Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.161
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
- Wohnort unbekannt - Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. August 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 15. Dezember
2015 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) einen Strafbefehl, mit welchem dieser des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen
verurteilt wurde. Zudem wurde die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 6. Juli 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt. Die Staatsanwaltschaft
versandte den Strafbefehl, gerichtet an den Beschwerdeführer, an die Adresse [...],
D-[...] (Akten S. 35 ff.). Am 18. Januar 2016 kam diese Postsendung mit dem
Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück (Akten S. 43).
Mit Schreiben
vom 1. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 (Akten S. 44). Da die Staatsanwaltschaft am
Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen zusammen mit den Verfahrensakten am
9. August 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (Akten
S. 66). Mit Verfügung vom 20. August 2018 trat das Einzelgericht in
Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, weil diese verspätet erfolgt sei
(act. 1). Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 28. August 2018, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt (act. 2).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2018 handelt es
sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in
Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2018 ist dem Beschwerdeführer am
22. August 2018 zugestellt worden (act. 1, S. 3). Die am 3. September 2018
beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist somit fristgemäss
erfolgt (act. 2), so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 20. August 2018 erwogen, dass die
Einsprache vom 1. Juni 2018 zu spät erfolgt sei. Weil der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Anhaltung am 15. Oktober 2015 keine Wohnadresse hätte angeben
können und auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine neue Adresse mitgeteilt habe,
sei er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafbefehls unbekannten Aufenthalts
gewesen. Ausserdem habe für die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls im Strafvollzug in Deutschland befunden
habe, kein Anhaltspunkt bestanden. Der Strafbefehl gelte damit gemäss Art. 88
Abs. 4 StPO ohne Veröffentlichung als zugestellt, weshalb auf die Einsprache
zufolge Verspätung nicht eingetreten werden könne (act. 1).
2.2 Mit
seiner Beschwerde vom 28. August 2018 macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom 15. Dezember
2015 im Gefängnis in Deutschland gewesen sei und dies den Schweizer Behörden
hätte bekannt sein müssen (act. 2). Demgegenüber machte er in seiner Einsprache
vom 1. Juni 2018 geltend, dass ihm der Strafbefehl nicht zugestellt worden
sei, obwohl seine Adressen in Deutschland immer bekannt gewesen seien (Akten S.
44 f.).
2.3
2.3.1 Nach
Art. 88 Abs. 4 StPO gilt ein Strafbefehl auch ohne Veröffentlichung als
zugestellt, wenn die Voraussetzungen für eine Publikation gemäss Art. 88 Abs. 1
StPO gegeben sind. Dies ist gemäss lit. a dann der Fall, wenn der unbekannte Aufenthaltsort
des Adressaten trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 88 StPO N 4 ff.).
2.3.2 Die
Strafbehörde muss somit die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben, um
den Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln, bevor sie sich auf Art. 88 Abs.
4 StPO berufen kann (BGer 6B_162/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 ff.). Als
zumutbare und geeignete Nachforschungen hat die Behörde u.a. bei zuständigen
Stellen nachzufragen und gegebenenfalls die Polizei zu einem zweiten Zustellversuch
beizuziehen (BGer 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.2). Wurde der
Strafbefehl nicht gehörig zugestellt, erwächst er nicht in Rechtskraft, kann
somit nicht vollzogen werden und grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten
(BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3).
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz lässt ausser Acht, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015
mit Kenntnis der Schweizerischen Behörden von der Deutschen Polizei in Haft genommen
wurde. Im Polizeirapport vom 17. Oktober 2015 wurde denn auch festgehalten, den
Schweizer Behörden sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer für zwei
Jahre Haft ausgeschrieben worden sei (Akten S. 26). Somit hätten die Schweizer
Behörden davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
des Erlasses des Strafbefehls vom 15. Dezember 2015 im Justizvollzug
befinden würde. Nichtsdestotrotz wurde der Strafbefehl an die alte Adresse des
Beschwerdeführers gesendet, ohne dass – nach erfolgtem Zustellungsversuch – weitere
Bemühungen zur Adressauffindung gemacht worden sind (Akten S. 35 ff.).
2.4.2 Die
durch die Staatsanwaltschaft beim Kriminalkommissariat in Deutschland
eingeholten Informationen zeigen, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre,
den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ohne unverhältnismässigen Aufwand
ausfindig zu machen. Diese Informationen wurden aber erst nach Eingang der
Einsprache vom 1. Juni 2018 eingeholt (Akten S. 63 ff.).
2.5 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass es den Behörden zumutbar gewesen wäre, den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Damit wurde der Strafbefehl
nicht rechtsgültig zugestellt bzw. eröffnet.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2018 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, den Strafbefehl dem Beschwerdeführer erneut zuzustellen (Art. 88
StPO), zumal der Beschwerdeführer offenbar noch nicht im Besitz des
Strafbefehls ist (Akten S. 45).
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2018 wird aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,
den Strafbefehl dem Beschwerdeführer erneut zuzustellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Burak Yildirim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.