Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2018.35
URTEIL
vom 15. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt Gesuchsgegner
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (VD.2017.88)
Sachverhalt
Der aus Sri
Lanka stammende A____ (nachfolgend Gesuchsteller) reiste am [...] in die
Schweiz ein und stellte per [...] ein Asylgesuch, das am [...] erstinstanzlich
und am [...] zweitinstanzlich abgewiesen wurde. Am [...] erhielt er aufgrund
humanitärer Gründe eine Aufenthaltsbewilligung. Am [...] wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom [...]
wurde der Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von
CHF 1ꞌ000.– verurteilt. Seit dem [...] befindet er sich in der
Justizvollzugsanstalt [...].
Mit Verfügung
vom 28. November 2016 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt die
Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers, wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg und ordnete an, dass er diese nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug umgehend zu verlassen habe. Mit Entscheid vom 16. März 2017
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) den Rekurs gegen
diese Verfügung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte
dem Gesuchsteller eine Spruchgebühr. Der Rekurs gegen diesen Entscheid wurde
mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2017.88 vom 27. September
2017 (nachfolgend Urteil) im Kostenpunkt gutgeheissen und im Übrigen
abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Gesuchsteller habe keine
Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer der Vollzug seiner Wegweisung
unzulässig wäre. Insbesondere bestehe im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka
keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr
(„real risk“) einer gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung sei
somit zulässig (Urteil, E. 7.6). Dem Argument des Gesuchstellers, als
zwangsweise zurückgeführter Rückkehrer sei er einem gesteigerten Risiko
ausgesetzt, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, er könne eine zwangsweise
Rückführung vermeiden, indem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkomme,
wenn sie vollstreckbar werde (Urteil, E. 7.4.5).
Mit Schreiben
vom 2. November 2017 erklärte der Gesuchsteller gegenüber dem
Migrationsamt, er akzeptiere das Urteil des Verwaltungsgerichts und sei bereit,
freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren, um eine zwangsweise Rückführung zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 informierte der Bereich BdM den Gesuchsteller,
dass für strafrechtlich verurteilte Personen weder eine selbständige Ausreise
noch eine Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration
(nachfolgend IOM) möglich seien. Der Gesuchsteller werde am Strafende direkt ab
der Justizvollzugsanstalt in seine Heimat ausgeschafft. Mit Schreiben vom
20. Juni 2018 wandte sich der Gesuchsteller im Hinblick auf den bevorstehenden
Vollzug seiner Wegweisung an das JSD, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
(nachfolgend Bereich BdM). Er machte geltend, gemäss dem Urteil des
Verwaltungsgerichts sei er bei einer zwangsweisen Rückführung einem
gesteigerten Risiko ausgesetzt. Dieses könne er gemäss dem Urteil vermeiden,
indem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkomme. Er kehre freiwillig
zurück. Er ersuche darum, dass seine freiwillige Rückkehr nicht behindert werde
und ihm seine Dokumente nach dem Einstieg ins Flugzeug übergeben werden, damit
er wie ein normaler Bürger das Flugzeug verlassen und seine Dokumente den
Migrationsbehörden vorweisen könne. Wenn seine Dokumente dem Piloten übergeben
würden, sei er bereits einem gesteigerten Risiko ausgesetzt, werde die Einreise
zu einem Spiessrutenlauf und sei die Gefahr einer polizeilichen Befragung in
Sri Lanka gewiss.
Mit Schreiben
vom [...] stellte der Bereich BdM dem Gesuchsteller ein Schreiben des
Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) an den Bereich BdM vom
31. Juli 2018 zu. In diesem Schreiben erklärte das SEM, der Bereich BdM
habe den Gesuchsteller bereits informiert, dass strafrechtlich verurteilte
Personen nicht selbständig ausreisen könnten. Der Gesuchsteller sei auf
Vollzugsstufe 1 (DEPU [Deportee Unaccompanied = unbegleitet zurückgeführte
Person]) oder Vollzugsstufe 2 (DEPA [Deportee Accompanied = begleitet
zurückgeführte Person]) zurückzuführen. Bei einer Rückführung auf Vollzugsstufe 1
begleite die verantwortliche Person der Fluggesellschaft den Gesuchsteller zu
den Immigrationsbehörden und übergebe diesen die Reisepapiere. Bei einer
Rückführung auf Vollzugsstufe 2 werde der Gesuchsteller zusammen mit den
Reisepapieren von Polizisten den Immigrationsbehörden übergeben. Die
Vollzugsstufe werde zu gegebener Zeit von den zuständigen Stellen anhand sicherheitsrelevanter
Aspekte geprüft und könne vom Gesuchsteller nicht gewählt werden. In beiden
Fällen verfüge er nicht über die Reisepapiere und könne nicht selbständig
einreisen. Da seine Ausreise aus Sri Lanka viele Jahre zurückliege, sei er
vermutlich bei den zuständigen Behörden nicht registriert, weshalb eine
Befragung durch Vertreter des Criminal Investigation Departement (nachfolgend
CID) wahrscheinlich sei. Eine Bestätigung über die Dauer des Aufenthalts in der
Schweiz könnte eine mögliche Befragung verkürzen. Der Bereich BdM erklärte in seinem
Schreiben vom [...], er werde einen Flug nach Vollzugsstufe 1 buchen und
dem Gesuchsteller eine Bestätigung über die Dauer seines Aufenthalts in der
Schweiz zukommen lassen. Am [...] meldete der Bereich BdM den Gesuchsteller bei
der Sektion swissREPAT des SEM (nachfolgend SSR) für einen Linienflug auf der
Vollzugsstufe 1 (DEPU) an. Mit E-Mail vom 30. August 2018 erklärte
die SSR, ihrer Ansicht nach könne der Gesuchsteller nicht ohne polizeiliche
Begleitung zurückgeführt werden, und bat den Bereich BdM um Rückmeldung betreffend
das weitere Vorgehen. Der Bereich BdM teilte der SSR mit E-Mail vom gleichen
Tag mit, unter diesen Umständen werde der Vollzug der Wegweisung des
Gesuchstellers auf der Vollzugsstufe 2 (DEPA) durchgeführt.
Mit Schreiben
vom 4. September 2018 teilte der Bereich BdM dem Gesuchsteller mit, die
verantwortliche Stelle habe einer Flugbuchung gemäss Vollzugsstufe 1 nicht
entsprochen. Aufgrund seiner Verurteilung sei eine Rückführung mit
polizeilicher Begleitung gemäss Vollzugstufe 2 zwingend. Der Bereich BdM
sei verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten, und werde die Ausreise mit
polizeilicher Begleitung nach Verbüssung der Strafe organisieren. Eine
selbständige Ausreise des Gesuchstellers sei nicht möglich.
Mit Eingabe vom
11. September 2018 an das Verwaltungsgericht erklärte der Gesuchsteller,
er sei dringend auf dessen Hilfe angewiesen. Dieses habe in seinem Urteil
festgehalten, dass er eine zwangsweise Rückführung vermeiden könne, wenn er
seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkomme. Er sei entsetzt darüber, dass er
gemäss dem Schreiben des Bereichs BdM vom 4. September 2018 auf der Vollzugsstufe 2
in Begleitung von Polizisten nach Sri Lanka zurückgeführt werden solle, obwohl
er sich mehrmals schriftlich bereit erklärt habe, freiwillig in sein Heimatland
zurückzukehren. Das Verwaltungsgericht könne sich vorstellen, was ihn unter
diesen Umständen in Sri Lanka seitens des CID erwarte. Menschenrechte würden
von diesem mit Füssen getreten. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. September
2018 wurde vom Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts als Revisionsgesuch
betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (VD.2017.88)
entgegengenommen. Zudem wurde eine Kopie der Eingabe als sinngemässer Rekurs
gegen das Schreiben des Bereichs BdM vom 4. September 2018 zuständigkeitshalber
dem JSD weitergeleitet. Am 26. September 2018 reichte der Gesuchsteller
dem JSD eine Rekursbegründung ein.
Mit Verfügung
vom 14. September 2018 setzte der Verfahrensleiter dem JSD und dem Bereich
BdM Frist bis zum 28. September 2018 zur fakultativen Stellungnahme zum
sinngemässen Revisionsgesuch. Zudem ersuchte er den Bereich BdM um Vorlegung
der ausländerrechtlichen Akten betreffend den Gesuchsteller. Schliesslich ersuchte
er das SEM, in einer ergänzenden Stellungnahme die Frage zu beantworten, ob es
den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers auch dann für zulässig erachte,
wenn seine Rückführung nach Sri Lanka auf Vollzugsstufe 2 erfolge, er von
Polizisten begleitet werde, die Polizisten ihn zusammen mit den Reisepapieren
den Immigrationsbehörden übergäben und eine Befragung durch Vertreter des CID
wahrscheinlich sei. Mit Verfügung vom 19. September 2018 ersuchte der
Verfahrensleiter den Bereich BdM und, soweit es dazu in der Lage ist, auch das
SEM um Beantwortung von Fragen betreffend die Art und Weise des Vollzugs der
Wegweisung des Gesuchstellers.
