Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.85
URTEIL
vom 3.
Oktober 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. Oktober 2018
betreffend Anordnung von
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der albanische
Staatsangehörige A____ wurde am 16. August 2018 in Basel durch Mitarbeiter des
Grenzwachtkorps kontrolliert und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt
übergeben, welches, nachdem A____ anlässlich seiner Befragung ein Asylgesuch
eingereicht hatte, eine dreimonatige Vorbereitungshaft über ihn anordnete.
Diese wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
überprüft und für rechtmässig erkannt (vgl. AGE AUS.2018.76 vom 17. August
2018). Am 25. September 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM)
das Asylgesuch von A____ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid
ging am 1. Oktober 2018 beim Migrationsamt ein. Das Migrationsamt hob noch am
gleichen Tag die Vorbereitungshaft auf und verfügte neu eine dreimonatige
Ausschaffungshaft. Am 3. Oktober 2018 hat eine mündliche Verhandlung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist
A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende
Urteil ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin
erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
A____ befindet
sich seit dem 1. Oktober 2018 in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs u.a. eines eröffneten erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c,
f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot
betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG).
Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig
gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon
auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren
umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft
als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE
125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.1 Mit
Asylentscheid vom 25. September 2018 ist das Asylgesuch von A____ abgelehnt und
dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist ihm anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt vom 1. Oktober 2018 mitgeteilt worden.
3.2 Der
Beurteilte befindet sich seit dem 16. August 2018 in ausländerrechtlich
begründeter Haft. Damit werden mit der vorliegend zu überprüfenden Ausschaffungshaft
von drei Monaten insgesamt noch keine sechs Monate erreicht, weshalb die
strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG, die nach dieser Haftdauer zu
beachten wären, nicht zur Anwendung gelangen.
3.3 Wie
ausgeführt, hat sich A____ bereits in Vorbereitungshaft befunden, womit der
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Eines weiteren Haftgrundes
bedarf es grundsätzlich nicht. Allerdings ist auch das Vorliegen von
Untertauchensgefahr zu bejahen. Wie die Einzelrichterin bereits in ihrem
Entscheid vom 17. August 2018 erkannt hat, ist es sehr unwahrscheinlich, dass
der Beurteilte, der nicht davor zurückgeschreckt ist, Eintragungen in seinem
Pass zu fälschen, um eine legale Einreise nach Europa vorzuspiegeln, nunmehr
freiwillig in seine Heimat reisen würde. Auch in der heutigen Verhandlung hat
der Beurteilte keine Bereitschaft gezeigt, der Wegweisung Folge leisten zu
wollen. Vielmehr hat er darum gebeten, aus humanitären Gründen die Chance zu
bekommen, selbständig aus der Schweiz auszureisen. Die Haft ist deshalb
notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel,
das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
Das
Migrationsamt hat nach Eintreffen des negativen Asylentscheids unverzüglich
reagiert, Ausschaffungshaft an Stelle von Vorbereitungshaft angeordnet und mit
der Organisation der Rückreise des Beurteilten begonnen. Angesichts dessen,
dass der Beurteilte im Besitz eines gültigen Passes ist, mit dem er problemlos
nach Albanien reisen kann, ist allerdings bereits bei Erlass der Anordnung von
Ausschaffungshaft absehbar gewesen, dass einer baldigen Heimreise des
Beurteilten nichts im Wege steht. Die Anordnung von (maximal) drei Monaten Haft
ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig; die Dauer ist deshalb
auf einen Monat zu reduzieren. Inzwischen hat denn auch ein Flug nach Tirana
auf den 9. Oktober 2018 gebucht werden können. Damit ist davon auszugehen,
dass dem Vollzug der Wegweisung keine rechtlichen oder tatsächlichen
Hindernisse entgegenstehen. Die Anordnung von Ausschaffungshaft erweist sich
nach dem Gesagten grundsätzlich als rechtmässig, wobei deren Dauer wie
ausgeführt auf einen Monat zu kürzen ist.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 31.
Oktober 2018, rechtmässig und angemessen.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.