Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____[...]
vertreten durch lic. iur. B____[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.18
Verfügung vom 19. Dezember 2017
Einstellung der beruflichen
Massnahmen zufolge Unverhältnismässigkeit
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer wurde am [...] 1979 im Irak geboren. Im
Jahr 2003 reiste er in die Schweiz ein, wo er zuletzt im Gerüstbau arbeitete.
Am [...] 2012 stürzte er beim Abbau eines Gerüstes vier Meter in die Tiefe und
zog sich ein Polytrauma mit mittelschwerem offenem Schädelhirntrauma zu. Durch
die C____ wurde er im Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 3). Im Anschluss an den stationären C____-Aufenthalt
trat der Beschwerdeführer einen stationären Neurorehabilitationsaufenthalt in
der D____ an, wo unter anderem eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit, die Erstellung eines ergonomischen Zumutbarkeitsprofil und
Berufsberatung geplant waren (vgl. Protokoll des Austrittsgesprächs, SUVA-Schaden-Nr.
[...], SUVA-Akte 55). Aus disziplinarischen Gründen erfolgte nach einigen Tagen
der Austritt (Austrittsbericht vom 31. Mai 2012, SUVA-Akte 71).
b) Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche
Auskünfte ein und gewährte dem Beschwerdeführer von April bis Oktober 2013
zunächst via E____ Frühinterventionsmassnahmen (FI-Massnahmen) im Form eines
sechsmonatigen Aufbautrainings im Gastronomiebereich (Mitteilung vom 2. Juli
2013, IV-Akte 38; Zielvereinbarung IV-Akte 40). Gleich im Anschluss sollte ein
weiteres, dreimonatiges, FI-Aufbautraining bei der F____ folgen (Mitteilung vom
18. Oktober 2013, IV-Akte 51). Dieses brach der Beschwerdeführer nach einem
Monat wieder ab (vgl. Verlaufsprotokolleinträge ab März 2013). Im Frühjahr 2014
veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres Belastbarkeitstraining. In
dessen Rahmen war der Beschwerdeführer via G____ mit der Bearbeitung von
Massenversänden betraut (IV-Akten 71, 73, Verlaufsprotokolleinträge ab Februar
2014). Aufgrund der Erfahrungen mit den durchgeführten FI-Massnahmen erachtete
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bis auf weiteres als nicht
eingliederungsfähig und schloss die Frühinterventionsphase ab, um das
ausstehende Gutachten der SUVA abzuwarten (vgl. Verlaufsprotokolleinträge von
Mai 2014 bis Juli 2015).
c) Aufgrund des entsprechenden H____-Gutachtens vom 27. Juni
2016 (SUVA-Akte 304), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im November
2016 für die Dauer von drei Monaten eine weitere berufliche Massnahme zu. In
deren Rahmen erfolgte ein von einem individuellen Coaching begleiteter Arbeitsversuch
in einer Schokoladenmanufaktur (Mitteilung vom 6. Februar 2017, IV-Akte
155, Abschlussprotokoll vom 18. April 2017, IV-Akte 164).
d) Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 schloss die
Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 192).
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer
am 1. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2017 und
ersucht um deren Aufhebung und die Weiterführung der beruflichen Massnahmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.
März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wird das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege von der Instruktionsrichterin gutgeheissen.
IV.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 werden die Akten der SUVA
beigezogen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Einsichtnahme.
V.
Am 28. August 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers
und seines Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist
lic. iur. I____ anwesend. Die Parteien werden befragt. Die Herren J____ und K____
werden als Auskunftspersonen befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38 Abs. 4 lit. c ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt weitere berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung
führt sie aus, trotz mehrerer niederschwelliger Massnahmen habe der Beschwerdeführer
auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Vermittelbarkeit und damit keine
Eingliederungsfähigkeit erreichen können. Folglich sei es absehbar, dass auch
weitere Massnahmen nicht erfolgreich sein würden. Die Weiterführung der Massnahme
wäre daher nicht verhältnismässig.
2.2.
Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen geltend gemacht,
aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass eine Wiedereingliederung nur
mit psychologischer / neuropsychologischer Unterstützung gelingen könne. Dies erfordere
eine funktionierende interinstitutionelle Zusammenarbeit der beteiligten Sozialversicherer.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zu Recht mit Verfügung
vom 19. Dezember 2017 abgeschlossen hat.
3.1.
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte
noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis
IVG).
3.2.
Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit. a
IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit
auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit i.e.S.) als drittem
Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 121). Dementsprechend hat die versicherte
Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen
Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung
lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend
ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in
einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Bucher, a.a.O., Rz 139 mit Hinweis auf BGE 135 I 161 E. 5.1
und weiteren Hinweisen).
3.3.
Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen
in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(lit. abis und Art. 14a IVG) und Massnahmen beruflicher Art
(lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige
berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die
Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), die
Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), die Entschädigungen für
Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) und die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). Bei
einer Arbeitsfähigkeit ab 50% gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und
es sind direkt berufliche Massnahmen vorzusehen. Massnahmen beruflicher Art
schaffen bzw. trainieren insbesondere die berufsspezifischen Voraussetzungen
für die Integration ins Berufsleben. Integrationsmassnahmen hingegen haben hauptsächlich
das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit bei versicherten Personen zum Ziel,
welche weniger als 50% arbeitsfähig sind (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen
[BSV], Kreisschreiben über Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar
2012, Stand am 1. Januar 2017, Rz. 1027).
3.4.
Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person
versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen
(Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten
Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Ziel des Arbeitsversuchs
ist eine möglichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten
Person in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit
im ersten Arbeitsmarkt. Der Arbeitsversuch dauert so lange, bis die
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person im ersten
Arbeitsmarkt fest steht, längstens jedoch während 180 Tagen, resp. 6 Monaten.
Ein weiterer Arbeitsversuch bei einem anderen Arbeitgeber kann sich anschliessen,
wenn dies für das Erreichen des Eingliederungsziels sinnvoll und notwendig ist (BSV,
Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] gültig
ab 1.1.2014, Version 16 Stand: 1.1.2017, Rz. 5017-5021). Unter bestimmten Umständen
– nämlich dann, wenn sich die Eingliederungsfähigkeit als fraglich erweist
– können Eingliederungsmassnahmen wie der Arbeitsversuch ein Instrument zur
Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens respektive zur Ergänzung
der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5021/2015 vom 12. April 2017 E. 6.4.6).
4.1.
Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung
ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens.
Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7
Abs. 1 ATSG).
4.2.
4.2.1. Nachdem die Beschwerdegegnerin zwischen April 2013 und Mai
2014 im Rahmen der Frühintervention insgesamt drei Integrationsmassnahmen in
Form mehrmonatiger Aufbau- und Belastbarkeitstrainings durchgeführt hatte,
stellte sie ihre Bemühungen im Juli 2015 im Hinblick auf ein durch die SUVA einzuholendes
Gutachten ein. Über das weitere Vorgehen sollte nach Vorliegen des Gutachtens
entschieden werden (Verlaufsprotokolleintrag vom 9. Juli 2015).
4.2.2. Das entsprechende interdisziplinäre (innere Medizin,
Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) Gutachten des H____ vom
27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) attestierte dem Beschwerdeführer für eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung stereotyper
Körperhaltungen sowie regelmässiger Bücke- und Hebetätigkeiten kein
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter wurde ausgeführt, aus psychischer
Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Psychotherapie
sei nicht zwingend, könne aber im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit
für die Entwicklung der Motivation günstig sein (Gutachten S. 67).
4.3.
4.3.1. Soweit die Beschwerdegegnerin aus diesem Gutachten folgerte (vgl.
Verlaufsprotokolleintrag vom 21. November 2016), der Beschwerdeführer habe ein
Ausmass an Arbeitsfähigkeit erreicht, welches den Voraussetzungen für die Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 15ff. IVG (vgl. oben Erw.
3.3.) entspreche, ist dies nicht zu beanstanden.
