Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.42
ENTSCHEID
vom 17.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. September 2018
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis 23. November 2018
Sachverhalt
Am 17. Juli 2018
fand in Basel eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen vier Personen
statt, an der auch A____ (Beschwerdeführer) beteiligt war. In der Folge eröffnete
die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen diesen und stellte beim
Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung
vom 20. Juli 2018 wurde über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von
acht Wochen, das heisst bis zum 14. September 2018, Untersuchungshaft angeordnet.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. September 2018 wurde
die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, bis zum 23. November
2018, verlängert.
Gegen letztere
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die kostenfällige
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beantragt werden. Eventualiter sei
die Freilassung des Beschwerdeführers im Sinne einer Ersatzmassnahme mit der
Auflage zu verbinden, dass er sich während mindestens sechs Monaten wenigstens
einmal wöchentlich am Programm „RISK“ der Bewährungshilfe Basel-Stadt zu beteiligen
habe. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober
2018 unter o/e Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten
sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 12. Oktober 2018 an seinen Anträgen
fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ‒ einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten ‒ ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]),
welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen.
1.2 Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c
bzw. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht ein
Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011
vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 17. Juli 2018 an einer gewalttätigen
Auseinandersetzung in Basel-Kleinhüningen beteiligt gewesen zu sein. Die Vorinstanz
erwog diesbezüglich, dass eine aktive Involvierung des Beschwerdeführers aufgrund
der Ermittlungsresultate, der Videos, der Angaben von unbeteiligten Augenzeugen,
der Angaben der weiteren Beteiligten und des Beschwerdeführers selbst nicht
bestritten werden könne. Insgesamt bestehe (mindestens) der dringende Verdacht
auf Teilnahme an einem Raufhandel.
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an
einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines
Menschen zur Folge hat. Raufhandel ist eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung
zwischen mindestens drei Personen (vgl. dazu Trechsel/Mona,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 133 N 2).
3.3.2 Der
Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Beschwerdeführer den C____ geschlagen
habe, ist vollumfänglich zu folgen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss
den Aussagen von D____ in seiner Einvernahme vom 17. Juli 2018 kam es am
Tattag zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in welche C____, sein Bruder E____
und der Beschwerdeführer involviert gewesen seien. Er selber habe C____ bloss
einen Rucksack angeworfen. E____ gesteht in seiner Einvernahme vom 17. Juli
2018 und der Konfrontations-Einvernahme vom 9. August 2018 ein, C____ zwei
oder drei Fäuste ins Gesicht gegeben zu haben. Dass auch C____ tätlich wurde,
ergibt sich bereits aus den sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen des
Vorfalls. Damit ist erstellt, dass an der streitgegenständlichen
Auseinandersetzung – wie im Rahmen des Tatbestands des Raufhandels verlangt – mindestens
drei Personen aktiv beteiligt gewesen sind. Daran ändert nichts, dass sich die
gewalttätige Auseinandersetzung vom anfänglichen Austragungsort an der
Inselstrasse bis zur Kleinhüningerstrasse hin verlagerte.
3.3.3 Dass
am Tattag eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei
Personen im Sinne des Tatbestands des Raufhandels stattfand, lässt sich auch
den Aussagen der Auskunftsperson F____ entnehmen. Dieser sagte anlässlich
seiner Einvernahme vom 17. Juli 2018 aus, dass C____ am Boden lag und drei
weisse Männer auf ihn eingeschlagen hätten (zwei mit den Fäusten [anhand des
soeben Referierten mussten dies der Beschwerdeführer und E____ gewesen sein]
und einer habe mit den Füssen gekickt, wobei der Beschwerdeführer sehr
aggressiv gewesen sei). Die Angaben der Auskunftsperson F____ sind – entgegen
der Ansicht der Verteidigung – prima vista nicht weniger glaubwürdig als
diejenigen des Beschwerdeführers. Über die Glaubwürdigkeit der einzelnen
Depositionen wird indes das Sachgericht im Detail zu entscheiden haben. Darüber
hinaus sagte die Auskunftsperson G____ aus, dass der Beschwerdeführer C____
nachgerannt sei und einen Gegenstand in den Händen hielt. Die anderen beiden
Beteiligten hätten sich „verbal stark gemacht“, wobei nach der Praxis für das
Tatbestands-Element der „Beteiligung“ bereits eine psychische Einwirkung durch
anfeuern genügen kann (vgl. Trechsel/Mona,
a.a.O., Art. 133 N 3).
