[]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.30
ENTSCHEID
vom 31.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch [...]Zustelladresse:
[...]
gegen
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 22. Juni 2018
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Am
18. August 2014 wurde über die B____ der Konkurs eröffnet. Nachdem
der Kollokationsplan am 28. Oktober 2015 aufgelegt worden war und
ohne irgendwelche Weiterungen rechtskräftig geworden war, meldete die A____
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Januar 2017 beim Konkursamt
Basel-Stadt eine Forderung gegen die Konkursitin in Höhe von
CHF 1'333'929.97 an. Als Forderungsgrund bezeichnete sie eine
Schuldanerkenntnis vom 21. Februar 2007. Darüber hinaus begehrte sie die
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von Ansprüchen, welche von der konkursiten
B____ in einem vor dem Landgericht Stuttgart (DE) geführten Rechtsstreit geltend
gemacht wurden, namentlich von Ansprüchen gegen die Herren C____ und D____.
Aufgrund der behaupteten Dringlichkeit trat die Konkursverwaltung, nachdem die
Gläubigergemeinschaft der Konkursitin mit Beschluss vom 17. November 2015
auf die Weiterführung des erwähnten Rechtsstreits verzichtet hatte, die
fraglichen Ansprüche bedingt und mit den nötigen Kautelen am 14. Februar
2017 an die Beschwerdeführerin ab. In der
Folge forderte das Konkursamt die Beschwerdeführerin
wiederholt auf, die Entstehung der angemeldeten Forderung mit entsprechenden
Belegen zu dokumentieren. Am 9. Juni 2017 stellte die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Antrag auf
Ausstand des im Verfahren der B____ als Konkursverwalter tätigen Vorstehers des
Betreibungs- und Konkursamts Basel-Stadt. Diesen Antrag wiederholte sie mit
Eingabe vom 13. Juni 2017. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017
wies das Konkursamt die von der Beschwerdeführerin
am 20. Januar 2017 im Konkurs der B____ angemeldete Forderung von
CHF 1'333'929.97 mangels eines Belegs für die geltend gemachte Forderung
ab. Mit weiterer Verfügung des Konkursamts vom 13. Juli 2017 wurde
die bedingte Abtretungserklärung der Konkursverwaltung vom
14. Februar 2017 an die Beschwerdeführerin
betreffend die im Prozess liegenden Ansprüche der Konkursitin gegen C____ et
al. vor Landgericht Stuttgart widerrufen.
Am
18. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin
bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung des
Konkursamts Basel-Stadt vom 13. Juli 2017. Mit Eingabe vom
12. September 2017 an die untere Aufsichtsbehörde machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorsteher
des Betreibungs- und Konkursamts Basel-Stadt Ausstandsgründe geltend. Mit
Entscheid vom 22. Juni 2018 wies die untere Aufsichtsbehörde die
Beschwerde und das Ausstandsgesuch gegen den Vorsteher des Betreibungs- und
Konkursamts ab, soweit darauf einzutreten sei.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 3. Juli 2018 (Eingang beim Schweizerischen
Generalkonsulat in Frankfurt [D]: 4. Juli 2017 [vgl.
Übermittlungsschreiben des Schweizerischen Generalkonsulats in Frankfurt vom
6. Juli 2018, act. 4]) bei der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben.
Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde
und die Feststellung, dass der Konkursbeamte [...] mit Wirkung vom
25. Juli 2017 gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a und g ZPO
aus dem Konkursverfahren der B____ bei dem Konkursamt Basel-Stadt ausgeschieden
sei. Hilfsweise sei der Konkursbeamte als Sachbearbeiter des beim Konkursamt
Basel-Stadt anhängigen Konkursverfahrens der B____ anzuweisen, in den Ausstand
zu treten. Das Konkursamt wie auch dessen Vorsteher persönlich beantragen mit
Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat
die Beschwerdeführerin unaufgefordert mit
Eingabe vom 23. August 2018 Stellung genommen. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Akten des Konkursamts wie auch der unteren
Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend
Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über
das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2018.22 vom 27. Juni 2018 E. 1.2).
1.3 Unter
Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf die
Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs.
2 Ziff. 3 SchKG). Vorbehältlich der Nichtigkeit gilt damit die
Dispositionsmaxime (Peter, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 20a N 14).
Mit dem
Entscheid vom 22. Juni 2018 wies die untere Aufsichtsbehörde sowohl die
Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts vom 13. Juli 2017 als auch das
Ausstandsgesuch gegen den Konkursverwalter ab, soweit darauf einzutreten war.
