Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.23
URTEIL
vom
15. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz,
Dr. Christoph A.
Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud,
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 21, 4009
Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Strafgerichts
ES.2016.890 vom 24. Februar
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
24. Februar 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 1‘500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Auf ihre dagegen erhobene Berufung ist das Appellationsgericht mit
Entscheid vom 29. August 2017 zufolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels
nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom
19. Dezember 2017 hat die Gesuchstellerin – neben diversen anderen Anträgen zu
verschiedenen Verfahren – unter anderem die Revision des Urteils des
Strafgerichts ES.2016.890 beantragt.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat das Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 24. Februar 2017 beigezogen, auf die Einholung von
Stellungnahmen indessen verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum Entscheid
über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts
oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1
Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf
ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen
Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid
im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die die Revision verlangen,
wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen,
die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder eine wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich
neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung
nicht bekannt waren (BGE 130 IV 72 E. 1, mit Hinweisen). Die neuen Tatsachen
oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein (BGer 6B_389/2012 vom 6. November
2012 E. 4.2). Weiter kann Revision verlangt werden, wenn der Entscheid mit
einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem
Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO), wenn sich erweist, dass durch
eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist
(Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu
verletzt worden sind (Art. 410 Abs. 2 StPO). Revisionsverfahren dürfen indessen
nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen
oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die
Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130
IV 72 E. 2.2, 127 I 133 E. 6).
1.2.2 Das
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Februar 2017 ist – nachdem das
Appellationsgericht nicht auf die Berufung eingetreten ist – in Rechtskraft
erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden
kann. Die Gesuchstellerin macht jedoch keinen der in Art. 410 StPO aufgezählten
Revisionsgründe geltend. Vielmehr rügt sie, dass die Verhandlung am Strafgericht
trotz Arztzeugnis in ihrer Abwesenheit und „ohne Würdigung des reellen Sachverhalts“
durchgeführt worden sei, wodurch sie eines fairen Verfahrens beraubt und die
Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Damit erhebt sie ausschliesslich Rügen,
die sie in einem Berufungsverfahren hätten erheben können resp. müssen. Dass
sie die Berufungsfrist verpasst hat, berechtigt sie nicht, ohne Vorhandensein
eines Revisionsgrundes das angefochtene Urteil auf dem Weg der Revision
überprüfen zu lassen.
1.2.3 Die
Vorprüfung ergibt somit, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet
ist. Es ist daher nicht darauf einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Revisionsverfahrens sind dessen Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Revisionsverfahren mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.