Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2018.41
ENTSCHEID
vom 7.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kanton Basel-Landschaft Beschwerdegegner
Gerichte des Kantons
Basel-Landschaft
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Juni 2018
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl vom 18. August 2017 setzte der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdegegner),
vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, gegen A____ (Beschwerdeführer)
eine Forderung in Höhe von CHF 350.– in Betreibung (Betreibung Nr. [...]).
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 wurde als
Rechtsvorschlag zu Protokoll genommen. Am 28. März 2018 beantragte der
Beschwerdegegner die Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt
die definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2018 Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In einer weiteren Eingabe vom
17. September 2018 beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand aller
Gerichtspersonen des Appellationsgerichts. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018
beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand des Verfahrensleiters lic. iur.
André Equey. Am 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere
schriftliche Stellungnahme ein. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung einer Stellungnahme
des Beschwerdegegners ab.
Erwägungen
Hat wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel
wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG,
SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des
Kostenentscheids zuständig.
2.1 In
seiner Beschwerde vom 29. August 2018 machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe im letzten Jahr gegen etliche Gerichtspersonen Strafanzeigen erhoben,
und er werde gegen sehr viele Gerichtspersonen einschliesslich der Gerichtspersonen
des Appellationsgerichts Strafanzeigen erheben. Aus diesem Grund könne er die
Jurisdiktion des Appellationsgerichts im vorliegenden Fall nur akzeptieren,
wenn ihm schriftlich garantiert werde, dass das Gericht ihm gegenüber
unbefangen und unparteiisch sei und dass Art. 8, 9, 29, 30 und 35 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) eingehalten
werden. Falls sich die Gerichtspersonen des Appellationsgerichts nicht bereit
erklären, diese Bedingung zu erfüllen, hätten sie in den Ausstand zu treten
(Beschwerde vom 29. August 2018 S. 1 und 5 f.). Mit Eingabe vom
17. September 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er akzeptiere definitiv
keine Beurteilung seiner Beschwerde durch das Appellationsgericht, weil dieses
die von ihm verlangte Garantierklärung nicht abgegeben habe. Er beantragte den
Ausstand aller Gerichtspersonen des Appellationsgerichts und die Beurteilung
seiner Beschwerde durch ein ausserkantonales Gericht. Im Übrigen behauptete er
aktenwidrig, er habe in seiner Beschwerde auch eine schriftliche Garantie der
Einhaltung von Art. 7 BV verlangt (Eingabe vom 17. September 2018 S.
1 und 3). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 lehnte der Beschwerdeführer den
Verfahrensleiter lic. iur. André Equey ab. Die Befangenheit des
Verfahrensleiters begründete er damit, dass dieser in den Verfügungen vom 3.
und 19. September 2018 die verlangten schriftlichen Garantien nicht
abgegeben habe (Eingabe vom 2. Oktober 2018 S. 2-5).
2.2 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie
in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus
anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer
Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Art. 47
bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1). Befangenheit
und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken.
Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich
befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242,
139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Der Ausstandsgrund der Feindschaft
gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO setzt voraus, dass die
Gerichtsperson selber gegenüber einer Partei oder ihrer Vertretung
feindschaftliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Dass eine Partei oder ihre
Vertretung der Gerichtsperson solche entgegenbringt, genügt nicht (Wullschleger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47
N 32; vgl. BGer 1P.354/2005 vom 19. August 2005 E. 4.3).
Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige
durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Anschein der Befangenheit
beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in
der Hand, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die
Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_130/2017 vom
15. Juni 2017 E. 2.5, 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3;
Boog, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2014, Art. 56 StPO N 41; vgl. BGE 134 I 20
E. 4.3.2 S. 22). Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der
Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger
Weise und aus sachfremden Gründen die Gerichtspersonen gewissermassen auswählen
könnte (BGer 1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3). Massgeblich ist
in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit
einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der
Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, die seine Unbefangenheit tangiert.
Auch andere Formen der Reaktion, die nicht mehr sachgerecht sind, können zu
einem Ausstandsgrund führen (BGer 1B_130 /2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5,
1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 41;
vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen
will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).