Mit ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde beantragt die
Beschwerdeführerin bloss die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juni 2018 und die
Feststellung, dass der Konkursverwalter wegen Vorliegens von Ausstandsgründen
aus dem Konkursverfahren ausgeschieden sei, sowie hilfsweise die Anweisung an
den Konkursverwalter, in den Ausstand zu treten. Die Aufhebung der Verfügung
vom 13. Juli 2017 beantragt sie nicht. Ein entsprechender sinngemässer
Antrag kann auch der Begründung ihrer Beschwerde nicht entnommen werden. Zudem
beantragt sie die Feststellung, dass der Konkursverwalter wegen Vorliegens von
Ausstandsgründen aus dem Konkursverfahren ausgeschieden sei, erst mit Wirkung
per 25. Juli 2017. Damit ist eine Aufhebung der Verfügung vom 13. Juli 2017
nach dem Dispositionsgrundsatz im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Von
einem ausstandspflichtigen Beamten vorgenommene Amtshandlungen sind von der
Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn sie fristgerecht mit Beschwerde angefochten
worden sind (vgl. Dallèves, in:
Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Commentaire Romand. Poursuite
et faillite, Basel/Genf/München 2005, Art. 10 N 11; Gilliéron, Commentaire de la loi
fédérale sur la poursuite pour dette et la faillite, Lausanne 1999,
Art. 10 N 11; Peter,
a.a.O., Art. 10 N 20). Bei Unterlassung einer rechtzeitigen
Beschwerde bleiben sie grundsätzlich gültig (Dallèves,
a.a.O., Art. 10 N 11; Peter,
a.a.O., Art. 10 SchKG N 20; Weingart,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2017, Art. 10 N 26). Höchstens in krassen Fällen kann die Verletzung der
Ausstandspflicht eine von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellende
Nichtigkeit begründen (vgl. Peter,
a.a.O., Art. 10 N 20; Weingart,
a.a.O., Art. 10 N 27). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, war
der Konkursverwalter beim Erlass der Verfügung vom 13. Juli 2017 nicht befangen.
Erst recht liegt keine krasse Verletzung der Ausstandspflicht vor. Folglich ist
auch eine Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Juli 2017
ausgeschlossen.
1.4 Mit
der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2015.72 vom 22. Januar 2016
E. 1.3). Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit
willkürlich. Erforderlich ist, dass die betreffende Tatsache auch
rechtserheblich ist (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5;
Staehelin/Staehelin/ Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 35). Selbst eine klar
unrichtige Sachverhaltsfeststellung bleibt deshalb ohne Folgen, wenn die
entsprechende Tatsache keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (vgl. Freiburg-haus/Afheldt, a.a.O., Art. 320
N 5; Sterchi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 320 N 9).
1.5 Mit
der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können grundsätzlich keine neuen
Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen
Beweismittel vorgelegt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; AGE
BEZ.2018.16 vom 18. April 2018 E. 1.2). Der Untersuchungsgrundsatz
gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ändert daran nichts (BGer 5A_596/2015
vom 10. September 2015 E. 3.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur
insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gegeben hat (vgl. BGE 139 III 466 S. 471 mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; BGer 5A_57/2016
vom 20. April 2016 E. 3.2.1; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 4a mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 BGG; Staehelin, in: Basler Kommentar. Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017,
Art. 20a ad N 40e).
1.6 Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gilt im Beschwerdeverfahren
der Untersuchungsgrundsatz (BGer 5A_586/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2; Maier/ Vagnato, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2017, Art. 20a N 5). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
1.7 Am
18. Juli 2018 verfügte der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde
unter anderem, dass die Eingabe des Konkursamts und des Konkursverwalters vom
12. Juli 2018 der Beschwerdeführerin zugestellt werde und das vorgesehen
sei, aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und der Akten zu entscheiden.
Damit sollte der Beschwerdeführerin nicht das unbedingte Replikrecht gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) abgeschnitten werden, sondern bloss zum
Ausdruck gebracht werden, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird.
