Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.11
ENTSCHEID
vom 27. September 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Oktober 2017
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
B____ (Arbeitnehmerin,
Beschwerdegegnerin) war seit dem 20. November 2012 bei der A____ AG (Arbeitgeberin,
Beschwerdeführerin) im Bereich Pflegedienst und Hauswirtschaft angestellt. Die
Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Einschreiben vom 28. Juni 2013
auf den 31. Juli 2013. Nachdem die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin mitgeteilt
hatte, dass sie bis am 2. Juli 2013 arbeitsunfähig sei, kündigte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 3. Juli 2013 mündlich und am 4. Juli
2013 schriftlich per 31. August 2013. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 teilte
die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin auf deren Verlangen die Kündigungsgründe
mit. Hierauf erhob die Arbeitnehmerin am 15. Juli 2013 schriftlich Einsprache
gegen die Kündigung und forderte Sonntagszulagen, Ferienlohn und Spesenentschädigung.
Am 22. Juli 2013 stellte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin von der Arbeit
frei.
Die
Arbeitnehmerin gelangte am 26. Februar 2014 an die Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt. Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung.
Mit Klage vom 6. Januar 2015 an das Zivilgericht Basel-Stadt begehrte die
Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihr CHF 7'660.75 netto
zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2013 zu bezahlen und ihr „auf [ihre]
Aufforderung Belege über die Bezahlung der auf der Klagsumme gesetzlich bzw.
vertraglich geschuldeten Soziallasten vorzulegen.“ Die Arbeitgeberin beantragte
mit Klageantwort vom 17. April 2015, die Klage abzuweisen. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel fand am 30. Oktober 2017 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid
vom gleichen Tag verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der
Arbeitnehmerin „CHF 1'985.15 netto Lohn (Augustlohn 2013 zzgl. Sonntagszuschlag
2012/13) und [...] CHF 5'640.40 netto Entschädigung nach Art. 336a OR, beide
Beträge zuzüglich 5 % Zins seit 26. Februar 2014“ zu zahlen (Dispositiv, Ziffer
1). Ausserdem verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin
Belege für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bezüglich der
Lohnzahlung gemäss Ziffer 1 vorzulegen (Dispositiv, Ziffer 2). Die weiter gehenden
Klagebegehren wies es ab (Dispositiv, Ziffer 3).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 8. März 2018 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
wies den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit
des angefochtenen Entscheids ab und zog die Akten des zivilgerichtlichen
Verfahrens bei. Die Arbeitnehmerin begehrt mit Beschwerdeantwort vom 18. April
2018 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der
ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin CHF 7'660.75 zuzüglich
Sozialversicherungsbeiträge (vgl. dazu Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 91 ZPO
N 49). Demzufolge kann Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO). Das
Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO).
Das Zivilgericht
sprach der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung
im Umfang von vier Monatslöhnen im Totalbetrag von CHF 5'640.40 (4 x CHF
1'410.10) zu (Entscheid des Zivilgerichts, E. 2). Ausserdem verpflichtete das
Gericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin einen Lohnzuschlag von
50 % für Sonntagsarbeit im Umfang von CHF 689.25 netto (CHF 750.– brutto) zu
bezahlen (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.1). Schliesslich sprach das Gericht
der Beschwerdegegnerin den Lohn während der Zeit der Freistellung im August
2013 im Umfang von CHF 1'295.90 netto (CHF 1'410.10 brutto) zu (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 3.2).
Die
Beschwerdeführerin begehrt vorliegend die Abweisung sämtlicher Ansprüche der
Beschwerdegegnerin. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
vor dem Zivilgericht (Beschwerde, Rz. 7–13; vgl. E. 3 hiernach). Ausserdem habe
das Zivilgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
(Beschwerde, Rz. 36–39; vgl. E. 3 und 4 hiernach). Des Weiteren beanstandet die
Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe das Recht in den folgenden Punkten
falsch angewandt: Missbräuchlichkeit der Kündigung (Beschwerde, Rz. 14–22; vgl.
- 5 hiernach), Höhe der Missbrauchsentschädigung (Beschwerde, Rz. 23–26; vgl.
- 6 hiernach), Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit (Beschwerde, Rz. 27–31; vgl. E.
7 hiernach) und Lohn für den Monat August 2013 (Beschwerde, Rz. 32–35; vgl. E. 8
hiernach).
3.1 Das
Zivilgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
wegen deren Teilnahme an den Fernsehsendungen vom [...] und [...] gekündigt
habe und nicht wegen weiterer behaupteten Verletzungen vertraglicher Pflichten (vgl.
Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.2.3, 2.3.2 und 2.3.3). Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie habe der Beschwerdegegnerin gekündigt, weil diese ihre
arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe (Beschwerde, Rz. 17–19 und 22).
Die Teilnahme an der Sendung vom [...] sei kein und eventualiter nicht der
ausschlaggebende Grund für die Kündigung gewesen (Beschwerde, Rz. 20 f.).
Entgegen der Einordnung dieser Ausführungen in der Beschwerde (Ziffer D.I. „Rüge
der unrichtigen Rechtsanwendung“) rügt die Beschwerdeführerin damit keine
unrichtige Rechtsanwendung, sondern eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Mit der Beschwerde kann jedoch nur eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Dabei ist
offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkürlich (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 320 ZPO N 5; Spühler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 320 ZPO N 5). Die erwähnten Rügen
decken sich daher mit der Rüge, das Zivilgericht habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es die von der Beschwerdeführerin
behaupteten Kündigungsgründe für nicht massgeblich befunden habe (Beschwerde, Rz.
38). Ausdrücklich begründet die Beschwerdeführerin die Offensichtlichkeit der
Unrichtigkeit der Feststellungen betreffend die Kündigungsgründe nur damit,
dass das Zivilgericht diese Feststellungen ohne die von ihr beantragten
Einvernahmen von C____ und D____ als Zeuginnen getroffen habe (Beschwerde, Rz. 38).
Damit habe es auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde,
Rz. 9–13).
3.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser umfasst das in Art. 152 ZPO konkretisierte Recht auf
Beweis (Hurni, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 53 ZPO N 55). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Partei das Recht,
dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen
Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt jedoch nicht
uneingeschränkt. Es wird insbesondere durch die Möglichkeit der antizipierten
Beweiswürdigung beschränkt (BGer 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2; Brönnimann, in: Berner Kommentar, a.a.O.,
Art. 152 ZPO N 8; Hasenböhler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.,
Art. 152 ZPO N 33a und 33f). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht,
die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht,
dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28.
