Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.38
ENTSCHEID
vom 7.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. August 2018
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 8. November 2108
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 24. Mai 2018 der versuchten
vorsätzlichen Tötung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu 5 Jahren
Freiheitsstrafe – unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 18. Juli 2017 – sowie zu einer Busse von CHF 300.– und zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt. Weiter wurde er bei der teilweisen Anerkennung der
Genugtuungsforderungen des Opfers behaftet. Gegen dieses Urteil hat der
Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 Berufung angemeldet.
Mit Beschluss
desselben Tages wurde die über A____ verfügte Sicherheitshaft vom Gericht bis
zum 16. August 2018 verlängert. Am 10. August 2018 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten
die Sicherheitshaft über A____ bis zum 8. November 2018.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende, vom 20. August 2018 datierende und vom
Beschwerdeführer persönlich ohne Unterstützung durch seine Anwältin erhobene
Beschwerde, welche dieser zur Kenntnis zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 28. August 2018 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 5. September 2018 repliziert. Mit
Verfügung vom 7. September 2018 wurde die Replik der Staatsanwältin und der
Verteidigerin zur Kenntnis zugestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den angefochtenen Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 StPO).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts sowie dem Vorliegen von
Fortsetzungsgefahr begründet. Es hat zudem erwogen, dass die Anordnung von 12 Wochen
Sicherheitshaft verhältnismässig sei.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht in Bezug
auf die versuchte vorsätzliche Tötung vor, da es sich bei der von ihm
begangenen Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht lediglich um
eine leichte Körperverletzung handle (Beschwerde S. 9). Damit verkennt er zum
einen, dass der dringende Tatverdacht gemäss ständiger Praxis mit der
erstinstanzlichen Verurteilung vom 24. Mai 2018 als gegeben gilt (vgl. statt
vieler AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Im Übrigen ist, ohne dem Sachgericht
vorgreifen zu wollen, anzufügen, dass bei einem Schlag mit einem Hammer auf den
Kopf – welcher nota bene so heftig war, dass die abwehrende Hand des Opfers
einen Knochenbruch erlitt – mit Sicherheit nicht nur von einer einfachen Körperverletzung
gesprochen werden kann.
Zusammenfassend
liegt somit dringender Tatverdacht nicht nur in Bezug auf den vom
Beschwerdeführer zugestandenen Diebstahl (vgl. Beschwerde S. 10), sondern auch
in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung und Vorbereitungshandlungen zum
Raub vor.
3.2 Die
Vorinstanz hat die verfügte Sicherheitshaft mit dem Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr begründet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht
geltend, von seinen bisherigen insgesamt 6 Partnerinnen habe lediglich eine einzige
von angeblicher Gewalt in der Beziehung gesprochen. Auch sei darauf
hinzuweisen, dass die Zeitspanne zwischen seinen Partnerschaften teilweise über
2 Jahre betragen habe (Beschwerde S. 14). Ihm zu unterstellen, er werde sich
nun im Fall einer Haftentlassung in die nächste Beziehung stürzen, widerspreche
der Aktenlage, habe keinen sachlichen Bezug, sei unzutreffend und überdies
beleidigend (Beschwerde S. 15).
Fest steht, dass
gestützt auf das erstinstanzliche Urteil und die Ausführungen im Gutachten des
IRM vom 29. November 2017 (act. 98 ff.) beim Beschwerdeführer von einer
deutlich erhöhten Rückfallgefahr in Paarkonstellationen auszugehen ist. Das
Gutachten hält explizit fest, es gebe „deutliche Hinweise“ darauf, dass der
Beschwerdeführer zur Konstellation von Partnerschaftskonflikten mit gewaltsamer
Eskalation neige (Gutachten S. 47 f.). Es kann insoweit auf die Ausführungen im
vorgängigen Haftentscheid des Appellationsgerichts verwiesen werden, in welchem
bereits erwogen wurde, dieser Umstand sei vorliegend ganz entscheidend (AGE HB vom
11. Januar 2018, E. 3.2.3 S.7). Seit diesem Entscheid hat sich nichts an
den Tatsachen geändert, weshalb der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nach wie
vor zu bejahen ist.
3.3 Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft somit nach wie vor gegeben.
Dies hat nichts mit einer „Teufelsjagd“ (so der Beschwerdeführer auf S. 17 der
Beschwerde) zu tun.
3.4 Der
Beschwerdeführer wurde in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt, wovon bis anhin ca. 1 Jahr verbüsst ist. Daran gemessen erscheint
die Dauer der bisher ausgestandenen und neu angeordneten Haft immer noch bei
Weitem als verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kann – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – dem
Beschwerdeführer nicht verboten werden, eine neue Beziehung einzugehen.
3.5 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– .
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
Advokatin […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.