Dementsprechend wird die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
23. August 2018 beim vorliegenden Entscheid berücksichtigt.
2.1 Mit
Verfügung vom 12. Juli 2018 gab der Verfahrensleiter dem Konkursamt und dem
Konkursverwalter Gelegenheit, innert einer Frist von 10 Tagen eine
fakultative Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom gleichen Tag
beantragten das Konkursamt und der Konkursverwalter die Abweisung der Beschwerde
und den Beizug der Akten der Beschwerdeverfahren AB.2017.35 und AB.2017.47 der
unteren Aufsichtsbehörde. Im Übrigen verzichteten sie auf eine Stellungnahme
und verwiesen auf ihre Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen vom 5. Juli,
3. August, 31. August und 19. Oktober 2017 in den beiden
erwähnten Verfahren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des
Verzichts auf Stellungnahmen seien das Konkursamt und der Konkursverwalter
säumig im Sinn von Art. 147 Abs. 1 ZPO. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren seien deshalb
unbestritten geblieben und gälten daher als implizit zugestanden. Die pauschalen
Verweise auf Eingaben im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren seien nicht
geeignet, eine Stellungnahme zur im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu
beurteilenden Beschwerde zu ersetzen (Stellungnahme vom 23. August 2018,
Ziff. III.2).
2.2 Der
Beschwerdegegner ist nicht verpflichtet, eine Beschwerdeantwort einzureichen (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 312 N 43 in
Verbindung mit Art. 322 N 15; vgl. BGer 4A_629/2017 vom
17. Juli 2018 E. 4.1.1 [zur Berufung]; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 312 N 8 [zur Berufung]). Das Ausbleiben
einer Beschwerdeantwort hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass die
Beschwerdeinstanz an die Begründung der Beschwerde gebunden wäre oder die
Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers als anerkannt bzw. zugestanden
gelten würden (Kunz, a.a.O., Art. 312
N 43 in Verbindung mit Art. 322 N 15; vgl. BGer 4A_629/2017 vom
17. Juli 2018 E. 4.1.1 [zur Berufung]). Zugeständnis mangels Bestreitung wird
nur angenommen, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde zulässige neue
Tatsachenbehauptungen vorbringt und der Beschwerdegegner trotz Androhung der
Säumnisfolgen keine Beschwerdeantwort einreicht (vgl. Kunz, a.a.O., Art. 312 N 45 in Verbindung mit
Art. 322 N 15; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.1 [zur
Berufung]). Einen solchen Fall betrifft auch das von der Beschwerdeführerin
zitierte Bundesgerichtsurteil (vgl. BGer 4A_747/2012 vom 5. April 2013
E. 3). Im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde sind neue
Tatsachen und Beweismittel nur insoweit zu berücksichtigen, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. oben E. 1.5). Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Folglich durfte die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine neuen Tatsachenbehauptungen
vorbringen, welche die Beschwerdegegner mit ihrem Verzicht auf eine
Stellungnahme konkludent hätten zugestehen können. Im Übrigen darf die
Aufsichtsbehörde gemäss dem im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nur Sachumstände
berücksichtigen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat (BGer
5A_586/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2; Cometta/Möckli,
in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 20a N 6;
Maier/Vagnato, a.a.O., Art. 20a
N 5). Aus diesem Grund wäre sie an ein Zugeständnis der Beschwerdegegner
ohnehin nicht gebunden.
Auch wenn der
Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort einreicht, hat die Beschwerdeinstanz
die vom Beschwerdegegner vor der Vorinstanz eingereichten Eingaben sowie die
Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, die sich aus den Akten ergeben, zu
berücksichtigen (Hungerbühler/Bucher,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2016, Art. 312 N 25 f. in Verbindung mit Art. 322
N 9; vgl. Kunz, a.a.O., Art. 312
N 43 in Verbindung mit Art. 322 N 15; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 312 N 8 [zur Berufung]). Gemäss dem im Beschwerdeverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) darf die
Aufsichtsbehörden auch Gegebenheiten heranziehen, die von keinem Beteiligten
erwähnt worden sind (BGer 5A_586/2014 vom 17. September
2014 E. 3.2; Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 20a N 6; Maier/Vagnato,
a.a.O., Art. 20a N 5). Daraus ergibt sich, dass die
Aufsichtsbehörde die in den beigezogenen Akten der Beschwerdeverfahren
AB.2017.35 und AB.2017.47 befindlichen Stellungnahmen unabhängig vom Verweis in
der Eingabe des Konkursamts und des Konkursverwalters vom 12. Juli 2018
berücksichtigen darf. Die Frage, ob dieser Verweis beachtlich ist, kann deshalb
offen bleiben.
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt, indem sie auf Seite 3 in Ziffer II des angefochtenen Entscheids
festgestellt habe, das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2017
sei Gegenstand des Verfahrens AB.2017.47 (Beschwerde S. 8 f.). Diese Behauptung
ist aktenwidrig. Am erwähnten Ort stellte die Vorinstanz zwar fest, am 9. Juni
2017 habe die Beschwerdeführerin dem Konkursamt ein Ausstandsgesuch gestellt.
