Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.114
ENTSCHEID
vom 23.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Mai 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 12. Dezember 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 260.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 218.60 auferlegt. Da der
Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer zunächst nicht
zugestellt werden konnte, wurde er am 9. Februar 2018 erneut ausgestellt und versandt.
Die Zustellung erfolgte am 13. Februar 2018.
Mit Schreiben,
datiert vom 18. Mai 2018 (Eingang Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2018), erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in
Strafsachen trat mit Verfügung vom 30. Mai 2018 nicht auf die Einsprache ein.
Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert vom 5. Juni 2018
(Postaufgabe in Frankreich am 7. Juni 2016 / Eingang Appellationsgericht am 12. Juni
2018), hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des
Strafgerichts erhoben. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgericht hat die
Akten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2018 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende
Wirkung (Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Wenn der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag
fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom 30. Mai
2018 und konnte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 zugestellt werden (act. 4
S. 32). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 7. Juni 2018 der
französischen Post übergeben und ist am 12. Juni 2018, und somit innert Frist,
beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangen.
1.3 Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen
gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die
Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die
in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen,
denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein
Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton
Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2018.104 vom
9. Juli 2018 E. 1.2 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids
auf Französisch übersetzt.
1.4 Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht
habe.
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Betreffend Fristenlauf und Einhaltung der Frist
kann auf E. 1.2 vorverwiesen werden.
2.3 Der
Strafbefehl wurde am 13. Februar 2018 zugestellt (act. 4 S. 10). Die Einsprachefrist
begann daher am 14. Februar 2018 zu laufen und endete am 23. Februar 2018. Die
Einsprache datiert vom 18. Mai 2018 und erfolgte somit deutlich verspätet.
2.4
2.4.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, sämtliche Postsendungen seien
an die Wohnadresse seiner Eltern in [...] versandt worden, obwohl er in [...]
lebe. Seine Mutter habe dementsprechend die eingeschriebenen Sendungen
entgegengenommen und versucht, sich mit der Staatsanwaltschaft bezüglich des
Inhalts des Briefes telefonisch in Verbindung zu setzen. Aufgrund sprachlicher
Probleme sei dies allerdings ohne Erfolg geblieben. Seine Eltern seien darüber
hinaus längere Zeit in den Ferien gewesen, als der Strafbefehl vom 9. Februar
2018 angekommen sei. Da sie über drei Monate ferienabwesend gewesen seien, habe
er den Strafbefehl erst Anfang Mai 2018 zusammen mit der 1. Mahnung vom
26. April 2018 erhalten. In der Folge habe er seiner Ehefrau unverzüglich
mitgeteilt, dass sie diese Rechnung begleichen solle, da sie die
Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Als er herausgefunden habe, dass sie
dies unterlassen habe, habe er umgehend die Einsprache, datiert vom 18. Mai
2018, versandt. Abgesehen davon habe er den Inhalt der Korrespondenzen nicht
verstehen können, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Eine
rechtzeitige Einsprache sei auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Der
Beschwerdeführer macht damit im Wesentlichen geltend, dass ihm der Strafbefehl
nicht korrekt eröffnet worden sei.
2.4.2 Gemäss
Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Der
vorliegend zur Frage stehende Strafbefehl wurde zunächst am 12. Dezember 2017
ausgestellt und dem Beschwerdeführer an die Adresse [...], und damit an
diejenige Adresse versandt, von der der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
selbst behauptet, dass dies sein Wohnsitz sei. Am 8. Januar 2018 wurde das
Schreiben mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ an die Staatsanwaltschaft
retourniert (act. 4 S. 6). Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) wurde in der Folge ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der [...]
in [...] gemeldet ist (act. 4 S. 7). Der Strafbefehl wurde daraufhin am 9.
Februar 2018 an die Adresse in [...] versandt und konnte am 13. Februar
2018 erwiesenermassen zugestellt werden (act. 4 S. 10). Kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer selbst sowohl in seiner Einsprache vom 18. Mai
2018 bzw. auf dem dazugehörigen Briefumschlag (act. 4 S. 11 und 15), seiner
Eingabe datiert vom 27. Mai 2018 (act. 4 S. 33) sowie schliesslich in
seiner Beschwerde vom 5. Juni 2018 die Adresse in [...] als Absenderadresse
nannte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl, nach erfolgloser Zustellung an der Adresse in [...] an die Adresse
in [...] versandt hat. In Anbetracht der vorliegenden Beweislage muss nach
Gesagtem vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Ausführungen
des Beschwerdeführers betreffend falscher Zustelladresse und Ferienabwesenheit
seiner Eltern um reine Schutzbehauptungen handelt.
2.4.3 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche
Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr
verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein
Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht
hingegen nicht (AGE BES.2016.101 vom 26. September 2016 E. 2.5). Aus den
Strafakten wird ersichtlich, dass sowohl dem Strafbefehl vom 12. Dezember 2017
(act. 4 S. 5) als auch dem Strafbefehl vom 9. Februar 2018 (act. 4 S. 9) ein
Informationsblatt „Information für fremdsprachige Personen“ beigelegt wurde. Auf
diesem Informationsblatt befinden sich in verschiedenen Sprachen, darunter auch
auf Französisch, Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen
Strafbefehle. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige gesetzliche
Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen erfolgen muss. Ausserdem wird er auf die Übersetzungshilfe
der Staatsanwaltschaft hingewiesen, die online oder telefonisch in Anspruch genommen
werden könne. Damit war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, –
nötigenfalls unter Zuhilfenahme der ihm angebotenen Übersetzungshilfe der
Staatsanwaltschaft – rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben.
2.4.4 Unter
diesen Umständen ist der Strafbefehl als korrekt eröffnet zu qualifizieren.
2.5
2.5.1 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass die zehntägige
Frist auch für Personen mit Wohnsitz in Frankreich gelte. Eine solche Frist
könne von Frankreich aus gar nicht eingehalten werden.
2.5.2 Gemäss
Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle
von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Diese Regelung
ist insbesondere auch auf Eingaben, die im Ausland aufgegeben werden, anwendbar,
und der Beschwerdeführer wurde im dem Strafbefehl beiliegenden Informationsblatt
„Information für fremdsprachige Personen“ entsprechend darauf aufmerksam
gemacht. Selbst die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen
Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht, es sei denn, die Sendung treffe
innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 91 N 4). Somit kann der
Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht gehört werden, zumal aus dem bei
den Akten liegenden ZEMIS-Ausdruck ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz arbeitstätig ist und es ihm somit unbenommen gewesen wäre, die
Einsprache innert Frist der Schweizerischen Post zu übergeben. Schliesslich bleibt
anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist nicht nur um wenige
Tage verpasst hat, sondern die Einsprache rund drei Monate verspätet
eingereicht wurde (vgl. E. 2.3).
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen
Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf
CHF 500.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf
Französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.