3.4 Davon,
dass sich der Beschwerdeführer bloss abwehrend verhielt, kann entgegen der
Ansicht der Verteidigung insgesamt nicht ausgegangen werden. Aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse bestehen somit genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Beteiligung des Beschwerdeführers (mindestens) an einem Raufhandel, sodass
diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bejaht werden muss. Bei diesem
Ergebnis brauchen die ergänzenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts
betreffend Kokain-Deal und Vergehen gegen das Waffengesetz nicht näher
beleuchtet zu werden. Beim Tatverdacht auf jeden Fall nicht zu berücksichtigen
ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Betäubungsmittelkonsum, da es sich
dabei um eine Übertretung handelt.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht nahm des Weiteren Fortsetzungsgefahr an. Sinn und Zweck
der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die
Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die
Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr
dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert
wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in
die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis
erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen
oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach).
Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr
grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art.
221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9
E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19.
Dezember 2016 E. 3.2, BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Aus
dem Strafregisterauszug vom 18. Juli 2018 ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer am 17. November 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt der
schweren Körperverletzung, des Angriffs, des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(mehrfache Begehung) schuldig erklärt worden ist (vgl. AGE SB.2015.42). Sowohl
die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung als auch diejenige wegen
Angriffs stellen Verbrechen dar und richteten sich wie der vorliegend zur
Diskussion stehende Tatbestand des Raufhandels gegen das Rechtsgut der
körperlichen Integrität. Damit ist das Vortaterfordernis erfüllt.
4.3
4.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung
für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12).
4.3.2 Raufhandel
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133
Abs. 1 StGB), sodass von einem schweren Vergehen auszugehen ist.
4.4
4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen
Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7
S. 15).
4.4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.2),
schützt der Tatbestand des Raufhandels das Rechtsgut der körperlichen
Integrität.
4.5
4.5.1 Nach dem Gesetz muss
schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer
Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer
Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der
Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie
die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig,
aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE
143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221
N 38; Forster, a.a.O.,
Art. 221 N 15).
4.5.2 Der
Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Besonders schwerwiegend erscheint
der bereits erwähnte Schuldspruch des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
November 2015 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und Angriffs.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 18. Juli
2018 einschlägige Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (19. Juli 2011 Amtsgericht Lörrach [DE]), einfacher
Körperverletzung (13. Mai 2014 Staatsanwaltschaft Solothurn) sowie Tätlichkeiten
(4. August 2014 Staatsanwaltschaft Solothurn).
4.5.3 Erschwerend
kommt hinzu, dass sich der Vorfall vom 17. Juli 2018 in der Probezeit der
bedingten Entlassung aus der vom Appellationsgericht im November 2015
ausgesprochenen vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe ereignete. Selbst eine
längere Freiheitsstrafe, die offene Reststrafe und die Begleitung durch die
Bewährungshilfe haben den Beschwerdeführer offenbar nicht davon abhalten können,
gegen seine Bewährungsauflagen (unter anderem Drogenabstinenz) zu verstossen
und wiederum gewalttätig aufzufallen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und die
Weisungen scheinen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt zu haben.
4.5.4 Die
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer positive Vollzugsberichte ausgestellt werden
konnten, hinterlässt eher mehr als weniger Bedenken bezüglich der Ernsthaftigkeit
einer Verhaltensänderung. Offenbar kann sich der Beschwerdeführer im engen Rahmen
des Vollzugs sozial korrekt verhalten, nicht aber in Freiheit. Erschwerend
kommt aktuell hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz der (angeblich) grossen
Nachfrage nach seinen beruflichen Fähigkeiten seit seiner Entlassung bei der [...]