Dass dies im Verfahren AB.2017.47 erfolgt sei, kann dem angefochtenen Entscheid
aber nicht entnommen werden. Im Übrigen ist es für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens irrelevant, ob das Ausstandsgesuch vom 9. Juni 2017 im Verfahren
AB.2017.47 oder, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, im Verfahren
AB.2017.35 gestellt worden ist und ob es im angefochtenen Entscheid erwähnt
wird oder nicht. Folglich ist die Rüge auch mangels Rechtserheblichkeit
offensichtlich unbegründet.
4.1 Gemäss
Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Beamten und Angestellten der Konkursämter
insbesondere in eigener Sache (Ziff. 1) und in Sachen, in denen sie aus anderen
Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4), keine Amtshandlungen vornehmen. Ob
sich der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Konkursbeamten auf
Verfassungsstufe aus Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV ergibt, kann offen
bleiben, weil für einen Konkursbeamten jedenfalls keine höheren Anforderungen
als für eine Gerichtsperson gelten und im vorliegenden Fall auch nach den
Massstäben von Art. 30 Abs. 1 BV kein Ausstandsgrund vorliegt. Zur
Konkretisierung der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG können
deshalb im vorliegenden Fall auch die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 30 Abs.
1 BV und Art. 47 ZPO herangezogen werden (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.2 zur
Konkretisierung der Generalklauseln von Art. 47 ZPO). Im Übrigen ist
festzuhalten, dass aus BGE 33 I 143 entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 7) nicht abgeleitet werden kann, ein
Konkursbeamter sei eine Gerichtsperson, weil dieser Entscheid nicht die Frage
des Ausstands eines Konkursbeamten in dieser Funktion, sondern in der Funktion
als Gerichtspräsident betraf.
4.2 Der
Ausstandsgrund der Amtshandlung in eigener Sache gemäss Art. 10 Abs. 1
Ziff. 1 SchKG liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan als Partei
(Gläubiger oder Schuldner) oder Drittpartei (z.B. Drittpfandgeber,
Drittansprecher, Drittgewahrsamsinhaber, Drittschuldner) des Vollstreckungsverfahrens
ein eigenes Interesse am laufenden Verfahren hat (vgl. Dallèves, a.a.O., Art. 10 N 6; Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 4; Weingart,
a.a.O., Art. 10 N 13; für eine Beschränkung auf den Fall, in dem das
Zwangsvollstreckungsorgan selber Partei ist, Peter,
a.a.O., Art. 10 N 6).
4.3
4.3.1 Befangenheit
im Sinne der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Konkursbeamten zu erwecken. Es braucht
nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt
vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGer 5A_81/2010
vom 29. April 2010 E. 5.1). Gemäss Rechtsprechung und Lehre zu Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO ist Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund
generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden
einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr
müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen
ist, wird nicht verlangt (AGE DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1
mit Hinweisen).
4.3.2 Andere
Gründe für die Befangenheit einer Gerichtsperson können deren Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung sein (vgl. Art. 47 Abs. 1
lit. f ZPO). Notwendig ist in jedem Fall, dass die Gerichtsperson
selber gegenüber einer Partei oder ihrer Vertretung feindschaftliche Gefühle
zum Ausdruck bringt. Dass eine Partei oder ihre Vertretung der Gerichtsperson
solche entgegenbringt, genügt nicht (Wullschleger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 47 N 32; vgl.
BGer 1P.354/2005 vom 19. August 2005 E. 4.3).
Rechtliche
Schritte gegen eine Partei begründen dann den Anschein der Befangenheit, wenn
damit ein persönliches Interesse verfolgt wird. Ist dem nicht so, kann
allenfalls der Anschein der Befangenheit bestehen, wenn ein Richter
offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten Tatverdacht eine Anzeige erstattet
(BGer 4A_645/2016 vom 2. März 2017 E. 4.3.1).
Verbale
Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch
eine Partei vermögen für sich allein keinen Anschein der Befangenheit beim
Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der
Hand, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die
Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_130/2017 vom
15. Juni 2017 E. 2.5 und 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 56 N 41; vgl. BGE 134 I 20
E. 4.3.2 S. 22). Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der
Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in
verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter
gewissermassen auswählen könnte (BGer 1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3).
Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet
dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so
erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, die seine
Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, die nicht mehr
sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (BGer 1B_130 /2017 vom
15. Juni 2017 E. 2.5 und 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; Boog, a.a.O., Art. 56 N 41; vgl.
BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22). Ob das Vorgehen der Partei gegen die
Gerichtsperson oder das Ausstandsgesuch im konkreten Einzelfall
rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, ist nicht entscheidend.
In einem
Bundesgerichtsentscheid und einem Kommentar wird zwar die Auffassung vertreten,
der Anschein der Befangenheit sei grundsätzlich zu bejahen, wenn zwischen einer
Gerichtsperson und einer Partei oder deren Vertretung ein Prozess hängig ist
(BGer 5A_756/2008 vom 9. September 2009 E. 2.3; Rüetschi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art.
47 N 54). Ein hängiger Prozess allein kann jedoch zur Begründung der
Befangenheit zumindest dann nicht genügen, wenn die Partei erst während des bei
der Gerichtsperson hängigen Verfahrens gegen diese Klage eingereicht hat.
Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, die Gerichtsperson in den
Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen.
Dies ist bei Klagen genauso zu vermeiden wie bei Strafanzeigen. Dementsprechend
hat das Bundesgericht in einem anderen Urteil zu Recht entschieden, der
Umstand, dass eine Partei gegen Gerichtspersonen wegen deren
Instruktionsmassnahmen Zivilklage erhoben hat, begründe keinen Anschein der
Befangenheit (BGer 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001 E. 4; vgl. für
offensichtlich haltlose Klagen auch BGer 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2).
Auch gemäss einem Kommentator genügt es zur Begründung der Befangenheit nicht,
dass eine Partei gegen eine Gerichtsperson eine Schadenersatzklage angedroht
oder erhoben hat (Wullschleger,
a.a.O., Art. 47 N 32). Massgebend muss sein, ob bei objektiver
Betrachtung der Anschein einer gegenseitigen Feindschaft besteht (vgl. Rüetschi, a.a.O., Art. 47 N 53;
Wullschleger, a.a.O., Art. 47
N 32). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Gerichtsperson gegen eine
Klage einer Partei nur angemessen und sachlich verteidigt.
Von einem auf
das Verhältnis zwischen Richter und Parteivertreter zurückzuführenden Ausstandsgrund
ist nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung auszugehen
(BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.3 und 1B_664/2012 vom 19. April 2013
E. 3.4). Für eine Feindschaft zwischen einer Gerichtsperson und der Vertretung
einer Partei gelten damit erhöhte Anforderungen (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 32).
4.3.3 Verfahrensfehler
oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen
keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit
grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,
sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen.
Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte
Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE
BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.4 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Dazu gehören nicht nur
Interessen, welche die Gerichtsperson direkt (unmittelbar), sondern auch
solche, die sie indirekt (mittelbar) betreffen. Das Interesse kann materiell
oder ideell sein und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation
beeinflussen. Es muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit in Frage zu
stellen, die betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern
die persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer
Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2 S. 222 f.; vgl.
BGer 4A_162/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.2; Reich, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar.
Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N 28; vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 8). Art. 47 Abs. 1 lit. a
ZPO ist auf den Konkursverwalter zumindest nicht direkt anwendbar. Ob die
Bestimmung bei der Konkretisierung der Generalklausel von Art. 10
Abs. 1 Ziff. 4 SchKG berücksichtigt werden kann, erscheint
angesichts des besonderen Ausstandsgrunds von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG
(vgl. dazu oben E. 4.2) fraglich. Die Frage kann offen bleiben, weil im
vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO nicht
erfüllt sind.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid gehe unvertretbar darüber
hinweg, dass sich im von ihr glaubhaft gemachten Unterlassen amtspflichtgemäss
gebotener Ermittlungen zum Rechtsgrund der Schuldanerkennung der
Gemeinschuldnerin vom 21. Februar 2007 der den Konkursverwalter zum Ausstand
verpflichtende "böse" Anschein unfairer Verfahrensführung sowie
unsachlicher Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin abbilde. Hierbei
beruft sich die Beschwerdeführerin
namentlich darauf, dass die im Konkursverfahren der B____ angemeldete Forderung
nicht nur auf einer blossen Parteibehauptung, sondern auf einer urkundlichen
Schuldanerkennung vom 21. Februar 2007 beruht habe, zu deren
Rechtsgrund der Konkursverwalter Rechtsanwalt E____ als amtlich bestellten
Nachtragsliquidator der Beschwerdeführerin
hätte befragen müssen, was der Konkursverwalter jedoch unstreitig unterlassen
habe (Beschwerde, S. 9 f.). Diese Vorbringen vermögen den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen.
