Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.147
ENTSCHEID
vom 19.Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] DE-[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Juli 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 23. Februar 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung
der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), namentlich dem unerlaubten
Rückwärtsfahren in einer Einbahnstrasse (Art. 37 Abs. 3 VRV), begangen am
4. November 2017, zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Ausserdem
wurden ihm Auslagen von CHF 13.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.–
auferlegt.
Mit Schreiben
vom 17. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer (sinngemäss) Einsprache gegen den
Strafbefehl, wobei er diese der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(JSD) zukommen liess. Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung
vom 24. Juli 2018 zufolge verspäteter Einreichung der Einsprache nicht
auf das Rechtsmittel ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid
hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2018 Beschwerde erhoben und
diese wiederum der Inkassostelle des JSD eingereicht, welche diese zuständigkeitshalber
über das Strafgericht an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Er
beantragt wörtlich die Einstellung des Verfahrens, sinngemäss aber die
Aufhebung seiner strafrechtlichen Verurteilung. Mit einem weiteren Schreiben
vom 22. August 2018 hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht eine Kopie
seines Einspracheschreibens vom 16. Juli 2018 sowie die Quittung einer
bezahlten Ordnungsbusse (wegen Falschparkierens, ebenfalls begangen am 4.
November 2017) eingereicht und seinen Antrag auf Einstellung des Verfahrens
wiederholt. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte und des
Sachverhalts ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Bei der
angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2018
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Auf die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 wurde aus formellen Gründen (Nichteinhalten
der Einsprachefrist) nicht eingetreten. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dass die
Beschwerde zunächst bei der Inkassostelle des JSD eingereicht worden ist und
dann erst durch das Strafgericht dem zuständigen Appellationsgericht übergeben
wurde, schadet nicht. Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Inkassostelle des JSD eingereicht worden
und diese hat sie entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO
unverzüglich über das Strafgericht an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, auf die Einsprache gegen den
Strafbefehl sei wegen Verspätung nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei
die Verkehrswiderhandlung vom 4. November 2017 am 8. November 2017
durch die Kantonspolizei schriftlich angezeigt worden. In diesem Schreiben sei
der Beschwerdeführer zudem auf die Überweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft
hingewiesen worden. Ferner sei dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 telefonisch
die Überweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden. Der
Beschwerdeführer habe folglich mit der eingeschriebenen Post seitens der Staatsanwaltschaft
rechnen müssen. Der Strafbefehl vom 23. Februar 2018 sei nachweislich
gleichentags an die Adresse des Beschwerdeführers, welche er im Einspracheschreiben
als Absenderadresse angebe ([...] Deutschland), verschickt worden. Nachdem die Zustellung
des Strafbefehls trotz Zustellungsversuch am 26. Februar 2018 gescheitert
sei, sei der Strafbefehl infolge Nichtzustellung am 29. März 2018 an die
Staatsanwaltschaft retourniert worden. Damit komme in Bezug auf die Zustellung
des Strafbefehls die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur
Anwendung, wonach der Strafbefehl am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch
als zugestellt gelte. Folglich habe die Einsprachefrist am 9. März 2018 zu
laufen begonnen und bis zum 19. März 2018 (recte: 18. März 2018) angedauert.
Unter diesen Umständen sei die Einsprache vom 17. Juli 2018 offensichtlich
verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
2.2
2.2.1 Die
Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform
(vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2
StPO). Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis (Arquint, in: Basler Kommentar StPO,
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 85 N 1). Art. IIIA
lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung
seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) erklärt die unmittelbare Zustellung von
gerichtlichen oder anderen behördlichen Schriftstücken im Zusammenhang mit
Strafsachen durch die Post an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen
Vertragsstaats als zulässig.
Entscheidend für
die Wahl der Zustellungsart sind für die sendende Behörde die Art der
Mitteilung und die Wichtigkeit des Nachweises der Zustellung. Sendungen ohne
unmittelbare Rechtswirkungen können auch durch einfache Briefpost übermittelt
werden (Arquint, a.a.O., Art. 85 N
4). Gemäss der Rechtsprechung trifft die Behörde die Beweislast für die
Zustellung von Verfügungen und Entscheiden. Sie hat in geeigneter Weise den
Beweis dafür zu führen, dass und zu welchem Zeitpunkt diese zugestellt wurden.