Oktober 2013 E. 4.3; Brönnimann,
a.a.O., Art. 152 ZPO N 57; Hurni,
a.a.O., Art. 53 ZPO N 57). Wenn das Gericht ein form- und fristgerecht
angebotenes Beweismittel nicht abnimmt, obwohl die Voraussetzungen der
antizipierten Beweiswürdigung nicht erfüllt sind, verletzt es Art. 152 Abs. 1
ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO und liegt eine unrichtige
Rechtsanwendung im Sinn von Art. 320 lit. a ZPO vor (vgl. Schwander, Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht
unter besonderer Berücksichtigung der Schweizerischen ZPO, in: Fellmann/Weber
[Hrsg.], Haftpflichtprozess 2012, Zürich 2012, S. 91, 139 ff.). Ob das Gericht
aufgrund bereits abgenommener Beweismittel davon ausgehen darf, seine
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, ist hingegen
eine Tatfrage (vgl. Brönnimann,
a.a.O., Art. 152 ZPO N 57; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 310 ZPO N 25). Die Beschwerdeinstanz hat
deshalb nur zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht diese Annahme ohne
Willkür hat treffen dürfen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 4A_414/2013
vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Brönnimann,
a.a.O., Art. 152 ZPO N 65 und Art. 157 ZPO N 33 f.; Hurni, a.a.O., Art. 53 ZPO N 57; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 ZPO N 29 und 31).
3.3
3.3.1 Zum
Beweisantrag, C____ und D____ einzuvernehmen, erwog das Zivilgericht, die
beiden Pflegedienstleiterinnen könnten aufgrund ihrer Stellung und Funktion im
Betrieb der Beschwerdeführerin nicht als unabhängige Personen gelten. Es
verstehe sich auch von selbst, dass die beiden Leitungspersonen zum Beweis für
ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin, das sie im Auftrag der Beschwerdeführerin
hätten führen müssen und das diese nun zur Begründung für eine Kündigung
anführe, nicht als Zeuginnen in Frage kämen. Zeuge könnte eine von den Parteien
unabhängige Person sein, die in die strittige Angelegenheit selber nicht
involviert sei und deshalb zum Gespräch beigezogen werde (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 2.2.3).
3.3.2 Sofern
die Erwägung des Zivilgerichts dahingehend zu verstehen ist, dass die genannten
Personen nicht zeugnisfähig seien, ist sie bezüglich C____ richtig, nicht aber bezüglich
D____. Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe gemäss Art.
159 ZPO im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt. Eine Person, die Organ
einer Partei ist, kann deshalb nicht als Zeugin einvernommen werden (Art. 169
ZPO), sondern nur im Rahmen einer Parteibefragung (Art. 191 ZPO) oder einer Beweisaussage
(Art. 192 ZPO) (Guyan, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 159 ZPO N 1 und Art. 169 ZPO N 3; Hasenböhler, a.a.O., Art. 159 ZPO N 21).
Art. 159 ZPO gilt sowohl für formelle Organe als auch für faktische Organe (Guyan, a.a.O., Art. 159 ZPO N 2; Hasenböhler, a.a.O., Art. 159 ZPO N 9
f.; Leu, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 159 ZPO N 4; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 159 ZPO N 1). Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind
formelle Organe einer Aktiengesellschaft (Brönnimann,
a.a.O., Art. 159 ZPO N 4; Leu,
a.a.O., Art. 159 ZPO N 6). Faktische Organe sind Personen, die tatsächlich und
in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillen teilhaben, indem sie
Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung
besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (Hasenböhler, a.a.O., Art. 159 ZPO N 10;
vgl. Leu, a.a.O., Art. 159 ZPO N
8; Huguenin/Reitze, in: Basler
Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 54/55 ZGB N 13). Die Nähe einer Person zu
einer Partei ist keine Frage der Zeugnisfähigkeit, sondern der Beweiswürdigung
(Müller, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 169 ZPO N 8). Befangenheit und fehlende
Glaubwürdigkeit einer Person aufgrund einer besonderen Beziehung zu einer
Partei begründet keine Zeugnisunfähigkeit (Müller,
a.a.O., Art. 169 ZPO N 12; Rüetschi,
in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 169 ZPO N 5; Weibel/Walz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 169 ZPO N 6). Die Nähe einer aussagenden
Person zu einer Partei oder eine Abhängigkeit einer aussagenden Person von
einer Partei etwa aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mindern den im Rahmen der
Beweiswürdigung zu bestimmenden Beweiswert ihrer Aussagen (vgl. Guyan, a.a.O., Art. 172 ZPO N 5; Rüetschi, a.a.O., Art. 169 ZPO N 5; Schmid, a.a.O., Art. 169 ZPO N 6). C____
ist Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin und damit deren
formelles Organ. D____ hingegen ist nicht formelles Organ. Die Tatsache allein,
dass sie stellvertretende Leiterin des Pflegedienstes der Beschwerdeführerin
ist, macht sie nicht zum faktischen Organ. Andere Umstände, die eine solche Qualifikation
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen,
dass sie nicht Organ der Beschwerdeführerin ist.
3.3.3
3.3.3.1 Die
Erwägungen des Zivilgerichts können aber auch dahingehend verstanden werden,
dass es aufgrund anderer Beweismittel zur Überzeugung gelangt ist, dass die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht wegen der anderen behaupteten
Verletzungen vertraglicher Pflichten, sondern wegen der Teilnahme an den
Fernsehsendungen vom [...] und [...] gekündigt habe. Nach diesem Verständnis
ging das Gericht unter Berücksichtigung der Stellung, der Abhängigkeit und der
Aufgaben von C____ und D____ im konkreten Fall davon aus, dass deren
Einvernahmen als Partei bzw. Zeugin seine Überzeugung nicht ändern könnten. Diese
Beweiswürdigung ist aus den nachstehenden Gründen zumindest vertretbar und
deshalb nicht willkürlich.
3.3.3.2 Mit
Schreiben vom 12. Juli 2013 (Klagebeilage 38) begründete die Beschwerdeführerin
die Kündigung damit, dass die Beschwerdegegnerin versucht habe, einen Kunden
abzuwerben, dass sie einer an Demenz leidenden Kundin gesagt habe, sie komme
nicht mehr zu ihr, und dass sie einem Kunden mitgeteilt habe, er sei nach
Ansicht von C____ dement. Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.
