Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.98
URTEIL
vom 5.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2017
betreffend rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2017 wurde A____ wegen rechtswidriger
Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, unter Einrechnung von
einem Tag Polizeigewahrsam. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten und eine
Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufungserklärung von A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin)
vom 22. August 2017, mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 verzichtete die
Berufungsklägerin auf die Einreichung einer schriftliche Berufungsbegründung, wies
jedoch darauf hin, dass sich die Frage nach dem Vorsatz stelle und dass selbst
im Fall eines Schuldspruchs lediglich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit
als Sanktion angemessen wäre. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe
vom 1. Februar 2018 auf eine ausführliche Stellungnahme und beantragte unter
Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil die kostenfällige Abweisung
der Berufung.
Die
Berufungsklägerin ist der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2018 unentschuldigt
ferngeblieben. Ihr Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zudem ist das Verbot der reformatio in
peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Das
Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus der Berufungserklärung geht
hervor, dass sich die Berufung auf das gesamte Urteil der Vorinstanz erstreckt,
insbesondere richtet sie sich gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher
Tatbegehung sowie die Art der verhängten Strafe.
1.3 Hat
eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die
Mitteilung direkt zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Gemäss
Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in
dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der
Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressanten unbekannt ist und trotz
zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine
Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre
(lit. b) oder wenn eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem
Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet
hat (lit. c). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Die
Berufungsklägerin ist nicht unbekannten Aufenthalts, sondern verfügt über eine
gültige Adresse in [...], Frankreich. Gemäss Art. X Ziff. 1 des Vertrags vom
28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.
April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Schengener
Durchführbarkeitsübereinkommens vom 28. Oktober 1996 [SR 0.351.934.92]) können
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen den Personen, die
sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post
zugestellt werden. Ziff. 2 sieht vor, dass Vorladungen an verfolgte Personen,
die sich im ersuchten Staat aufhalten, diesen mindestens dreissig Tage vor dem
für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen müssen. Gemäss Ziff. 3 muss
das Schriftstück, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Empfänger die Sprache,
in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, oder zumindest wichtige
Textstellen, in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates
übersetzt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die empfangende Person aufhält.
Gemäss Art. 85
Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist
nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen
Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens
16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene
Sendung nicht der Adressatin oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift
ausgehändigt werden, so wird die Adressantin mit einer Abholungseinladung über
den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist
von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so
gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelte Zustellfiktion die Zustellung
als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt
ist allerdings, dass die Empfängerin mit einer Zustellung rechnen musste (BGer
6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
Die Vorladung zur
Berufungsverhandlung wurde der Berufungsklägerin am 14. Mai 2018 – und damit
rechtzeitig mindestens 30 Tage vor der Berufungsverhandlung – mit
eingeschriebener Post an ihre Adresse in Frankreich zugestellt. Die
Berufungsklägerin hat die Sendung nicht entgegengenommen („Pli avisé et non
réclamé“) und auch auf eine zusätzlich mit A-Post zugestellte Vorladung nicht
reagiert. Damit gilt die Vorladung im Sinne der Zustellfiktion von Art. 85 Abs.
4 lit. a StPO als gültig zugestellt. Eine ersatzweise Ausschreibung der
Verhandlung im Kantonsblatt ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und im
Übrigen auch nicht erfolgversprechend, ist doch nicht wahrscheinlich, dass die
im Ausland lebende Berufungsklägerin Kenntnis vom Inhalt des Amtsblatts des
Kantons Basel-Stadt hat.
1.4 Konnte
die Berufungsklägerin – wie vorliegend – ordnungsgemäss vorgeladen werden, so
liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt,
kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt
(Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der
Fall. Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO
durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen
Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar
sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016
E. 1.2; SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom
11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1).
Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren
ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu
äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl.
Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Geständnis
vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage eindeutig ist
und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist (Maurer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Art. 366 N 16). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, war doch die Berufungsklägerin anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend zum Tatvorwurf befragt worden (Prot.
HV Akten S. 1876 ff.).