5.2 Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen heisst
aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Diesen
Anforderungen genügt nicht, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen
Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt
oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr wird
vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die
Aktenstücke genau benennt, auf denen seine Kritik beruht. Blosse Verweise auf
Vorakten sind unzureichend (statt vieler BGer_65/2014 vom
9. September 2014 E. 5.4.1; AGE BEZ.2017.33 vom
14. September 2017 E. 2.1; Freiburg-haus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15).
Die Beschwerdeführerin unterlässt es vorliegend
gänzlich auszuführen, inwiefern sie im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren in
rechtsgenüglicher Weise gerügt hätte, dass der Konkursverwalter ordnungsgemäss
beantragte Erkundigungen beim Nachtragsliquidator der Beschwerdeführerin rechtswidrig unterlassen habe, wodurch sich ein
Ausstandsgrund verwirklicht habe. Ihre erst im zweitinstanzlichen
Beschwerdeverfahren und auch nur in ganz pauschaler Weise vorgetragene Rüge unfairer
Verfahrensführung kann somit nicht gehört werden. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin die angebliche Verletzung
von Ermittlungspflichten (vgl. Art. 244 SchKG) durch den Konkursverwalter
mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2017 rügen
müssen, mit welcher ihre am 20. Januar 2017 im Konkurs der B____
angemeldete Forderung abgewiesen wurde. Diese Verfügung ist aber
unbestrittenermassen unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführerin kann angebliche mit der Erwahrung bzw.
Nichterwahrung ihrer Forderung verbundene Verfahrensfehler deshalb nicht
nachträglich zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens heranziehen. Ohnehin
vermögen Verfahrensmassnahmen nur in Ausnahmefällen den Anschein der
Befangenheit zu erwecken (BGer 5A_910/2013 vom 6. März 2014
E. 5.2; Wullschleger, a.a.O.,
Art. 47 N 35 mit Hinweisen; vgl. oben E. 4.3.3). Dass der
Konkursverwalter im Zusammenhang mit der Prüfung der angemeldeten Forderung
eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung begangen hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist
auch nicht zu erkennen.
6.1 Die
Beschwerdeführerin reichte am 19. Juli 2017 beim Landgericht Frankfurt am Main (D)
eine Schadenersatzklage unter anderem gegen den Konkursverwalter ein. Diese
stehe in einem engen inneren Zusammenhang mit dessen Verhalten betreffend die
Forderungseingabe der Beschwerdeführerin. Der Konkursverwalter habe deshalb ein
eigenes Interesse am Konkursverfahren und dessen Ausgang (Beschwerde, S. 3, 5
und 12 f.). Der Konkursverwalter habe in jenem Verfahren mit Eingabe vom
30. Mai 2018 vertreten durch einen Rechtsanwalt die Abweisung der Klage
beantragt. Damit habe sich der Konkursverwalter im Rechtsverhältnis zur
Beschwerdeführerin aktiv in seine kontradiktorische Parteirolle als Beklagter
begeben (Beschwerde S. 5). Aufgrund dieser Umstände seien die Ausstandsgründe
von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO
erfüllt (Beschwerde, S. 3, 5 und 12 f.).
6.2 Die
Schadenersatzklage hat in keiner Art und Weise zur Folge, dass der
Konkursverwalter als Partei oder Drittpartei am Konkursverfahren beteiligt ist.
Damit ist der Ausstandsgrund der Amtshandlung in eigener Sache gemäss Art. 10
Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ausgeschlossen (vgl. oben E. 4.2).
6.3 Es
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie
das Verhalten des Konkursverwalters im Konkurs nach dem Widerruf der bedingten
Abtretungserklärung (Verfügung vom 13. Juli 2017) die Situation des
Konkursverwalters im Schadenersatzprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main
beeinflussen könnte. Folglich kann dieser Prozess kein persönliches Interesse
des Konkursverwalters im Konkursverfahren begründen. Die Schadenersatzklage
gegen den Konkursverwalter begründet auch unter dem Gesichtspunkt der
Feindschaft keinen Anschein der Befangenheit, der den Konkursverwalter gestützt
auf die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zum Ausstand
verpflichten könnte (vgl. oben E. 4.3.2). Das Gleiche gilt für den Antrag
des Konkursverwalters auf Klageabweisung. Dabei handelt es sich um eine absolut
übliche sachgerechte Reaktion auf eine Klage, die dem Rechtsstreit keine
persönliche Dimension verleiht.