4.3.2. Mit Mitteilung vom 25. November 2016 (IV-Akte 133) wurde
dem Beschwerdeführer daraufhin „Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche“ zugesprochen und der Firma „L____“ Kostengutsprache für ein
sechsmonatiges Coaching geleistet (Kostengutsprache vom 23. Januar 2017,
IV-Akte 146). Die Beschwerdegegnerin betrachtete den vereinbarten Einsatz als begleitetes
dreimonatiges Arbeitstraining auf dem ersten Arbeitsmarkt und verzichtete
vorerst auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen (Verlaufsprotokolleintrag vom
27. Januar 2017). Definiertes Ziel der Massnahme war das Erreichen einer
stabilen und regelmässigen Präsenz- und Leistungsfähigkeit. So war vorgesehen,
dass der Beschwerdeführer seine Präsenzzeit innert diesen drei Monaten stufenweise
auf 100% steigern würde. Dabei war er vom Einsatzbetrieb und seinem Jobcoach,
Herrn M____, engmaschig zu begleiten und zu unterstützen (vgl. Zielvereinbarung
vom 27. Januar 2017, IV-Akte 158). Am 20. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer
die Arbeit in der Schokoladenmanufaktur auf, wo er mit dem Falten von
verschiedenen Schachteln beauftragt war und bei der Herstellung der Schokolade
aktiv mithelfen konnte. Anfangs kam es beim Beschwerdeführer wegen
Rückenschmerzen wiederholt zu Absenzen, nachdem er am Vortag schwerer hatte heben
müssen. Mit der Zeit konnte darauf Rücksicht genommen werden und es stellte
sich hinsichtlich Präsenz eine gewisse Stetigkeit ein. Trotz leichter Arbeit, optimalen
Arbeitsbedingungen und einem wohlwollenden Vorgesetzten gelang es dem
Beschwerdeführer nicht, seine Präsenzzeit auf ein Pensum von mehr als 50% zu
steigern. Schliesslich meldete der Jobcoach der Beschwerdegegnerin zurück, der
Beschwerdeführer erscheine zwar stets motiviert zur Arbeit, erreiche aber
dennoch nur ein Pensum von 50% mit einem um 60% verringerten Rendement und sei
stressanfällig. Eine Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei seiner
Meinung nach nicht möglich (vgl. Coachingbericht vom 7. April 2017, IV-Akte 164
S. 5 und Verlaufsprotokolleinträge vom 17. und 28. März 2017). Daraufhin stellte
die Beschwerdegegnerin die Massnahme vorzeitig per Ende April 2017 ein und leitet
das Dossier zur Prüfung des Rentenanspruchs intern weiter (Protokoll des
Standortgespräches vom 18. April 2017, IV-Akte 166).
4.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Auftrag an „L____“
eine Massnahme eingeleitet, die weit über die ursprünglich verfügte „Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche“ hinausgeht. Wie sie zu Recht ausführt,
entsprach die Massnahme eher einer Integrationsmassnahme in Form eines Arbeitsversuches
an einem wirtschaftsnahen Arbeitsplatz, die unter Umständen - wie oben unter
Erw. 3.4. ausgeführt - zur Ermittlung des erwerblich nutzbaren
Leistungsvermögens respektive zur Ergänzung der abschliessenden Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit dienen kann. Aus den Berichten über das Arbeitstraining geht
hervor, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich eine gute
Arbeitseinstellung mitbrachte und sich bemühte, die ihm aufgetragenen Arbeiten
auszuführen. Auf der anderen Seite lehnte der Beschwerdeführer eine Steigerung
des Pensums konsequent ab, reagierte impulsiv auf Stress, zeigte zeitweise eine
zweifelhafte Motivation und bekundete Mühe mit dem Einhalten von Regeln (vgl.
Verlaufsprotokolleinträge vom 17. und 28. März 2017). Letztlich erschien der Beschwerdeführer
in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und erzielte insgesamt ein
quantitativ deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis, sodass davon
ausgegangen werden kann, dass er unter diesen Umständen nicht in den ersten Arbeitsmarkt
integrierbar sein wird.
Was die Gründe für das Nichterreichen des gesteckten Ziels
sind, respektive in welchem Umfang diese gesundheitlicher oder
invaliditätsfremder Art sind, lässt sich - auch nach eingehender Befragung der
Auskunftspersonen, welche den Beschwerdeführer im Vergleich zu früher als
impulsiv, vergesslich und sozial zurückgezogen erleben (vgl.
Verhandlungsprotokoll) - an dieser Stelle nicht mit abschliessender Sicherheit
beurteilen. Der C____ erscheinen die Ergebnisse des Arbeitsversuches in Kenntnis
des Beschwerdeführers jedenfalls als valide (Bericht vom 10. August 2017,
SUVA-Akte 356, S. 5). Fest steht, dass der Beschwerdeführer trotz eines
optimalen Umfeldes nicht in der Lage war, sein Leistungsvermögen auf ein Niveau
zu steigern, welches eine Weiterführung der beruflichen Massnahme
gerechtfertigt hätte. Es ist unter diesem Umständen und insbesondere auch in
Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der
Frühintervention drei Arbeits- und Belastbarkeitstrainings durchgeführt hatte,
nicht zu beanstanden, wenn weitere Massnahmen beruflicher Art als nicht
zielführend und damit als unverhältnismässig bewertet werden.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
vom 19. Dezember 2017 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung
vom 27. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Dem Vertreter im Kostenerlass ist ein angemessenes Honorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: