Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.242
Verfügung vom 10. November 2017
Anordnung einer beruflichen
Abklärung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer reiste im Alter von 14
Jahren von Mazedonien in die Schweiz ein. Hier hat er seine Schulzeit beendet
und eine Lehre als Zahntechniker angefangen, die er in der Folge wieder abbrach.
Danach hat er in verschiedenen Hilfsarbeitertätigkeiten als Hilfsmonteur,
Office-Hilfe, Küchenhilfe, Umschlagsmitarbeiter, Lagerarbeiter und
Unterhaltsreiniger gearbeitet. Zuletzt war er bis Januar 2011 als Hauswart
tätig. Am 27. Mai 2011 meldete er sich aufgrund von Beschwerden am rechten Arm
und Ellbogen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (IV-Akte 6). Gestützt auf ein rheumatologisches
Gutachten von Dr. med. C____ vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 9), das dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden
Tätigkeit attestierte, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26.
Oktober 2011 (IV-Akte 33) einen Anspruch auf Rentenleistungen aufgrund
fehlender Erwerbseinbusse.
Am 20. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an (IV-Akte 38). Er gab an, er leide
seit 2013 unter psychischen Problemen, Depression, ständiger innerer Unruhe,
starker Nervosität, inneren Spannungen und Aggressionen. Die Beschwerdegegnerin
sah eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht und gab eine
bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers beim Rheumatologen Dr. med. D____
und beim Psychiater Dr. med. E____ in Auftrag. Gestützt auf deren
übereinstimmenden Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % stellte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2017 (IV-Akte 69) fest, dass
unverändert ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe und dementsprechend kein Anspruch
auf Leistungen bestehe.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat B____, am 15. Dezember 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei die Verfügung aufzuheben und eine Neubeurteilung der psychiatrischen
Einschränkungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
durchzuführen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung
durchzuführen und entsprechend des Ergebnisses neu über den Rentenanspruch zu
entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9.
Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. Juni 2018 fand vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit
Rechtsvertreterin F____ in Vertretung von B____ und G____, als Vertreter der Beschwerdegegnerin
eine Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhielten
die Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die
Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten
von Dr. D____ und Dr. E____ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer seit
der letzten Rentenverfügung im Oktober 2011 eine Hilfsarbeitertätigkeit
unverändert ganztägig zumutbar sei. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
einen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt und einen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung verneint.
2.2.
Der Beschwerdeführer bemängelt das psychiatrische Gutachten von Dr. E____.
Er macht insbesondere geltend, es widerspreche den ausführlichen Stellungnahmen
des behandelnden Psychiaters Dr. med. H____. Es bestehe eine erhebliche
Diskrepanz gerade auch in der Anamnese des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.
Dr. H____ attestiere dem Beschwerdeführer eine deutlich eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser Diskrepanzen müsse eine neue, gerichtlich angeordnete
psychiatrische Begutachtung durchgeführt werden, um eine klares Bild des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erlangen.
3.1.
Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist die
Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und namentlich der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.2.
Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Dennoch hat
es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin hat Dr. med. E____ mit der psychiatrischen
und Dr. med. D____ mit der rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers
beauftragt.
Mit rheumatologischem Gutachten vom 11. April 2017 (IV-Akte 50) kommt Dr. D____
nach der Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass keine rheumatologischen
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Der Beschwerdeführer
habe in der Anamnese angegeben, sein medizinisches Problem sei die Psyche. Es
sei eigentlich nicht der Körper. Er habe lediglich Schmerzen am rechten
Knöchel, die beim Gehen aufträten. Diese Schmerzen bestünden seit einem Auffahrunfall.
Bezüglich den in den Akten erwähnten cervicalen und lumbalen Schmerzen sei er
aktuell beschwerdefrei. Der Gutachter gibt an, in Bezug auf die Unterschenkelschmerzen
sollte mittels Untersuchung formal eine periphere arterielle Verschlusskrankheit
ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer werde aber durch diese Problematik
nicht gross gestört. Rein somatisch bestehe für jegliche altersentsprechende
Männerarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Auch der Psychiater Dr. E____stellt in seinem Gutachten vom 25. April 2017
(IV-Akte 51) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listet er Impulsive
Persönlichkeitszüge und Dysthymie auf. In der Beurteilung gibt der Gutachter
wieder, die Stimmung sei klagsam gewesen, leicht herabgesetzt, aber nicht
depressiv. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen und der Antrieb nicht
vermindert. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut. Der Beschwerdeführer
mache einen wachen Eindruck, war bewusstseinsklar. Der Beschwerdeführer habe
sich in seiner Kindheit und Jugend zuhause nie anpassen müssen, habe nie
Zurückweisung erhalten und es seien ihm keine Grenzen gesetzt worden.
Demzufolge habe der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten in der Arbeitswelt.
Er könne nicht akzeptieren, wenn man ihm Vorschriften mache, ihn kritisiere
oder ihn zurechtweise. Er reagiere dann jeweils recht heftig, was immer wieder
zu Entlassungen führe. Beim Beschwerdeführer könne also keine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert werden, sondern sein Verhalten sei auf eine Sozialisierung zurückzuführen,
bei der ihm nie Grenzen gesetzt worden seien. Wenn man ihm nicht widerspreche,
wie es beispielsweise in seiner Familie der Fall sei, habe er keine
Schwierigkeiten, könne sich beherrschen und werde nicht laut. Auch in der
Freizeit habe er Mühe mit Frustrationen umzugehen, bei den täglichen Besuchen
in einem Club komme es gelegentlich zu Auseinandersetzungen, beispielsweise
wenn er bei den Spielen verliere und sich dann aufrege. Beim Beschwerdeführer
könnten impulsive Persönlichkeitszüge festgestellt werden, die aber keinen
Krankheitswert hätten. Das wiederholte Scheitern in der Arbeitswelt, die damit
verbundenen Kränkungen, die Abhängigkeit vom Sozialamt, die Fragen seiner
Familie betreffend der Arbeitstätigkeit belasteten ihn. Der Beschwerdeführer
leide immer wieder unter leichten depressiven Verstimmungen, die aber nicht den
Schweregrad einer eigentlichen depressiven Störung erreichten. So könne der
Beschwerdeführer gut schlafen, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen. Den
Alltag gestalte er aktiv. Täglich mache er Spaziergänge, treffe sich in Parks
oder in Cafés mit seinen Kollegen, besuche jeden Abend während zwei bis drei
Stunden einen Club, wo sich albanischstämmige Männer träfen. An den Wochenenden
besuche er die Moschee. Der Haushalt werde von der Ehefrau geführt, mit seinen
Kindern mache er wenig. Die Schwierigkeiten mit Zurechtweisung und Kritik
umzugehen seien durch die Sozialisation als erstgeborener und einziger Sohn
innerhalb seiner Familie mit vier jüngeren Schwestern begründet. Die impulsiven
Persönlichkeitszüge seien geringgradig ausgeprägt und führten nicht zu Einschränkungen
im Alltag. Auch die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven
Verstimmungen hätten keinen Einfluss auf die Alltagsfunktionen. Der Beschwerdeführer
sei motiviert zu arbeiten. Er sehe sich in der Lage, ganztags einer beruflichen
Tätigkeit nachzugehen. Diese Einschätzung decke sich mit den erhobenen Befunden.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund
seiner Arbeitsanamnese habe der Beschwerdeführer aber grosse Schwierigkeiten
eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund seiner Schwierigkeiten, Grenzen und
Kritik zu akzeptieren, habe er jede Arbeitsstelle wieder verloren.
Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. H____,
hat gegen dieses Begutachtungsresultat mit Stellungnahme vom 21. September 2017
(IV-Akte 57) Kritik geäussert. Er gibt an, dass das Gutachten überhaupt nicht
der Realität entspreche. Möglicherweise handle es sich um eine Verwechslung mit
einer anderen Person, insbesondere hinsichtlich der beschriebenen Anamnese, der
Krankheitsentwicklung und der psychopathologischen Befunde sowie des
beschriebenen Verhaltens während der Untersuchungssituation. Der
Beschwerdeführer gehöre zur Gruppe der schwer psychisch angeschlagenen
Menschen. Er befinde sich seit 5 Jahren bei Dr. H____ in psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung. Im Verlauf dieser Behandlung sei klar eine
affektive Störung im Sinne einer depressiven Störung unterschiedlichen
Ausmasses sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festzustellen gewesen. Im
Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen, einen befristeten Arbeitsvertrag zu erfüllen, es an einem Arbeitsplatz
auszuhalten oder eine feste Anstellung zu behalten. Dr. E____ habe die
Laufbahn, den Lebenslauf und die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
überhaupt nicht berücksichtigt, so dass er in seinem Gutachten zu einer falschen
Einschätzung gekommen sei. Er habe auch keine aktive Befragung des Beschwerdeführers
stattgefunden über die Gründe seiner Stellenverluste und seiner
Arbeitsunfähigkeit. Die Erhebung von Anamnese und Krankheitsentwicklung durch
den Gutachter müsse als mangelhaft eingestuft werden. Das Gutachten stütze sich
auf die eigene Beobachtung und eigene Interpretation des Gutachters mit Entwertung
und Bagatellisierung der objektivierbaren psychopathologischen Symptome und
Phänomene. Im Verlauf der Behandlung bei Dr. H____ habe immer wieder die Unfähigkeit
des Beschwerdeführers mit seinen Gefühlen und seinem explosiven Verhalten
Umgang zu finden im Vordergrund gestanden. Dazu die massiven Scham- und
Schuldgefühle sowie der Verlust von Selbstvertrauen und Selbstwert. Der Beschwerdeführer
sei im Affekt deutlich deprimiert, niedergeschlagen, gereizt, rat- und hoffnungslos.
Psychovegetativ bestünden Durchschlafstörungen mit angegebener Grübelneigung
und kreisenden Gedanken. In den letzten Sitzungen seien deutliche Suizidgedanken
berichtet worden. Es bestünde ein massiver sozialer Rückzug. Dr. H____ stellt
die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte
depressive Episode sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen
und passiv-aggressiven Anteilen. Betreffend Arbeitsfähigkeit verzichte er als
behandelnder Psychiater auf eine Einschätzung. Er gibt aber an, das die funktionale
Einschränkung bei psychischen Störungen gemäss MINI-ICF-APP beurteilt werden
müsse, was Dr. E____ unterlassen habe. Es bleibe demnach unklar, worauf sich
Dr. E____ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze. Gemäss
MINI-ICF-APP-Testung zeige sich beim Beschwerdeführer schwere Beeinträchtigungen
in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung
von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu
Dritten und Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Beeinträchtigungen zeigten sich in
den Bereichen Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,
Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten, Verkehrsfähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit sowie familiäre bzw. intime Beziehungen. Um einer
Chronifizierung und schweren Invalidisierung vorzubeugen sollten mit
professioneller Unterstützung seitens der Invalidenversicherung dringend
berufliche Massnahmen in die Wege geleitet werden.
Dr. E____ hat wiederum mit Schreiben vom 24. Oktober 2017
(IV-Akte 65) zu diesen Vorwürfen Stellung genommen und angegeben, er halte an
den Schlussfolgerungen fest, die er in seinem Gutachten gezogen habe. Er führt
aus, es sei im Gutachten durchaus festgehalten, warum der Beschwerdeführer
seine Arbeitsstellen immer wieder verloren habe. Er habe sich mit dem
Beschwerdeführer eingehend darüber unterhalten. Der Beschwerdeführer habe
ausführlich über seine Schwierigkeiten in der Arbeitswelt berichtet. Da der
Beschwerdeführer ausserhalb der Arbeitswelt seine Emotionen und Impulse im
Grossen und Ganzen kontrollieren könne, könne von ihm auch erwartet werden,
dass er sich mit seinen Schwierigkeiten, mit Kritik und Zurückweisung
umzugehen, im Rahmen einer Psychotherapie auseinandersetze und so auch in der
Lage wäre, während längerer Zeit einer geregelten beruflichen Tätigkeit
nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer habe zudem explizit berichtet, dass
er gut während acht Stunden in der Nacht schlafen könne. Zudem habe er explizit
erwähnt, dass er viele Kollegen habe, mit denen er sich täglich treffe. Dies
sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer durchaus in der
Lage sei, mit Menschen zu kommunizieren. Er pflege auch seit Jahren stabile Kontakte
zu Kollegen. Auch dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seine Emotionen und Impulse zu
kontrollieren, sodass keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne.
Eine Persönlichkeitsstörung würde auch die persönlichen Beziehungen betreffen.
Es bestehe zudem keine Vorschrift im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung
einen MINI-ICF durchzuführen.
3.4.
Im Zentrum der vorliegend zu beurteilenden Problematik steht die
Frage nach dem Krankheitswert der impulsiven Persönlichkeitszüge des
Beschwerdeführers. Es ist vorliegend insbesondere umstritten, inwiefern die
unzähligen Stellenverluste des Beschwerdeführers auf eine medizinische und
somit iv-relevante Ursache zurückzuführen sind. Es kann dazu zunächst
festgehalten werden, dass das medizinische Gutachten von Dr. E____
grundsätzlich die formalen Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten erfüllt
und im Wesentlichen auch nachvollziehbar ist. Die im vorliegenden Fall zentrale
Frage wird aber durch das psychiatrische Gutachten nicht gänzlich beantwortet.