6.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Schadenersatzklage gegen den
Konkursverwalter sei nicht rechtsmissbräuchlich (Beschwerde, S. 11). Eine
Schadenersatzklage gegen eine Gerichtsperson begründet unabhängig davon, ob sie
rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, für sich allein keinen Anschein der
Befangenheit (vgl. oben E. 4.3.2). Grundsätzlich ist deshalb auf diese Rüge
mangels Rechtserheblichkeit nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist
allerdings, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Konkursverwalter
habe ihre Schadenersatzklage mit seinen Verfügungen vom 5. und 13. Juli 2017
provoziert (Beschwerde S. 12), haltlos ist. Selbst wenn man der unrichtigen
Auffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, diese Verfügungen seien zu
beanstanden, hätte eine angemessene sachliche Reaktion höchstens darin
bestanden, eine Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251
Abs. 5 SchKG) und/oder eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG)
zu erheben. Die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb nicht erwartet
werden könne, dass sie sich mit der Erhebung einer Kollokationsklage begnüge
(vgl. Beschwerde, S. 12), ist ebenfalls haltlos. Im Kollokationsprozess geht es
zwar nur um die Frage, inwieweit ein Gläubiger Anspruch auf den Erlös aus der
Liquidation der Aktiven des Gemeinschuldners haben soll, und nicht um die
rechtskräftige Beurteilung seiner Forderung (Sprecher,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 250 N 1). Auch beim Entscheid des Konkursverwalters über die Anerkennung
einer Forderung geht es aber nicht um eine abschliessende zivilrechtliche
Beurteilung der eingegebenen Forderung, sondern lediglich um die Frage, ob der
Ansprecher für seine Forderung Befriedigung im Konkurs verlangen kann, in
welchem Betrag und in welchem Rang. Der Entscheid schafft somit keine res
iudicata über das Konkursverfahren hinaus (Sprecher,
a.a.O., Art. 245 N 3). Folglich ist die Abweisung der Forderung der
Beschwerdeführerin mit der Verfügung des Konkursverwalters vom 5. Juli 2017
ausserhalb des Konkursverfahrens bedeutungslos. Zudem begründete der
Konkursverwalter die Abweisung nicht damit, dass die Forderung nicht bestehe,
sondern bloss damit, dass sie nicht belegt worden sei.
7.1 Die
Beschwerdeführerin behauptet, der Konkursverwalter habe mit Schreiben vom 24. August 2017
gegen Rechtsanwältin […] als anwaltliche Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin
bei der Rechtsanwaltskammer Köln (D) Anzeige erstattet. Diese habe er
sinngemäss damit begründet, dass die gegen ihn gerichtete Klageerhebung beim
Landgericht Frankfurt am Main, insbesondere der letzte Absatz des an ihn
persönlich gerichteten Schreibens der Rechtsanwältin […] vom 25. Juli 2017,
nach seiner Auffassung gegen anwaltliches Berufsrecht verstosse (Beschwerde,
S. 6). Diese Behauptungen sind teilweise aktenwidrig. Mit Schreiben vom
24. August 2017 stellte der Konkursverwalter der Rechtsanwaltskammer Köln das
Schreiben der Rechtsanwältin […] vom 25. Juli 2017 samt Klageschrift vom
19. Juli 2017 zu mit der Bitte "um Prüfung, ob das Vorgehen von Frau
RA […], d.h. insbesondere der letzte Absatz ihres Schreibens vom 25. Juli 2017,
mit ihren Berufspflichten vereinbar ist." Der Konkursverwalter erklärte
nicht, das Verhalten der Rechtsanwältin […] verstosse seiner Ansicht nach gegen
anwaltliches Berufsrecht. Insbesondere behauptete er nicht, die Klage als
solche stelle einen Verstoss gegen anwaltliches Berufsrecht dar. Das Schreiben vom
24. August 2017 erweckt bei objektiver Betrachtung entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit des Konkursverwalters.
7.2 Entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10) besteht kein
Hinweis darauf, dass der Konkursverwalter das Schreiben an die
Rechtsanwaltskammer aus persönlichem Interesse und/oder Feindschaft gegenüber
der Beschwerdeführerin erstattet hätte. Etwas Derartiges lässt sich
insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass er damit nicht bis zum
Abschluss des Konkursverfahrens zugewartet hat. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, der Konkursverwalter habe über eine Anzeige gegen
Rechtsanwältin […] "Munition" sammeln wollen, um die von dieser
namens der Beschwerdeführerin gegen ihn eingereichte Schadenersatzklage wegen
anwaltlich unzulässigen Verhaltens zum "Einsturz" zu bringen
(Beschwerde, S. 10), entbehrt jeglicher Grundlage. Das Schreiben vom
24. August 2017 ist neutral formuliert und bringt keine feindschaftlichen
Gefühle gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zum Ausdruck.
