Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.47
ENTSCHEID
vom 30.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 14. Januar 2019
Sachverhalt
Am 26. Juli 2018
wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) nach einer tätlichen Auseinandersetzung
mit Verletzungsfolge festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Juli 2018 wegen Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer die vorzeitige Haftentlassung, worauf
die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2018 mit Antrag auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs ans Zwangsmassnahmengericht gelangte und um Verlängerung
der Untersuchungshaft für vorläufig 12 Wochen ersuchte. Das
Zwangsmassnahmengericht entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft und
verfügte am 12. Oktober 2018 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14.
Januar 2019. Es wurde dabei neben dem erforderlichen dringenden Tatverdacht
bezüglich mehrerer Körperverletzungsdelikte der spezielle Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
angenommen und auf die Prüfung weiterer Haftgründe verzichtet. Die
Verhältnismässigkeit der verlängerten Haft wurde angesichts der drohenden Freiheitsstrafe
von über sechs Monaten sowie einer allenfalls vollziehbar zu erklärenden
Vorstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 Beschwerde
erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2018
beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 Stellung genommen,
der Beschwerdeführer selbst hat am 25. Oktober 2018 repliziert. Die Standpunkte
der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den
Entscheid von Relevanz sind.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel
ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist.
1.3 Insbesondere
aus den Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers entsteht der Eindruck,
dass bei ihm sowohl hinsichtlich der bestehenden Vorstrafen und den
Möglichkeiten des Widerrufs einer bedingten Vorstrafe als auch bezüglich der im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandelnden Fragen Klärungsbedarf besteht.
Er wird hierfür an seine Verteidigerin verwiesen.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1
3.1.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2018 geltend, „dass
ich wegen dem Vorfall vom 2017 unschuldig bin“. Es ist nicht klar, worauf er
damit Bezug nimmt. Den Beilagen seiner Beschwerde ist zu entnehmen, dass er
davon ausgeht, es sei im Jahr 2017 ein Strafbefehl gegen ihn ergangen, den er
jedoch nicht erhalten habe (Schreiben an den Staatsanwalt vom 13. Oktober
2018). Der Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2018
gemutmasst, der Beschwerdeführer habe die vorliegende Verfügung wohl falsch
verstanden. Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich bei der Annahme von
Fortsetzungsgefahr zwar auf vergangene Delikte, es existiere indes kein Strafbefehl
aus dem Jahr 2017. Vielmehr würden dem Beschuldigten im laufenden Verfahren
zwei Vorfälle aus dem Jahr 2017 zur Last gelegt. Ebendies hat der Staatsanwalt
mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 auch dem Beschwerdeführer persönlich
erläutert, dieser hat jedoch mit Schreiben an den Staatsanwalt vom 25. Oktober
2018 darauf beharrt, das Zwangsmassnahmengericht habe die Möglichkeit des
Vollzugs einer 15-monatigen bedingten Vorstrafe erwähnt, obschon er in den
Jahren 2014 bis 2016 keinerlei Probleme mit der Justiz gehabt habe. In seiner
Replik hat sich der Beschwerdeführer abermals mit der erwähnten Vorstrafe
befasst, indes keine neuen Argumente gegen die Verlängerung der
Untersuchungshaft vorgebracht.
3.1.2 Das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird nicht bestritten. Die von A____
persönlich verfasste Beschwerde kann am ehesten als Bestreiten der Erfüllung
des zur Annahme der Fortsetzungsgefahr erforderlichen Vortatenerfordernisses
verstanden werden. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers äussert in ihrer
Eingabe vom 24. Oktober 2018, in den Jahren 2013 bis 2017 sei der Beschwerdeführer
nur wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz negativ in Erscheinung getreten.
Die Vorfälle aus dem Jahr 2017, für welche die Unschuldsvermutung gelte, würden
sich lediglich auf Vorhalte der einfachen Körperverletzung beziehen. Eine
qualifizierte Gefährdung der Allgemeinheit, wie sie zur Bejahung der
Fortsetzungsgefahr vorliegen müsse, sei nicht gegeben. Es sind demnach
sämtliche Voraussetzungen des speziellen Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr zu
prüfen.
3.1.3 Fortsetzungsgefahr
ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den Vortaten muss es
sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige
Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind.
Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13).
Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden,
in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch
diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86).