August 2013 (Klagebeilage 37) waren für die Kündigung die folgenden Gründe
ausschlaggebend: Die Beschwerdegegnerin sei bei ihrer Arbeit immer weniger bei
der Sache gewesen. Insbesondere habe sie mehrmals private Telefongespräche
geführt und sich bei Kunden über ihre berufliche Doppelbelastung beklagt. Dies
habe sich auf ihre Leistung und deren Qualität ausgewirkt. Sie habe Kunden
früher als im Einsatzplan vorgesehen verlassen. Sie habe Fotos von Kunden ohne
deren Wissen auf Facebook gestellt. Schliesslich habe sie in ihrer Freizeit
Arbeitskolleginnen bei ihrer Arbeit aufgesucht und vor den Kunden Werbung für
ihre ausserberuflichen Tätigkeiten gemacht. Vor dem Zivilgericht begründete die
Beschwerdeführerin die Kündigung damit, dass die Arbeitsleistungen der Beschwerdegegnerin
mangelhaft gewesen seien und sie mehrmals ihre arbeitsvertraglichen Pflichten
verletzt habe. Diese Pflichtverletzungen sieht die Beschwerdeführerin darin,
dass die Beschwerdegegnerin die betrieblichen Abläufe gestört habe, dass sie
Einsätze sehr kurzfristig abgesagt habe, dass sie den Arbeitsplatz aus
erfundenen Gründen früher verlassen habe, dass sie Arbeitsstunden falsch aufgeschrieben
habe und dass sich Kunden an ihrem Verhalten gestört hätten (Klageantwort, Rz.
22 f. und 26). Anlässlich des Gesprächs vom 3. Juli 2013 wurde die Kündigung
gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin jedoch „ausschliesslich mit den
ungenügenden Arbeitsleistungen“ der Beschwerdegegnerin begründet (Klageantwort,
Rz. 15; Duplik, Rz. 24). Wenn die Beschwerdegegnerin ihre Vertragspflichten
tatsächlich mehrmals verletzt hätte und dies für die Kündigung kausal gewesen
wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Kündigungsgrund in der
Besprechung vom 3. Juli 2013 nicht erwähnt worden wäre. Aus den vorstehenden
Feststellungen ist ersichtlich, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den
Kündigungsgründen nicht konstant sind und dass die Beschwerdeführerin bei
verschiedenen Gelegenheiten zu einem Grossteil unterschiedliche für die
Kündigung angeblich kausale Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin behauptet
hat.
Im Übrigen fällt
auf, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, irgendwelche objektiven
Beweismittel für die behaupteten Vertragspflichtverletzungen einzureichen.
Hätte die Beschwerdegegnerin beispielsweise – wie von der Beschwerdeführerin
behauptet (Klageantwort, Rz. 12) – tatsächlich auf den Erfassungsblättern
Stunden für die Kundeneinsätze falsch eingetragen, wäre es nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin keine Kopien der betreffenden Erfassungsblätter
eingereicht hat. Auch das angebliche Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 11.
Juni 2013 (Klageantwortbeilage 3), das eine Auflistung von Pflichtverletzungen enthält,
vermag diese Pflichtverletzungen nicht zu beweisen. Das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Dokument nennt weder die Gesprächsteilnehmer
noch den Aussteller und ist von niemandem unterzeichnet worden. Wie das
Zivilgericht jedoch zutreffend erwogen hat, wird ein Protokoll, das zum
Nachweis für den Inhalt eines Gesprächs dienen soll, mit Wissen aller
Gesprächsteilnehmer erstellt und von diesen mittels Unterschrift genehmigt
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber
geltend, es sei ihr nicht zumutbar, für jedes Mitarbeitergespräch eine
unabhängige Person als Zeugin zu bemühen (Beschwerde, Rz. 11). Dies wird von
ihr nicht verlangt. Sie hätte sich mit wenig Aufwand und ohne Beizug einer unabhängigen
Person ein taugliches Beweismittel sichern können, indem sie ein den
allgemeinen Anforderungen genügendes Protokoll erstellt und dieses den
Gesprächsteilnehmern zur Unterzeichnung vorgelegt hätte.
Die
Beschwerdeführerin sprach die erste Kündigung nur [wenige] Tage nach der
Fernsehsendung vom [...] aus. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Teilnahme an
der Fernsehsendung für die Kündigung kausal gewesen ist. Für diesen Schluss
sprechen auch weitere Umstände. In der Duplik behauptete die Beschwerdeführerin,
die Beschwerdegegnerin habe durch den Einbezug der Kunden der Beschwerdeführerin
in die Sendungen vom [...] und [...] das Ansehen der Beschwerdeführerin in der
Öffentlichkeit empfindlich herabgesetzt und deshalb ihre Treuepflicht verletzt
(Duplik, Rz. 16). In der Verhandlung des Zivilgerichts äusserte sich der
Parteivertreter der Beschwerdeführerin dazu folgendermassen: „Die Klägerin hat
über eine Woche wegen den Dreharbeiten in […] verbracht. Das ist nicht der
Kündigungsgrund. Als Arbeitnehmerin ist die Klägerin wegen der Treuepflicht
verpflichtet, das Ansehen der Arbeitgeberin zu wahren. Durch den Einsatz der
Kunden, und das ist der zentrale Punkt, im Dokumentarfilm am [...] sowie in der
[...]-Sendung vom [...] wurde das Unternehmen als private Spitexorganisation
mit den schwarzen Schafen der Branche gleichgesetzt. Da der Film die schwarzen
Schafe im Fokus hatte und die Beklagte zur Gruppe der privaten Spitex gehörte,
wurde sie in ein ungünstiges Licht gerückt. Aus diesem Grund wurde die
Treuepflicht verletzt. Grund waren auch insbesondere die kurzfristigeren
Absagen und früheres Verlassen der Kunden“ (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Auch
wenn der Vorwurf der Treuepflichtverletzung gemäss den zutreffenden Erwägungen
des Zivilgerichts nicht zutrifft (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.3.2
f.), ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese die
Teilnahme der Beschwerdegegnerin an den Sendungen als Verletzung ihrer
arbeitsvertraglichen Pflichten qualifiziert. Solche Pflichtverletzungen waren
aber gemäss der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin Grund für die
Kündigung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, da die Beschwerdegegnerin ihr
am 24. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass sie an Dreharbeiten für die Sendung
vom [...] teilnehmen werde, und in der Sendung vom [...] aufgetreten sei, sei
ihr bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass sich die
Beschwerdegegnerin kritisch zu den Arbeitsbedingungen für Pflegefachkräfte
äussere. Wenn diese Kritik für ihren Kündigungswillen ausschlaggebend gewesen
wäre, hätte sie deshalb bereits vor der Sendung vom [...] gekündigt
(Beschwerde, Rz. 20). Dieser Einwand ist unbegründet. Der Beitrag in der
Sendung vom [...] handelte hauptsächlich von einem anstehenden Gerichtsfall
einer anderen Betreuerin gegen eine andere Arbeitgeberin. Die Beschwerdegegnerin
berichtete lediglich von ihren 24-Stunden-Einsätzen, ohne dass die Namen der
betreuten Personen oder ihrer Arbeitgeberinnen erwähnt wurden. In der Sendung
vom [...] wurden hingegen Kunden der Beschwerdeführerin gezeigt und namentlich
genannt. Diesen Einbezug der Kunden beanstandete die Beschwerdeführerin
ausdrücklich (Duplik, Rz. 16). Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der Teilnahme der Beschwerdegegnerin an der Sendung vom [...] eine
Kündigung erst in Betracht gezogen hat und die Sendung vom [...] aus ihrer
Sicht die Grenze des Tolerierbaren überschritten hat.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Zivilgericht ohne Willkür
festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht
wegen der anderen behaupteten Verletzungen vertraglicher Pflichten, sondern
wegen ihrer Teilnahme an den Fernsehsendungen vom [...] und [...] gekündigt hat.