In diesem Zusammenhang schafft bspw. eine sich bei den Akten befindliche Kopie
eines Schreibens keine Tatsachenvermutung, das entsprechende Original sei
aufgegeben und zugestellt worden. Ein Fehler bei der Zustellung von
Postsendungen liegt nämlich nicht derart ausserhalb des Möglichen, dass nicht
damit gerechnet werden müsste. Aus diesem Grund muss auch die Darstellung des
Empfängers berücksichtigt werden, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände
nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Für einen
Nachweis der Zustellung bedarf es jedoch nicht einer eingeschriebenen Sendung,
dieser kann auch gestützt auf Indizien oder auf die gesamten Umstände erbracht
werden (s. statt vieler: AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.4 m.w.H.).
2.2.2 Gegen
einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache
erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die
Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91
Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die
Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach
Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von
einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die
Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt
ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter
ernennt (BGer 6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1. m.w.H.).
2.3
2.3.1 Dem
Beschwerdeführer wurde die Verkehrswiderhandlung vom 4. November 2017
gemäss den Akten erstmals mit Schreiben der Kantonspolizei vom 8. November 2017
zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wurde ihm auch das weitere Vorgehen
dargelegt, namentlich die Überweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft in
der Annahme, er sei der fehlbare Lenker, soweit er sich nicht innert 10 Tagen
beim Verkehrsdienst der Kantonspolizei melde (act. 6 f.). Dieses Schreiben
wurde mit A-Post Plus Postversand versandt. Ein Zustellnachweis findet sich
nicht in den Akten und eine amtliche Erkundigung des Appellationsgerichts beim
Verkehrsdienst der Kantonspolizei ergab, dass die Briefpost in diesem Verfahren
nicht mehr zurückverfolgt werden könne (s. Aktennotiz vom 28. September 2018).
Der polizeilichen „Überweisung mit Antrag“ an die Staatsanwaltschaft vom 4.
Dezember 2017 (act. 2 ff., überwiesen am 30. Januar 2018 [act.
2]) ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Regelverstoss
seitens der Polizei für eine Stellungnahme telefonisch kontaktiert wurde und
dazu vorgebracht haben soll: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie ich
im November 2017 wo lang gefahren bin. Ich mache keine Angaben über die Namen
meiner Eltern“ (act. 4). Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben
im polizeilichen Überweisungsschreiben am 23. Januar 2018 mit einem
zweiten Telefonat die Überweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft mitgeteilt
(act. 5).
2.3.2 Dass
es sich bei der im gesamten Verfahren verwendeten Adresse um seine korrekte und
funktionstüchtige Anschrift handelt, wird seitens des Beschwerdeführers
ausdrücklich bestätigt (Beschwerdeschreiben vom 29. Juli 2018). Gleichzeitig
macht er aber sinngemäss geltend, er habe vom gegen ihn wegen einer
Verkehrsregelübertretung eingeleiteten Strafverfahren nichts gewusst. Im
Einspracheschreiben vom 16. Juli 2018 führt er dazu aus: „Sie senden mir
eine Busse von CHF 200.- sowie Abschlussgebühr von CHF 200.– und
Verfahrensauslagen von CHF 13.60 zu. Ich weiss nicht, was ich gemacht haben
soll und weshalb ich dieses bezahlen muss [….] Sollte ich irgendein Schreiben
von Ihnen erhalten haben oder ähnliches haben, senden Sie mir dies erst einmal
zu […]“ (act. 14). Vor Appellationsgericht macht der Beschwerdeführer nun auch
geltend, dass er zum fraglichen Zeitpunkt (4. November 2018) gar nicht
persönlich gefahren sein könne, da er von Oktober bis März (gemeint ist wohl
von Oktober 2017 bis März 2018) krank gewesen sei. Auch erwähnt er erstmals, er
habe sich in diesem Zeitraum nicht an der angegeben Adresse aufgehalten. Er
verfüge berufsbedingt über zwei Wohnsitze und habe sich in der Zeit seiner
Krankheit nicht an seiner Adresse in [...] aufgehalten. Gleichzeitig bestätigt
er den im Überweisungsschreiben der Kantonspolizei erwähnten ersten Telefonanruf
in dem er darlegt: „ […] Es ist richtig, dass mich ein Beamter angerufen hat
und ich ihm auch mitgeteilt habe, dass ich mich nicht an diesen Vorfall
erinnern kann. Mein Fahrzeug fahren so viele verschiedene Personen und ich
selber bin nur zwei oder drei Mal in der Schweiz in den Bergen gewesen. Der
Beamte fragte mich nach meinen Eltern. Diese Frage musste ich verneinen, da ich
meine Eltern nicht kenne. Zumal ich 57 Jahre alt bin, tut dies nichts zur
Sache. Er befragte mich nur und ich bin davon ausgegangen, dass die Sache
erledigt sei, denn ich sagte ganz klar, dass ich mich nicht daran erinnern
kann. Ich war nicht in der Schweiz. […]“.
