Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.34
ENTSCHEID
vom 19.
September 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____, Vorsitzende Präsidentin
des Sozialversicherungsgerichts
B____, Schlichterin am
Zivilgericht
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von C____ vom 26. Oktober
2017
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
26. Oktober 2017 an das Appellationsgericht rügte C____ (Anzeigestellerin) eine
ihrer Ansicht nach durch A____ als Vorsitzende Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
und durch B____ als Schlichterin am Zivilgericht begangene Rechtsverzögerung
und Rechtsverweigerung sowie Ehrverletzung. Sie wirft ihnen vor, sie mehrfach
als dem männlichen Geschlecht zugehörig bezeichnet zu habe. Zudem werde sie von
B____ ständig mit Rechnungen belästigt und unter Druck gesetzt bzw.
schikaniert. In diesem Zusammenhang macht die Anzeigestellerin unter dem Titel
„Stadthaftungsklage“ einen Betrag geltend, den sie wie folgt beziffert:
„CHF 4‘976.55 PK + Entschädigung CHF 1‘500.00 + Investition mit
Werbung, Handelsregister, etc. ca. CHF 3‘500.00 seit April 2017 bis heute, 26.
Oktober 2017“. Auf die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten wurde
verzichtet. Hingegen sind die Akten der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts im
Verfahren [...] beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Wegen
Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und
Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche
Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Eingabe der Anzeigestellerin vom 26. Oktober
2017, in welcher sie das Vorgehen von A____ und B____ kritisiert, wird als
aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.
Das
Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner
gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 GOG). Die Beurteilung
aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts
unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige.
1.2 Soweit
sich die Rügen in der Eingabe der Anzeigestellerin vom 26. Oktober 2017
gegen A____ richten, ist darauf nicht einzutreten. Gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige
Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Gegen deren Entscheide kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden
(Art. 62 Abs. 1 ATSG). Ebenso kann gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG beim
Bundesgericht eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht
werden (Freivogel, in: Denise
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 406). Das Appellationsgericht übt daher über das
Sozialversicherungsgericht und dessen Mitglieder keine Aufsicht aus (vgl. § 68
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG). Es ist folglich weder für
Rechtsmittel gegen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts noch für gegen
das Sozialversicherungsgericht gerichtete Rechtsverzögerungs- und Aufsichtsbeschwerden
zuständig. Von einer Weiterleitung der Sache an das Bundesgericht kann abgesehen
werden, da die Anzeigestellerin mit ihrer Eingabe nachgewiesen hat, dass sie
sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bereits an dieses gewandt hat
(vgl. Beilage 6 zur Eingabe vom 26. Oktober 2017).
1.3 Einzutreten
ist hingegen auf die aufsichtsrechtliche Anzeige, soweit sie sich gegen B____, Schlichterin
am Zivilgericht, richtet.
2.1 Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über die seiner Aufsicht unterstehenden
Instanzen geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die
Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014
S. 51; AGE BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der
Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe
Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen
Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen
Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt
setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsmitglieds
oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt
ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn das
erstinstanzliche Gerichtsmitglied oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte
leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte
ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch
macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen
des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar
2017 E. 1.2; vgl. auch Fischer,
Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 134
f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle
Mängel kann demgegenüber nicht mittels aufsichtsrechtlicher Anzeige erwirkt
werden (AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2).
2.2 Mit
ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige rügt die Anzeigestellerin sinngemäss, dass
die Schlichterin ihr Schlichtungsgesuch im Verfahren [...] seit April 2017 hin
und her geschoben habe. Konkret wirft sie der Schlichterin vor, trotz ihrem
Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im
Schichtungsverfahren einen Kostenvorschuss erhoben zu haben. Die Angelegenheit
sei nicht aussichtlos.
Mit Verfügung
vom 8. Mai 2017 hat die Schlichterin das Gesuch der Anzeigestellerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren [...] wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dagegen hat die Anzeigestellerin Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Das Appellationsgericht kam zum Schluss, dass die
Schlichtungsbehörde das Schlichtungsbegehren der Anzeigestellerin zu Recht als
aussichtslos bewertet und ihr folglich die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht
verweigert hat (AGE [...] E. 2.3). Eine erneute Überprüfung der Verfügung
vom 8. Mai 2017 im vorliegenden Verfahren ist ausgeschlossen
(vgl. oben E. 2.1). Zu diesem Zweck hätte vielmehr – entsprechend der
im Entscheid vom 28. Juni 2017 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung –
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden müssen. Eine erneute Beschwerde
an das Appellationsgericht gegen die Verfügung vom 8. Mai 2017 ist
unzulässig. Eine Entgegennahme der Eingabe der Anzeigestellerin vom 26. Oktober
2017 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2017 erübrigt sich
somit. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Schlichterin der Anzeigestellerin
mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 zu Recht eine Nachfrist zur Leistung des
verfügten Kostenvorschusses gesetzt hat. Eine Rechtsverzögerung ist nicht
ansatzweise erkennbar.
2.3 Was
die von der Anzeigestellerin gerügte Anrede in männlicher Form betrifft, ist
festzustellen, dass im Begleitschreiben der Kanzlei Schlichtungsbehörde vom
10. April 2017 (Beilage 8 zur Eingabe vom 26. Oktober 2017) die
Anzeigestellerin mit „Herr C____“ angesprochen wurde. Hierbei handelt es sich
offensichtlich um ein Versehen, zumal die Anzeigestellerin in der diesem
Schreiben beigelegten und von der Schlichterin unterzeichneten Verfügung vom
7. April 2017 – wie auch in allen weiteren Verfügungen der Schlichterin im
Verfahren [...] – als „Gesuchstellerin“ bezeichnet wurde und die Kanzlei
Schlichtungsbehörde zudem im Schreiben vom 22. September 2018 (Beilage 9
zur Eingabe vom 26. Oktober 2017) und vom 17. Oktober 2017 (Beilage 8
zur Eingabe vom 26. Oktober 2017) die korrekte Anrede in weiblicher Form
verwendet hat. Ein pflichtwidriges Verhalten der Schlichterin kann hieraus
offensichtlich nicht abgeleitet werden.
2.4 Nicht
einzutreten ist sodann auf die nicht weiter substantiierte Schadenersatzklage,
zumal nicht erkennbar ist, worauf sie sich stützt. Insbesondere findet sie im
Schlichtungsverfahren keine Grundlage.
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige vom
26. Oktober 2017 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf
die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 26.
Oktober 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Anzeigestellerin
A____, Vorsitzende Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
B____, Schlichterin am Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler