. 3). Dr. O____ hielt – damit
einhergehend – in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2017 fest, die Patientin habe
einerseits anspruchsvolle Pläne und Ziele entwickelt und sei andererseits bereits
in den alltäglichen Interaktionen aufgrund mangelnder Belastbarkeit gescheitert
(vgl. IV-Akte 110, S. 9). Ebenso weist Dr. O____ zutreffend darauf hin, Dr. N____
sei kaum auf den misslungenen Versuch einer beruflichen Integration eingegangen
(vgl. IV-Akte 110, S. 9). Gleichzeitig macht die behandelnde Ärztin geltend,
ihre Patientin habe sich auch in einer geschützten Tätigkeit unter Druck
gefühlt, so dass sie blockiert gewesen sei und ihre Arbeit z.B. in einer
Velowerkstatt nicht habe erledigen können, obwohl sie grosses Interesse an der
Tätigkeit gezeigt habe (vgl. IV-Akte 110, S. 9). Auch diese Einschätzung
erscheint plausibel. Soweit Dr. N____ über eine fehlende Motivation (zu
Eingliederungsmassnahmen) berichtet (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 100, S.
20), kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden. Erwähnt werden kann in diesem
Zusammenhang auch der Bericht über das absolvierte Praktikum. In diesem wurde
festgehalten, die Leistungsbereitschaft sei sehr gut (vgl. IV-Akte 110, S. 12).
4.3.3. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit
April 2015 Wohnbegleitung in Anspruch nimmt (vgl. dazu insb. die Bestätigung
der Stiftung Z____ vom 14. März 2017 [IV-Akte 110, S. 11]; siehe auch S. 2
des Berichtes des K____Spitals vom 24. Juli 2015 [IV-Akte 15, S. 2]), spricht
nicht unbedingt dafür, dass sie – wie von Dr. N____ geschildert – ihren Alltag
problemlos bewältigt resp. nur geringfügig in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt
ist (vgl. u.a. S. 15 f. des Gutachtens von Dr. N____; IV-Akte 100, S. 15
f.). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen von Dr. O____
(Stellungnahme vom 1. März 2017) verwiesen werden (vgl. IV-Akte 110, S. 10).
4.3.4. Dr. N____ verneint das Vorliegen einer
(Borderline-)Persönlichkeitsstörung unter anderem damit, dass die
Beschwerdeführerin seit Jahren eine stabile Beziehung mit ihrem Freund habe und
auch langjährige Freundschaften mit Kolleginnen bestünden. Es liege daher eine
Beziehungskonstanz vor (vgl. S. 16 des Gutachtens; IV-Akte 100, S. 16). Dem
hält Dr. O____ entgegen, die Patientin habe kein stabiles Beziehungsmuster zum
Partner. Eine Trennung komme jedoch aufgrund ihrer dependenten
Persönlichkeitsstruktur und der familiären Konsequenzen für sie nicht infrage. Der
Partner selber vermöge ihr aufgrund seiner eigenen Probleme und Strukturlosigkeit
auch keinen Halt zu geben. Bemerkenswert sei auch, dass sie ihren Partner aus
dem unmittelbaren Umfeld ihrer Herkunftsfamilie gewählt habe. Er sei im
gleichen Dorf aufgewachsen wie der Onkel, der sie als Kind sexuell missbraucht
habe. Auch hier zeige sich deutlich, dass ihr Wunsch, sich aus diesen
Verhältnissen zu lösen und die Realität in keiner Weise übereinstimmen würden
(vgl. IV-Akte 110, S. 9). Diese Aussagen von Dr. O____ können nicht
einfach als unrichtig abgetan werden. Aus den Akten ergibt sich insbesondere,
dass die Beziehung zum Partner (und jetzigen Ehemann; vgl. IV-Akte 128, S. 2)
nicht so konstant und unproblematisch war, wie dies Dr. N____ schildert. Im
Bericht der H____ Kliniken vom 2. Dezember 2014 wurde festgehalten, die
Patientin sei seit drei Jahren in einer festen Partnerschaft und seit Mai (2014)
verlobt (IV-Akte 92, S. 3 f.). Im Bericht der Klinik I____ vom 12. November
2015 wurde ein stattgehabtes Paargespräch erwähnt (vgl. IV-Akte 40, S. 4). Mit
E-Mail vom 17. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin mit, sie habe sich von ihrem Verlobten getrennt (vgl.