Das JSD verzichtete
mit Schreiben vom 24. September 2018 auf eine Stellungnahme und reichte seine
ausländerrechtlichen Rekursakten betreffend den Gesuchsteller ein. Mit
Stellungnahme vom 28. September 2018 erklärte der Bereich BdM, es liege nicht
in seinem Ermessen, über die Möglichkeit einer selbständigen Einreise des
Gesuchstellers nach Sri Lanka zu befinden. Aus Gründen der Sicherheit sei eine
solche jedoch abzulehnen. Der Bereich BdM stellte keinen ausdrücklichen Antrag
zum sinngemässen Revisionsgesuch und reichte seine ausländerrechtlichen Akten
betreffend den Gesuchsteller ein. Das SEM erklärte in einer ergänzenden
Stellungnahme vom 26. September 2018, der Vollzug der Wegweisung des
Gesuchstellers sei auch dann zulässig, wenn die Rückführung im in der Verfügung
des Verfahrensleiters vom 14. September 2018 erwähnten Sinn begleitet
erfolge. Mit Eingabe vom 27. September 2018 erklärte das SEM, der Entscheid, ob
eine selbständige Ausreise möglich sei, falle in die Kompetenz der für den
Wegweisungsvollzug zuständigen kantonalen Behörde. Da der Bereich BdM eine
selbständige Ausreise ausschliesse, sei der Gesuchsteller auf der
Vollzugsstufe 1 (DEPU) oder der Vollzugsstufe 2 (DEPA)
zurückzuführen. Aus Sicherheitsgründen sei eine Rückführung auf der
Vollzugsstufe 1 nicht zu verantworten. Im Übrigen wäre eine selbständige
Einreise nach Sri Lanka aus Gründen der Sicherheit und der Praktikabilität auch
bei einer Rückführung auf der Vollzugsstufe 1 nicht möglich.
Mit Verfügung
vom 1. Oktober 2018 wurden dem Gesuchsteller Kopien der Eingaben des JSD vom
24. und 25. September 2018, der Eingabe des SEM vom 26. September 2018
einschliesslich Beilage, der Eingabe des SEM vom 27. September 2018 und der
Eingabe des Bereichs BdM vom 28. September 2018 sowie Kopien von Aktenstücken,
die sich auf Angaben in den Schreiben des Bereichs BdM vom [...] sowie 4. und
28. September 2018 und im Schreiben des SEM vom 27. September 2018
beziehen, zugestellt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2018 nahm der
Gesuchsteller dazu Stellung.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter
Beizug der Akten des Verwaltungsgerichts betreffend das Rekursverfahren
VD.2017.88, der ausländerrechtlichen Rekursakten des JSD und der ausländerrechtlichen
Akten des Bereichs BdM auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016
geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung
auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar,
dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das
GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG
geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten
Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar
2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die
Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG
(VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.1, DG.2017.47 vom 8.
März 2018 E. 1.1.1, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1,
DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2).
1.2 Abgesehen
von im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das
Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66
Abs. 2 lit. a VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018
E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2, DG.2017.18 vom
18. Mai 2017 E. 1.1). Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht,
die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden gewesen sind (VGE DG.2017.37 vom
22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2,
DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1332; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1992 f.; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, Zürich 2008, Art. 66 N 16; Scherrer
Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Die neuen
Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im
Urteilszeitpunkt bestanden haben (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2,
DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2, DG.2017.18 vom 18. Mai
2017 E. 1.1; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1333; Mächler,
a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer
Reber, a.a.O., Art. 66 N 28). Sie müssen aber im Gegensatz zu
den neuen Tatsachen nicht aus der Zeit vor der Urteilsfällung stammen (vgl. VGE
VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 1994; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1333; Mächler, a.a.O.,
Art. 66 N 17; Scherrer Reber,
a.a.O., Art. 66 N 28). Mögliche Beweisgegenstände sind sowohl neue erhebliche
Tatsachen als auch Tatsachen, die im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber
zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. VGE VD.2018.57
vom 19. Juli 2018 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1333; Mächler, a.a.O.,
Art. 66 N 17). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie
geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen
(VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E.
1.1.2, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332 f.; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18;
Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013,
N 5.51). Es muss mit anderen Worten nicht schon feststehen, dass der
Prozessausgang ein anderer sein wird. Der Entscheid darüber ist vielmehr
Gegenstand des neuen Urteils, das nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils
zu treffen ist (vgl. Moscher/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., N 5.52).
1.3 Neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gelten in sinngemässer Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie
im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging,
oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht
geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder
das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder
tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu
machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache
oder des Beweismittels bestand (VGE DG.2017.37 vom 22. März 2018
E. 1.3.2, DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.2, DG.2017.18 vom
18. Mai 2017 E. 1.1; vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27
und 30; Scherrer Reber, a.a.O.,
Art. 66 N 45; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517).
1.4 Auf
ein Revisionsgesuch ist einzutreten, wenn der Gesuchsteller einen zulässigen
Revisionsgrund geltend macht und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1346; Mächler,
a.a.O., Art. 68 N 2 f.; Scherrer/Reber,
a.a.O., Art. 68 N 2). Wenn das Verwaltungsgericht auf das
Revisionsgesuch eintritt, prüft es das Vorliegen des geltend gemachten
Revisionsgrunds. Gegenstand dieser Prüfung ist insbesondere die Frage, ob die
neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich sind. Bejaht das Verwaltungsgericht
den Revisionsgrund, so heisst es das Revisionsgesuch gut, hebt das angefochtene
Urteil ganz oder teilweise auf und
entscheidet in der Sache neu (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 1346; Mächler, a.a.O.,
Art. 68 N 4 f. und 11; Scherrer
Reber, a.a.O., Art. 68 N 3 f.). Der Prozessausgang bleibt
dabei offen. Das Verwaltungsgericht kann sein ursprüngliches Urteil abändern
oder wieder gleich entscheiden wie beim ersten Mal (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 68 N 5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 5.75).
Das Verfahren wird nur soweit neu aufgerollt, als es der Revisionsgrund
erfordert (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 2009; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., N 5.75). Für die Neubeurteilung ist die Sach- und Rechtslage, die
im Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils bestanden hat, ergänzt um allfällige
neue Erkenntnisse aus dem Revisionsverfahren, massgebend (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 2009; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1348;
Mächler, a.a.O., Art. 68
N 11 f.; Reber Scherrer,
a.a.O., Art. 68 N 5).
2.1 Die
Schreiben des Bereichs BdM vom [...] und 4. September 2018 sowie des SEM
vom 31. Juli 2018 sind neue Beweismittel. Sie konnten vom Gesuchsteller
weder im Verfahren, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September
2017 voranging, noch mit einer Beschwerde gegen dieses Urteil vorgebracht
werden. Der Entscheid, dass der Gesuchsteller mit polizeilicher Begleitung auf der
Vollzugsstufe 2 nach Sri Lanka zurückzuführen ist, wurde zwar erst nach
dem Urteil des Verwaltungsgerichts gefällt. Die Notwendigkeit einer solchen
Rückführung wird im Schreiben des Bereichs BdM vom 4. September 2018
jedoch mit der bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 27. September 2017
bekannten strafrechtlichen Verurteilung des Gesuchstellers begründet. Auch als
Grund für den Ausschluss einer selbständigen Ausreise wird im Schreiben des SEM
vom 31. Juli 2018 die Verurteilung des Gesuchstellers genannt. Falls der
Gesuchsteller nicht selbständig aus der Schweiz aus- und nach Sri Lanka einreisen
kann, sondern mit polizeilicher Begleitung auf der Vollzugsstufe 2
zurückgeführt werden muss, hat dies folglich bereits im Zeitpunkt des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 festgestanden, ist dem
Verwaltungsgericht aber nicht bekannt gewesen. Damit macht der Gesuchsteller zulässige
Revisionsgründe geltend. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf sein Revisionsgesuch einzutreten.
2.2
2.2.1 Gemäss
den Schreiben des Bereichs BdM vom 5. Juni sowie 4. und 28. September 2018,
der E-Mail der SSR vom 30. August 2018, der E-Mail des Bereichs BdM vom
30. August 2018 sowie den Schreiben des SEM vom 31. Juli und 27.
September 2018 sind eine selbständige Ausreise des Gesuchstellers aus der
Schweiz und eine selbständige Einreise nach Sri Lanka ausgeschlossen und ist
der Gesuchsteller auf der Vollzugsstufe 2 nach Sri Lanka zurückzuführen.
Da weder der Bereich BdM noch Bundesbehörden mögliche Vorinstanzen des
Verwaltungsgerichts sind (§ 10 VRPG; §§ 41 f. Organisationsgesetz [OG,
SG 153.100]), fällt die Überprüfung dieser Modalitäten des Wegweisungsvollzugs
zumindest derzeit nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts. Im
vorliegenden Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass die
Wegweisung des Gesuchstellers auf diese Art und Weise vollzogen wird.
Gestützt auf die
Schreiben des Bereichs BdM vom 5. Juni, [...] sowie 4. und 28. September
2018, die E-Mail der SSR vom 30. August 2018, die E-Mail des Bereichs BdM
vom 30. August 2018 sowie die Schreiben des SEM vom 31. Juli und
27. September 2018 muss vom folgenden Sachverhalt ausgegangen werden: Eine
selbständige Ausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz und eine selbständige
Einreise nach Sri Lanka sind ausgeschlossen (Schreiben des Bereichs BdM vom
5. Juni sowie 4. und 28. September 2018; Schreiben des SEM vom
31. Juli und 27. September 2018). Die Rückführung des Gesuchstellers
nach Sri Lanka erfolgt auf der Vollzugsstufe 2 (E-Mail der SSR vom
30. August 2018; E-Mail des Bereichs BdM vom 30. August 2018; Schreiben
des Bereichs BdM vom 4. September 2018; Schreiben des SEM vom 27.
September 2018). Der Gesuchsteller wird auf dem Flug von Polizisten begleitet
(Schreiben des SEM vom 31. Juli und 27. September 2018; vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Anwendung
polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des
Bundes [ZAV, SR 364.3]). Die Polizisten übergeben den Gesuchsteller
zusammen mit den Reisepapieren den Immigrationsbehörden. Selbst wenn die Rückführung
auf der Vollzugsstufe 1 erfolgte, könnte der Gesuchsteller nicht wie ein
gewöhnlicher Bürger einreisen. Die verantwortliche Person der Fluggesellschaft
würde ihn vielmehr zu den Immigrationsbehörden begleiten und diesen die Reisepapiere
übergeben (Schreiben des SEM vom 31. Juli und 27. September 2018).
