Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.131
ENTSCHEID
vom 3.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juni 2018
betreffend Abweisung der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
A____ (vormals [...],
nachfolgend die Beschwerdeführerin) bezog vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November
2007 Leistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend Sozialhilfe). Mit Entscheid
vom 13. Dezember 2011 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht einen
Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die verfügte Rückerstattung von
CHF 22‘140.– im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen
zuzüglich Zinsbetreffnis von CHF 1‘836.– ab. Dieser Entscheid wurde von
der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 17. August
2012 bestätigt. In dieser Sache und nachdem die Sozialhilfe die
Beschwerdeführerin ab April 2009 erneut unterstützt hatte und im Rahmen der
neuen Unterstützungsperiode wieder auf Ungereimtheiten gestossen war, die den
Verdacht aufkommen liessen, die Beschwerdeführerin habe über Bankguthaben
verfügt, das sie sowohl in der ersten als auch in der aktuellen
Unterstützungsperiode nicht deklariert hatte, erstatte sie am 6. September
2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige wegen Verdachts auf
Unterstützungsbetrug.
Am 9. März
2018 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B____ mit ihrer
Vertretung, der ihre Interessen schon im verwaltungsrechtlichen Verfahren bis
vor Bundesgericht wahrgenommen hatte. Am 5. April 2018 teilte dieser der
Staatsanwaltschaft mit, dass er die Beschwerdeführerin per sofort nicht mehr
vertrete. Bereits am 3. April 2018 hatte die Beschwerdeführerin den
Rechtsanwalt C____ zu ihrer Verteidigung ermächtigt. Am 12. April 2018
liess auch dieser Rechtsvertreter der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass die
Beschwerdeführerin das Mandat beendet habe. Mit E-Mail vom 18. April 2018
informierte Rechtsanwältin D____ die Staatsanwaltschaft darüber, dass die
Beschwerdeführerin sie am 17. April 2018 mit ihrer Verteidigung mandatiert
habe; am 27. Juni 2018 folgte die E-Mail, wonach das Mandat per sofort beendet
sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 gelangte die Beschwerdeführerin selber
an die Staatsanwaltschaft und verlangte die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Eine Kopie ihres Schreibens liess die Beschwerdeführerin Prof. E____
zukommen. Dem Schreiben lag ein „Einzelauftrag“ der Sozialen Dienste Binningen
bei, aus welchem hervorgeht, dass ihr am 25. Juni 2018 für den Monat Juli
2018 CHF 2‘608.– ausbezahlt worden sind. Die Staatsanwaltschaft wies das
Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2018 ab, da die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt seien.
Dagegen hat die
Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2018
aufzuheben und im Strafverfahren VT.2017.15016 (recte: VT.2017.15106) eine
amtliche Verteidigung einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Stellungnahme vom 19. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen,
soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin
hat dazu am 25. Juli 2018 repliziert und sinngemäss an ihren Anträgen
festgehalten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
vorliegend von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist
unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und
begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die
Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist im Übrigen form-
und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht worden, so dass darauf grundsätzlich
einzutreten ist. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Auf
lediglich appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin in ihrer Replik an der
Vorgehensweise der beteiligten Behörden tritt das Appellationsgericht nicht
ein. Ebenso unbeachtlich bleiben Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend
den inkriminierten Sachverhalt des Verfahrens VT.2017.15106.
1.3 Die
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1
StPO).
2.1 Es
ist streitig und zu prüfen, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung
einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin
hat zu Recht nicht geltend gemacht, es liege ein Fall notwendiger (amtlicher)
Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. Nach
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung die
amtliche Verteidigung überdies an, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Dieses zweite Erfordernis wird in Art. 132 Abs. 2 und 3
StPO näher umschrieben: Es darf sich nicht um einen Bagatellfall handeln und
der Straffall muss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bieten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2).
Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe
von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).
Dabei ist nicht relevant die abstrakte Sanktionsdrohung des einschlägigen
Straftatbestands, sondern nur die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende
Strafe (Ruckstuhl, Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42 mit Fn 105). In der
Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso
höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer,
je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche
Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung
kommt (Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche
Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und
damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes
(Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeuginnen etc.) in Betracht (BGer
1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in
rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder
die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können
auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft
etc.) die unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigen. Wie die
Beschwerdeführerin richtig ausführt, konkretisiert Art. 132 StPO den
verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101); auf eine
Auseinandersetzung mit letzterer Bestimmung kann daher verzichtet werden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es fehle an den
Voraussetzungen der Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO. Zum einen handle es sich um einen Bagatellfall im
Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO, da bei einem Deliktsbetrag von vorliegend
CHF 23‘434.55 keine Strafe von mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe zu
erwarten sei. Zum anderen stelle sich der Sachverhalt als übersichtlich dar und
biete keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die
Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerdebegründung entgegen, ein Betrugsverfahren
sei per se eine komplexe Angelegenheit, die von einer Laiin ohne Rechtsbeistand
nicht bewältigt werden könne. Sie führt weiter aus, sie sei wieder von der
Sozialhilfe abhängig und damit bedürftig, weshalb sie gemäss Bundesverfassung
und StPO Anspruch auf eine vom Staat bezahlte Verteidigung habe. Zudem habe ihr
das Bundesgericht im sozialrechtlichen Verfahren „in gleicher Sache“ bereits
einmal die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (BGer 8C_140/2012 vom 17. August
2012, Beilage zur Beschwerde, act. 3). Die angefochtene Verfügung erweise
sich angesichts dessen als widersprüchlich, da nicht „in ein und demselben Fall
(…) mit zwei verschiedenen Massstäben gemessen werden“ könne.
3.1 Der
Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Diese hat angesichts
des Deliktsbetrags festgestellt, es handle sich um einen Bagatellfall im Sinne
von Art. 132 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin darf sich zunächst
darauf verlassen, dass die Staatsanwaltschaft im Bereich ihrer Strafkompetenz
im Strafbefehlsverfahren keine höhere Strafe anordnen würde. Sollte es vorliegend
zu einer Anklage kommen, so ist das Strafgericht in der Festsetzung der
Sanktion zwar nicht an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe bzw.
Strafhöhe gebunden; es sind vorliegend aber in der Tat keine Indizien
ersichtlich, die eine auszufällende Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten erwarten liessen.
3.2 Der
Fall birgt weiter auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im
oben beschriebenen Sinne. Die Eingaben der Beschwerdeführerin belegen, dass
diese über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten und sogar über gewisse
rechtliche Kenntnisse verfügt, um sich im Strafverfahren selbst verteidigen zu
können. Der Sachverhalt bietet auch keine komplizierten Sach- oder
Rechtsfragen. Der Sachverhalt ist soweit ersichtlich abgeklärt, und es besteht
mit dem rechtskräftigen Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts (BGer 8C_140/2012 vom 17. August 2012, Beilage zur Beschwerde,
act. 3) ein Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin Sozialleistungen in Höhe
von CHF 22‘140.– zu Unrecht bezogen hat. Dabei darf aufgrund der
intensiven Berichterstattung in sämtlichen Medien in der jüngeren Vergangenheit
zum sogenannten Sozialhilfemissbrauch ohne Weiteres die Kenntnis darum
vorausgesetzt werden, dass für ein solches Verhalten im Strafgesetzbuch lediglich
der Tatbestand des Betrugs in Frage kommt. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erfordert nicht jeder
Betrugsvorwurf gewissermassen reflexartig eine amtliche Verteidigung, sondern
nur Betrugsverfahren mit schwierigen Tat- oder Rechtsfragen, die vorliegend wie
bereits ausgeführt nicht gegeben sind.
3.3 Die
Beschwerdeführerin kann zuletzt auch nichts aus dem von ihr angeführten
Bundesgerichtsentscheid zu ihren Gunsten ableiten. Darin wie auch in dem
vorinstanzlichen Entscheid VD.2010.174 vom13. Dezember 2011 ging es nicht um
ein strafrechtliches, sondern ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit ganz
anderen verfahrens- und materiellrechtlichen Fragestellungen. Die Frage, ob die
betroffene Person ihre Interessen ohne Hilfe einer Rechtsverbeiständung auf
sich allein gestellt sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, stellt
sich für jedes Verfahren aufs Neue und ist unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände des Falls zu beantworten. Daraus erhellt, dass für zwei unterschiedliche
Verfahren, die zwar dieselbe Person und teilweise denselben Lebenssachverhalt,
inhaltlich jedoch andere juristische Themen betreffen, die Frage nach der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweichend beantwortet werden kann.
Hinzu kommt, dass zwar für sämtliche Verfahren vor gerichtlichen und
Verwaltungsinstanzen die verfassungsrechtliche Mindestgarantie von Art. 29
Abs. 3 BV gilt, die Konkretisierungen dieses Anspruchs in den
Prozessgesetzen jedoch den Anforderungen des jeweiligen Rechtsgebietes folgen,
weshalb sie im Einzelnen Unterschiede aufweisen.
3.4 Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt und zu Recht
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgelehnt.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die anwaltlich nicht
vertretene Beschwerdeführerin hat keinen expliziten Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren gestellt. Ihre Bedürftigkeit ist
jedoch durch den beigelegten Auszug der Sozialen Dienste Binningen zumindest
für den Monat Juni 2018 belegt, so dass eine aktuelle Bedürftigkeit zu vermuten
und zudem von einem impliziten Gesuch für das Beschwerdeverfahren auszugehen
ist. Die Strafprozessordnung enthält keine Bestimmung zur Auferlegung
der Verfahrenskosten bei Mittellosigkeit. Gemäss der Bundesverfassung setzt die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege neben fehlenden Mitteln voraus,
dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE
142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Die
Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Rechtsbegehren zur amtlichen
Verteidigung klarerweise, und dem Beschwerdegericht stellte sich keinerlei
schwierig zu beantwortende Rechts- oder Tatfrage. Der Beschwerdeführerin kann
somit die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden und diese hat eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).