3.3.3.3 C____
und D____ sind die Leiterin und die stellvertretende Leiterin des
Pflegedienstes der Beschwerdeführerin. Als Arbeitnehmerinnen der
Beschwerdeführerin befinden sie sich dieser gegenüber in einem
Abhängigkeitsverhältnis. Da es sich um leitende Angestellte handelt, ist zudem
davon auszugehen, dass sie sich durch besondere Loyalität gegenüber der
Beschwerdeführerin auszeichnen. Dies gilt besonders für C____, die neben dem
Präsidenten einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin ist.
Unter diesen Umständen besteht eine erhebliche Gefahr, dass C____ und D____
unabhängig von ihren tatsächlichen Wahrnehmungen die Darstellung der
Beschwerdeführerin bestätigen. Aus diesen Gründen hätte ihren Aussagen
höchstens ein geringer Beweiswert beigemessen werden können. Somit durfte das
Zivilgericht ohne Willkür annehmen, seine Überzeugung würde durch die Aussagen
der beiden Personen nicht geändert, selbst wenn diese die Darstellung der Beschwerdeführerin
bestätigen würden. Folglich lehnte das Gericht die Einvernahme von C____ als Partei
und von D____ als Zeugin willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung ab.
3.3.4 Im
Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von C____ und D____
als Beweismittel insbesondere für die behaupteten mangelhaften
Arbeitsleistungen und Vertragspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin sowie für
den Inhalt des Gesprächs vom 11. Juni 2013. Bei grosszügiger Auslegung beziehen
sich die Beweisanträge auf Einvernahme der beiden Personen zudem auf die
Behauptung, die Kündigung sei aufgrund schlechter Arbeitsleistungen ausgesprochen
worden (vgl. Duplik, Rz. 24 und 35). Die Befragung der beiden Personen wurde im
erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht als Beweismittel für die Behauptung
beantragt, die angeblichen Vertragspflichtverletzungen seien der oder ein Grund
für die Kündigung gewesen. Für diese Behauptung kommen die beiden Personen
deshalb als Beweismittel ohnehin nicht in Betracht.
3.3.5 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs.
1 ZPO sowie ihr Recht auf Beweis nach Art. 152 ZPO nicht verletzt hat. Aus den
vorstehenden Gründen sind C____ und D____ auch im Beschwerdeverfahren nicht
einzuvernehmen und die entsprechenden Beweisanträge (Beschwerde, Rz. 17 f.)
abzuweisen.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, das Zivilgericht habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt, indem es davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin
habe während der Kündigungsfrist keine Abwerbungsversuche bei Kunden der
Beschwerdeführerin vorgenommen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss
geltend, die Feststellungen des Zivilgerichts seien offensichtlich unrichtig,
weil es nicht festgestellt habe, dass die Beschwerdegegnerin die Visitenkarte
dem Kunden E____ einzig zum Zweck der Abwerbung übergeben habe und dass sie
versucht habe, ihn zu einem Wechsel zur F____ zu überreden (Beschwerde, Rz.
39).
Diese Rüge ist unbegründet.
Gemäss den Erwägungen des Zivilgerichts kann „höchstens von einem einzigen
Versuch der Klägerin, einen Kunden der Beklagten nach der Kündigung abzuwerben,
gesprochen werden“ (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.2). Damit ist das
Zivilgericht zugunsten der Beschwerdeführerin gerade von einem
Abwerbungsversuch ausgegangen. Dass das Zivilgericht den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt habe, indem es keine weiteren
Abwerbungsversuche festgestellt habe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
Sie beruft sich vielmehr bloss auf einen einzigen Vorfall.
Gemäss der
Darstellung der Beschwerdegegnerin übergab sie der Familie E____ nach der
Kündigung zum Abschied eine Visitenkarte der F____, weil ein
Vertrauensverhältnis bestanden habe und die Familie E____ sich nach ihrer
weiteren Tätigkeit erkundigt habe. Sie habe keinerlei Druck ausgeübt, um die
Familie zu einem Wechsel zu bewegen (Replik, Rz. 11). Diese Darstellung wird
teilweise durch ein Schreiben der Familie E____ bestätigt (Klagebeilage 41).
Gemäss diesem mit Computer geschriebenen und von drei Mitgliedern der Familie
handschriftlich unterzeichneten undatierten Schreiben hat die Beschwerdegegnerin
ihnen eine Visitenkarte der F____ übergeben, aber keinerlei Druck ausgeübt, um
sie zu einem Wechsel zu bewegen. Der Umstand, dass zwischen dem mit Computer
geschriebenen Text und den handschriftlichen Unterschriften noch ein
handschriftliches P.S. einfügt worden ist, begründet entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass der mit Computer geschriebene
Text dem Willen der Unterzeichnenden entspricht. Die Beschwerdeführerin selbst erklärte,
die Beschwerdegegnerin habe den Ehegatten E____ auf deren Nachfrage von ihrer
künftigen Tätigkeit erzählt und ihnen danach eine Visitenkarte übergeben (Duplik,
Rz. 25). Damit diente die Übergabe gemäss den eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin auch der Beantwortung der Frage nach der künftigen Tätigkeit
der Beschwerdegegnerin. Somit stellte das Zivilgericht zu Recht nicht fest,
dass die Beschwerdegegnerin die Visitenkarte dem Kunden E____ einzig zum Zweck
der Abwerbung übergeben habe.
Für die
Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe versucht, die Familie E____ zu einem
Wechsel zur F____ zu überreden, trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast.