2.2.2 Das
Verwaltungsgericht prüfte, ob der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers
zulässig ist (Urteil, E. 6 f.). Dabei erwog es, der Vollzug der Wegweisung
sei nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [Ausländergesetz; AuG, SR 142.20]). Gemäss
Art. 3 EMRK dürfe niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK
verbiete die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft
mache für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sei. Um
sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, müsse der Betroffene die
erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) nachweisen (Urteil, E. 6.2). Eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real
risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bestehe nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für diejenigen Rückkehrenden, denen
seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben werde, dass sie bestrebt
seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den
sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von Verhaftung und Folter zu werden,
orientiere sich das Bundesverwaltungsgericht an verschiedenen Risikofaktoren.
Stark risikobegründende Faktoren seien ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“,
tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (kurz LTTE, auch Tamil Tigers), die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und frühere Verhaftungen durch
die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Schwach risikobegründende
Faktoren seien das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
Rückführung oder eine Rückkehr über die IOM nach Sri Lanka und Narben oder
jedenfalls gut sichtbare Narben (Urteil, E. 7.1.2). Stark risikobegründende
Faktoren könnten unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen
Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
führen (Urteil, E. 7.1.3). Schwach risikobegründende Faktoren vermöchten
in der Regel für sich alleine genommen kein reales Risiko der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu begründen. Zusammen
mit anderen stark oder schwach risikobegründenden Faktoren könnten sie aber
unter Umständen die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung rechtfertigen.
Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in
ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu
erwägen, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften
Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung
bejaht werden müsse (Urteil, E. 7.1.4). Das Verwaltungsgericht stellte fest, es
sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller eine frühere Verhaftung durch die
sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den
LTTE und damit einen stark risikobegründenden Faktor glaubhaft gemacht habe
(Urteil, E. 7.3.5). Die Festnahme als solche sei im vorliegenden Fall aber
nicht geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen
Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu begründen (Urteil, E. 7.4.1).
Die vom Gesuchsteller behaupteten Narben könnten hingegen höchstens einen
schwach risikobegründenden Faktor darstellen. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass der Gesuchsteller nicht einmal behaupte, sie seien gut sichtbar (Urteil,
E. 7.3.5). Dem Vorbringen des Gesuchstellers, als zwangsweise zurückgeführter
Rückkehrer sei er einem gesteigerten Risiko ausgesetzt, hielt das
Verwaltungsgericht entgegen, er könne eine zwangsweise Rückführung vermeiden,
indem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkomme, wenn sie vollstreckbar
werde (Urteil, E. 7.4.5). Insgesamt gelangte das Verwaltungsgericht zum
Schluss, der Gesuchsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund
derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Insbesondere bestehe im Fall
seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer
konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Behandlung. Der Vollzug seiner Wegweisung sei somit zulässig
(Urteil, E. 7.6).
2.2.3 Da
eine polizeilich begleitete Rückführung immerhin einen schwach
risikobegründenden Faktor darstellt, besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass
das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Bestehens der erheblichen
Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen
Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung im vorliegenden Einzelfall eine
solche bejaht, wenn es berücksichtigt, dass der Gesuchsteller eine polizeilich
begleitete Rückführung entgegen der dem Urteil vom 27. September 2017
zugrundeliegenden Annahme nicht vermeiden kann. Damit sind die vom Gesuchsteller
geltend gemachten neuen Beweismittel geeignet, zu einem für ihn günstigeren
Entscheid zu führen. Folglich ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 aufzuheben und in der Sache
neu zu entscheiden. Dabei ist nur die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs unter Mitberücksichtigung der neuen Erkenntnisse aus dem
Revisionsverfahren erneut zu prüfen, weil die geltend gemachten Revisionsgründe
nur dafür relevant sind.
3.1 Der
Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm bei einer Ausschaffung
nach Sri Lanka Gefahr drohe (Rekursanmeldung vom 23. März 2017; Rekursbegründung
vom 18. Mai 2017, Ziff. 9–13, insbesondere 13.1; Eingaben vom
20. Juni 2018 und 11. September 2018).
3.2 Der
Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK
verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe
glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt
ist (Urteil, E. 6.2; vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016
E. 3.1; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.3.2.1, VD.2016.162
vom 19. September 2016 E. 5.3.3.1; Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber,
Migrationsrecht, 3. Auflage, Bern 2014, S. 52; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 20 N 75, 78 und 84; Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 N 22 f.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK
N 23). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, muss der Betroffene
die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) nachweisen (Urteil, E. 6.2; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017
E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 5.3.3.1; Illes, a.a.O., Art. 83 N 25;
vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1; Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 83 AuG
N 2; Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 20 N 84).
3.3 Ein
Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lässt
(Art. 83 Abs. 3 AuG), wird als Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet (Urteil,
E. 6.4.1; Bolzli, a.a.O.,
Vorbem. Art. 83-88 AuG N 1). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt haben, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Bezüglich der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(Urteil, E. 6.4.1; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.1,
E-6302/2015 vom 18. April 2017 E. 7.1, E-7685/2015 vom 25. April
2017 E. 8.1). Die Grundsätze und das Prüfungsschema, die das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG entwickelt
hat, gelten deshalb auch für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten und
ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
Behandlung (Urteil, E. 6.4.1; vgl. BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017
E. 9.3.2-9.3.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.2.3,
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
3.4 Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das
Gegenteil (Urteil, E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September
2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 729; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908;
Art. 7 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie
genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der
Betroffene persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt
(Urteil, E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010
E. 3.2; Art. 7 Abs. 3 AsylG).
4.1
4.1.1 Nach
der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen (Urteil, E. 7.1.1; BVGer E-3667/2018 vom 4. September
2018 E. 13.3, E-2779/2017 vom 28. Juni 2018 E. 8.3, D-6771/2016
vom 4. Mai 2017 E. 9.3.2, E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.2).
Aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell
einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (Urteil,
E. 7.1.1; BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom
4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1). Alleine
aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann ein
Ausländer keine Gefährdung ableiten (Urteil, E. 7.1.1; BVGer E-3510/2015
vom 10. Mai 2017 E. 5.4, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.3). Die Dauer des
Aufenthalts im Gaststaat ist kein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter (Urteil, E. 7.1.1; vgl.
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.6).
4.1.2 Eine
konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Behandlung besteht nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
für diejenigen Rückkehrenden, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden
(Urteil, E. 7.1.2; vgl. BVGer E-630/2015 vom 18. April 2017
E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). Bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von Verhaftung
und Folter zu werden, orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht an
verschiedenen Risikofaktoren (Urteil, E. 7.1.2; BVGer D-6771/2016 vom 4.
Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4,
E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.1).
Stark
risikobegründende Faktoren sind ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“
(Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3,
E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1,
8.5.2 und 8.5.5), tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE (Urteil, E. 7.1.2; BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai
2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom
25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.4.1, 8.5.3 und 8.5.5), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017
E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom
25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.2
und 8.5.4 f.) und frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-2170/2017 vom
4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1,
E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1; vgl. BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.4.3 und 8.5.2).
Schwach
risikobegründende Faktoren sind das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente
(Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3,
E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.4.4 und 8.5.5), eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine
Rückkehr über die IOM nach Sri Lanka (Urteil, E. 7.1.2; BVGer
E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017
E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.5.5) und Narben (Urteil, E. 7.1.2;
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5 und 8.5.5) oder
jedenfalls gut sichtbare Narben (Urteil, E. 7.1.2; BVGer E-3510/2015 vom
10. Mai 2017 E. 5.3, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4,
D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-661/2017 vom 2. Mai 2017
E. 9.2, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1).
4.1.3 Stark
risikobegründende Faktoren können unter bestimmten Umständen bereits für sich
alleine genommen zur Bejahung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka führen (Urteil, E. 7.1.3; vgl. BVGer E-3510/2015 vom
10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2-8.5.5). Allerdings sind nicht alle
Rückkehrenden, die eine Verbindung zu den LTTE aufweisen oder sich im Ausland
regimekritisch betätigt haben, einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt, sondern nur
diejenigen, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den
ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen
ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei der Ausländer die für diese Beurteilung
relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. dazu E. 3.4 hiervor; Urteil,
E. 7.1.3; vgl. BVGer E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2,
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3 f.).