2.3.3 Der
Zustellnachweis betreffend das Schreiben vom 8. November 2017 gelingt mangels
der Unmöglichkeit, den Sendungsverlauf zu rekonstruieren, nicht, nachdem die
blosse Kopie des Schreibens in den Akten gemäss der Rechtsprechung dazu nicht ausreicht.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund der beiden telefonischen Benachrichtigungen
über das laufende Strafverfahren hinreichend informiert war, kann ebenfalls
nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden: Zwar bestätigt der Beschwerdeführer
den ersten Telefonanruf ausdrücklich, macht aber geltend, er habe angenommen,
die Angelegenheit sei damit erledigt. Die zweite telefonische Benachrichtigung
vom 23. Januar 2018 betreffend die Überweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft ergibt sich einzig aus der entsprechenden Anmerkung im
polizeilichen Antrag auf Überweisung an die Staatsanwaltschaft (act. 5).
Genaueres zum Gesprächsinhalt ist damit nicht bekannt. Folglich ist nicht
belegt, ob der Beschwerdeführer über den Strafvorwurf und das weitere Vorgehen
umfassend informiert wurde und kann auch ein diesbezügliches Missverständnis
nicht ausgeschlossen werden. Gemäss den Angaben zu den Personalien des
Beschwerdeführers auf dem Überweisungsschreiben ist ausserdem davon auszugehen,
dass er über seine Mobiltelefonnummer kontaktiert wurde (act. 2: Abkürzung M [wohl
für „Mobile“] bei der Telefonnr.). Damit ist auch unklar, ob sich der
Beschwerdeführer bewusst war, welche seiner beiden Wohnadressen von den
Schweizer Behörden im Verfahren verwendet wird. Dass er das Einspracheschreiben
an die Inkassostelle des JSD und nicht an die Kantonspolizei oder die
Staatsanwaltschaft richtete, spricht im Weiteren dafür, dass er erst nach
Erhalt der Zahlungsaufforderung überhaupt vom Strafverfahren (genügend)
Kenntnis erlangte. Jedenfalls ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer
sich treuwidrig auf das Nichterhalten der schriftlichen Mitteilung über das
laufende Strafverfahren beruft (vgl. Arquint,
a.a.O., Art. 85 N 1, Fn. 1). Vielmehr greift die Gültigkeitsvorschrift für
Mitteilungen gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO und es ist deshalb davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nicht oder zumindest ungenügend über das gegen ihn
laufende Strafverfahren in der Schweiz informiert war. Deshalb ist ihm kein
Vorwurf daraus zu machen, dass er nicht alles unternommen hat, um den ihm im
Februar 2018 per Einschreiben zugestellten Strafbefehl zu erhalten, weshalb die
Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen nicht greifen kann. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache
gegen den Strafbefehl nicht innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist von 10
Tagen erhoben hat, darf ihm folglich nicht zum Nachteil gereichen und auf seine
Einsprache hätte eingetreten werden müssen bzw. ist seine Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gutzuheissen und es ist die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2018
aufzuheben.