Aufgrund der vom Zivilgericht erhobenen Beweise ist diese Behauptung nicht
erstellt. Dass das Zivilgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör bzw. ihr Recht auf Beweis verletzt hat, indem es zu dieser
Frage keine weiteren Beweise abgenommen hat, behauptet die Beschwerdeführerin
zu Recht nicht. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte sie als Beweismittel G____
als Zeugin und den Präsidenten ihres Verwaltungsrats, H____, als Partei, wobei letzterer
die Tatsache nicht selber wahrgenommen, sondern nur von G____ gehört haben soll
(Duplik, Rz. 25). Den Beweisantrag auf Einvernahme von G____ zog die Beschwerdeführin
mit Eingabe vom 5. Mai 2017 zurück. Die nur auf Hörensagen beruhenden Aussagen
des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin wären nicht geeignet,
einen von der Familie E____ schriftlich verneinten Abwerbeversuch zu beweisen.
4.2 Die
Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, das Zivilgericht habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es davon ausgegangen sei, die
Beschwerdegegnerin sei im Zeitpunkt der ersten Kündigung arbeitsunfähig gewesen
und die Kündigung habe deshalb wiederholt werden müssen (Beschwerde, Rz. 37).
Die Relevanz
dieser Feststellungen für die Beurteilung der Klage ist nicht ersichtlich und
wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet. Die angeblich offensichtlich
unrichtig festgestellte Tatsache muss jedoch rechtserheblich sein. Wenn sie
keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hat, bleibt selbst eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung folgenlos (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 ZPO
N 5; Spühler, a.a.O., Art. 320 ZPO
N 5; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 35; Sterchi, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 320 ZPO N 9). Deshalb
ist auf die Rüge nicht einzutreten.
Die
Beschwerdeführerin moniert sodann, dass das Zivilgericht zu Unrecht von der
Missbräuchlichkeit der Kündigung ausgegangen sei (Beschwerde, Rz. 14–22). Sie beruft
sich dabei auf Farner, gemäss dem
eine Kündigung nicht mehr missbräuchlich sein könne, sobald sie einen
sachlichen Ansatzpunkt habe, z.B. in einer Vertragsverletzung des Gekündigten
oder in objektiven Umständen wie der Wirtschaftslage (Farner, Bemerkungen zu BGer vom 19. Dezember 2000, in: AJP
2001, S. 710, 712).
Die Auffassung von
Farner ist in ihrer Allgemeinheit
unrichtig. Wenn eine Kündigung auf einem missbräuchlichen und einem nicht
missbräuchlichen Grund beruht, ist für den Entscheid über die Missbräuchlichkeit
der Kündigung auf denjenigen Grund abzustellen, der für den Arbeitgeber
wahrscheinlich der überwiegende und ausschlaggebende gewesen ist. Dabei trägt
der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass er die Kündigung auch ohne den
missbräuchlichen Grund ausgesprochen hätte (BGer 4A_19/2015 vom 20. Mai 2015 E.
4.6, 4A_430/2010 vom 15. November 2010 E. 2.1.3; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015,
Art. 336 OR N 34). Bei Vorliegen eines missbräuchlichen Kündigungsgrunds kann
ein sachlicher Ansatzpunkt für die Kündigung deren Missbräuchlichkeit somit
höchstens dann ausschliessen, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der sachliche
Ansatzpunkt und nicht der missbräuchliche Kündigungsgrund ausschlaggebend
gewesen ist. Gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen des
Zivilgerichts sind weder Vertragspflichtverletzungen noch mangelhafte
Arbeitsleistungen der Beschwerdegegnerin in der Zeit vor der Kündigung erstellt
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.2.3). Folglich kann die Kündigung nicht damit
begründet werden. Im Übrigen stellte das Zivilgericht willkürfrei fest, dass
die Teilnahme der Beschwerdegegnerin an den Sendungen vom [...] und [...] die
ausschlaggebenden Kündigungsgründe gewesen waren (Entscheid des Zivilgerichts,
E. 2.3.2 f.; vgl. auch E. 3.3.3.2 hiervor). Dass diese Gründe nach Art. 336
Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts (OR, SR 220) missbräuchlich sind,
bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Diesbezüglich kann deshalb
vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Zivilgerichts (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 2.3.2 f.) verwiesen werden.
6.1 Die
Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der vom Zivilgericht im Umfang von vier
Monatslöhnen zugesprochenen Missbrauchsentschädigung gemäss Art. 336a OR. Sie macht
geltend, der Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung der Entschädigung ein
eigenes Verschulden oder zumindest ein Mitverschulden an der Kündigung
anzulasten, weil sie ihre vertraglichen Pflichten während längerer Zeit massiv
missachtet und durch schlechte Leistungen und aggressives Abwerben von Kunden
dem Ruf der Beschwerdeführerin enorm geschadet habe (Beschwerde, Rz. 24).
Gemäss dem
angefochtenen Entscheid sind für die Zeit vor der Kündigung keine mangelhaften
Arbeitsleistungen und keine Vertragspflichtverletzungen erstellt (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 2.2.3). Wie vorstehend erwogen worden ist, sind diese
Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 3.3.3.2 und 5.1 hiervor).
Damit ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Bemessung der Entschädigung kein
Verschulden der Beschwerdegegnerin berücksichtigt hat (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 2.3.7). Betreffend den Vorwurf der Abwerbungsversuche ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht hat beweisen können, dass die Beschwerdegegnerin
versucht hat, Kunden zu einem Wechsel der Spitex Organisation zu überreden (vgl.
E. 4.1 hiervor und E. 8.3 hiernach).
6.2 Die
Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die finanzielle Situation des
Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sei – entgegen der Auffassung des Zivilgerichts
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.3.7) – kein geeignetes Bemessungskriterium (Beschwerde,
Rz. 25). Dieser Einwand ist unbegründet. Die finanzielle Lage der Parteien ist
ein in Rechtsprechung und Lehre anerkannter Bemessungsfaktor (vgl. BGE 123 III
391 E. 3c S. 394; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 336a OR N
3, S. 1047). Zudem sind die finanziellen Verhältnisse eines Arbeitgebers
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht „nahezu immer besser“ als
diejenigen eines Arbeitnehmers. Insbesondere bei Arbeitnehmern mit hohem Lohn
kann auch ohne Weiteres das Gegenteil der Fall sein.
6.3 Die
sorgfältige zivilgerichtliche Würdigung der Umstände, die für die Festsetzung
der Entschädigung nach Art. 336a OR massgebend sind (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 2.3.7), ist somit nicht zu beanstanden. Das Gericht sprach
der Beschwerdegegnerin zu Recht eine Entschädigung im Umfang des Lohns für vier
Monate zu.