So geht Dr. E____ in seiner Einschätzung davon aus, dass der Beschwerdeführer
trotz seiner fehlenden Impulskontrolle in der Lage sein müsste, einer
geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es könne von ihm erwartet werden,
dass er sich im Rahmen einer Psychotherapie mit seinen Schwierigkeiten auseinandersetze.
Der Gutachter sieht ausserdem die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung
nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Beziehungen in
der Lage sei, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren.
Diese gutachterlichen Folgerungen werden durch den erhobenen
Sachverhalt nicht ausreichend gestützt. So hat der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass es auch im
familiären Umfeld zu Impulsdurchbrüchen komme. Seine Frau gehe den
Auseinandersetzungen aber jeweils aus dem Weg. In einem Kulturverein, indem der
Beschwerdeführer abends mit Kollegen zum Rommé Spielen geht, habe der
Beschwerdeführer auch Probleme. Wenn er verliere und sich darüber aufrege, dann
werde er nervös, könne sich nicht beherrschen und schmeisse die Steine umher. Die
Kollegen wollten darum nicht mehr mit ihm spielen. Die Mühe des Beschwerdeführers
auch in der Freizeit in seinem Club mit Frustrationen umzugehen, wird im
Übrigen auch in der Anamneseerhebung durch Dr. E____ so beschrieben. In Bezug
auf sein Erwerbsleben hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung
ausgesagt, dass er schon seit Beginn seines Arbeitslebens immer wieder
Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz gehabt habe, die zum Stellenverlust
führten. Er habe bereits seine Lehre als Zahntechniker abbrechen müssen, da es aus
seiner Sicht zu Provokationen und Ungerechtigkeiten gekommen sei, die zu
Problemen mit seinem Lehrmeister geführt hätten. Wenn er sich provoziert fühle,
dann explodiere er und wisse in dem Moment nicht, was er tue. Wenn er sich
wieder beruhigt habe, sei es jeweils schon zu spät und er verliere seine
Stelle. Er habe grosse Probleme damit. Er schäme sich vor seinen Kindern und
seinen Kollegen. Er möchte arbeiten und schreibe viele Bewerbungen. Immer nach
ein paar Monaten verliere er aber wieder seine Arbeit. Er brauche darum Hilfe.
Der IK-Auszug des Beschwerdeführers (IV-Akte 17) zeigt
eindrücklich die häufigen Stellenwechsel des Beschwerdeführers. So hatte der
Beschwerdeführer während den letzten 20 Jahren über 30 verschiedene Arbeitgeber.
Vor diesem Hintergrund bleiben Zweifel bestehen, ob die Unfähigkeit des Beschwerdeführers
mit Konflikten an der Arbeit resp. mit Kritik und Autorität umzugehen, nicht
doch faktisch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Es kann somit
in vorliegendem Fall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die
häufigen Stellenverluste beim Beschwerdeführer nicht auch eine iv-relevante
Ursache haben.
3.5.
Der Sachverhalt scheint diesbezüglich mangelhaft abgeklärt. Die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist demnach in einer beruflichen
Abklärung bei der Beruflichen Abklärungsstelle BEFAS nochmals eingehend auszuwerten.
Der Beschwerdeführer hat dabei aktiv mitzuwirken. Diesbezüglich ist er auf
seine Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Er ist verpflichtet, sich mittels
Therapie intensiv mit seiner niedrigen Frustrationstoleranz auseinanderzusetzen
und seine Probleme mit seiner Impulskontrolle anzugehen. Allenfalls gemeinsam
mit seinem behandelnden Psychiater hat er sich um eine spezielle
Aggressionstherapie und um eine Gewaltberatung zu bemühen.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine
berufliche Abklärung in der BEFAS einholen kann. Danach hat sie erneut über den
Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.
4.3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der
Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.–
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu
zwei Dritteln im Jahr 2017 und zu einem Drittel im Jahr 2018 angefallen sind.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 3‘300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.–
und von 7.7 % auf CHF 1'100.– zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2017 aufgehoben und die Sache
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.– und 7.7 % auf CHF 1‘100.–.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: