Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.111
URTEIL
vom 25.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt
Thorberg, Beschuldigter
3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2017
betreffend Betrug und versuchter
Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2017 wurde A____ des Betrugs und des
versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen
Strafvollzugs seit dem 16. September 2016. Ferner entschied das Strafdreiergericht
über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und auferlegte A____
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9‘791.90 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘500.–. Das Kostendepot von CHF 353.10 wurde mit den Verfahrenskosten und
der Urteilsgebühr verrechnet.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklären lassen mit dem Antrag, er sei
von den Vorwürfen des Betrugs und des versuchten Betrugs freizusprechen und
stattdessen wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug schuldig zu erklären und
zu einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu verurteilen. Zufolge Teilfreispruchs
sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
2‘970.50 zuzusprechen und es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie
die Urteilsgebühr zu 50 % der Staatskasse zu belasten. Für jeden Tag zu Unrecht
ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei ihm eine Entschädigung
von CHF 200.– zuzusprechen, dies alles unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 25. Juli 2018 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind seine Verteidigerin [...] und der Vertreter der
Staatsanwaltschaft [...] zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er
zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist
nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt
worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall sind nur der Beschluss
über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren anerkannt. Diese beiden Punkte
bilden demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.1 Am
2. September 2016 ist die 79-jährige B____ durch einen angeblichen Bekannten
telefonisch kontaktiert und durch Vorspiegelung einer Notlage dazu gebracht
worden, CHF 24‘000.– von ihrem Bankkonto abzuheben und einem Kurier zu
Gunsten dieses Bekannten zu übergeben. Am 16. September 2016 hätte die 82-jährige
C____ auf die gleiche Art und Weise dazu verleitet werden sollen, einen Betrag
von CHF 20‘000.– zu übergeben. Das Vorhaben misslang lediglich deshalb,
weil die Bankangestellte, bei der C____ das Geld beziehen wollte, misstrauisch
wurde und die Polizei alarmierte. Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Berufungskläger vor, in beiden Fällen für die Entgegennahme des Geldes
verantwortlich gewesen zu sein. Nachdem dieser im Ermittlungsverfahren noch
jegliche Mitwirkung an beiden ihm vorgeworfenen Taten bestritten hat, hat er
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zugestanden, am Enkeltrickbetrug vom
16. September 2016 insofern beteiligt gewesen zu sein, als er für ein
Entgelt zwischen 200.– und 500.– ein Couvert mit Geld vom Opfer hätte in
Empfang nehmen sollen. Er habe aber nicht gewusst, um wie viel Geld es sich
gehandelt habe und dass als Opfer gezielt ältere Leute ausgesucht worden seien.
Bei dieser Darstellung ist der Berufungskläger im Wesentlichen auch anlässlich
der Befragung durch das Appellationsgericht geblieben; allerdings soll die ihm
versprochene Entlöhnung nun EUR 1‘000.– betragen haben. Der Berufungskläger
sieht diesen zugestandenen Tatbeitrag nicht als Mittäterschaft an, sondern
betrachtet sich lediglich als Gehilfen. Eine Mitwirkung am Enkeltrickbetrug vom
2. September 2016 bestreitet er gänzlich.
2.2 Die
Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt mit sorgfältiger Begründung als
nachgewiesen erachtet. Auf ihre Erwägungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen
vollumfänglich verwiesen werden. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Für eine Mitwirkung am versuchten Betrug vom 16.
September 2016 bestehen erdrückende Indizien; der Berufungskläger hat denn auch
inzwischen zumindest eine minimale Beteiligung zugestanden. Er bestreitet
jedoch nach wie vor, das Opfer observiert zu haben. In der Anklageschrift wird
ihm diesbezüglich vorgeworfen, er sei durch seine Mittäter orientiert worden,
dass sich C____ zur Bank begeben habe, woraufhin er sich zeitgleich in die
Schmiedgasse in Riehen begeben habe. Von dort aus habe er die Migros Bank
beobachtet und immer wieder Telefongespräche mit seinen Mittätern geführt. Als C____
die Bank verlassen habe, sei er ihr bis zur Verzweigung […] (in letzterer
Strasse war C____ wohnhaft) gefolgt. Dort sei er stehen geblieben und habe
weitere Telefongespräche geführt, um seine Mittäter über seine Feststellungen
zu informieren. Die Verteidigerin des Berufungsklägers stellt gestützt auf die
Auswertung der Randdaten Berechnungen an, die belegen sollen, dass der
Berufungskläger frühestens um 14.30 Uhr in Riehen in der Gegend um die
Bahnhofstrasse angekommen sein konnte. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die
Geschädigte nur noch deshalb in der Bank aufgehalten, weil sie durch die
Bankangestellte aufgehalten worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass der
Berufungskläger zeitgleich mit der Geschädigten an deren Wohnort eingetroffen
sei. Er habe folglich nicht beobachtet, wie sie sich nach Hause begeben hat. Es
sei auch schleierhaft, wie er das hätte tun sollen, da er nicht gewusst habe,
wie sie aussehe. Mit diesen Ausführungen missachtet die Verteidigerin die
Aussagen der am Einsatz beteiligten Polizisten, die den Berufungskläger im
Rahmen ihrer Observation sowohl in unmittelbarer Umgebung der Bank (von der
Schmiedgasse aus bestand freier Blick auf das damalige Provisorium der Migros
Bank) als auch am Wohnort von C____ beobachtet haben, wobei er an beiden Orten
ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Aussage des Zeugen D____ [S. 5], des Zeugen E____ [S. 7 f.], der
Zeugin F____ [S. 11]). Ob und – falls ja - weshalb der Berufungskläger das
Aussehen der Geschädigten gekannt hat, obwohl er ihr nicht vom Wohnort zur Bank
gefolgt ist, kann nicht beantwortet werden. Die Vermutung liegt zwar nahe, dass
C____ bereits früher beobachtet worden ist um zu evaluieren, ob sie ein geeignetes
Opfer wäre, weshalb ihr Aussehen den Betrügern bekannt gewesen ist. Die Frage
kann letztlich aber offen bleiben, da der Aufenthalt des Berufungsklägers in
unmittelbarer Nähe der Bank zum Zeitpunkt, als sich C____ dort aufhielt, ebenso
eine Tatsache darstellt wie der Umstand, dass er „praktisch zeitgleich“ an
ihrem Wohnort aufgetaucht ist (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Aussage des Zeugen E____ [S.7]). Aufgrund dieser
Zeugenaussagen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger C____ auf
ihrem Weg von der Migros Bank zurück nach Hause observiert und seine
Beobachtungen an die unter der Nummer +48[...] erreichbaren Hinterleute
weitergeleitet hat. Hätte er lediglich auf telefonische Anweisungen betreffend
Geldübernahme gewartet, wäre nicht erklärbar, weshalb er diese Nummer derart
oft selbst angewählt hat (vgl. die Auflistung Akten S. 176 f.).
2.3
2.3.1 Was
den vollendeten Betrug vom 2. September 2016 zu Lasten von B____ betrifft, muss
auch hier von einer geschlossenen Indizienkette ausgegangen werden. So hat die
Randdatenauswertung ergeben, dass sich das Mobiltelefon des Berufungsklägers in
eine Antenne unmittelbar in der Nähe des Wohnortes der Geschädigten eingeloggt
hat. Die Verteidigerin versucht dieses Indiz zu entwerten, indem sie geltend
macht, dass sich das Mobiltelefon auch vom Bahnhof SBB aus in diese Antenne
hätte einloggen können, ohne dass der Berufungskläger das Areal des Bahnhofs
hätte verlassen müssen. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sich
die Antenne eben auch in unmittelbarer Nähe des Tatorts (Luftlinie: rund 240
Meter) befindet und dass auch der Zeitpunkt des sich Einloggens einen Hinweis
auf eine Tatbeteiligung zu geben vermag (die Übergabe des Geldes hat zwischen
13.30 Uhr und 14.00 Uhr stattgefunden, das Nokia Lumia des Berufungsklägers hat
sich um 13.28 Uhr in die Antenne an der Dornacherstrasse 54 eingeloggt [vgl.
Akten S. 173]). Demgegenüber hat der Berufungskläger nicht ansatzweise erklären
können, weshalb er sich zu jenem Zeitpunkt im Bahnhof SBB aufgehalten haben
will. Seine diesbezüglichen Aussagen hat er im Laufe des Verfahrens mehrfach
abgeändert (vgl. Urteil S. 10 f.), sie sind dadurch nicht glaubwürdiger
geworden. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat er erklärt, er sei
tagsüber in Basel gewesen, übernachtet habe er in einem kleinen Hotel in
Freiburg (D). In Basel habe er Bier getrunken und sei spazieren gegangen. Beim
Berufungskläger handelt es sich um einen arbeitslosen, in Deutschland
wohnhaften und von einer kleinen Rente lebenden Deutschen. Auch wenn er vor
mehreren Jahren einen guten Verdienst erzielt haben mag, kann es ausgeschlossen
werden, dass er die hohen Unkosten der Reise und der Übernachtung aufgebracht
hat, nur um in Basel Alkohol zu konsumieren und sich im Bahnhof SBB
aufzuhalten. Seine Reise nach Basel muss deshalb einem anderen Zweck gedient
haben.
2.3.2 Die
Verteidigerin will aus der Randdatenauswertung nicht nur ablesen, dass der
Berufungskläger das Areal des Bahnhofs nicht verlassen hat. Sie macht überdies
geltend, dass das Kommunikationsmuster am 2. September 2016 ein gänzlich
anderes gewesen sei als am 16. September 2016. Dort habe der Berufungskläger
intensiv mit seinem L-Mobi Telefonanrufe getätigt. Sein Nokia Telefon habe er
zwar auch genutzt, aber ausschliesslich, als er sich noch am Bahnhof SBB
aufhielt. Demgegenüber habe er am 2. September 2016 mit seinem Nokia Telefon
den ganzen Tag über nur drei Mal telefoniert, und nur einer dieser Anrufe habe
zur ungefähren Tatzeit stattgefunden. Dieser Anruf habe nur 19 Sekunden
gedauert, weshalb es ausgeschlossen sei, dass er dabei irgendwelche Anweisungen
empfangen habe. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der
Berufungskläger im Fall C____ über zwei Mobiltelefone (Nokia und L-Mobi) verfügt
hat. Das L-Mobi hat er sich extra im Hinblick auf den Enkeltrickbetrug zu
Lasten von C____ besorgt (vgl. seine diesbezüglichen Ausführungen in der
Verhandlung des Appellationsgerichts, Protokoll S. 4). Es ist nicht
auszuschliessen, dass er sich auch für den Fall B____ ein zusätzliches
Mobiltelefon mit eigener Telefonnummer besorgt hat. Ein solches Vorgehen würde
auch Sinn machen, da bei einem Enkeltrickbetrug viel telefoniert werden muss. Bei
wiederkehrender Nutzung der gleichen Nummer könnte die Randdatenermittlung im
Falle eines Erwischtwerdens als Nachweis für die Beteiligung an weiteren
Delikten dienen. Dass dem Berufungskläger im Fall B____ nur wenige Telefonate
zugeordnet werden können, bedeutet demnach nicht, dass er nicht mit einer
unbekannt gebliebenen Telefonnummer weitere Anrufe getätigt und erhalten hat.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger
bei seiner Anhaltung nebst den beiden einsatzfähigen Mobiltelefonen eine
zusätzliche SIM-Karte bei sich trug (vgl. Akten S. 137), die allerdings nicht
ausgelesen werden konnte, da sie zu stark beschädigt war (vgl. Akten S. 228).
Im Koffer, den der Berufungskläger im Schliessfach im Bahnhof Freiburg
eingestellt hatte, wurde ein weiteres Mobiltelefon mit einer SIM Karte gefunden.
Da sich auf dieser keine gespeicherten Daten befanden, wurde auf eine
Auswertung verzichtet (Akten S. 260).
2.3.3 Ferner
ist von Bedeutung, dass zwei der drei am 2. September 2016 nachgewiesenen Anrufe
an die polnische Nummer mit der Endziffer 961 gegangen sind. Mit dieser Nummer
hat der Berufungskläger auch am 16. September 2016 bis zu seinem
Eintreffen in Riehen intensiven Kontakt gepflegt. Um wen es sich beim Inhaber
oder bei der Inhaberin dieser Nummer handelt, hat der Berufungskläger nicht
nachvollziehbar erklären können. Seine Aussage, es habe sich um „zwei Mädchen“ (Akten S. 341),
„meine Freundin“ (Akten S. 344) beziehungsweise „meine Mädels“ (Akten
S. 348) gehandelt, vermag schon aufgrund des Musters der Anrufe (sehr
kurze Verbindungsdauer, teils nur wenige Sekunden lang, in teils kurzem
zeitlichen Abstand, vgl. Akten S. 170 ff.) nicht zu überzeugen. Überdies kann
auch in diesem Zusammenhang der finanzielle Aspekt nicht gänzlich ausser Acht
gelassen werden. Es macht wenig Sinn, sich zu touristischen Zwecken in die
Schweiz zu begeben, nur um hier mit einer deutschen Mobiltelefonnummer eine
Vielzahl teurer Anrufe auf polnische Nummern zu tätigen, um mit „den Mädels“
kommunizieren zu können.
2.3.4 Es
bleibt zu prüfen, welches Gewicht dem Ergebnis der Wahlkonfrontation zukommt. B____
hat, als sie den Berufungskläger sah, spontan gefragt „Hat er Haare
geschnitten?“ (Akten S. 378). Danach war sie sich allerdings nicht mehr sicher
und hat zuletzt den Berufungskläger als möglichen Täter ausgeschlossen („nein,
er ist es nicht“). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass B____ den Geldkurier
nur kurz gesehen hat, als sie zudem unter grossem psychischen Druck gestanden
ist. Bei der Wahlkonfrontation hat der Berufungskläger überdies einen Bart getragen,
während der Kurier, der bei B____ das Geld abgeholt hat, rasiert war (vgl.
Signalementsbogen, Akten S. 358). Wie ein Vergleich des Fotos des rasierten
Berufungsklägers, das anlässlich seiner Verhaftung aufgenommen worden ist
(Akten S. 309), mit dem Foto des bärtigen Berufungsklägers, das anlässlich der
Wahlkonfrontation aufgenommen worden ist (Akten S. 379), zeigt, vermag die
Gesichtsbehaarung sein Äusseres derart zu verändern, dass die Unsicherheit, die
B____ empfunden hat, nachvollziehbar wird. Die Beschreibung des Geldkuriers,
die B____ am 5. September 2016 abgegeben hat (Signalementsbogen, Akten S. 358),
passt ausserordentlich gut zum Berufungskläger. Selbst das ungefähre Alter des
Täters hat B____ treffend geschätzt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass
aufgrund des Ergebnisses der Wahlkonfrontation der Berufungskläger als Täter
nicht mehr in Frage kommt.
2.3.5 Der
Berufungskläger hat eine Beteiligung am Enkeltrickbetrug zu Lasten von C____
zugegeben. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er überdies
zugestanden, dass eine der in Deutschland erfolgten Verurteilungen im
Zusammenhang mit einem Enkeltrickbetrug gestanden hat. Der Berufungskläger
verfügt demnach offensichtlich über die entsprechenden Kontakte. Beim
Enkeltrickbetrug zu Lasten von B____ hat sich der Berufungskläger nicht nur am
Tattag, sondern auch in den Tagen zuvor in Basel aufgehalten, genauso wie es
beim zugestandenen Enkeltrickbetrug zu Lasten von C____ der Fall war. Die
weiteren Gemeinsamkeiten der beiden Fälle hat bereits die Vorinstanz dargelegt,
worauf verwiesen wird (Urteil S. 11). Insgesamt muss nach dem Gesagten auch
beim am 2. September 2016 begangenen Enkeltrickbetrug zu Lasten von B____
von einer erdrückenden Indizienkette ausgegangen werden, die keinen Zweifel
daran offen lässt, dass der Berufungskläger unter dem Namen G____ das für die
Rettung ihres vermeintlichen Bekannten von B____ zur Verfügung gestellte Geld
in Höhe von CHF 24‘000.– entgegengenommen hat.
3.1 Es
wird nicht bestritten, dass sowohl B____ als auch C____ Opfer eines Betruges
beziehungsweise eines versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geworden sind. Hierfür kann deshalb ohne
weitere Bemerkungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Der
Berufungskläger betrachtet sich jedoch hinsichtlich des durch ihn zugestandenen
Tatbeitrags lediglich als Gehilfen, nicht aber als Mittäter. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten
Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass
sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille
allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss
vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch
tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an
der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag.
Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist
nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter
zu eigen macht. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten
Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme
durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch
den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (vgl.
zum Ganzen BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 3.2. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe in der Organisationsstruktur die
unterste Rolle eingenommen, nämlich diejenige des Laufburschen, der das grösste
Risiko trägt und den geringsten Gewinnanteil erhält. Er habe weder das
Tatvorgehen bestimmt noch sei er an der Auswahl des Opfers beteiligt gewesen.
Er sei lediglich Befehlsempfänger gewesen. Er sei auch an der Tatausführung an
sich nicht beteiligt gewesen: Er habe nicht mitgeholfen, das Opfer zu
bearbeiten und es zu einem Irrtum zu verleiten. Seine Aufgabe habe nur in der
Entgegennahme des Geldes bestanden, er sei als reine Zahlstelle ins Spiel
gekommen. Insofern sei sein Tatbeitrag nicht derart bedeutsam gewesen, dass mit
ihm die Tat gestanden oder gefallen sei. Die Täter hätten das Opfer zum
Beispiel auch einfach anweisen können, das Geld zu überweisen oder zu
hinterlegen. Durch die persönliche Abholung würden die Hintermänner zwar die
Erfolgschancen erhöhen und ihr eigenes Risiko durch die Vermeidung von nachvollziehbaren
Bankbewegungen reduzieren, die Tat wäre aber durchaus auch ohne einen
Geldabholer denkbar. Er sei deshalb lediglich als Gehilfe und nicht als
Mittäter zu betrachten.
3.3 Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Was die durch den Berufungskläger vorgeschlagenen
Alternativen zum Kurierdienst betrifft, so können diese nicht ernsthaft in
Erwägung gezogen werden. Eine Überweisung des geforderten Geldes würde nicht
nur das Risiko einer Identifikation des Empfängers erhöhen. Die Bande hätte
auch keinerlei Kontrolle darüber, ob das Geld auch tatsächlich überwiesen
wurde. Auch könnte sie bei der telefonischen Kontaktnahme nicht mehr mit der
Dringlichkeit des Bedarfs des Geldes aufgrund eines Notfalls argumentieren und
das Opfer damit unter Druck setzen. Fiele aber dieser zeitliche Druck weg, so
würde die Bande riskieren, dass es sich das Opfer anders überlegt. Auch
bestünde die Gefahr, dass das Opfer vor der Überweisung beim angeblich in Not
geratenen Bekannten nachfragt, wie es ihm geht. Eine Hinterlegung des Geldes fällt
ebenfalls ausser Betracht, bestünde dabei doch die Gefahr, dass das Geld in
falsche Hände gerät. Ohnehin würde es auch in diesem Fall einen Kurier benötigen,
der das Geld abholt. Es bleibt deshalb dabei, dass dem Berufungskläger, der das
Geld beim Opfer abgeholt hat (Fall B____) beziehungsweise das Opfer observiert
hat und das Geld hätte abholen sollen (Fall C____), eine wesentliche Rolle
zugekommen ist. Der Beitrag des Kuriers ist ebenso wichtig wie die Evaluation
des Opfers, dessen telefonische „Bearbeitung“ und dessen Überwachung während
der Aktion. Ohne die Beteiligung des Berufungsklägers hätte der
Enkeltrickbetrug nicht ausgeführt werden können. Dass er bei der Angelegenheit
das grösste Risiko getragen hat, ist ein Gesichtspunkt, der bei der
Strafzumessung in Rechnung zu stellen ist. Er kann aber nicht dazu führen, dass
der Berufungskläger nicht als Mittäter anzusehen ist. Als Mittäter muss er auch
für die Handlungen seiner Kumpane einstehen. Es ist deshalb unerheblich, dass
nicht er es war, der die Opfer telefonisch unter Druck gesetzt hat. Auch ob er
an der Auswahl der Opfer beteiligt gewesen ist, kann bei dieser Situation offen
bleiben. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist jedenfalls festzuhalten,
dass der Berufungskläger entgegen seiner Behauptung genau gewusst hat, in
welche Art von Delikten er involviert gewesen ist. Dass er keine Kenntnis davon
gehabt haben will, dass es sich bei den Opfern um ältere Leute handelt, die mit
der Masche des Enkeltrickbetrugs zur Herausgabe einer Geldsumme bewegt werden
sollen, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Berufungskläger hat in
der Verhandlung des Appellationsgerichts zugegeben, dass er bereits in
Deutschland einmal an einem Enkeltrickbetrug beteiligt gewesen war und dafür
verurteilt wurde. Er kannte also das diesbezügliche Vorgehen genau. Aus welchem
anderen Grund er bei einer Privatperson zu Hause hätte Geld abholen sollen,
kann er selber auch nicht erklären. Die ganze Aktion ist von Polen aus
gesteuert worden, was ein weiterer Hinweis auf einen Enkeltrickbetrug
darstellt. Dem Berufungskläger war somit von Anfang an bekannt, auf was er sich
einlässt. Dass er sich nur zwei Wochen, nachdem er von B____ – deren Alter ihm
nicht hat verborgen bleiben können – das Geld entgegengenommen hat, erneut an
einem Betrug nach demselben Muster beteiligt hat, macht deutlich, dass es ihm auch
egal war, dass es sich bei den Opfern um ältere Menschen handelt. Der
Berufungskläger ist deshalb wegen Betrugs und versuchten Betrugs, begangen in
Mittäterschaft, schuldig zu sprechen.