7.1 Die
Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass das Zivilgericht der
Beschwerdegegnerin einen Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit zugesprochen hat
(Beschwerde, Rz. 27–31). Das Zivilgericht begründete den Lohnzuschlag damit,
dass die Beschwerdegegnerin zuschlagspflichtige vorübergehende Sonntagsarbeit
nach Art. 19 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) geleistet habe
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.1.1 f.) und dass auch der anwendbare
Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal im Kanton Basel-Stadt (NAV Hauspersonal
BS, SG 215.700) einen Lohnzuschlag von 50 % vorsehe (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 3.1.2).
7.2 Gemäss
Art. 19 Abs. 5 ArG darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen
Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. Für vorübergehende
Sonntagsarbeit ist dem Arbeitnehmer gemäss Art. 19 Abs. 3 ArG ein Lohnzuschlag
von 50 % zu bezahlen. Für dauernde oder regelmässig wiederkehrende
Sonntagsarbeit sieht das Gesetz keinen Lohnzuschlag vor (Art. 19 Abs. 2 ArG).
Vorübergehend ist Sonntagsarbeit, wenn sie bei sporadisch vorkommenden
Einsätzen nicht mehr als sechs Sonntage, gesetzliche Feiertage inbegriffen, pro
Betrieb und Kalenderjahr umfasst oder bei zeitlich befristeten Einsätzen von
bis zu drei Monaten einen einmaligen Charakter aufweist (Art. 40 Abs. 3 der
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111]). Dauernd und regelmässig
wiederkehrend ist Sonntagsarbeit, wenn diese die in Art. 40 Abs. 3 ArGV 1
genannten Bedingungen vom zeitlichen Umfang her überschreitet (Art. 40 Abs. 4
ArGV 1).
Gemäss einem unter
Geltung einer alten Fassung des ArG ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Zürich
liegt entschädigungspflichtige Sonntagsarbeit im Sinn von Art. 19 Abs. 1 aArG
vor, wenn Sonntagsarbeit vertraglich nicht vorgesehen ist, und ist gemäss Art.
19 Abs. 2 aArG keine Entschädigung geschuldet, wenn Sonntagsarbeit zum
vertraglich geschuldeten Arbeitspensum gehört (Arbeitsgericht ZH, in: JAR 1988,
S. 382, 383, E. 1). Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts und der
Beschwerdegegnerin ist dieses Urteil für den vorliegenden Fall jedoch nicht
einschlägig, weil es vor dem Erlass der ArGV 1 ergangen ist. Gemäss dieser ist
das massgebende Kriterium zur Unterscheidung zwischen zuschlagspflichtiger
vorübergehender und nicht zuschlagspflichtiger dauernder oder regelmässig wiederkehrender
Sonntagsarbeit nicht die vertragliche Vereinbarung, sondern der Umfang der
tatsächlich geleisteten Sonntagsarbeit.
Nach den
insoweit unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin arbeitete die Beschwerdegegnerin
während des weniger als ein Jahr dauernden Arbeitsverhältnisses insgesamt an 19
Sonntagen (Klageantwort, Rz. 33; Replik, Rz. 24). Die Haushalte der Kunden
können entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Klage, Rz. 35) nicht als
unterschiedliche Betriebe qualifiziert werden. Da die Beschwerdegegnerin
Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin und nicht der Kunden war, erfolgten alle
Einsätze im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses im Betrieb der Beschwerdeführerin.
Damit leistete die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 40 Abs. 3 und 4 ArGV 1
dauernde oder regelmässige Sonntagsarbeit im Sinn von Art. 19 Abs. 2 ArG. Die
Zusprechung eines Lohnzuschlags nach Art. 19 Abs. 3 ArG ist daher ausgeschlossen.
7.3
7.3.1 Gemäss
§ 8 Abs. 1 NAV Hauspersonal BS bemisst sich der auf Arbeit an Sonntagen zu
entrichtende Lohn nach dem Bruttolohn und einem Zuschlag von mindestens 50 %.
Die Bestimmungen des NAV Hauspersonal BS finden Anwendung auf die im Kanton
Basel-Stadt bestehenden „Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die ausschliesslich
oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt [...] verrichten
[...], und Arbeitgebern [...]“ (§ 1 Abs. 1 NAV Hauspersonal BS).
7.3.2 Das
Zivilgericht erwog, dass der Begriff „hauswirtschaftliche Arbeiten“ sich in
systematischer Auslegung aus der eidgenössischen Verordnung über den
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der
Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft, SR 221.215.329.4) erschliesse. Dieser finde
ebenfalls auf Arbeitsverhältnisse betreffend hauswirtschaftliche Tätigkeiten in
einem Privathaushalt Anwendung (Art. 2 Abs. 1 NAV Hauswirtschaft) und setze
hierfür die Mindestlöhne fest, während für die übrigen Arbeitsbedingungen
weiterhin die kantonalen NAV Geltung beanspruchen würden. Beide NAV seien daher
einheitlich auszulegen. Nach Art. 3 lit. e und f NAV Hauswirtschaft gälten als
hauswirtschaftliche Tätigkeiten insbesondere auch die Mithilfe bei der
Betreuung von Betagten und Kranken sowie deren Unterstützung in der
Alltagsbewältigung. Darunter seien auch die Pflegeverrichtungen der
Beschwerdegegnerin als ungelernte Pflegerin und Betreuerin zu subsumieren
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.1.2).
7.3.3 Als
„hauswirtschaftliche Arbeiten“ gemäss NAV Hauspersonal BS gelten insbesondere
Reinigung des Haushalts, Besorgung der Wäsche, allgemeine Pflege des Haushalts
und Kochen (§ 2 Abs. 2 NAV Hauspersonal BS). Als „hauswirtschaftliche
Tätigkeiten“ gemäss NAV Hauswirtschaft gelten Arbeiten, die der allgemeinen
Pflege des Haushalts dienen, insbesondere Reinigungsarbeiten (lit. a), Besorgung
der Wäsche (lit. b), Einkaufen (lit. c), Kochen (lit. d), Mithilfe bei der
Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken (lit. e) sowie Unterstützung von
Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung (lit. f) (Art. 3 NAV
Hauswirtschaft). Die Beschwerdegegnerin nahm gemäss der Feststellung des
Zivilgerichts „Pflegeverrichtungen“ vor (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.1.2).
Diese Tätigkeit fällt nicht unter § 2 Abs. 2 NAV Hauspersonal BS, weil dieser
nur die allgemeine Pflege des Haushalts, nicht aber die Pflege von Personen
erfasst. Die Tätigkeit fällt aber auch nicht unter Art. 3 NAV Hauswirtschaft,
weil hauswirtschaftliche Tätigkeiten nach dieser Bestimmung nur die Betreuung
und Unterstützung von Personen, nicht aber deren Pflege erfassen. Zudem
qualifiziert Art. 3 lit. e NAV Hauswirtschaft nur die Mithilfe bei der
Betreuung von Personen als hauswirtschaftliche Tätigkeit. Dass die
Beschwerdegegnerin nur anderen Personen bei der Pflege oder Betreuung der
Kunden geholfen hätte, ist im zivilgerichtlichen Verfahren aber weder behauptet
noch vom Zivilgericht festgestellt worden. Auch aus diesem Grund ist eine
Subsumtion der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin unter Art. 3 NAV Hauswirtschaft
ausgeschlossen.
Schliesslich war
die Beschwerdegegnerin gemäss Arbeitsvertrag bei der Beschwerdeführerin als „Mitarbeiterin
im Bereich Pflegedienst und Hauswirtschaft“ angestellt (Klagebeilage 4, Ziffer
1). Gemäss der Beschwerdeführerin verrichtete die Beschwerdegegnerin
hauptsächlich pflegerische und nur selten, nach Rücksprache mit ihrer
Vorgesetzten hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Klageantwort, Rz. 36; Duplik, Rz.
43 f.). Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht das von der
Beschwerdegegnerin selber zusammen mit dem Arbeitsvertrag eingereichte
Merkblatt Mitarbeiterorientierung vom 27. Mai 2013 (Klagebeilage 4c). Gemäss
diesem ist die Beschwerdeführerin schwergewichtig auf pflegerische Tätigkeiten
spezialisiert und haben die Mitarbeitenden andere Aufgaben wie z.B. Kochen,
Einkaufen, Begleitung zur Post oder Bank nur in Absprache mit [...] (wohl H____,
Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin) oder [...] (wohl C____,
Leiterin des Pflegedienstes der Beschwerdeführerin) auszuführen. Die von der
Beschwerdegegnerin in der Replik aufgestellte Behauptung, sie habe keine pflegerischen,
sondern hauswirtschaftliche Tätigkeiten vorgenommen (Replik, Rz. 25), steht in
Widerspruch zu ihren eigenen Angaben in der Klage, sie habe in der „Betreuung
und Pflege von älteren und betagten Personen“ gearbeitet (Klage, Rz. 1). Zudem
verfügte die Klägerin über das Zertifikat Pflegehelferin SRK (Duplikbeilage 1).
Gemäss der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin aufgrund dieses
Zertifikats befugt, die notwendigen Pflegetätigkeiten bei den ihr zugeteilten
Kunden vorzunehmen (Duplik, Rz. 44). Dies wird durch das als Beweismittel
eingereichte Zertifikat bestätigt. Gemäss diesem nehmen Pflegehelferinnen SRK
insbesondere in den Kompetenzbereichen Pflege und Betreuung (Grundlagen zur
Pflege und Betreuung, sich sauber halten und kleiden, sich bewegen, ausscheiden,
amten, Herz-Kreislauf, Körpertemperatur, sich als Mann oder Frau fühlen
[Sexualität], kommunizieren mit Menschen mit Kommunikationseinschränkungen, ruhen
und schlafen, essen und trinken) Aufgaben wahr (Duplikbeilage 1).
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, der Begriff der Pflege sei in Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) definiert
(Replik, Rz. 25; Beschwerdeantwort, Rz. 13). Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV
sind Massnahmen der Grundpflege allgemeine Grundpflege bei Patienten, welche
die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden,
Kompressionsstrümpfe anlegen; betten, lagern; Bewegungsübungen, mobilisieren;
Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von
behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und
Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken sowie Massnahmen
zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden
Alltagsbewältigung. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe keine
Massnahmen der Grundpflege vornehmen dürfen, weil die Beschwerdeführerin solche
nur durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im Sinn von Art. 49 der
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) erbringen lassen
dürfe (Replik, Rz. 25; Beschwerdeantwort, Rz. 13). Dies ist unrichtig. Die
erwähnten Leistungen dürfen gemäss Art. 7 Abs. 1 KLV nicht nur von
Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern im Sinn von Art. 49 KVV (lit. a),
sondern auch von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause im Sinn
von Art. 51 KVV (lit. b), d.h. Spitex Organisationen, erbracht werden. Die
Zulassung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause setzt gemäss
Art. 51 lit. c KVV zwar voraus, dass sie über das erforderliche Fachpersonal
verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat. Dass es
sich dabei um Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner handeln müsste und das
Zertifikat Pflegehelfer/-in SRK zumindest für gewisse Massnahmen der
Grundpflege nicht genügen würde, kann der Verordnung aber nicht entnommen
werden. Damit ist davon auszugehen, dass die Arbeit der Beschwerdegegnerin
überwiegend Massnahmen der Grundpflege im Sinn der KLV und damit pflegerische
Tätigkeiten im Sinn des Bundesrechts zum Gegenstand gehabt hat. Solche Arbeiten
können nicht als hauswirtschaftliche Tätigkeiten qualifiziert werden.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin weder
überwiegend „hauswirtschaftliche Arbeiten“ im Sinn von Art. 2 Abs. 2 NAV
Hauspersonal BS noch überwiegend „hauswirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinn von Art.
3 NAV Hauswirtschaft verrichtet hat. Folglich ist der NAV Hauspersonal BS gemäss
dessen § 1 Abs. 1 selbst dann nicht anwendbar, wenn über die in § 2 Abs. 2 NAV
Hauspersonal BS genannten Tätigkeiten auch alle hauswirtschaftlichen
Tätigkeiten im Sinn von Art. 3 NAV Hauswirtschaft als hauswirtschaftliche
Arbeiten im Sinn des NAV Hauspersonal BS qualifiziert werden. Die Frage, ob der
im NAV Hauspersonal BS verwendete Begriff der hauswirtschaftlichen Arbeiten
gleich auszulegen ist wie der im NAV Hauswirtschaft verwendete Begriff der
hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, kann deshalb offenbleiben.
7.3.4 Mangels
Anwendbarkeit des NAV Hauspersonal BS kann ein Anspruch der Beschwerdegegnerin
auf einen Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit entgegen der Auffassung des
Zivilgerichts auch nicht aus § 8 Abs. 1 NAV Hauspersonal BS abgeleitet werden.
Folglich ist die Klage im Umfang des Lohnzuschlags für Sonntagsarbeit
abzuweisen.
8.1 Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Zivilgericht der
Beschwerdegegnerin den Lohn für den Monat August 2013 zugesprochen hat
(Beschwerde, Rz. 32–35). Das Zivilgericht begründete dies damit, dass es sich
beim Arbeitsverhältnis um echte Arbeit auf Abruf gehandelt habe. Die
Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin auch
während der Kündigungsfrist entsprechend dem bisherigen durchschnittlichen
Arbeitsumfang einzusetzen. Die Beschwerdegegnerin habe höchstens einmal
versucht, einen Kunden der Beschwerdeführerin abzuwerben. Daher könne nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin zur Verrichtung der Arbeit
aus eigenem Verschulden nicht mehr in der Lage gewesen sei, so dass sie auch
keinen Lohnanspruch hätte (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.2).
8.2 Die
Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass das Zivilgericht das Arbeitsverhältnis
als echte Arbeit auf Abruf qualifiziert habe. Vielmehr liege unechte Arbeit auf
Abruf vor, da die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, die ihr
zugewiesenen Einsätze zu leisten (Beschwerde, Rz. 32–34).
Gemäss dem
Arbeitsvertrag war der Anstellungsgrad „flexibel und auftragsabhängig“. Die
Arbeitszeit der Beschwerdegegnerin war „flexibel“ und richtete sich nach dem
Einsatzplan, der von der Leiterin Pflegdienst und Hauswirtschaft der
Beschwerdeführerin erstellt wurde (Klagebeilage 4, Ziffer 3). Damit traf die
Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine Einsatzpflicht nach Weisung der
Beschwerdeführerin und konnte diese die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
einseitig abrufen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus dem
Arbeitsvertrag ergebe sich implizit, dass die Beschwerdegegnerin die ihr zugewiesenen
Einsätze innert einer gewissen Frist habe ablehnen können und dass sie nicht
verpflichtet gewesen sei, diese zu leisten, ist unbegründet. Eine
diesbezügliche mündliche Vereinbarung behauptet die Beschwerdeführerin erstmals
in der Beschwerde. Diese Behauptung stellt ein unzulässiges Novum dar (vgl.
Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem fehlt dafür jeglicher Beweis oder Beweisantrag. Die
Feststellung des Zivilgerichts, es habe sich um echte Arbeit auf Abruf
gehandelt, ist somit nicht zu beanstanden.
8.3 Ausserdem
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin versucht habe,
Kunden abzuwerben. Aufgrund der dadurch in Kauf genommenen Verletzung der
Treuepflicht sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, der Beschwerdegegnerin im
August 2013 weitere Einsätze zuzuteilen. Selbst unter Annahme von echter Arbeit
auf Abruf hätte die Beschwerdegegnerin daher keinen Lohnanspruch für den Monat
August (Beschwerde, Rz. 35).
Es erscheint
fraglich, ob die Beschwerdegegnerin gegen ihre Treupflicht verstossen hat,
indem sie der Familie E____ auf deren Frage nach ihrer weiteren Tätigkeit eine
Visitenkarte der F____ übergeben hat. Die Frage kann offenbleiben, weil die
Beschwerdeführerin auch bei Annahme einer Treuepflichtverletzung zur Bezahlung
des Lohns für den August 2013 verpflichtet gewesen wäre. Das Zivilgericht, das
offenbar von einer Verletzung der Treuepflicht ausging, hielt zu Recht fest,
bei einem einzigen Abwerbungsversuch könne nicht davon ausgegangen werden, die
Beschwerdegegnerin sei zur Verrichtung der vertraglich geschuldeten Arbeit aus
eigenem Verschulden nicht mehr in der Lage gewesen. Der von der
Beschwerdeführerin behauptete Umstand, jeder einzelne Kunde sei für sie enorm
wichtig, vermöchte daran nichts zu ändern. Im Übrigen werden C____ und D____
für diese Behauptung erstmals in der Beschwerde als Beweismittel angerufen.
Folglich handelt es sich um unbeachtliche Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
8.4 Das
Zivilgericht kam demzufolge zutreffend zum Ergebnis, dass die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Lohn für den Monat August 2013
schuldet.
- Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin den Lohn für den Monat Augst 2013 und eine Entschädigung
wegen missbräuchlicher Kündigung im Umfang von vier Monatslöhnen zu zahlen hat,
nicht jedoch einen Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit. Bei der Berechnung der Höhe
des Lohns und der Entschädigung ist demzufolge – in Abweichung vom Entscheid
des Zivilgerichts – kein Zuschlag für Sonntagsarbeit zu berücksichtigen. Die
Beschwerdeführerin bezahlte der Beschwerdegegnerin von Januar bis Juli 2013
Löhne im Umfang von CHF 9'170.80 brutto (Klagebeilage 26). Damit verdiente
Beschwerdegegnerin monatlich CHF 1'310.10 brutto (CHF 9'170.80 : 7) bzw. CHF 1'204.–
netto (CHF 1'310.10 abzüglich 8,1 % Sozialversicherungsbeiträge, vgl. Entscheid
des Zivilgerichts, E. 3.2 am Ende). In dieser Höhe ist der Lohn für den Monat
August 2013 geschuldet (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 3.2). Die
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung beläuft sich auf CHF 5'240.40
brutto (4 x CHF 1'310.10). Darauf sind keine Sozialabgaben geschuldet und
abzuführen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.3.7, S. 15, mit Hinweisen).
Somit ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids
des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin CHF
1'204.– netto (Augustlohn 2013) und CHF 5'240.40 (Entschädigung wegen missbräuchlicher
Kündigung), beide Beträge zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Februar 2014, zu zahlen.
In
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–
werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch
für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Sterchi,
a.a.O., Art. 113 und 114 ZPO N 10). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger
als CHF 30'000.– (vgl. E. 1 hiervor), so dass das Beschwerdeverfahren kostenlos
ist.
Demgegenüber ist
eine Parteientschädigung geschuldet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten
der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so
werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings
in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5;
vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 106 ZPO N 3 und Tappy,
in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté,
Basel 2011, Art. 106 ZPO N 16). Unter Berücksichtigung der Abweisung der
Klage im Umfang des Sonntagszuschlags obsiegt die Beschwerdeführerin nur
geringfügig. Folglich hat sie der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche
und das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.
Der Streitwert beträgt CHF 7'660.75 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge (vgl.
E. 1 hiervor). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird in
Anwendung von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 6 und Abs. 2 sowie § 12 Abs.
2 der Honorarordnung (SG 291.400) auf CHF 1'100.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. Oktober
2017 (GS.2015.1) aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin CHF 1'204.– netto (Augustlohn 2013) und CHF 5'240.40
(Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung), beide Beträge zuzüglich 5 %
Zins seit dem 26. Februar 2014, zu zahlen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
1'100.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 84.70, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.