3.1 Heisst
das Gericht die Beschwerde gut, kann es einen neuen Entscheid fällen oder den
Entscheid aufheben und zur neuen Entscheidung an das Strafgericht zurück weisen
(Art. 397 Abs. 2 StPO). Aufgrund des im Strafverfahren geltenden
Beschleunigungsgebot sind grundsätzlich reformatorische Entscheide anzustreben,
was allerdings die Spruchreife der zu beurteilenden Sache erfordert (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 397 N 5). Die Vorinstanz
hat sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt.
Soweit der Sachverhalt genügend liquid ist, kann indessen auch unter diesen
Umständen aus prozessökonomischen Gründen in einer eigentlichen Bagatellsache
wie der vorliegenden direkt ein Sachurteil ergehen (vgl. AGE BES.2013.107 vom
18. Oktober 2014 E. 3 m.w.H.).
3.2 Beim
polizeilichen Schreiben vom 8. November 2017 handelt es sich um ein
Standardschreiben im welchem steht, der Beschwerdeführer sei „der Aufforderung,
mit dem am Fahrzeug angebrachten Steckzettel bei uns vorzusprechen“ nicht
nachgekommen, mit der nachfolgenden Aufforderung innerhalb von 10 Tagen mit
Führer- und Fahrzeugausweis bei der Dienststelle zu erscheinen (act. 6, s. oben
E. 2.4.1). Aus der Sachverhaltsschilderung im Überweisungsantrag vom 4.
Dezember 2017 ergeht indessen, dass der Polizeibeamte, welcher Zeuge der
Verkehrsübertretung vom 4. November 2017 war, das Fahrzeug bzw. dessen Fahrer
unmittelbar nach dem Vorfall aufgrund der räumlichen Distanz zum Geschehen
nicht mehr erreichen konnte, weshalb ein Steckzettel offensichtlich nicht hat
angebracht werden können. Nachdem zugunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen ist, dass er auch das Schreiben vom 8. November 2017 nicht
erhalten hat, ist folglich festzustellen, dass sich dieser vor Erlass des
Strafbefehls niemals in umfassender Kenntnis des Strafvorwurfs und des
Verfahrens zur Sache hat äussern können. Dementsprechend behauptet der
Beschwerdeführer erstmals vor Appellationsgericht, er sei zum inkriminierten
Zeitpunkt krank gewesen und habe deshalb den auf ihn immatrikulierten Personenwagen
gar nicht fahren können, weshalb er die Verkehrsregelübertretung nicht begangen
habe und argumentiert er weiter, er habe sich nicht in der Schweiz aufgehalten
und andere Personen hätten den Personenwagen benützt.
3.3 Damit
ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt, zumal unklar ist, ob der
Beschwerdeführer seine Behauptungen mit Beweisen untermauern kann bzw. weil
sich noch keine Vorinstanz mit der Frage befasst hat, ob es sich dabei um reine
Schutzbehauptungen handelt oder nicht. Zudem wurde das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers im gesamten bisherigen Verfahren verletzt. Es rechtfertigt
sich deswegen trotz des eigentlichen Bagatellcharakters der Angelegenheit, die
Sache zurückzuweisen. Aufgrund der von Anfang mutmasslich nicht korrekt erfolgten
Informationen über den vorgesehenen Verfahrensablauf sowie die
Äusserungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers vor Erlass des Strafbefehls
drängt sich eine Rückweisung an den Verkehrsdienst der Kantonspolizei auf.
Demnach ist auch der Strafbefehl vom 23. Februar 2018 aufzuheben.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen und es werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden der
angefochtenen Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom
24. Juli 2018 und der Strafbefehl vom 23. Februar 2018 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Es erfolgt eine Rückweisung der Sache an
den Verkehrsdienst der Kantonspolizei zur erneuten Bearbeitung.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Verkehrsdienst der Kantonspolizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.