1.5 Am
-
Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
betreffend Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten
(AS 2016 1249). Die strafbaren Handlungen der Berufungsklägerin sind von der
Vor-instanz unter der Geltung des alten Rechts beurteilt worden. Gemäss Art. 2
Abs. 2 StGB gelangt das neue Recht zur Anwendung, wenn es das mildere ist (Grundsatz
der „lex mitior“). Die Vorschrift gilt auch für Teilrevisionen des Strafgesetzbuches
und knüpft am Zeitpunkt des Sachurteils an, sei es auch – wie vorliegend im
Berufungsverfahren – nicht das erste (Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 2 StGB N 1, 5 und 7). Es ist daher im Berufungsverfahren zu
prüfen, ob die Anwendung des neuen Rechts für die Berufungsklägerin im
konkreten Fall zu einer günstigeren Lösung führt. Die gleichzeitige Anwendung
von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134
IV 97 E. 4 S. 100).
2.1 Der
Verteidiger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Im Strafbefehl sei mit
keinem Wort erwähnt, dass der Berufungsklägerin die vorsätzliche Tatbegehung
zur Last gelegt werde (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Aus dem
geschilderten Sachverhalt, insbesondere den Aussagen der Berufungsklägerin
ergebe sich indes allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 115
Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20).
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und
b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör ([Informationsfunktion] BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 mit
Hinweisen). Die Anklageschrift dient keinem Selbstzweck und soll nicht das
Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1,
S. 143 mit Hinweis; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3). Entscheidend
ist, dass die beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was
ihr vorgeworfen wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (BGer
6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.1). Das Gericht ist an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Im Strafbefehl
vom 12. Januar 2017 wird erwogen, die Berufungsklägerin habe sich entschieden,
das ihr gegen Unterschrift eröffnete Einreiseverbot zu missachten und in die
Schweiz einzureisen. Dadurch habe sie gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
5 Abs. 1 lit. d AuG verstossen (Akten S. 7). Aus dieser Formulierung ergibt
sich entgegen den Argumenten des Verteidigers eindeutig die Schilderung des subjektiven
Tatbestands von Art. 115 Abs. 1 AuG und damit der vorsätzlichen Tatbegehung. Hingegen
wird eine fahrlässige Deliktsbegehung der Berufungsklägerin weder im
Strafbefehl noch von der Vorinstanz zur Last gelegt. Die Berufungsklägerin ist
über den gegen sie erhobenen Vorwurf im Verlauf des Vorverfahrens in Kenntnis
gesetzt worden und hat entsprechend ihre Verteidigung darauf ausrichten können.
Zusammenfassend enthält die Umschreibung der Tathandlung im Strafbefehl alle
notwendigen Elemente, so dass sich die Berufungsklägerin angemessen gegen den
Vorwurf zur Wehr setzen konnte. Dies hat sie anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung auch getan, indem sie in Abrede stellte, vorsätzlich gehandelt
zu haben (vgl. Prot. HV Akten S. 72 f.).
2.2 Der
objektive Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ist zugestanden und durch den
Polizeirapport objektiviert (vgl. dazu Urteil E. II. p. 3). Die
Berufungsklägerin macht jedoch geltend, sie habe ohne Vorsatz gehandelt und sei
daher freizusprechen. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat sie zwar
zugegeben, gewusst zu haben, dass sie nicht habe in die Schweiz einreisen
dürfen, sie habe jedoch gedacht, das Einreiseverbot sei abgelaufen (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 73). Das Schriftstück sei ihr nicht auf Ungarisch,
sondern lediglich auf Deutsch erläutert worden. Da sie nur „ein bisschen
Deutsch“ spreche und „nicht alles verstehe“(Akten S. 73), habe sie nicht
genau gewusst, was sie unterschrieben habe (Akten S. 72). Der Verteidiger
macht diesbezüglich geltend, die Berufungsklägerin sei einem Verbotsirrtum
unterlegen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 3).
Die Vorinstanz
hat zu Recht nicht auf Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB erkannt. Bei
einem solchen handelt es sich um einen Rechtsirrtum, welcher im Gegensatz zu
einem Sachverhaltsirrtum den Täter, der nicht weiss und nicht wissen kann, dass
er rechtswidrig handelt oder dessen Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich
auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, vor Strafe
schützt (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220 f. mit Hinweis; BGer 6B_524/2016 vom 13.
Februar 2017 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ein Verbotsirrtum gilt nach der
Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn die Täterin selbst an der
Rechtmässigkeit ihres Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn sie
weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, sie sich über deren Inhalt und
Reichweite aber nicht genügend informiert. Die Argumentation der
Berufungsklägerin zielt indessen nicht auf einen Irrtum über die Rechtslage und
damit auf einen Verbotsirrtum, war ihr doch durchaus bekannt, dass sich
strafbar macht, wer trotz Einreisesperre in die Schweiz einreist. Vielmehr
machen die Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger inhaltlich einen
Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB geltend, wenn sie erklären, sie habe
geglaubt, das Einreiseverbot sei bereits abgelaufen. Damit irrte sie über ein
Merkmal des Straftatbestandes und zwar über den Fortbestand der Einreisesperre.
Liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, fehlt der irrenden Person der Vorsatz zur
Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist die
Täterin zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt hat, zu
beurteilen.
Die Vorinstanz
hat jedoch zutreffend erkannt, dass die Berufungsklägerin nicht einem
Sachverhaltsirrtum unterlegen ist, sondern es sich bei ihrer Beteuerung, wonach
sie nicht gewusst habe, dass die Einreisesperre noch gültig sei, um eine reine
Schutzbehauptung handelt. Aus dem Protokoll sowie der Audioaufzeichnung der
erstinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass die Berufungsklägerin durchaus
über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. So antwortete sie zunächst auf Frage
der Gerichtspräsidentin, sie verstehe wenig Deutsch und es gehe ihr gut (Akten
S. 72, vgl. Audioprotokoll Akten S. 70). Die Berufungsklägerin war im März 2015
nach Ungarn ausgeschafft worden, nachdem ihr das bis am 20. August 2017 gültige
Einreiseverbot eröffnet worden war. Es ist anzunehmen, dass sie sich bis im
Januar 2017, als sie anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz angehalten wurde,
nicht mehr im deutschsprachigen Raum aufhielt und daher keine Gelegenheit
hatte, zwischen der Ausschaffung und der Strafgerichtsverhandlung im Mai 2017
ihre Deutschkenntnisse wesentlich zu verbessern. Es muss damit davon
ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin bereits im Jahr 2015 über gewisse
Deutschkenntnisse verfügte. Gestützt auf die Tatsache, dass im Bericht der
eidgenössischen Zollverwaltung zur Verhaftung vom 11. Januar 2017 als
Verständigungssprache Deutsch angegeben worden war (Akten S. 11), muss geschlossen
werden, dass die Deutschkenntnisse der Berufungsklägerin jedenfalls bereits vor
ihrer Festnahme im Januar 2017 durchaus befriedigend gewesen sein dürften. Im
Anschluss an ihre Anhaltung wurde die Berufungsklägerin durch zwei Grenzwächter
befragt, welche sie ebenfalls als deutschsprachig wahrnahmen und behandelten;
so war sie offenbar problemlos fähig zu erklären, weshalb sie habe nach Basel
reisen wollen (Akten S. 12). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin im Jahr
2012 im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung L gewesen war, wobei als Aufenthaltszweck
im ZEMIS-Auszug „auf Stellensuche“ angegeben wurde (Akten S. 18, vgl. auch S.
10). Dies lässt den Schluss zu, dass die Berufungsklägerin bereits im damaligen
Zeitpunkt über zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt haben muss.
Sodann war ihr bereits früher mehrfach ein Einreiseverbot auferlegt worden,
welches sie – mit den entsprechenden Konsequenzen – jeweils missachtet hatte
(vgl. Strafregisterauszug vom 5. Juni 2018 p. 1 f.). Vor diesem Hintergrund
musste sie um Inhalt und Bedeutung der ihr im Jahr 2015 eröffneten Anordnung
wissen. Aufgrund dieser Vorgeschichte vermag die Erklärung der
Berufungsklägerin, wonach sie die in Frage stehende Einreisesperre nicht
verstanden haben soll, obwohl sie diese anlässlich ihrer Ausschaffung
unterzeichnet hatte, nicht zu überzeugen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass sowohl das Einreiseverbot als auch die Empfangsbestätigung äusserst
einfach formuliert sowie auf beiden Dokumenten die Datumsangaben hervorgehoben
und an prominenter Stelle (bei der Empfangsbestätigung unmittelbar über der
Unterschrift) platziert sind (vgl. Urteil E. II. p. 3). Entgegen dem Vorbringen
des Verteidigers sind Sprachkenntnisse nicht absolut zu beurteilen, vielmehr
reicht auch eine nur partielle Kenntnisnahme der Verfügung aus (Plädoyer Prot.
Berufungsverhandlung p. 3). Angesichts der Vorgeschichte der Berufungsklägerin
reichten auch bescheidene Deutschkenntnisse aus, um vom wesentlichen Inhalt der
äusserst einfach formulierten Verfügung Kenntnis zu nehmen, wohingegen für
kompliziertere Vorgänge, etwa die Durchführung der Berufungsverhandlung,
durchaus der Beizug einer Dolmetscherin angezeigt war. Der Berufungsklägerin war
es somit ohne Probleme möglich, vom relevanten Inhalt der Verfügung Kenntnis zu
nehmen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Einwände der
Berufungsklägerin, wonach sie der irrigen Meinung gewesen sei, das
Einreiseverbot sei bereits abgelaufen, zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert.
Lediglich
ergänzend sei angemerkt, dass von einem hinreichenden Wissen und Willen und
damit von vorsätzlichem Handeln selbst dann auszugehen wäre, wenn die
Berufungsklägerin den Inhalt des Einreiseverbots tatsächlich nicht ganz
verstanden hätte, beziehungsweise nicht erkannt hätte, dass es eine
Verlängerung des bestehenden Einreiseverbots bis zum 20. August 2017 bedeutete.
Der Berufungsklägerin war, wie erwähnt, die Einreisesperre anlässlich der
Ausschaffung im März 2015 eröffnet worden, worauf sie deren Empfang
unterschriftlich bescheinigt hatte. Vor dem Hintergrund der migrationsrechtlichen
Sanktionen musste sie damit rechnen, dass das ihr ausgehändigte Dokument
weitere fremdenpolizeiliche Massnahmen beinhaltete. Gerade weil der
Berufungsklägerin bereits früher mehrfach solche Massnahmen auferlegt worden waren,
steht ausser Zweifel, dass sie grundsätzlich um die Bedeutung von
entsprechenden Dokumenten wusste. Ihr Einwand, sie habe sich nicht weiter um
das ausgehändigte Dokument gekümmert, überzeugt nicht; vielmehr hätte sie sich bei
Verständnisproblemen dessen Inhalt mit Hilfe deutschsprachiger Personen (etwa
ihres Lebenspartners, welcher gemäss ihren Angaben die Einsprache formuliert
habe, Akten S. 73, vgl. dazu Akten S. 33-36) oder mittels sonstiger
Übersetzungshilfen verständlich machen müssen. Aus diesen Erwägungen folgt,
dass sie keinen Anlass zur Annahme hatte, die Einreise in die Schweiz sei ihr
inzwischen wieder erlaubt. Die Tatsache, dass sie dennoch eingereist ist, lässt
keinen anderen Schluss zu, als dass sie mit ihrem Vorgehen in Kauf genommen hat,
gegen eine Fernhaltemassnahme zu verstossen. Damit wäre der Vorsatz im Sinne
eines dolus eventualis (Art. 12 Abs. 2 StGB) ebenfalls gegeben.
2.3 In
rechtlicher Hinsicht ist den vollständigen und zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz nichts beizufügen; es kann darauf verwiesen werden (Urteil E. III.
p. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ergeht Schuldspruch wegen
Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit.
d AuG.
3.1 Die
Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für die rechtswidrige Einreise
ausgegangen, welcher gemäss Art. 115 Abs. 1 AuG Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Ausserdem hat das Strafgericht zu Recht
festgehalten, dass das Verschulden der Berufungsklägerin nicht leicht wiege,
sei sie doch zum wiederholten Mal unter Verstoss gegen die bestehende
Einreisesperre in die Schweiz eingereist. Subjektiv belastend sei zu
berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin wegen Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz bereits mehrfach verurteilt worden sei und gar schon unbedingte
Freiheitsstrafen habe verbüssen müssen. Davon unbeeindruckt, habe sie sich
erneut über das Einreiseverbot hinweggesetzt. Die dafür von der Vorinstanz
veranschlagte Freiheitsstrafe von 60 Tagen ist unter Würdigung dieser Umstände
angemessen und nicht zu beanstanden (Urteil E. V p. 4).
3.2 Das
Strafgericht ist zum Schluss gelangt, im Fall der Berufungsklägerin sei die
Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB
angezeigt. Zunächst seien die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach
Art. 42 StGB nicht erfüllt; so sei die Berufungsklägerin am 20. März 2015 (und
damit innerhalb der letzten fünf Jahre) neben einer Busse zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Besonders günstige
Umstände zur Stellung einer positiven Legalprognose lägen vor dem Hintergrund
der mehrfachen einschlägigen Delinquenz nicht vor, weshalb die Strafe unbedingt
auszusprechen sei. Aufgrund der Umstände komme die Leistung von gemeinnütziger
Arbeit trotz der grundsätzlichen Zustimmung der Berufungsklägerin nicht in
Frage, zudem sei zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne
([sog. negative Vollstreckungsprognose] Urteil E. IV p. 5).
Die Berufungsklägerin
macht geltend, obwohl sie gewillt sei, gemeinnützige Arbeit zu leisten, sei
ihre diese Sanktionsart von der Vorinstanz zu Unrecht verwehrt worden. Die
Berufungsklägerin ist ungarische Staatsangehörige und darf nach Ablauf der
Einreisesperre als Touristin zwar wieder in die Schweiz einreisen, hat hier
aber keine Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für das Leisten von
gemeinnütziger Arbeit liegen demnach nicht vor (vgl. BGer 6B_1090/2010 vom 14.
Juli 2011 E. 2.2). Das Strafgericht hat demnach zu Recht trotz der Zustimmung
der Berufungsklägerin von einer Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit
abgesehen, da sie als Person ohne Aufenthaltstitel oder festen Wohnsitz in der
Schweiz die Kriterien für die Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit nicht erfüllt
(Urteil E. IV. p. 5).
3.3 Gemäss
Art. 41 Abs. 1 des revidierten Strafgesetzbuches kann das Gericht anstelle von
Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um
die Täterin oder den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden
kann (lit. b). Während nach dem alten Recht eine Freiheitsstrafe unter sechs
Monaten nur unbedingt ausgesprochen werden konnte und nur ausnahmsweise in Betracht
kam, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42
StGB nicht gegeben waren und gleichzeitig zu erwarten war, dass eine Geldstrafe
oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne, sind die
Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe im neuen Recht gelockert worden:
Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das
Gericht zu bestimmen, ob eine Sanktion als Geld- oder Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, wobei auch die Anordnung des bedingten Vollzugs der
Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). In der Regel
erkennt das Gericht auf Freiheitsstrafe, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch andere Gründe
denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion spreche, so
insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.
April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736 zu Art. 41 Abs. 1). Da eine
kurze bedingte Freiheitsstrafe im Vergleich zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt, muss für den Fall einer guten
Prognose in Anwendung der „lex mitior“ das neue Recht zu Anwendung gelangen
(vgl. E. 1.5).
3.4 Grundsätzlich
hat auch unter neuem Recht im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die
Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der
Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101;
bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 137 IV 249 E. 3.1 S. 251, 134
IV 82 E. 4.1 S. 84). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die
Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 301; 134 IV
97 E. 4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017
E. 3.2). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Die
kantonalen Gerichte, einschliesslich das urteilende Gericht, legen denn auch
grossen Wert auf den Gesichtspunkt der Wirksamkeit und erkennen nicht selten
auf Freiheitsstrafe, wo bezüglich der Strafhöhe auch eine Geldstrafe in Frage
käme. Berücksichtigt wird unter anderem die Strafhöhe; bewegt sie sich eher am
oberen Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe eher in
Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. In diesem Bereich sei „die
Priorität der nicht freiheitsentziehenden Sanktion nicht mehr so eindeutig wie
bei kürzeren Strafen“ (AGE AS.2009.307 vom 21. April 2010 E. 5.3.3.2). Weiter
berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer
spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die
Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt
vollzogen werden kann. Diese von der Rechtsprechung unter dem bisherigen Recht
entwickelten Grundsätze behalten auch bei der Auslegung der revidierten
Bestimmungen ihre Gültigkeit. Dies umso mehr, als das revidierte
Sanktionenrecht weniger strenge Voraussetzungen an die Aussprechung einer
kurzen Freiheitsstrafe knüpft.
Das Bundesgericht
hat noch unter der Geltung des alten Rechts – unter welchem bei kurzen Strafen
die Geldstrafe als Regelsanktion galt – namentlich den Stellenwert des
betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen als
entscheiderhebliche Kriterien genannt und in diesem Zusammenhang die
Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktionsart erachtet (BGer 6B_161/2010
vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit sollen hingegen keine
massgeblichen Kriterien für die Aussprechung einer kurzen Freiheitsstrafe sein.
So soll es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bezahlbare
Geldstrafen nicht geben. Die Geldstrafe stehe auch für Mittellose zur Verfügung
und es dürfe daher auch bei einem sehr geringen Einkommen nicht ohne weiteres
die Unvollziehbarkeit einer Geldstrafe angenommen werden. Der Mittellosigkeit
sei vielmehr mit einem entsprechend tiefen Tagessatz Rechnung zu tragen (BGE
134 IV 60 E. 8.4 S. 80 f.). Damit hat das Bundesgericht entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Täterin und deren voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E.
3.2). Ebenso wenig könne die Ausfällung einer Freiheitsstrafe an Stelle einer
Geldstrafe damit begründet werden, dass die verurteilte Person eine Geldstrafe
vermutlich deshalb nicht bezahlen werde, weil ihr der Zahlungswille fehle. Eine
solche Argumentation lasse ausser Acht, dass erstens ein Betreibungsverfahren
angehoben werde und zweitens die Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle der Geldstrafe
trete, wenn diese nicht bezahlt werde und auf dem Betreibungsweg uneinbringlich
sei (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2, mit Hinweis auf Annette Dolge, Geldstrafen als Ersatz
für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, ZStrR 128/2010 S. 58 ff.,
72). Nur in seltenen Ausnahmefällen anerkennt das Bundesgericht die Unmöglichkeit,
eine Geldstrafe zu vollziehen, aus Gründen, die in der Person der Täterin
liegen (z.B. bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft) als Anlass für
das Verhängen einer Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S. 107 f.).
Gemäss einem neueren Bundesgerichtsentscheid reicht es aber für die Annahme der
Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe, wenn sich in der Vergangenheit bereits
gezeigt hat, dass eine beurteilte Person Geldstrafen nicht bezahlt hat: Das
Gericht verletze sein Ermessen nicht, wenn es „mit Blick auf die
Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen fünf
Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen wurden, als Sanktion für die
neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als zweckmässig“
erachte (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
3.5 Das
Gericht hat auf Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Zur Stellung einer
Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den
Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund
der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose
gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf eine kurze Freiheitsstrafe zu
erkennen, damit gewährleistet wird, dass „der Staat seinen Strafanspruch
durchsetzen kann“ (BGE 134 IV 60 E. 8.2 S. 78 f., BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli
2017 E. 4.2.1, je mit Hinweis auf Botschaft vom 21. September 1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen,
Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu
einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 ff., 2044). Das
Bundesgericht führt weiter aus, das Gericht müsse zur Abschätzung der
Vollzugschancen auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken. „Dabei ist zu
beachten, dass der Vollzug der Geldstrafe in erster Linie durch freiwillige
Zahlungen erfolgen soll. Erst bei Nichtbezahlung innert Frist wird die
Geldstrafe auf dem Weg der Betreibung vollstreckt, wenn davon ein Ergebnis zu
erwarten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 StGB). Das Gesetz stellt
zudem durch Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe sicher, dass die Geldstrafe
geleistet wird. Dadurch soll auf die verurteilte Person der nötige Druck
ausgeübt werden“ (BGE 134 IV 60 E. 8.3 S. 79). In die Vollzugsprognose
miteinzubeziehen ist zudem die Frage, ob internationale Vollzugsübereinkommen
den stellvertretenden Vollzug der Geldstrafe im Ausland allenfalls erlauben
(BGE 134 IV 60 E. 8.3 S. 79, 134 IV 97 E. 7.4.2 S. 118).
Vorliegend würden
die geringe Dauer der Sanktion sowie das betroffene Rechtsgut zwar – zumindest
nach früherem Recht – gegen eine Freiheitsstrafe sprechen, die aktuelle
Situation der Berufungsklägerin spricht hingegen klar dafür: Die
Berufungsklägerin ist gemäss ihren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren als
Hausfrau und Mutter von vier Kindern nicht erwerbstätig. Ihr Partner stelle ihr
monatlich Euro 580.– zur Verfügung (Akten S. 72). Es muss davon ausgegangen
werden, dass sie seit längerer Zeit nicht in den Arbeitsprozess integriert ist
und sich ihren Lebensunterhalt nicht selber verdienen kann. Eine Geldstrafe
könnte sie damit nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Ihre seit der vorinstanzlichen
Beurteilung, gestützt auf die Angaben ihres Verteidigers in der
Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung p. 2), im Wesentlichen
unveränderte finanzielle Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen
Geldstrafe als wenig realistisch erscheinen. Eine solche müsste sich, ausgehend
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– auf CHF 1‘800.– belaufen, wobei aufgrund der
angespannten finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin wohl eine deutliche
Reduktion der Tagessatzhöhe angezeigt wäre. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin
keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und mit Frankreich – ihrem mutmasslich gegenwärtigen
Wohnsitzland – sowie auch mit Ungarn kein Abkommen besteht, welches die (stellvertretende)
Vollstreckung einer Geldstrafe erlauben würde. Aufgrund der fehlenden
Betreibungsmöglichkeit im Ausland wäre der Vollzug einer Geldstrafe faktisch
nicht durchsetzbar. Damit kann die im Ausland wohnhafte Berufungsklägerin der
Bezahlung einer Geldstrafe leichter entgehen und dürfte sich entsprechend
weniger davon beeindrucken lassen als eine in der Schweiz wohnhafte Person. Es
ist insgesamt zu befürchten, dass eine Geldstrafe unter diesen Umständen ihre
Wirkung verfehlen würde. Erwähnenswert ist überdies, dass sich die
Berufungsklägerin auch durch frühere (geringe) Geldstrafen und Bussen nicht von
weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Eine erneute Geldstrafe erscheint
somit für die im Ausland wohnhafte Berufungsklägerin – selbst bei reduzierter
Tagessatzhöhe – nicht vollstreckbar und damit auch unter präventiven
Gesichtspunkten nicht zweckmässig. Die Vorinstanz hat angesichts der
offensichtlichen Unmöglichkeit, die Beschwerdeführerin mit einer milderen
Sanktionsart vom erneuten Delinquieren abzuhalten, zu Recht eine Freiheitsstrafe
ausgesprochen.
4.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Strafaufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger
Umstände zulässig, wenn der Täter oder die Täterin innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten verurteilt worden ist. Während das frühere Strafgesetzbuch
als Grenze eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen vorsah, setzt die revidierte
Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten voraus. Die
massgebliche Schwelle ist im Falle der Berufungsklägerin damit gemäss dem neuem
Recht – welches nach dem Grundsatz der „lex mitior“ vorliegend zur Anwendung
gelangt (vgl. E. 1.5) – noch knapp nicht erreicht. So wurde die
Berufungsklägerin am 20. März 2015 – und damit weniger als fünf Jahre vor dem
vorliegend zu beurteilenden Delikt vom Januar 2017 – zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Monaten verurteilt. Es müssen damit im Gegensatz zu den vorinstanzlichen
Erwägungen (vgl. E. 3.2) aufgrund der veränderten gesetzlichen Bestimmungen von
Art. 42 Abs. 2 StGB nicht mehr besonders günstigen Umstände vorliegen, damit
ein bedingter Strafvollzug in Betracht kommt.
4.2 Die
Prüfung der Bewährungsaussichten der Täterin ist anhand einer Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar
2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5, 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., je mit
Hinweisen). Bei der Prognosestellung ist mithin das Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit massgebend. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben,
der Leumund, aber auch die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten. In
erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, namentlich wenn
die Täterin einschlägige Vorstrafen aufweist.
4.3 Die
Vorinstanz hat der Berufungsklägerin aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und
der daraus resultierenden Uneinsichtigkeit eine negative Legalprognose
gestellt. In der Tat ist die Berufungsklägerin mehrfach, insbesondere wegen
Verstössen gegen das Ausländergesetz vorbestraft. Sie wurde im August 2012
dreimal wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu bedingten Geldstrafen
verurteilt, im September 2012 folgten zwei Verurteilungen wegen rechtswidriger
Einreise und Aufenthalts zu Freiheitsstrafen von 150 Tagen und 45 Tagen, welche
sie teilweise verbüsste. Am 20. März 2015 wurde sie wegen rechtswidriger
Einreise, Sachbeschädigung, Zechprellerei, Erpressung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
neben einer Busse zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und nach
Ungarn ausgeschafft; zudem erhielt sie eine Einreisesperre bis 20. August 2017.
Den Vollzug der genannten Freiheitsstrafe trat sie nach ihrer Anhaltung im
Januar 2017 an und wurde am 13. Mai 2017 nach Verbüssung von zwei Dritteln mit
einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen (Reststrafe 63 Tage).
Hervorzuheben ist, dass die Berufungsklägerin diese Freiheitsstrafe erst nach
der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts vom 11. Januar 2017
verbüsst hat. Es besteht damit Anlass zur Hoffnung, dass ihr durch die erneute
Erfahrung eines diesmal mehrmonatigen Freiheitsentzugs vor Augen geführt worden
ist, dass ihre Straftaten konsequent und spürbar geahndet werden und sie von künftigen
strafbaren Handlungen absehen wird. Da die Einreisesperre gegen die Berufungsklägerin
inzwischen abgelaufen ist, liegt bezüglich der rechtswidrigen Einreise in die
Schweiz im Gegensatz zur vor-instanzlichen Beurteilung ohnehin keine Rückfallgefahr
mehr vor. Damit sind in Anwendung der revidierten Bestimmung von Art. 42 Abs. 2
StGB die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt.
Der Berufungsklägerin kann gestützt auf diese Überlegungen im Sinne einer
letzten Chance die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden.
Die Probezeit ist mit Blick auf die erwähnten Bedenken hinsichtlich der
Legalprognose, namentlich die einschlägigen Vorstrafen, auf vier Jahre
festzusetzen.
Bei diesem
Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen. Die zweitinstanzlichen Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Ausgang des Verfahrens. Da die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel teilweise
obsiegt, sind ihr für das Berufungsverfahren zur Hälfte reduzierte Kosten
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abwesenheit der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 60 Tagen Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, unter
Einrechnung des Polizeigewahsams vom 11. Januar 2017 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie
Art. 366 der Strafprozessordnung. .
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
von CHF 350.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dem Verteidiger, [...], substituiert
durch [...], wird ein Honorar von CHF 320.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die in
Abwesenheit beurteilte Person kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die beurteilte Person
ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).