Ende Mai 2018 keine neue feste Arbeit gesucht, sondern sich lediglich bei einer
Temporärfirma angemeldet hat, obwohl die Kündigung bereits am 27. März
2018 ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus spricht auch die Trennung von der
Mutter der gemeinsamen Tochter nicht von notwendiger Stabilität im sozialen
Bereich. Im Übrigen haben weder seine Vaterschaft noch die damit verbundenen
Verpflichtungen den Beschwerdeführer daran gehindert, erneut zu delinquieren. Das
Angebot der (neuen) Freundin, wonach der Beschwerdeführer vorläufig bei ihr
bzw. ihrer Familie wohnen könnte, deutet eher auf eine Gefälligkeit, denn auf
eine soziale Verwurzelung, die zu einer gewissen Stabilität führen könnte, hin.
Bezüglich der Wohnung in [...] kann festgehalten werden, dass die dort
vorgenommene Kündigung infolge der Rechtsnatur der Kündigung als
Gestaltungsrecht keineswegs „zurückgenommen“ werden kann. Darüber hinaus ist
die Wohnung offenbar bereits wieder zur Vermietung ausgeschrieben.
4.5.5 Die
Vortaten und der aktuelle Vorfall – bei denen jeweils der Konsum von Kokain und
Marihuana eine Rolle spielte – weisen auf eine enorme Gewaltbereitschaft hin. Der
Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall zu einem Zeitpunkt delinquiert, als
er (relativ) frisch getrennt und ohne Job war und ausserdem durch den
Selbstmord seines Freundes einen psychischen Tiefpunkt durchlebte. Eine Situation,
die – vielleicht nicht in der geballten Krise wie vorliegend, aber doch
punktuell und in anderer Ausgestaltung – jederzeit wieder eintreffen kann. In
dieser Situation wäre ernsthaft mit erneuten Gewaltdelikten zu rechnen. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft
die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag
gegeben hat. Bis diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse vorliegen, ist aufgrund
des bisher Bekannten ernsthaft mit neuen Attacken zu rechnen und es muss
insgesamt von einer belasteten Prognose ausgegangen werden.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht
darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht
in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE
124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Juli 2018 in Haft. Aufgrund der zur
Diskussion stehenden Straftat und seiner einschlägigen Vorstrafen hat er im Falle
eines Schuldspruchs mit einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis
zum 23. November 2018 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt 18 Wochen deutlich
übersteigen wird, zumal angesichts seiner schlechten Prognose nur schon eine Reststrafe
von 490 Tagen zu verbüssen sein dürfte. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende
(stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht
unter Berücksichtigung des in Aussicht gestellten Gutachtens zu beurteilen haben.
5.3
5.3.1 Die
Verteidigung beantragt eventualiter, die Freilassung des Beschwerdeführers im
Sinne einer Ersatzmassnahme mit der Auflage zu verbinden, dass er sich während
mindestens sechs Monaten wenigstens einmal wöchentlich am Programm „RISK“ der
Bewährungshilfe Basel-Stadt zu beteiligen habe.
5.3.2 Dass
der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft von sich aus mit dem
Programm „RISK“ begonnen hat, ist erfreulich. Indes kann den Vorakten entnommen
werden, dass „RISK“ bereits im Jahr 2014 – allerdings offenbar erfolglos – auf
dem Programm der Bewährungshilfe stand. Wenn nicht einmal ein mehrjähriger
Freiheitsentzug mit begleitenden Massnahmen zur Verbesserung des
Rückfallrisikos beitragen konnte, so kann dies von einer ambulanten Massnahme wie
dem Programm „RISK“ (leider) erst recht nicht erwartet werden.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2 Hingegen
ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem
Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. B____ macht einen Aufwand
von „gegen acht Stunden“ geltend. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint dieser
Zeitaufwand auch vor dem Hintergrund zweier Rechtsschriften angemessen. Das Honorar
ist somit auf CHF 1‘600.– (acht Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich CHF
60.10 Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 127.85). Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘787.95 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
stopp bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat
Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung
kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).