Im
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts findet sich die folgende Erwägung:
„Mit Blick auf die in E. 8.4 dargelegten Risikofaktoren sind in erster
Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet, deren Name in der am Flughafen in
Colombo abrufbaren ‚Stop-List‘ vermerkt ist. In diese ‚Stop-List‘ aufgenommen
werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl
oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen
sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Während unklar ist, ob das Vorliegen
einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem
Eintrag in die ‚Stop-List‘ führen, wird eine Person von den sri-lankischen Behörden
wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor
dargestellten Sinn wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE steht. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen
entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht vor einem
ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und ihre
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen“ (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.5.2). Aufgrund dieser Erwägung ist unklar, ob nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung einer konkreten und ernsthaften
Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung
bereits der Nachweis eines Tamilen, dass er von den sri-lankischen Behörden im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
verhaftet worden ist, genügt, oder ob es dazu des Nachweises eines Vermerks in
der „Stop-List“ bedarf. Für die erste Variante spricht der Wortlaut der
Erwägung. Für die zweite Variante spricht indessen, dass das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil den massgebenden stark
risikobegründenden Faktor im Eintrag in die „Stop-List“ zu sehen scheint
(Urteil, E. 7.1.3; vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5)
und in einem späteren Urteil eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG sowie eine konkrete und ernsthafte Gefahr
(„real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung trotz
Verhaftung im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den LTTE verneint
hat (Urteil, E. 7.1.3; BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017
E. 6.2 f. und 8.2.3). In diesem Fall gab der Beschwerdeführer
tamilischer Ethnie an, er sei im Jahr 1995 im Zusammenhang mit dem Verdacht,
Mitglied der LTTE zu sein, 21 Tage lang in Haft gewesen und in dieser Zeit
auch geschlagen und gefoltert worden (Urteil, E. 7.1.3; BVGer E-7685/2015
vom 25. April 2017 Sachverhalt A.b). Das Bundesverwaltungsgericht verwies
insbesondere darauf, dass die Haft durch ein richterliches Urteil beendet
worden und der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, woraufhin er legal mit
seinem authentischen Pass über den Flughafen Colombo ausgereist sei (Urteil,
E. 7.1.3; BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.2). Klar ist
hingegen, dass eine Verhaftung im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE allein gemäss dem Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus den nachstehenden Gründen höchstens dann zur
Glaubhaftmachung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen
Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung genügen kann, wenn sie frühestens
Mitte der 1990er Jahre erfolgt ist. Die Bedeutung einer solchen Verhaftung für
die Risikobeurteilung ergibt sich daraus, dass sie zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führen kann (Urteil, E. 7.1.3; vgl. BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.5.2). Die Sicherheitsbehörden am Flughafen Colombo
bedienen sich zwecks Kontrolle der Rückkehrenden einer computergestützten
Datenbank, in der gesuchte Personen gespeichert sind. Darin wird zwischen der
sogenannten „Stop-List“ und der „Watch-List“ unterschieden. Ein Eintrag in der
„Stop-List“ kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person die Weiterreise
verweigert und sie verhaftet wird. Gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht
konsultierten Quellen hat die zentralisierte Sammlung der Informationen, zu
denen die Sicherheitsbehörden am Flughaften über die genannte Datenbank Zugang
haben, Mitte der 1990er-Jahre begonnen (Urteil, E. 7.1.3; BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2). Seit Mitte der 1990er-Jahre
werde jede Verhaftung aufgezeichnet und der Name der betroffenen Person mit dem
Vermerk „schädliche Interessen“ („adverse interest“) versehen. Diese Informationen
seien über die zentrale Datenbank, auf die auch am Flughafen zugegriffen werden
könne, einsehbar (Urteil, E. 7.1.3; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.4.3).
4.1.4 Gemäss
dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Flughafen Colombo für
Rückkehrende ein besonders kritischer Ort. Es sei davon berichtet worden, dass
tamilische Rückkehrende bei ihrer Ankunft am Flughafen teilweise stundenlang
überprüft und verhört würden. In der Regel würden sie zuerst von Mitarbeitenden
der Immigrationsbehörde (Departement of Immigration & Emigration [DIE])
befragt, bevor sie vom State Intelligence Service (SIS) und anschliessend vom
CID kontrolliert und vernommen würden, wobei davon berichtet worden sei, dass
Rückkehrende manchmal nur eine oder zwei dieser Instanzen hätten passieren
müssen. Bei Verdachtsmomenten werde das Terrorism Investigation Departement
(TID) für weitere Verhöre eingeschaltet (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.2). Für Rückkehrende ohne ordentliche Identitätsdokumente oder
mit gut sichtbaren Narben sowie solche, die zwangsweise zurückgeführt werden
oder über die IOM zurückkehren, besteht ein gesteigertes Risiko, ins Visier der
sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über
den Grund ihres Auslandaufenthalts befragt zu werden (BVGer E-2170/2017 vom
4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1,
E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.4.4 f. und 8.5.5). Narben an verdeckbaren Stellen können dann zu
einem Problem werden, wenn der Betroffene aus anderen Gründen verhaftet wird,
weil Verdächtige während den Verhören häufig bis auf die Unterhosen oder gar
nackt ausgezogen werden (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5).
Aus den vorstehenden Gründen können schwach risikobegründende Faktoren zusammen
mit stark risikobegründenden Faktoren unter Umständen die Annahme einer
konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Behandlung rechtfertigen (vgl. Urteil, E. 7.1.4; BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise oder
durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben für sich alleine genommen
Verhaftung und Folter nach sich ziehen (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.4.4 f.). Schwach risikobegründende Faktoren vermögen deshalb in
der Regel für sich alleine genommen kein reales Risiko der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu begründen (Urteil,
E. 7.1.4; vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017
vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).
Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise oder durch die
IOM begleitete Rückführung und Narben können aber zur Erhärtung eines Verdachts
seitens der sri-lankischen Behörden beitragen. Narben würden von den
sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen, dass die Betroffenen
sich während des Kriegs für die LTTE engagiert hätten, obwohl bekannt sei, dass
ein Grossteil der Zivilbevölkerung verletzt worden sei (BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.4.4 f.). Nicht zuletzt wegen der durch die nach
wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden kann deshalb unter Umständen auch das Vorliegen mehrerer
schwach risikobegründender Faktoren die Annahme einer konkreten und ernsthaften
Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung
rechtfertigen (vgl. Urteil, E. 7.1.4; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5.5). Gemäss einem Bericht des SEM können Rückkehrende nach Sri
Lanka verhört und verhaftet werden, wenn sie von den Behörden aus Zielländern
für Flüchtlinge zurück nach Sri Lanka geführt werden (SEM, Focus Sri
Lanka/Lagebild, Bern-Wabern 5. Juli 2016, Version 16. August 2016,
Ziff. 7.1 S. 45). Der Umstand als solcher, dass der Betroffene bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka einen so genannten „Background Check“ (Befragung
und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) zu befürchten hat,
begründet allerdings kein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung (vgl. BVGer E-3667/2018 vom 4. September 2018
E. 13.3, E-2779/2017 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).
4.1.5 Jegliche
glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer
allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr
(„real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bejaht
werden muss (Urteil, E. 7.1.4; vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai
2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-630/2015 vom 18. April
2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).
4.2 Auch
gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
besteht für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen nicht generell die Gefahr
einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Die Beurteilung der
Gefahr ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der massgebenden
Faktoren vorzunehmen (Urteil, E. 7.2; Urteil des EGMR R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, [Nr. 10466/11], § 37).
Die nach der Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigenden Aspekte sind im
Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des
Bundesverwaltungsgerichts identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (Urteil,
E. 7.2; BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.3, E-6302/2015
vom 18. April 2017 E. 7.2.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2). Die Rechtsprechung des EGMR erfuhr durch dessen Urteil X
gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, (Nr. 16744/14), keine
Änderung (Urteil, E. 7.2; vgl. Urteil des EGMR X gegen die Schweiz
vom 26. Januar 2017, [Nr. 16744/14], § 60–65). Zudem änderte das
Bundesamt für Migration (heute SEM) seine Ausschaffungspraxis aufgrund der
Erkenntnisse aus dem vom EGMR beurteilten Fall (Urteil, E. 7.2; vgl. Urteil
des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, [Nr. 16744/14],
§ 31). Diese Anpassung erfolgte bereits im Jahr 2014 (Urteil, E. 7.2; vgl.
Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014). Im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 unterzog auch das Bundesverwaltungsgericht die Situation
von Rückkehrenden nach Sri Lanka einer erneuten Analyse und entwickelte ein
Prüfungsschema zur Beurteilung des Risikos von Verhaftung und Folter im
Einzelfall (Urteil, E. 7.2; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8
f.). Diese Rechtsprechung legte das SEM seiner Stellungnahme vom 17. Oktober
2016 zugrunde. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Rekursbegründung
vom 18. Mai 2017, Ziff. 12.4) ist deshalb davon auszugehen, dass das SEM
die durch den vom EGMR beurteilten Fall veranlasste Änderung der
Ausschaffungspraxis berücksichtigt hat (Urteil, E. 7.2).
4.3
4.3.1 Mit
Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom [...] (Asylakten A15/4)
wurde das Asylgesuch des Gesuchstellers abgewiesen und dieser aus der Schweiz
weggewiesen. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
der Asylrekurskommission vom [...] (Asylakten A23/7) abgewiesen. Gemäss dem Entscheid
vom [...] und dem Urteil vom [...] bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Gesuchsteller im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung droht, und war der Wegweisungsvollzug zulässig und
zumutbar (Urteil, E. 7.3.1; Entscheid vom [...], Asylakten A15/4,
S. 4 f.; Urteil vom [...], Asylakten A23/7, E. 5).
4.3.2 Das
SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 nach intern
erfolgter Konsultation mit dem Direktionsbereich Asylverfahren und summarischer
Prüfung der dem Fachreferenten vorliegenden Akten fest, es erachte eine
Rückkehr des Gesuchstellers nach Sri Lanka grundsätzlich als zulässig und
verhältnismässig. Beim Gesuchsteller seien keine Risikofaktoren vorhanden.
Trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, langer Landesabwesenheit und
Herkunft, ergäben sich weder aus den Ausführungen der Rechtsvertretung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller für den Fall einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach der EMRK
oder der Folterkonvention verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Gesuchsteller zwei Mal ohne Probleme
habe nach Sri Lanka ein- und ausreisen können. Dies sei teilweise auch im
Zusammenhang mit seiner legalen Ausreise im Jahr [...] sowie den teilweise
nicht asylrelevanten und teilweise nicht glaubhaften Asylvorbringen zu sehen.
Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesuchsteller
Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten
„Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und
Ausland) hinausgingen. Da der Gesuchsteller nicht nachweisen beziehungsweise
nicht glaubhaft machen könne, bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten
zu müssen, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestünden auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm in seinem Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohe (Urteil, E. 7.3.2).
Gemäss den
Feststellungen des SEM geht aus den Stempeln im gültigen Reisepass des
Gesuchstellers hervor, dass er damit im Jahr [...] legal nach Sri Lanka
eingereist und nach einem dreiwöchigen Aufenthalt wieder ausgereist ist (E-Mail
des SEM vom 9. August 2018). Mit Verfügung vom 14. September 2018
ersuchte der Verfahrensleiter das SEM um Beantwortung der Frage, ob es den
Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers auch dann als zulässig im Sinn von
Art. 83 Abs. 3 AuG erachte, wenn seine Rückführung nach Sri Lanka auf
Vollzugsstufe 2 erfolge, er von Polizisten begleitet werde, die Polizisten
ihn zusammen mit den Reisepapieren den Immigrationsbehörden übergeben und eine
Befragung durch Vertreter des CID wahrscheinlich sei. In seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 26. September 2018 erklärte das SEM, der Vollzug der
Wegweisung sei auch dann zulässig, wenn die Rückführung im in der Verfügung vom
14. September 2018 erwähnten Sinn begleitet erfolge. Der Gesuchsteller sei
mit dem Reisepass, mit dem die Rückführung erfolgen solle, am [...] bereits
einmal nach Sri Lanka eingereist und am [...] legal wieder ausgereist. Die bei
der Rückführung bei der Einreise am Flughafen Colombo zu erwartende
Sicherheitsprüfung sei damit bereits absolviert worden. Allein wegen des
Umstands, dass die neuerliche Einreise begleitet erfolge, sei keine Gefährdung
des Gesuchstellers zu erwarten, zumal der Fokus der sri-lankischen Behörden auf
die Sicherheit in Sri Lanka gerichtet sei und nicht auf die Ursachen und
Modalitäten der Rückkehr.
4.3.3 Das
JSD stellte fest, der Gesuchsteller habe keine ihm konkret drohende ernsthafte
Gefahr („real risk“) nachgewiesen. Zur Begründung verwies es zunächst auf die
Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016. Ergänzend hielt es fest, der
Gesuchsteller habe am [...] gegenüber dem Sozialdienst der Kantonspolizei
erklärt, er und seine damalige Ehefrau hätten sich im Jahr [...] entschlossen,
zurück nach Sri Lanka zu ziehen und dort eine Existenz aufzubauen. In der Folge
hätten sie in Sri Lanka ein Haus gekauft und seien seine damalige Ehefrau und
die gemeinsamen Kinder nach Sri Lanka gezogen. Der Gesuchsteller habe fünf
Jahre später ebenfalls nach Sri Lanka auswandern wollen. Dazu sei es jedoch
nicht gekommen, weil er im Jahr [...] festgestellt habe, dass seine damalige
Ehefrau mit einem seiner Cousins ein Verhältnis angefangen habe. Zudem spreche
nichts gegen eine Rückkehr des Gesuchsteller nach [...], wo seine Mutter und
seine Schwester lebten, weil diese Stadt ausserhalb des Vanni-Gebiets liege
(Urteil, E. 7.3.3; Entscheid vom 16. März 2017, E. 16).
4.3.4 Der
Gesuchsteller macht geltend, für ihn bestünden ein stark risikobegründender und
ein schwach risikobegründender Faktor, weil er in Sri Lanka verhaftet worden
sei und davon Narben trage. Zum Beweis verweist er auf seine Erstanhörung vom [...]
(Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 12.2 f.). Für den Fall, dass er
nicht selbständig nach Sri Lanka einreisen kann, behauptet der Gesuchsteller
sinngemäss einen weiteren schwach risikobegründenden Faktor (vgl.
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 12.3; Eingaben vom 20. Juni und
11. September 2018).
Gemäss dem
Protokoll der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] (Beilage 10 zur
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 = Asylakten A1/10) erklärte der
Gesuchsteller, viele seiner Klassenkameraden seien zu verschiedenen
Untergrundgruppen gegangen. Die Armee habe sie mit einem Klassenbild gesucht.
Er sei am [...] von der Armee festgenommen und geschlagen worden. Sie hätten
ihn malträtiert und seinen linken Arm aus dem Gelenk geschlagen. Dann hätten
sie ihn drei Tage lang aufgehängt und geschlagen. Davon trage er heute noch
Narben (Urteil, E. 7.3.4; Protokoll der Befragung vom [...], Asylakten
A1/10, S. 3). Anlässlich der Anhörung vom [...] in Basel erklärte der
Gesuchsteller, an seiner Schule hätten einige Schüler verschiedenen
Befreiungsorganisationen angehört. Aus diesem Grund habe die sri-lankische
Armee angenommen, auch er gehöre einer solchen an. Wegen dieses Verdachts sei
er am [...] verhaftet worden. Er sei mit Holzstücken geschlagen worden. Davon
weise er immer noch Narben auf dem Rücken und auf dem Kopf auf. Nach zwei Tagen
sei er freigelassen worden, nachdem sich der Rektor seiner Schule für ihn
eingesetzt habe (Urteil, E. 7.3.4; Protokoll der Anhörung vom [...],
Asylakten A4/11, S. 3). Anlässlich der Anhörung vom [...] in Bern führte
der Gesuchsteller aus, am [...] sei er von der sri-lankischen Armee
festgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen, ihm ein in seiner Schule
aufgenommenes Foto gezeigt und von ihm wissen wollen, wo die anderen Personen
seien und wer ihre Kontaktperson sei. In der Nacht sei er aufgehängt worden.
Sie hätten ihm gesagt, die anderen seien zu den LTTE gegangen, und ihm
unterstellt, auch er habe zu dieser Bewegung gehen wollen. Am zweiten Tag sei
sein Klassenlehrer vorbeigekommen. Er habe bestätigt, dass der Gesuchsteller
ein Schüler sei, und versprochen, ihn wieder zur Armee zu bringen, falls er die
Schule nicht täglich besuche. Aus diesem Grund sei er nach einer Festhaltung
von insgesamt drei Tagen freigelassen worden. Ein Freund des Gesuchstellers sei
verhaftet und umgebracht worden, bevor sein Lehrer habe intervenieren können
(Urteil, E. 7.3.4; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A11/13,
S. 3 f.). In der Begründung des Entscheids des Bundesamts für Flüchtlinge
vom [...] wird die Glaubhaftigkeit der Behauptung, der Gesuchsteller sei im [...]
zwei Tage festgenommen und misshandelt worden, nicht in Frage gestellt, sondern
bloss festgestellt, die Festnahme sei nicht asylrelevant, weil sie aufgrund
ihrer verhältnismässig geringen Dauer und Intensität keinen ernsthaften
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle und zwischen der geltend
gemachten Festnahme und der Flucht kein Kausalzusammenhang bestehe (Urteil,
E. 7.3.4; Entscheid vom [...], Asylakten A15/4, S. 3). Diese
Feststellungen wurden im Urteil der Asylrekurskommission vom [...] bestätigt
(Urteil, E. 7.3.4; Urteil vom [...], Asylakten A23/7, E. 3). Demnach
ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller eine frühere Verhaftung durch die
sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den
LTTE und damit einen stark risikobegründenden Faktor glaubhaft gemacht hat
(Urteil, E. 7.3.5).
Gestützt auf die
im Revisionsverfahren eingereichten neuen Beweismittel ist anzunehmen, dass
eine selbständige Aus- und Einreise des Gesuchstellers ausgeschlossen sind und
dieser mit polizeilicher Begleitung zurückgeführt wird (vgl. oben
E. 2.2.1). Dieser Umstand stellt einen schwach risikobegründenden Faktor
dar. Ein solcher wäre im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn die Begleitung
des Gesuchstellers zu den Immigrationsbehörden und die Übergabe der
Reisepapiere nicht durch Polizisten, sondern durch die verantwortliche Person
der Fluggesellschaft erfolgten. Es ist davon auszugehen, dass eine solche
Rückführung mit den gleichen Risiken verbunden wäre wie eine Rückkehr über die
IOM. Zumindest für den Fall, dass er wegen seiner begleiteten Rückführung genau
befragt und überprüft wird, sind die behaupteten Narben als weiterer schwach
risikobegründender Faktor zu qualifizieren, obwohl der Gesuchsteller nicht
einmal behauptet, sie seien gut sichtbar.
4.3.5 Anlässlich
der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] erklärte der Gesuchsteller, nach
der Festnahme von [...] sei er noch einen Monat zur Schule gegangen. Einen
Freund von ihm hätten sie festgenommen. Seither sei dieser verschwunden. Aus
Angst habe sich der Gesuchsteller versteckt. Die Soldaten hätten sich immer bei
ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Am [...] sei es zu Unruhen gekommen. Ihr Haus
sei zerstört und seine Familienmitglieder seien zerstreut worden. Der
Gesuchsteller sei dann in den Dschungel gegangen. Später sei er mit seiner
Schwester nach [...] gereist (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Befragung
vom [...], Asylakten A1/10, S. 3). In der Anhörung vom [...] erklärte er,
nach seiner Entlassung habe er nochmals die Schule besucht. Da die Armee wieder
begonnen habe, nach ihm zu suchen, sei er geflüchtet. Alsdann sei er Mitte [...]
nach [...] gegangen und habe sich dort und in der Umgebung aufgehalten. Er sei
nie mehr nach [...] zurückgekehrt, sondern habe ungefähr [...] Monate in der
Nähe von [...] in [...] als Verkäufer gearbeitet (Urteil, E. 7.4.2;
Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A4/11, S. 4). Diese Angabe
steht in unauflösbarem Widerspruch zur Behauptung des Gesuchstellers in
derselben Anhörung, er habe vor seiner Ausreise [...] oder [...] Monate in [...]
als Verkäufer gearbeitet (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Anhörung vom [...],
Asylakten A4/11, S. 2). Anlässlich der Anhörung vom [...] behauptete er im
Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, nach seiner Entlassung aus der Haft
sei er nie mehr zur Schule gegangen. Auf Hinweis auf diesen Widerspruch
erklärte er wiederum, er sei nach seiner Entlassung während eines Monats
nochmals zur Schule gegangen (Urteil, E. 7.4.2; Protokoll der Anhörung vom
[...], Asylakten A11/13, S. 1 und 6). Weiter sagte er im Widerspruch zu seinen
Angaben vom [...] aus, er sei zunächst nicht nach [...] gegangen, sondern habe
sich für ungefähr eine Woche an einem Ort in der Nähe von [...], für ungefähr
sieben Monate in [...] im Distrikt [...] und bis ungefähr eine Woche vor seiner
Ausreise in [...] im Distrikt [...] sowie in [...] und [...] im Distrikt [...]
aufgehalten. Erst in der letzten Woche vor seiner Ausreise sei er nach [...]
gegangen. Auf die Frage, weshalb er im [...] ausgereist sei, antwortete er, die
Armee sei bei ihm zu Hause gewesen. Sie habe seine Mutter und seine Schwester
eingeschüchtert und seinen Aufenthaltsort wissen wollen (Urteil, E. 7.4.2;
Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A11/13, S. 1 und 5 f.). In
Bezug auf seine Ausreise aus Sri Lanka führte er am [...] aus, diese sei ohne
Probleme mit einem echten, auf seinen Namen lautenden Pass erfolgt (Urteil,
E. 7.4.2; Protokoll der Anhörung vom [...], Asylakten A4/11, S. 5).
Die Behauptung
des Gesuchstellers, er sei nach seiner Freilassung von der sri-lankischen Armee
erneut gesucht worden, wurde im Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...]
als nicht glaubhaft qualifiziert, weil seine Darstellung widersprüchlich sei
und seine Ausreise mit einem echten auf ihn lautenden Reisepass nicht dem
Verhalten einer Person entspreche, die befürchte, von den sri-lankischen
Behörden verfolgt zu werden (Urteil, E. 7.4.2; Entscheid vom [...],
Asylakten A15/4, S. 3 f.). Diese Feststellung wurde auch im Urteil der
Asylrekurskommission vom [...] bestätigt. Angesichts der vom BFF festgestellten
Widersprüche in wesentlichen Punkten vermöge auch die eingereichte Kopie eines
Briefes einer Schwester des Gesuchstellers, gemäss dem er gesucht werde, die
behauptete Verfolgung nicht glaubhaft zu belegen (Urteil, E. 7.4.2; Urteil
vom [...], Asylakten A23/7, E. 3). Diese Feststellungen sind nicht zu
beanstanden. Damit hat der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er nach
seiner Festnahme im [...] von den sri-lankischen Behörden gesucht worden ist
(Urteil, E. 7.4.2).
Mit Schreiben
vom 6. Januar 2016 ersuchte das Migrationsamt den Gesuchsteller unter
anderem um Beantwortung der Fragen, wann er das letzte Mal aus welchem Anlass
in seiner Heimat gewesen sei, ob er regelmässig nach Sri Lanka reise und was es
für ihn bedeuten würde, wieder in seine Heimat zurückkehren zu müssen. In
seinem Antwortschreiben vom 19. Januar 2016 erklärte er, er reise sehr unregelmässig
nach Sri Lanka. Er sei im [...] für [...] Tage, um seinen kranken Vater zu
besuchen, und im [...] für [...] Tage wegen einer schweren Erkrankung
seiner Mutter in seinem Heimatland gewesen. Die Vorstellung, wieder nach Sri
Lanka zurückzukehren, löse bei ihm Angstgefühle aus. Im Rahmen der Besuche bei
seinen Eltern in den Jahren [...] und [...] habe er sich bis auf die Hin- und
Rückreise nie ausserhalb des Hauses aufgehalten. Deshalb sei er auch nicht zur
Beerdigung seines Vaters gereist. Er habe sich in der Öffentlichkeit nicht
sehen lassen wollen. Einen Grund für die behaupteten Angstgefühle nannte der
Gesuchsteller jedoch nicht, weshalb diese nicht glaubhaft sind. Zudem stehen
seine Behauptungen in seinem Schreiben vom 19. Januar 2016 zumindest bezüglich
des Aufenthalts im Jahr [...] in unauflöslichem Widerspruch zu seinen
Angaben anlässlich des Gesprächs bei der Staatsanwaltschaft vom [...]. Gemäss
diesen beabsichtigte er im Jahr [...], in einigen Jahren in seine Heimat
zurückzukehren, um dort zu leben. Dies wäre offensichtlich nicht möglich
gewesen, ohne sich in der Öffentlichkeit zu zeigen (Urteil, E. 7.4.3).
In seiner Stellungnahme
vom 5. Juli 2016 machte der damals anwaltlich vertretene Gesuchsteller geltend,
eine Wegweisung sei mindestens zurzeit wegen der ihm in Sri Lanka drohenden
Gefahren nicht möglich (Urteil, E. 7.4.3; Stellungnahme vom 5. Juli 2016,
Ziff. 5). Einen konkreten Risikofaktor nannte er jedoch nicht. In der
Begründung der Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung vom 28. November 2016 erwog das Migrationsamt, es seien keine
persönlichen Gefährdungsgründe geltend gemacht worden (Urteil, E. 7.4.3;
Verfügung vom 28. November 2016, E. 2.2). In der Rekursbegründung vom 13. Februar
2017 (Ziff. 4.4 f.) behauptete der Gesuchsteller zwar erneut, er sei im
Falle einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet, nannte aber wiederum keine konkreten
Umstände, die für eine solche Gefährdung sprechen würden. Er erklärte vielmehr,
„[s]elbstverständlich kann die Gefährdungslage im vorliegenden Fall nicht
konkreter belegt werden.“ (Urteil, E. 7.4.3; Rekursbegründung vom 13.
Februar 2017, Ziff. 4.5 S. 5). Im Entscheid des JSD vom 16. März
2017 wurde dargelegt, dass unter anderem frühere Verhaftungen und gut sichtbare
Narben für Personen tamilischer Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
Risikofaktoren darstellen (Urteil, E. 7.4.3; Entscheid vom 16. März
2017, E. 13). Erst in der Begründung des Rekurses gegen diesen Entscheid
machte der Gesuchsteller im Verfahren betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erstmals geltend, dass er
festgenommen und misshandelt worden sei, davon Narben trage und weiterhin nach
ihm gesucht werde (Urteil, E. 7.4.3; Rekursbegründung vom 18. Mai
2017, Ziff. 12.1 f.). Falls die sri-lankischen Behörden nach seiner
Entlassung im [...] tatsächlich weiterhin nach ihm gesucht hätten, hätte er diesen
Grund für seine Furcht vor einer Heimkehr nach allgemeiner Lebenserfahrung in
den vorinstanzlichen Verfahren längst erwähnt. Der Umstand, dass er diese im
Asylverfahren behauptete Tatsache nicht bereits vor dem Hinweis des JSD auf die
massgebenden Risikofaktoren im Verfahren betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung vorgebracht hat, spricht deshalb
dafür, dass seine Behauptung nicht der Wahrheit entspricht (Urteil, E. 7.4.3).
Mit der
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 reicht der Gesuchsteller ein Schreiben
seiner Schwester aus Deutschland vom 3. April 2017 (Beilage 8 zur
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) und ein weiteres Schreiben seiner Schwester
aus Sri Lanka vom 28. März 2017 (Beilage 9 zur Rekursbegründung vom 18. Mai
2017) ein. Das Schreiben vom 3. April 2017 enthält nur allgemeine Angaben zur
Sicherheitslage in Sri Lanka. Es ist deshalb nicht geeignet, eine konkrete und
ernsthafte Gefahr für den Gesuchsteller glaubhaft zu machen. Gemäss dem
Schreiben vom 28. März 2017 haben irgendwelche Leute nach „[...]“ gefragt und
hat die Schreibende gehört, dass die meisten davon sich in geringschätziger Art
über ihn erkundigt hätten („Even here, some folks have been asking about him
and I heard that most of them are inquiring about him in a disrespective
way.“). Diese Darstellung ist unsubstantiiert und sehr allgemein gehalten.
Zudem ist bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit eines von einer Schwester des
Gesuchstellers während des Rekursverfahrens verfassten Schreibens grösste Zurückhaltung
geboten. Schliesslich fällt auf, dass im späteren Schreiben der anderen
Schwester nicht erwähnt wird, dass der Gesuchsteller gesucht werde. Im Übrigen
geht aus dem Schreiben vom 28. März 2017 nicht hervor, an wen es gerichtet
ist und ob mit dem darin erwähnten Bruder „[...]“ der Gesuchsteller gemeint
ist. Auch dieses Schreiben ist deshalb nicht geeignet, glaubhaft zu machen,
dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland gesucht wird (Urteil,
E. 7.4.4).
4.4
4.4.1 Auch
wenn die Festnahme des Gesuchstellers im Jahr [...] als stark
risikobegründender Faktor zu qualifizieren ist, ist sie als solche im
vorliegenden Fall nicht geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real
risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu begründen.
Zunächst hat der Gesuchsteller nicht einmal behauptet, dass die Festnahme
registriert worden ist. Da die Festnahme vor Mitte der [...]-Jahre erfolgt ist,
besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Sicherheitsbehörden am Flughaften
davon Kenntnis erhalten könnten (vgl. oben E. 4.1.3; Urteil, E. 7.4.1).
Schliesslich spricht der Umstand, dass der Gesuchsteller mehrmals legal und
unbehelligt hat ein- und ausreisen können, eindeutig dafür, dass er jedenfalls
nicht in der „Stop-List“ verzeichnet ist. Dementsprechend stellte das SEM in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 fest, beim
Gesuchsteller lägen keine risikobegründenden Faktoren vor, obwohl die im
Asylgesuch von [...] geltend gemachte zweitätige Festnahme im Asylentscheid
nicht als unglaubhaft, sondern aufgrund der verhältnismässig geringen Dauer und
Intensität bloss als nicht asylrelevant erachtet worden war (Urteil, E. 7.4.1;
vgl. ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017, S. 1 f.).