2.3 Da
sich sowohl die Ausstandsgründe als auch das Ausstandsgesuch gemäss Art. 47
und 49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen, ist die pauschale Ablehnung einer
Abteilung eines Gerichts oder des gesamten Gerichts unzulässig (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,
2. Auflage, Zürich 2013, § 6 N 26; Weber,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49
N 4 und Art. 50 N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April
2011 E. 2.2 und 2.2.1). Zulässig ist hingegen die kumulierte individuelle
Ablehnung aller Mitglieder einer Abteilung eines Gerichts oder eines Gerichts (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.,
§ 6 N 26; Weber, a.a.O.,
Art. 49 N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April
2011 E. 2.1 und 2.2). In diesem Fall muss das Ausstandsgesuch aber für jede
einzelne Gerichtsperson begründet werden (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49
N 4).
2.4 Über
ein streitiges Ausstandsbegehren gegen eine als Einzelrichter handelnde
Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG unter Vorbehalt
bundesrechtlicher Vorschriften eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des
betreffenden Gerichts. Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am
Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch
nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges
oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren
Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE
129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember
2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f.,
6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar
2016 E. 1; Wullschleger,
a.a.O., Art. 50 N 2).
2.5 Abgesehen
von der Ablehnung des Verfahrensleiters lehnt der Beschwerdeführer pauschal
alle Gerichtspersonen des Appellationsgerichts ab, ohne sein Ausstandsgesuch
für einzelne Gerichtspersonen zu begründen. Aus diesem Grund ist das
Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder mit
Ausnahme des Ausstandsgesuchs gegen den Verfahrensleiter offensichtlich unzulässig.
Sowohl das Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter als auch das
Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder sind zudem
offensichtlich unbegründet. Die Gerichtspersonen des Appellationsgerichts
einschliesslich des Verfahrensleiters sind gegenüber dem Beschwerdeführer
unbefangen und unparteiisch und beachten im vorliegenden Verfahren selbstverständlich
Art. 7, 8, 9, 29, 30 und 35 BV. Der Beschwerdeführer hat aber keinen
Anspruch auf Abgabe entsprechender schriftlicher Garantien. Die Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer keine solchen Garantien abgegeben worden sind, ist deshalb
bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Gerichtspersonen des Appellationsgerichts zu erwecken. Das
Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer behaupteten Strafanzeigen gegen
andere Gerichtspersonen und die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten
Strafanzeigen gegen die Gerichtspersonen des Appellationsgerichts sowie die in
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 aufgestellten
Verschwörungstheorien. Andere Ausstandsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht
behauptet. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit ist auf
die Ausstandsgesuche gegen den Verfahrensleiter sowie gegen das
Appellationsgericht und dessen Mitglieder mit Entscheid des abgelehnten Verfahrensleiters
nicht einzutreten. Folglich ist auch auf den Antrag auf Beurteilung der
Beschwerde durch ein ausserkantonales Gericht nicht einzutreten.
Das Gericht kann
vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Mit Verfügung vom
3. September 2018 setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 165.–. Mit Verfügung
vom 19. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer für die Leistung des
Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 2. Oktober 2018 gesetzt. Mit
Verfügung vom 5. Oktober 2018 setzte der Verfahrensleiter dem
Beschwerdeführer eine weitere nicht erstreckbare Nachfrist für die Leistung des
Kostenvorschusses bis zum 22. Oktober 2018. Diese Verfügung wurde mit
Begleitschreiben vom 9. Oktober 2018 an diesem Datum versandt und dem Beschwerdeführer
am 17. Oktober 2018 zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde vom
Beschwerdeführer bis zum 22. Oktober 2018 nicht geleistet. Folglich ist in
Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten
(vgl. Reetz, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19).
Die
Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei
bei Nichteintreten die rechtsmittelführende Partei als unterliegend gilt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat somit die
Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 100.– (Art. 48
in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch gegen lic. iur.
André Equey, auf das Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht und dessen
Mitglieder sowie auf den Antrag auf Beurteilung der Beschwerde durch ein
ausserkantonales Gericht wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Juni 2018 ([...]) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 100.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.