Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.72
ENTSCHEID
vom 9.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21. 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. April 2018
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen
Rassendiskriminierung, Beschimpfung und einfacher Körperverletzung. In diesem
Zusammenhang erliess sie am 9. April 2018 einen Befehl für eine erkennungsdienstliche
Erfassung.
Dagegen erhob A____
am 12. April 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft
hat sich mit Eingabe vom 25. April 2018 vernehmen lassen und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat am 16. Mai 2018
repliziert.
Mit Verfügung
vom 17. Mai 2018 hat der Instruktionsrichter der Staatsanwaltschaft die Replik zur
Kenntnisnahme zugestellt. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am Abend des 24. Dezember
2017 in eine tätliche und verbale Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen
involviert war. Im Zuge der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft am 9. April
2018 einen Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO
erlassen mit der Begründung, dies sei für die Sachverhaltsabklärung bzw. für
allfällige spätere Verfahren sachdienlich.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe zu keiner Zeit
bestritten, dass sie beim Vorfall anwesend gewesen sei. Eine erkennungsdienstliche
Erfassung diene in diesem Fall weder der Sachverhaltsabklärung noch sei sie in
irgendeiner Weise hilfreich. Ausserdem seien ihr bei der Einvernahme Fragen zur
Kindheit und Gesundheitszustand gestellt worden, welche nichts mit Beschuldigung
zu tun hätten. Sie fühle sich schikaniert und vorverurteilt (Beschwerde vom 12.
April 2018, S. 1).
2.3 Gemäss
Art. 260 StPO kann die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft eine erkennungsdienstliche
Erfassung anordnen, welche die Feststellung der Köpermerkmale einer Person und
den Abdruck von Köperteilen beinhaltet. Bei Art. 260 StPO handelt es sich – im
Gegensatz zu den körperlichen Untersuchungen – um erkennungsdienstliche
Massnahmen, welche nur geringfügig in die Rechte der betroffenen Person
eingreifen. Sie sind deshalb auch bei Personen, welche nicht einer Straftat
beschuldigt werden, zulässig (Werlen,
in: Basler Kommentar StPO, Vorbemerkung zu Art. 260-262, N 1).
2.4 Vorliegend
ist eine erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres indiziert,
war diese doch wie gesagt als eine der potentiellen Beschuldigten in eine
tätliche Auseinandersetzung verwickelt. Es ist zudem bei Weitem nicht so, dass der
Sachverhalt, wie die Beschwerdeführerin anführt, „geklärt sei“. Vielmehr wurde offenbar
zuerst die falsche Person – nämlich die Schwester der Beschwerdeführerin –
beschuldigt, gegenüber dem Opfer tätlich geworden zu sein. Erst nachdem sich
anhand der Aussagen weiterer Beteiligter herausgestellt hatte, dass diese lediglich
im Auto gesessen war und somit eine Verwechslung mit einer anderen anwesenden
weiblichen Person vorliegen musste, wurden die Ermittlungen auf die Beschwerdeführerin
ausgedehnt. Auch in Bezug auf den Tathergang bestehen eklatante Widersprüche
zwischen den Aussagen der Beteiligten. So hat die Beschwerdeführerin praktisch
sämtliche ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bisher bestritten (Einvernahme
Beschwerdeführerin vom 10. April 2018, S. 5), während das Opfer angab, es sei
von ihr beschimpft und tätlich angegriffen worden. Dass die Beschwerdeführerin
zugibt, am Ort des Geschehens anwesend gewesen zu sein, ist somit unbehelflich
und führt mit Sicherheit nicht dazu, dass der Sachverhalt „geklärt“ bzw. die erkennungsdienstliche
Erfassung „nicht notwendig oder hilfreich“ ist. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht bloss um die Frage der Anwesenheit
am Tatort. Vielmehr ist es aufgrund ihres Bestreitens der Tatvorwürfe und nicht
zuletzt angesichts der genannten vorgängigen Verwechslung notwendig, dass die Täterin
zweifelsfrei identifiziert werden kann, etwa mittels Fotoauswahlkonfrontation.
Eine solche wurde dem Opfer denn auch vorgelegt (vgl. Einvernahme Opfer vom
30. Januar 2018, S. 5).
Zusammenfassend ist
eine erkennungsdienstliche Erfassung – insbesondere mittels Fotografie – somit
vorliegend angebracht, notwendig und auch verhältnismässig, zumal gemäss
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft das mildeste Erfassungsmittel gewählt
wurde. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend noch einmal zu betonen,
dass eine solche auch bei Personen zulässig ist, welche gar keiner Straftat beschuldigt
werden. Damit gehen die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik gegen die
Polizei erhobenen Vorwürfe – diese habe schlampig gearbeitet, und nur durch die
erwähnte Verwechslung sei es überhaupt zu dieser Situation gekommen (Replik vom
16. Mai 2018) – ebenfalls an der Sache vorbei.
2.5 In
Bezug auf die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin, welche die ihr
gestellten Fragen zu ihrem Privatleben betreffen, ist festzuhalten, dass solche
Fragen standardgemäss bei der ersten Einvernahme zur Person gemäss Art. 143
Abs. 1 StPO gestellt werden. Daran ist nichts zu beanstanden. Insbesondere wird
die zu befragende Person dadurch nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht,
„als Täterin behandelt“ oder vorverurteilt (Replik vom 16. Mai 2018, S. 1). Auch
diesbezüglich kann somit kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft erblickt
werden.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.