Auch für die
Strafzumessung kann in erster Linie auf die überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, zumal dagegen keine stichhaltigen Einwände
vorgebracht worden sind. Die Verteidigung macht in erster Linie geltend, der
Berufungskläger habe keine Kenntnis gehabt von der Vorgehensweise der
Hintermänner. Dass diese offenbar auf perfide Weise ältere Menschen ausgesucht
haben, um diese in Ausnützung ihrer Schwächelage um ihre Ersparnisse zu
bringen, könne ihm deshalb nicht zur Last gelegt werden. Wie oben (Ziff. 3.3)
dargelegt worden ist, handelt es sich bei diesem Einwand um eine
Schutzbehauptung. Der Berufungskläger hat sich vielmehr im Wissen um die
gesamten Umstände an den beiden Taten beteiligt. Dass Enkeltrickbetrüge per se
besonders verwerflich sind, hat die Vorinstanz trefflich ausgeführt (Urteil S.
14 oben). Auch das erhöhte Risiko, welchem der Berufungskläger als Läufer
ausgesetzt war, hat sie zu seinen Gunsten bereits berücksichtigt. Die weitere
Annahme der Verteidigung, wonach sich der Berufungskläger auf der untersten
Hierarchiestufe der Bande befunden habe, erweist sich als reine Spekulation.
Gegen diesen Schluss spricht, dass der Berufungskläger als Geldbote eine
gewisse Vertrauensstellung innehatte. Über seine Entlöhnung hat er überdies
unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Ferner
weist der kurze Abstand von nur zwei Wochen zwischen den beiden vorliegend zu
beurteilenden Delikten darauf hin, dass der Berufungskläger gut in die Bande
integriert war. Jedenfalls ist er nicht nur einmalig als Läufer beigezogen
worden. Eine stärkere Reduktion der Strafe, als sie bereits durch die
Vorinstanz vorgenommen worden ist, kommt deshalb nicht in Frage. Schliesslich
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger selbst in der Verhandlung des
Appellationsgerichts noch immer kein richtiges Geständnis abgelegt hat. Er hat
einzig, wie bei der Vorinstanz, nicht mehr bestritten, was nicht bestritten
werden konnte. In seinem Schlusswort hat er auch nicht bedauert, ein Delikt
begangen zu haben, sondern lediglich, dass es sich beim Opfer (er hat ja nur
den Fall C____ zugestanden) um einen älteren Menschen gehandelt hat. Von echter
Reue ist beim Berufungskläger jedoch nichts zu spüren gewesen. Auch
diesbezüglich erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz weiterhin als
zutreffend. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Frage der Nichtgewährung eines
teilbedingten Vollzugs der Strafe. Zusammenfassend ist eine unbedingte
Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers und den
weiteren Kriterien der Strafzumessung angemessen.
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung, weshalb er die
erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen (Art. 428
Abs. 1 StPO) Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die amtliche Verteidigerin
des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihr geltend gemachten Aufwand aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird des Betrugs und des
versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 16. September 2016,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1
teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 9‘791.90
und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘100.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). Das Kostendepot von CHF 353.10 wird mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden
für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘700.30 und ein
Auslagenersatz von CHF 66.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 374.05 (8 % auf CHF 2‘314.80 sowie 7,7 % auf
CHF 2‘452.30), somit total CHF 5‘141.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).