4.4.2 In
Bezug auf seine beiden Reisen in sein Heimatland in den letzten elf Jahren
führt der Gesuchsteller wie bereits erwähnt aus, er habe diese nur aus
familiären Notsituationen heraus unternommen und sich aus Angst nicht
ausserhalb des Hauses und in der Öffentlichkeit gezeigt (Rekursbegründung vom
18. Mai 2017, Ziff. 9.2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte
es nichts daran, dass eine allfällige Gefahr einer Verhaftung bei der
behördlichen Kontrolle anlässlich der Ein- und Ausreise am grössten gewesen
wäre, dass sich der Gesuchsteller dieser freiwillig ausgesetzt hätte und dass
er offensichtlich unbehelligt hat ein- und ausreisen können. All dies spricht
dagegen, dass ihm die sri-lankischen Behörden die Absicht zuschreiben, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen
Einheitsstaat zu gefährden (Urteil, E. 7.5.5). Der Gesuchsteller
bestreitet nicht, dass er im Jahr [...] in Erwägung gezogen hat, in sein
Heimatland zurückzukehren. Er wendet aber ein, dass bei der Beurteilung der
Gefährdungslage die jeweiligen aktuellen politischen Gegebenheiten zu berücksichtigen
seien (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 11.5). Dabei legt er
jedoch nicht dar, weshalb eine Rückkehr für ihn heute gefährlicher sein sollte
als im Jahr [...]. Dafür bestehen auch keinerlei Hinweise (Urteil, E. 7.5.4).
4.4.3 Aufgrund
der Rückführung in polizeilicher Begleitung besteht eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit, dass der Gesuchsteller bei der Rückkehr nach Sri Lanka ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten und von diesen genauer überprüft
sowie über den Grund seines Auslandaufenthalts befragt werden wird. Dabei
erscheinen nicht nur eine Befragung durch das DIE, sondern auch eine Kontrolle
und Einvernahme durch den SIS und/oder das CID wahrscheinlich. Gemäss den
Angaben des SEM ist eine Befragung durch Vertreter des CID wahrscheinlich
(Schreiben des SEM vom 31. Juli 2018, S. 2) bzw. wird der
Gesuchsteller bei einer Rückführung auf der Vollzugsstufe 1 (DEPU) oder
der Vollzugsstufe 2 (DEPA) auf jeden Fall von den Einreisebehörden bzw.
der lokalen Polizei befragt (E-Mail der SSR vom 30. August 2018). Dementsprechend
wird in einem Bericht des SEM festgehalten, nach Sri Lanka rückgeführte
Personen würden gemäss Angaben der Polizei am Flughafen meistens vom CID
befragt (SEM, Focus Sri Lanka/Lagebild, Bern-Wabern 5. Juli 2016, Version
16. August 2016, Ziff. 7.3 S. 47). Im Rahmen einer solchen Befragung
und Überprüfung besteht auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die
Narben des Gesuchstellers entdeckt werden. Hingegen besteht kein Grund zur
Annahme, dass die Sicherheitsbehörden von der Verhaftung des Gesuchstellers im
Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den LTTE Kenntnis erhalten
könnten, weil diese vor Mitte der [...]-Jahre erfolgt ist (vgl. oben E. 4.1.3
und 4.4.1). Der Gesuchsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in seiner
Heimat nach seiner Festnahme im [...] gesucht worden ist oder aktuell gesucht
wird (vgl. oben E. 4.3.5). Zudem sprechen mehrere Indizien dagegen, dass
ihm die sri-lankischen Behörden die Absicht zuschreiben, den tamilischen
Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat
zu gefährden (vgl. oben E. 4.4.2). Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden gegen den Gesuchsteller einen
Verdacht hegen sollten, der durch die begleitete Rückführung und die Narben
erhärtet werden könnte. Wegen der möglichen Willkür der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden ist zwar nicht absolut auszuschliessen, dass diese dem
Gesuchsteller allein aufgrund der beiden erwähnten schwach risikobegründenden
Faktoren unterstellen könnten, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden.
Diese theoretische Möglichkeit genügt jedoch nicht zur Begründung einer
konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Im Übrigen ist die Bestätigung über
die Dauer des Aufenthalts, die der Bereich BdM dem Gesuchsteller ausstellen
wird, gemäss den Angaben des SEM geeignet, eine mögliche Befragung durch das
CID zu verkürzen (Schreiben des SEM vom 31. Juli 2018, S. 2).
4.5
4.5.1 Der
Gesuchsteller bringt vor, bei der Einzelfallprüfung, ob er bei einer Rückkehr
in seine Heimat einer Gefahr ausgesetzt sei, müssten die Akten seit seiner
Einreise, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen am [...], berücksichtigt werden
(Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 11).
Gemäss dem
Schreiben des BFF vom 21. August 2002 (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom
18. Mai 2017) wurde der Gesuchsteller mit Verfügung des BFF vorläufig
aufgenommen und erlosch die vorläufige Aufnahme mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Stadt. Eine entsprechende Verfügung
ist allerdings weder im Aktenverzeichnis des SEM (Beilage 5 zur Rekursbegründung
vom 18. Mai 2017) noch in den gemäss Schreiben des SEM vom 7. Juli
2017 vollständigen Akten des Asylverfahrens zu finden. Auch in den
ZEMIS-Auszügen vom 11. Februar und 4. Mai 2016 ist keine vorläufige
Aufnahme verzeichnet. Mit dem JSD (Vernehmlassung vom 20. Juni 2017,
Ziff. 4) ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der Erwähnung der
vorläufigen Aufnahme im Schreiben des BFF vom 21. August 2002 um
einen Fehler handelt und der Gesuchsteller nie vorläufig aufgenommen worden
ist. Dafür sprechen auch die folgenden Tatsachen: Mit Antragsformular im Rahmen
der humanitären Aktion 2000 (HUMAK 2000) vom [...] beantragten die
Einwohnerdienste Basel-Stadt dem BFF nicht die vorläufige Aufnahme des
Gesuchstellers, sondern den Vollzug seiner Wegweisung (Urteil, E. 7.5.1;
Asylakten A39/6). Gemäss dem internen Formular betreffend die humanitäre Aktion
2000 wurde die vorläufige Aufnahme am [...] abgelehnt (Urteil, E. 7.5.1;
Asylakten A40/1). Mit Schreiben vom [...] teilte das BFF den Einwohnerdiensten
mit, dass keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden könne und die bereits
verfügte Wegweisung somit vollstreckbar bleibe (Urteil, E. 7.5.1;
Asylakten A41/2). Schliesslich finden sich in den ZEMIS-Auszügen vom 11. Februar
und 4. Mai 2016 die Einträge vom 9. Mai 2000 „Antrag VA HUMAK“ und vom [...] „VA
abgelehnt (HUMAK)“. Daraus folgt, dass der Antrag auf vorläufige Aufnahme des
Gesuchstellers im Rahmen der HUMAK 2000 abgewiesen worden ist, wie auch das SEM
in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (S. 2) zutreffend
festhält. Damit erweist sich auch die Feststellung im Entscheid des JSD vom
16. März 2017, der Gesuchsteller habe am [...] einen Antrag auf vorläufige
Aufnahme gestellt und dieser sei am [...] abgewiesen worden (Entscheid vom
16. März 2017, Tatsachen, Ziff. 3), als korrekt. Mit Schreiben vom [...]
lehnten es die Einwohnerdienste ab, beim BFF einen Antrag auf vorläufige
Aufnahme des Gesuchstellers zu stellen (Urteil, E. 7.5.1; Asylakten
A51/14). Schliesslich bezieht sich die Feststellung in der ergänzenden Stellungnahme
des SEM vom 16. Juni 2017, die Verfügung vom [...] sei als Dateneintrag im
ZEMIS verzeichnet, nicht auf eine vorläufige Aufnahme, sondern auf die
Härtefallbewilligung. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kann deshalb
daraus keineswegs abgeleitet werden, er sei vorläufig aufgenommen worden. Im
Übrigen würde das Vorliegen einer vorläufigen Aufnahme vor mehr als zehn Jahren
ohnehin nicht zur Glaubhaftmachung eines aktuellen
Wegweisungsvollzugshindernisses genügen, weil ein solches inzwischen längst
entfallen sein könnte (Urteil, E. 7.5.1).
Am [...]
erteilte der Kanton Basel-Stadt dem Gesuchsteller in Anwendung von Art. 13
lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR
823.21; aufgehoben am 1. Januar 2008) eine Aufenthaltsbewilligung (Urteil,
E. 7.5.1; Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom [...], Asylakten A55/1;
Entscheid vom 16. März 2017, Tatsachen, Ziff. 4; Schreiben des BFF vom [...]
[Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017]). Dabei handelt es sich um
eine sogenannte Härtefallbewilligung (Urteil, E. 7.5.1; vgl. Spescha/Sträuli, Kommentar
Ausländerrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 13 lit. f BVO). Gemäss
Art. 13 lit. f BVO waren Ausländer von den Höchstzahlen ausgenommen,
wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe
vorlagen. Ein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung setzte nach der Praxis des
Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer
persönlichen Notlage befand. Das bedeutete, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse
in Frage gestellt sein mussten bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der
zahlenmässigen Begrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge
gehabt hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls waren alle Gesichtspunkte und
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil, E. 7.5.1; BGE 124 II 110
E. 2 S. 112, 123 II 125 E. 2 S. 127,
119 Ib 33 E. 4c S. 43). Die Härtefallregelung der BVO diente
gemäss dem Bundesgericht aber nicht dazu, Aufenthalt in der Schweiz zum Schutz
vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen Übergriffen oder ähnlichen
Eingriffen in die persönliche Freiheit zu gewähren. Dafür stand einerseits das
Asylverfahren zur Verfügung. Andererseits konnten solche Umstände für die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 14a Abs. 4 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20; aufgehoben am 1. Januar 2008]) massgeblich sein. Für die
Frage des Härtefalls waren ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte
wesentlich, die nicht auf staatlicher Verfolgung beruhten. Unter diesem Gesichtspunkt
konnten allenfalls besondere Erschwernisse im Heimatland bei der Würdigung der
persönlichen, familiären und ökonomischen Verhältnisse des Ausländers
mitberücksichtigt werden. Individuelle Benachteiligungen oder solche von
nationalen oder ethnischen Minderheiten kamen dafür allerdings nur insoweit in
Frage, als sie nicht auf staatlicher Verfolgung beruhten (Urteil, E. 7.5.1;
BGE 119 Ib 33 E. 4b S. 43; vgl. BGE 123 II 125
E. 3 S. 128). Bei der Erteilung der Härtefallbewilligung ist damit
möglicherweise berücksichtigt worden, dass die Lebensbedingungen des
Gesuchstellers in seinem Heimatland erschwert gewesen sind. Ob dies der Fall
gewesen ist, kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, weil sich die
Akten betreffend die Erteilung der Härtefallbewilligung vom [...] gemäss dem
JSD im Besitz des SEM befinden (Urteil, E. 7.5.1; Schreiben vom
- Juni 2017) und die Verfügung vom [...] gemäss dem SEM in den Akten
nicht mehr hat gefunden werden können (Urteil, E. 7.5.1; ergänzende
Stellungnahme vom 16. Juni 2017 S. 2). Gemäss der ergänzenden Stellungnahme
des SEM vom 16. Juni 2017 (S. 2) wurde der Aufenthalt des
Gesuchstellers aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz von damals [...]
Jahren auf Antrag des Kantons Basel-Stadt aus humanitären Gründen geregelt.
Jedenfalls kann aus der Erteilung der Härtefallbewilligung nicht geschlossen
werden, dass die Lebensbedingungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland
notwendigerweise erschwert gewesen sind. Erst recht kann daraus entgegen der
Auffassung des Gesuchstellers (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017,
Ziff. 11.5) nicht geschlossen werden, im Jahre [...] sei eine Wegweisung
nicht zumutbar gewesen und hätten konkrete Gefährdungsumstände vorgelegen
(Urteil, E. 7.5.1).
4.5.2 Der
Gesuchsteller bestreitet, dass die Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016
gestützt auf die vollständigen Akten abgegeben worden ist (Rekursbegründung vom
18. Mai 2017, Ziff. 12.4). Dies ist zumindest insoweit richtig, als
es die nach dem 17. Oktober 2016 eingereichten Dokumente nicht hat
berücksichtigen können. Diese sind jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend. Zudem bestätigte
das SEM seine Einschätzung in Kenntnis aller relevanten Akten. Mit Verfügung
vom 24. Mai 2017 ersuchte der Verfahrensleiter das SEM, in einer
ergänzenden Stellungnahme die Frage zu beantworten, ob es eine Rückkehr des
Gesuchstellers nach Sri Lanka unter Mitberücksichtigung der folgenden Dokumente
als zulässig und zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
erachtet: Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. Mai 2017, Rekursanmeldung vom
23. März 2017, Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 9-14, Beilagen 7-10 zur
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Rekursbegründung vom 13. Februar 2017,
Artikel SFH vom 26. Januar 2017, NZZ-Artikel vom 26. Januar 2017, vier
Berichte unter anderem vom HRC of Sri Lanka in englischer Sprache (Beilage 4
zur Rekursbegründung vom 13. Februar 2017), vollständige asylrechtliche Akten
sowie soweit möglich Verfügung des BFF, mit welcher der Gesuchsteller vorläufig
aufgenommen worden ist, und Akten betreffend die Erteilung der
Härtefallbewilligung am [...]. Letztere sind gemäss Schreiben des JSD vom
- Juni 2017 im Besitz des SEM. Gemäss der ergänzenden Stellungnahme des
SEM vom 16. Juni 2017 konnte die Verfügung vom [...] in den Akten nicht mehr
gefunden werden und wurde der Antrag auf vorläufige Aufnahme abgewiesen. Die
übrigen vorstehend erwähnten Akten wurden dem SEM vom Verwaltungsgericht oder
vom JSD zugestellt (Urteil, E. 7.5.2; vgl. Verfügung vom 24. Mai 2017 und
Schreiben vom 1. Juni 2017). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
- Juni 2017 stellte die Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM nach
erfolgter Prüfung der ihr vorliegenden Akten und interner Konsultation mit dem
Direktionsbereich Asylverfahren fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka grundsätzlich zulässig sei und „aufgrund der derzeitigen Aktenlage […] im
vorliegenden Fall keine individuellen Gründe ersichtlich [sind], die im
heutigen Zeitpunkt eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von
Art. 3 EMRK begründen würden“ (Urteil, E. 7.5.2; ergänzende
Stellungnahme vom 16. Juni 2017, S. 1). Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka weiterhin als zulässig und verhältnismässig zu
erachten (Urteil, E. 7.5.2; ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017,
S. 2).
4.5.3 Der
Gesuchsteller moniert, aus der Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
sei eine Rückkehr für gewisse Personengruppen entgegen der Auffassung des SEM
weiterhin nicht sicher (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Ziff. 10.4). In
einem auf ihrer Website publizierten Artikel vom 26. Januar 2017 (Beilage
1 zur Rekursbegründung vom 13. Februar 2017) erklärt die SFH tatsächlich,
aus ihrer Sicht sei eine Rückkehr nach Sri Lanka für gewisse Personengruppen
weiterhin nicht sicher. Um welche Personengruppen es sich dabei handeln soll,
ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Die vier Berichte in englischer Sprache vom
28. April, 1. November, 21. Oktober und 7. Dezember 2016 in Beilage 4 der
Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 sind ebenfalls nicht geeignet, die
Einschätzungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen
oder eine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers zu begründen (Urteil, E. 7.5.3).
4.5.4 In
seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2018 beruft sich der Gesuchsteller auf
einen vom SEM mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2018
eingereichten Bericht des SEM. Gemäss diesem listete die SFH im April 2016 acht
Einzelfälle auf, die bei der Rückkehr aus dem Ausland nach Sri Lanka seit dem
Januar 2015 von den Behörden verhört worden seien. Sechs dieser verhörten
Personen seien gemäss den im Papier der SFH zitierten Quellen verhaftet worden
und eine Person sei verschwunden. Über die als verschwunden gemeldete Person
ergebe eine Recherche nur die eine von der SFH zitierte Quelle. Es bleibe
unklar, wer die Person sei und ob sie später wieder aufgetaucht sei. Während
der Fact Finding Mission des SEM im Januar und Februar 2016 sei von keinem der
zahlreichen Gesprächspartner über eine am Flughafen nach der Einreise
verschwundene Person berichtet worden (SEM, Focus Sri Lanka/Lagebild,
Bern-Wabern, 5. Juli 2016, Version 16. August 2016, Ziff. 7.6
S. 48). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Einschätzungen des SEM
und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die vorstehenden Feststellungen des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen oder gar eine konkrete Gefährdung des
Gesuchstellers glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der
Bericht des SEM diesem bei der Abgabe seiner Stellungnahmen vom 17. Oktober
2016, 16. Juni 2017 und 26. September 2018 sowie dem Bundesverwaltungsgericht
spätestens bei der vielfachen Bestätigung seines Referenzurteils vom 15. Juli
2016 zweifellos bekannt gewesen ist.
4.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine Umstände
glaubhaft gemacht hat, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre.
Insbesondere besteht im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine erhebliche
Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer
gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit auch unter Mitberücksichtigung der neuen Erkenntnisse aus dem
Revisionsverfahren zulässig. Die übrigen Erwägungen des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 sind von den geltend gemachten
Revisionsgründen nicht betroffen. Folglich ist gleich zu entscheiden wie mit
dem aufgehobenen Urteil. Zur Begründung kann ergänzend zu den vorstehenden
Ausführungen vollumfänglich auf die Erwägungen des Urteils vom 27. September
2017 verwiesen werden.
5.1 Mit
dem Urteil vom 27. September 2017 wies das Verwaltungsgericht die Sache zur
Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Gesuchstellers für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das JSD zurück und
sprach der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu.
Inzwischen richtete das JSD der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Gesuchstellers mit Entscheid vom 15. November 2017 eine Entschädigung von CHF
2ꞌ164.35 zuzüglich Mehrwertsteuer aus und wurde das Honorar für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bezahlt.
5.2 Das
Revisionsverfahren ist dadurch veranlasst worden, dass das Verwaltungsgericht
bei seinem Urteil vom 27. September 2017 fälschlicherweise davon ausgegangen
ist, der Gesuchsteller könne selbständig aus der Schweiz aus- und nach Sri
Lanka einreisen, wenn er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommt. Zudem ist
davon auszugehen, dass der Gesuchsteller prozessual bedürftig ist (vgl. Urteil,
E. 9.3). Unter diesen Umständen sind für das Revisionsverfahren keine
Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: 1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs
wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (VD.2017.88) aufgehoben
und wie folgt neu gefasst:
In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 2
und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. März
2017 aufgehoben, dem Gesuchsteller für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bewilligt und die Sache zur Festsetzung des Honorars der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen, wobei festgestellt wird,
dass die Festsetzung des Honorars mit Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 15. November 2017 erfolgt ist.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2017.88 mit einer
Gebühr von CHF 1ꞌ200.– zulasten des Staates.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers,
Advokatin [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
VD.2017.88 aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4ꞌ000.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 320.–, insgesamt CHF 4ꞌ320.–,
ausgerichtet, wobei festgestellt wird, dass die Zahlung dieses Honorars erfolgt
ist.
- Für das Revisionsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gesuchsgegner
-
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
(SEM)
-
[...], Advokatin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.