Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.25
ENTSCHEID
vom 23.
Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Schlichtungsbehörde Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 5,
Postfach 964, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 8. Mai 2018
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Mit Vorladung
vom 20. März 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) zu einer
Schlichtungsverhandlung in Sachen B____/A____ auf Dienstag,
8. Mai 2018, 14:00 Uhr geladen. Mit Eingabe vom
11. April 2018 gelangte der Beschwerdeführer
an die Schlichtungsbehörde, dass er am anberaumten Termin "aus gesundheitlichen
Gründen und Arbeitsüberlastung" verhindert sei, weshalb die Verhandlung zu
streichen, allenfalls zu verschieben sei. Mit Verfügung vom 17. April 2018
wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um Aufhebung bzw. Verschiebung der
Schlichtungsverhandlung ab, weil die geltend gemachte Arbeitsbelastung keinen
Grund für eine Verschiebung darstelle. Die geltend gemachte Verhinderung aus
gesundheitlichen Gründen werde nicht durch ein Arztzeugnis belegt. Mit
Schreiben vom 1. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die genannten Gründe von der auf 8. Mai 2018 angesetzten
Verhandlung ab. Er ersuchte erneut darum, die Verhandlung zu streichen, allenfalls
zu verschieben. Dem Schreiben lagen nicht erläuterte und nicht datierte Photos
bei. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde das erneute
Verschiebungsgesuch abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die
eingereichten Bilder eine ärztliche Bestätigung nicht zu ersetzen vermöchten.
Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht zur Teilnahme an der
Schlichtungsverhandlung und die mögliche Verhängung einer Ordnungsbusse
hingewiesen. Mit einem auf den 5. Mai 2018 datierten Einschreiben
(Postaufgabe: 7. Mai 2018; Eingang bei der Schlichtungsbehörde:
9. Mai 2018) wies der Beschwerdeführer abermals auf seine
Verhinderung "aus gesundheitlichen Gründen und Arbeitsüberlastung"
hin und machte nun zusätzlich geltend, dass er am 8. Mai 2018 einen
"Notfalltermin im Spital aufweise". In der Folge erschienen an der
Schlichtungsverhandlung vom 8. Mai 2018 allein B____ mit seinem
Rechtsvertreter, nicht jedoch der Beschwerdeführer als Gesuchbeklagter im
Schlichtungsverfahren. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 auferlegte der
Schlichter dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 250.– wegen
unentschuldigten Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. Mai 2018 (Postaufgabe: 29. Mai 2018) beim
Appellationsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben:
"1. Verlangt
wird die umgehende Löschung der auferlegten Gebühren von 250.--CHF. Auf die
rechtsgenügend dargelegte und begründete Beschwerde ist einzutreten und
gutzuheissen.
-
Verlangt
wird die umgehende Berichtigung und Löschung vom angerufenen Gerichtsstand, mangels
örtlicher Zuständigkeit und mangels Zuständigkeit der angerufenen
Gerichtsbarkeit.
-
Verlangt
wird eine angemessene Parteientschädigung und Genugtuung und Wiedergutmachung
nach richterlichem Ermessen für die erlittene materielle und immaterielle
Unbill für den Beschwerdeführer.
-
Alle
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sind der trölerischen Klägerpartei B____
aufzuerlegen, ansonsten kommt die Staatshaftung zur Anwendung Verlangt wird der
Beizug der Akten."
Am
3. Juli 2018 wandte sich der Beschwerdeführer
an das Zentrale Rechnungswesen der Gerichte und ersuchte um einen "Erlass
der auferlegten Kosten". Diese Eingabe leitete die Schlichtungsbehörde mit
Verfügung vom 6. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weiter. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist
verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung
einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine
Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2014.1 vom
26. Juni 2014 E. 1.1). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die angefochtene Verfügung
ist als prozessleitende Verfügung (eingehend dazu BEZ.2014.12 vom
26. Juni 2014 E. 1.2.1) innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung
anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde
ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb grundsätzlich auf sie
einzutreten ist. Unbeachtlich hat die – an das Zentrale Rechnungswesen der
Gerichte adressierte und an das Appellationsgericht weitergeleitete – Eingabe
des Beschwerdeführers vom
3. Juli 2018 zu bleiben, da sie nach Ablauf der 10-tägigen
Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht worden ist.
Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde bildet ausdrücklich die Verfügung des Schlichters
vom 8. Mai 2018, wonach dem Beschwerdeführer
aufgrund seines Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung vom gleichen
Tag eine Ordnungsbusse von CHF 250.– auferlegt wurde (vgl. Beschwerde,
S. 1). Soweit der Beschwerdeführer
"die umgehende Berichtigung und Löschung vom angerufenen Gerichtsstand,
mangels örtlicher Zuständigkeit und mangels Zuständigkeit der angerufenen
Gerichtsbarkeit" beantragt (Rechtsbegehren 2), kann darauf nicht
eingetreten war. Denn die Frage nach der Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde
für die Behandlung der Klagebegehren bildete nicht Inhalt der hier
angefochtenen Verfügung. Aus dem gleichen Grund kann auch auf das Begehren um
"angemessene Parteientschädigung und Genugtuung und Wiedergutmachung nach
richterlichem Ermessen für die erlittene und immaterielle Unbill für den Beschwerdeführer" (Rechtsbegehren 3) nicht
eingetreten werden.
Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) geltend gemacht werden.
2.1 Der
Antrag auf "umgehende Löschung der auferlegten Gebühren von 250.—
CHF" wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er sich "form- und
fristgerecht schriftlich und zweitens rechtzeitig mündlich" bei der
Schlichtungsbehörde abgemeldet habe. Zudem habe er den Nachweis betreffend
Verhinderung infolge eines Termins im Notfall rechtsgenügend erbracht
(Beschwerde, S. 2 f.).
2.2 Das
Appellationsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei unentschuldigtem
Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse verhängt werden
kann (vgl. etwa AGE BEZ.2016.18 vom 28. Juni 2016 E. 2.2 und
BEZ.2015.7/8/9 vom 20. Januar 2016 E. 3). Der Zweck des
Schlichtungsverfahrens liegt darin, ein Gerichtsverfahren abzuwenden, indem
sich die Parteien einigen. Dies setzt eine wirkliche Aussprache zwischen den
Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung voraus. Eine solche Aussprache
kann jedoch nur stattfinden, wenn die Parteien persönlich erscheinen. Das
persönliche Erscheinen der Parteien stellt dementsprechend ein zentrales
Element des Schlichtungsverfahrens dar, von dem nur bei Vorliegen einer der in
Art. 204 Abs. 3 ZPO abschliessend aufgezählten Ausnahmen – namentlich bei
ausserkantonalem oder ausländischen Wohnsitz (lit. a) oder bei
Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen
(lit. b) – abgewichen werden darf (vgl. hierzu BGE 140 III 70
- 4.3 S. 70 ff.; BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013
- 4.3). Bei Säumnis des Gesuchsgegners verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss
Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen
wäre. Ohne Anwendung der Disziplinarbefugnisse könnte der nicht an einer
Einigung interessierte Gesuchsgegner sanktionslos der Schlichtungsverhandlung
fernbleiben, womit der Zweck des Schlichtungsverfahrens vereitelt würde.
Demgemäss ist bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung
die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 und
3 ZPO angebracht.
2.3 Es
ist somit zu prüfen, ob die Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall zu Recht
von einem unentschuldigten Nichterscheinen des Beschwerdeführers ausgegangen
ist. Dies ist aus den folgenden Gründen zutreffend: Nachdem der
Beschwerdeführer am 22. April 2018 ein Gesuch um Verschiebung der
Schlichtungstermins gestellt hatte mit der Begründung, er sei am anberaumten
Termin "aus gesundheitlichen Gründen und Arbeitsbelastung"
verhindert, wurde er von der Schlichtungsbehörde darauf hingewiesen, dass eine
behauptete Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen durch ein Arztzeugnis
belegt werden müsse und dass eine Verschiebung wegen Arbeitsbelastung nicht
gewährt werden könne. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Postaufgabe:
3. Mai 2018) beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Verschiebung
der Schlichtungsverhandlung, wiederum mit "gesundheitlichen Gründen und
Arbeitsbelastung" am anberaumten Termin begründet, ohne ein entsprechendes
Arztzeugnis einzureichen; es wurden lediglich nicht datierte und auch nicht
erläuterte Photos eingereicht. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde das
erneute Verschiebungsgesuch erneut abgewiesen und auf das ausgebliebene
Arztzeugnis verwiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung
erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm bei ausbleibender Mitwirkung
bei der Schlichtung eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 ZPO auferlegt
werden könne. In einer E-Mail vom 7. Mai 2018 sowie einem Schreiben
vom 5. Mai 2018 (Postaufgabe 7. Mai 2018) machte der
Beschwerdeführer zwar geltend, dass er am 8. Mai 2017 (gemeint ist wohl 2018)
einen "Spitaltermin Notfall" habe. Es ist aber nicht nachvollziehbar,
wie der Beschwerdeführer am 5. Mai 2018 bereits gewusst haben will, dass
er am 8. Mai 2018 einen "Spitaltermin Notfall" habe. Mit
der vorliegenden Beschwerde hat der Beschwerdeführer
zwar eine Photokopie einer CD-Rom der Radiologie des Spitalzentrums Oberwallis
eingereicht, auf welcher gemäss Beschriftung Bilder einer am
8. Mai 2018 vorgenommenen MRI-Untersuchung seines rechten Kniegelenks
gespeichert sein sollen. Der Beschwerdeführer
führt jedoch mit keinem Wort aus, warum dieser angebliche ärztliche Termin –
notabene im Oberwallis und damit weitab von seinem Wohnort hier in Basel –
nicht auf ein anderes Datum zu legen gewesen wäre, nachdem der Termin für die
Schlichtungsverhandlung schon seit Wochen bekannt gewesen war (vgl. Vorladung
der Schlichtungsbehörde vom 20. März 2018 [bei den Vorakten]). Entgegen
seinen Vorbringen kann somit keine Rede davon sein, dass er den "Nachweis
betreffend der Verhinderung, infolge Termin im Notfall somit rechtsgenügend
erbracht" (Beschwerde, S. 3) habe. Die Schlichtungsbehörde ist daher
zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinen unbelegten und
unglaubwürdigen Behauptungen versucht hat, die Pflicht zur Teilnahme an der
Schlichtungsverhandlung zu unterlaufen und sich dieser dann durch sein
unentschuldigte Fernbleiben auch erfolgreich entzogen hat.
Nachdem die
Schlichtungsbehörde bereits mit der Vorladung vom 20. März 2018 wie
auch nochmals in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2018 betreffend Abweisung
des Umbietungsgesuchs ausdrücklich auf eine allfällige Ordnungsbusse im Fall
eines unentschuldigten Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung aufmerksam
gemacht hatte, hat sie dem Beschwerdeführer
zu Recht gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO zufolge
unentschuldigten Nichterscheinens eine Ordnungsbusse in der Höhe von
CHF 250.– auferlegt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist somit
abzuweisen.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf
CHF 200.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Der
Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt (Eingabe vom 14. Juni 2016). Die Angaben im betreffenden
Gesuchsformular, wonach er über keinerlei Einkommen und über kein Vermögen
verfügen würde, aber Schulden in der Höhe von CHF 380'000.— aufweise und
für Mietzins CHF 650.– sowie für Krankenkassenprämien CHF 430.—
bezahle, ist allerdings in keiner Weise belegt. Zudem ist auch nicht
nachvollziehbar, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer den von ihm geltend
gemachten Mietzins und die Krankenkassenprämien bezahlen soll, wenn er gemäss
eigenen Angaben über keinerlei Einkommen verfügt und auch keine Sozialhilfe bezieht.
Dass er keinerlei Verdienst erzielt, ist ohnehin nicht glaubwürdig, hat er doch
seine verschiedenen Verschiebungsgesuche jeweils auch mit "Arbeitsüberlastung"
begründet. Diese Angabe deutet jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer doch einer Erwerbstätigkeit
nachgeht. Seine Mittellosigkeit ist somit unbelegt (Art. 117
lit. a ZPO). Darüber hinaus sind auch die für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Erfolgsaussichten (Art. 117
lit. b ZPO) nicht gegeben, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
(E. 2.3) ergibt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Schlichtungsbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.