Die Anlasstat,
aufgrund welcher der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden ist,
wird von der Staatsanwaltschaft als versuchte schwere Körperverletzung
qualifiziert, die mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist
(Art. 122 StGB) und gemäss Definition von Art. 10 Abs. 3 StGB
ein Verbrechen darstellt. Das Zwangsmassnahmengericht hat anlässlich der
Haftanordnung vom 30. Juli 2018 dargelegt, dass die Beweislage bezüglich
dieses Tatvorwurfs erdrückend ist. Neben den noch zu beurteilenden
Körperverletzungen aus dem Jahr 2017 weist der Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers zahlreiche rechtskräftige Verurteilungen wegen Körperverletzungen
auf. Es handelt sich um Verurteilungen vom 21. April 2010, 22. Dezember
2010 (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) und 24. August 2012 (mit
Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand; zusätzliche Verurteilung wegen
mehrfachen Raufhandels). Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung reicht
bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, womit es sich bei diesem Tatbestand um ein
Vergehen handelt. Das Bundesgericht hat sich in BGE 143 IV 9 E. 2.6 zur Frage
der Qualifizierung einer Straftat als schweres Vergehen dahingehend geäussert,
"leichte" Vergehen würden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht
erfasst. Es stelle sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen
schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO zu unterscheiden sei. Ausgangspunkt bilde die abstrakte
Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E.
4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen sei, dass eine
Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) drohe. Vergehens-Tatbestände, wie etwa
Art. 177 StGB (Beschimpfung), bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern
ausschliesslich Geldstrafe angedroht sei, würden als minder schwere Vergehen
für die Anordnung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht fallen. Bei
der Beurteilung der Schwere der Tat seien neben der abstrakten Strafdrohung
gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext
einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut sei, desto eher würden
Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. (Urteil 1B_512/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 4.3). Angesichts des Strafrahmens der einfachen
Körperverletzung sowie des betroffenen Rechtsguts der körperlichen
Unversehrtheit sind diese Vortaten unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwere Vergehen zu betrachten.
Die Vorinstanz
hat angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, welche den Beschuldigten
nicht von weiteren Gewaltdelikten abhielten, und der Häufung von Vorfällen in
den Jahren 2017 und 2018 mit Recht eine schlechte Legalprognose hinsichtlich
ähnlich gelagerter Delikte gestellt und die Fortsetzungsgefahr bejaht.
3.2
3.2.1 Die
Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Die vom
Zwangsmassnahmengericht erwähnte Vorstrafe datiere von 2012 und liege somit sechs
Jahre zurück. Es erscheine somit fraglich, ob die Vorstrafe zur Begründung der
Verhältnismässigkeit herangezogen werden könne.
3.2.2 Der
Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass
die erwähnte Vorstrafe bereits vor sechs Jahren ausgesprochen worden ist
(Urteilsdatum: 24. August 2012), jedoch wurde dem Beschwerdeführer damals die
maximale Probezeit von fünf Jahren auferlegt, weshalb die zu beurteilenden
Delikte aus dem Jahr 2017 (Begehungszeit: 2. Juni 2017, 11. Juli 2017) ‒
wenn auch knapp ‒ eine Verletzung der Probezeit darstellen und im Falle
eines Schuldspruchs über den Vollzug der bedingten Vorstrafe zu befinden sein wird.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorstrafe im Rahmen der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der Haftdauer Berücksichtigung gefunden hat. Dem ist
hinzuzufügen, dass die Dauer der Untersuchungshaft inklusive der verfügten
Verlängerung erst 5 ½ Monate beträgt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten,
dass im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen hat, welche über
sechs Monate betragen dürfte. Die Verhältnismässigkeit ist somit unabhängig von
der Vollziehbarkeit der Vorstrafe gegeben.
3.3
3.3.1 In
der Beschwerde vom 18. Oktober 2018 wurde bereits festgehalten, der Beschwerdeführer
beantrage „die Ersatzmassnahmen“. In seiner Replik vom 25. Oktober 2018 hat er
präzisiert, es seien „Ersatzmassnahmen (Fussgerät) anzuwenden“, es wird also Electronic
Monitoring beantragt.
3.3.2 Gemäss
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Ob die beantragte technische
Überwachungsmassnahme geeignet wäre, die Rückfallgefahr wesentlich zu
vermindern, kann offen bleiben, denn die Ersatzmassnahme müsste auch die
Flucht- und Kollusionsgefahr bannen. Diese beiden Haftgründe hat die Vorinstanz
in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2018 zwar nach Annahme der
Fortsetzungsgefahr offen gelassen, jedoch bei der Haftanordnung vom 30 Juli
2018 zu Recht bejaht. Weder der Kollusionsgefahr noch der Fluchtgefahr könnte
mittels Electronic Monitorings wirksam begegnet werden, womit sich die
Ersatzmassnahme als untauglich erweist.
3.4 Nach
dem Gesagten wurde die Untersuchungshaft zu Recht um 12 Wochen verlängert, und
die Beschwerde ist abzuweisen.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten
mit einer Gebühr von CHF 300.‒. (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar gemäss
Aufstellung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.‒ und eine Spesenvergütung
von CHF 8.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 23.75 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigerin
kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).