Das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer kann auch nicht als offensichtlich
grundlos betrachtet werden. Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft
auszuüben. Er hat sich innerhalb und ausserhalb des Berufes der Achtung und des
Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen
(§ 43 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]). Er darf sich bei seiner Berufsausübung
nicht unsachlich verhalten (§ 43a Abs. 3 BRAO). Der Rechtsanwalt
ist zwar Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen
jeweiligen Mandanten tätig. Die Pflicht zur gewissenhaften Ausübung seines
Berufs schränkt ihn dabei aber insoweit ein, als sie ihm gebietet, die Interessen
seines Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu wahren
(vgl. Fellmann, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2011, Art. 12 N 16, 36 und 37a). Dem Anwalt ist es deshalb verboten, mit
rechtswidrigen Drohungen auf den Gang eines Verfahrens einzuwirken (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37a). Mit
Schreiben vom 25. Juli 2017 informierte die Rechtsanwältin […] namens und im
Auftrag der Beschwerdeführerin den stellvertretenden Leiter des Konkursamts,
dass die Beschwerdeführerin beim Landgericht Frankfurt am Main gegen die
Gemeinschuldnerin Klage erhoben habe. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der
Klageschrift forderte sie den stellvertretenden Leiter des Konkursamts dazu auf
zu veranlassen, dass das Konkursamt die von der Beschwerdeführerin eingegebenen
Forderung von CHF 1'333'929.97 unverzüglich, spätestens jedoch bis am
7. August 2017, vorbehaltlos anerkenne und der mit Verfügung vom
13. Juli 2017 vorgenommene Widerruf der Abtretung vom 14. Februar
2017 bis spätestens am 3. August 2017 zurückgenommen werde. Im letzten Absatz
schrieb die Rechtsanwältin […], die Hauptsache werde im Prozessrechtsverhältnis
zur Gemeinschuldnerin, dem Konkursverwalter und dem Vorsteher des Justiz- und
Sicherheitsdepartements gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main für
erledigt erklärt, wenn das Konkursamt diesen Aufforderungen fristgerecht
nachkomme. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht fristgerecht nachgekommen
werde, werde der Schaden, welcher der Beschwerdeführerin und/oder der
Gemeinschuldnerin daraus allenfalls entstehe, im beim Landgericht Frankfurt am
Main hängigen Klageverfahren geltend gemacht. Die Rechtsanwältin versuchte
somit, den stellvertretenden Leiter des Konkursamts mit der Androhung der
Geltendmachung von Schadenersatzforderungen zu veranlassen, die Forderung der Beschwerdeführerin,
die der Konkursverwalter in Anwendung von Art. 244 SchKG im Interesse
der Gläubigergesamtheit bereits abgewiesen hatte, nachträglich doch noch
zuzulassen. Dem Schreiben könnte deshalb unter Umständen nötigender Charakter
beigemessen werden. Aus diesem Grund erscheint es durchaus denkbar, dass das
Schreiben als Verstoss gegen die gewissenhafte Berufsausübung gemäss § 43 BRAO
qualifiziert werden könnte. Gemäss Schreiben des Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer
Köln vom 5. September 2017 sollen die Ausführungen im Schreiben der
Rechtsanwältin […] vom 25. Juli 2017 zwar berufsrechtlich nicht zu beanstanden
sein. Der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer scheint bei dieser Beurteilung
jedoch nicht geprüft zu haben, ob dem letzten Absatz des Schreibens allenfalls
nötigender Charakter beizumessen ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass
sich das Schreiben nicht gegen die Beschwerdeführerin als Partei, sondern bloss
gegen deren Vertretung gerichtet hat. In diesem Fall könnte ein Ausstandsgrund
nur unter qualifizierten Voraussetzungen bejaht werden.
Aus den
vorstehenden Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren vor der oberen
Aufsichtsbehörde ist unter Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger
Prozessführung kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Da die Beschwerde
nicht als bös- oder mutwillig qualifiziert werden kann, sind der Beschwerdeführerin
trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22. Juni
2018 (AB.2017.47) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.