IV-Akte 29). Im Gutachten von Dr. M____ vom 27. Oktober 2016 (IV-Akte 99)
wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wieder mit ihrem Verlobten zusammen
(vgl. S. 15 des Gutachtens; IV-Akte 99, S. 15). Insgesamt erscheint es daher –
unter Berücksichtigung der schlüssigen Ausführungen von Dr. O____ – als
zweifelhaft, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich derart gute Unterstützung
durch ihren Ehemann und dessen Familie widerfährt, wie dies Dr. N____ annimmt
(vgl. dazu S. 19 des Gutachtens).
4.3.5. Des Weiteren stellte Dr. O____ klar, die Patientin habe
keine einzige Freundin, mit der sie regelmässig verkehre. Ein regelmässiger
Kontakt zur gleichen Person führe erfahrungsgemäss bald zu einem Abbruch der
Beziehung. Die Patientin scheine Menschen und Situationen nur in den Kategorien
von Gut und Böse (schwarz-weiss) erleben zu können. Nuancen dazwischen vermöge
sie nicht zu erkennen. Sie könne aufgrund ihres freundlich angepassten
Verhaltens zwar relativ rasch neue Kontakte knüpfen. Die Beziehungen aufrecht zu
erhalten, falle ihr aber sehr schwer. Ein einmal pro Jahr stattfindender
Kontakt zu Bekannten könne nicht als Beziehungskonstanz bezeichnet werden, wie
es in der Beurteilung von Dr. N____ steht (vgl. IV-Akte 110, S. 9). Auch diese
Feststellungen der behandelnden Psychiaterin können nicht einfach als haltlos
abgetan werden.
4.3.6. Schliesslich wies Dr. O____ darauf hin, die Patientin
sei im Jahr 2012 zu ihr in Behandlung gekommen, weil sie an ihrem Arbeitsplatz
bei der D____ AG grosse Probleme vor allem im Kontakt mit Kunden gehabt habe.
Sie sei durch stark aggressives Verhalten in an sich ganz normalen und üblichen
Kundenkontakten am Schalter aufgefallen, so dass ihre Vorgesetzten sich
veranlasst gefühlt hätten, sie in den Back-Office-Bereich zurückzusetzen (vgl.
IV-Akte 110, S. 9). Diese Aussage erscheint plausibel und lässt sich auch
mit dem Arbeitgeberbericht in Einklang bringen. In diesem wurde als Tätigkeit
vor Eintritt des Gesundheitsschadens "Reiseverkäuferin" angegeben.
Die Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens wurde mit "Reiseverkäuferin
im Hintergrund" beschrieben (vgl. IV-Akte 6.1, S. 79). Bereits im Bericht
vom 7. März 2016 hatte Dr. O____ dargetan, die Patientin reagiere in stressigen
Situationen Mitarbeitern und Vorgesetzten gegenüber impulsiv und verbal aggressiv.
Sie fühle sich oft angegriffen und könne der Leistung nicht gerecht werden. Die
rasche Überforderung am Arbeitsplatz veranlasse eine häufige Absenz (vgl.
IV-Akte 65, S. 3). Es erscheint daher als fraglich, ob Schwierigkeiten mit der
Impulskontrolle tatsächlich nur – wie von Dr. N____ erwähnt (vgl. S. 22
des Gutachtens; IV-Akte 100, S. 22) – im privaten Bereich bestehen. Im Übrigen
wirken die Aussagen Dr. N____ aus Laiensicht auch sehr verharmlosend angesichts
der in mehreren Berichten erwähnten aggressiven Impulsdurchbrüchen (vgl. u.a.
den Austrittsbericht der Klinik I____ vom März 2015 ([IV-Akte 68, S. 7
ff.] und den Bericht der H____ Kliniken vom 2. Dezember 2014 [IV-Akte 92, S.
4]). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin
bereits in ganz jungen Jahren ambulante Psychotherapie als medizinische
Massnahme gewährt worden war (vgl. IV-Akte 31.39).
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf das Gutachten von Dr. N____
vom 1. November 2016 (IV-Akte 100) nicht abgestellt werden kann. Andererseits
kann auch nicht ohne weiteres Dr. O____ gefolgt und von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin (vgl. dazu S. 3 der Stellungnahme vom; IV-Akte 110, S.
10) ausgegangen werden. Denn die Einschätzungen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht,
dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen). Aus diesen Überlegungen erscheint es angezeigt,
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten
lässt und anschliessend über deren Leistungsanspruch ab Januar 2017 entscheidet.
4.5.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich somit eine Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der von der Beschwerdegegnerin
verlangten Informationen.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 23. Februar 2018 insoweit aufzuheben, als mit dieser ab Januar 2017 ein
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird. Die Sache ist zur weiteren
Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle einer
sog. qualifizierten Vertretung (wie namentlich C____) bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Februar 2018 teilweise aufgehoben,
soweit mit dieser ab Januar 2017 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint wird und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im
Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: