Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.27
ENTSCHEID
vom 14. August 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
c/o B____
[...]
gegen
C____ SA Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin
vom 24. Mai 2018
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 18. Mai 2018 reichte die A____ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin),
vertreten durch ihre Geschäftsführerin B____, beim Zivilgericht Basel-Stadt
Klage gegen die C____ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ein. Darin begehrte
sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 19'744.– zuzüglich
5 % Zins seit dem 1. Februar 2017 zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Zivilgerichtspräsidentin
stellte die Klage der Beklagten einstweilen zur Kenntnisnahme zu, wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Klägerin
eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.– bis am 25. Juni
2018 (Verfügung vom 24. Mai 2018). Daraufhin beantragte die Klägerin mit „Einsprache
gegen die Verfügung vom 24. Mai 2018“ an das Zivilgericht erneut, es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Schreiben vom 4. Juni 2018). Diese
Eingabe überwies die Zivilgerichtspräsidentin zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt zur Behandlung als Rechtsmittel (Verfügung vom
12. Juni 2018). Nachdem die Klägerin den verlangten Kostenvorschuss innert
Frist nicht geleistet hatte, setzte ihr die Zivilgerichtspräsidentin eine nicht
erstreckbare Nachfrist bis am 20. August 2018 zur Leistung des
Kostenvorschusses (Verfügung vom 27. Juni 2018).
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies die Klägerin darauf hin, dass
ihre Eingabe vom 4. Juni 2018 vom Appellationsgericht als Beschwerde entgegengenommen
und behandelt werde (Verfügung vom 29. Juni 2018). Nachdem die Beschwerdeführerin
sich mit Eingabe vom 28. Juni 2018 an das Zivilgericht gewandt hatte,
wiederholte der Verfahrensleiter den Hinweis auf die Behandlung der Eingabe vom
4. Juni 2018 als Beschwerde. Er wies die Beschwerdeführerin dabei auf die
Möglichkeit hin, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn sie keine Behandlung der
Beschwerde durch das Appellationsgericht wünsche (Verfügung vom 17. Juli 2018).
Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht. Der Verfahrensleiter zog die
Vorakten des Zivilgerichts bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort
bzw. eine Stellungnahme einzuholen.
Erwägungen
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 24. Mai 2018, mit der
die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen hat. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin
„Einsprache“ an das Zivilgericht. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) sieht das Rechtsmittel der Einsprache nicht vor. Die Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch eine prozessleitende
Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1
in Verbindung mit Art. 121 ZPO; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1;
AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 1). Die „Einsprache“ vom 4. Juni 2018 ist
somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Die
Zivilgerichtspräsidentin begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass die unentgeltliche Rechtspflege für juristische
Personen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen infrage komme. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe eine juristische Person dann
ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr einziges
Aktivum im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten
mittellos seien. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliege, habe die
Beschwerdeführerin weder substantiiert behauptet noch belegt. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin sei ihr auch im Schlichtungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt worden. Vielmehr seien ihr die
Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt worden (Verfügung vom 24. Mai 2018).
In ihrer „Einsprache“
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Tatsache, dass ihr einziges
Aktivum im Streit liege, in der Klageschrift einerseits und in den beim
Zivilgericht eingereichten Unterlagen andererseits dargelegt habe. Diese Tatsache
sei unbestritten. Angesichts der Firmenverluste im Jahr 2017 und der laufenden
Ausgaben im Jahr 2018 blieben ihr nur die Werte, die in der Infrastruktur
enthalten seien, und keine flüssigen Mittel mehr, die es erlaubten, einen
Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zuzüglich vorbehaltener Mehrkosten zu tragen.
Ebenso sei ihre Inhaberin und alleinige Gesellschafterin „prozessarm“ und könne
für die Kosten aus privaten Mitteln nicht aufkommen (Beschwerde vom 4. Juni
2018).
Die
Zivilgerichtspräsidentin verwies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
gemäss der einer juristischen Person nur dann ausnahmsweise die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und
neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. BGE 143 I
328 E. 3.1 S. 331, 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Diese Voraussetzungen stellt
die Beschwerdeführerin nicht infrage. Sie macht jedoch geltend, dass im
vorliegenden Fall gerade ihr einziges Aktivum im Streit liege. Die
Zivilgerichtspräsidentin wies aber zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
dies nicht substantiiert behauptet habe. Die Beschwerdeführerin machte zwar in
ihrer Klage geltend, dass sich an ihrer finanziellen Situation nichts geändert
habe, wonach ihr einziges Aktivum im Streit liege und B____ als einzige
Gesellschafterin und Frührentnerin die Gerichtskosten selbst nicht tragen könne
(Klage vom 18. Mai 2018, S. 6). Damit legte die Beschwerdeführerin aber nicht substantiiert
dar, weshalb es sich bei dem eingeklagten Anspruch um ihr einziges Aktivum handle.
Aus den von der Beschwerdeführerin beim Zivilgericht eingereichten Unterlagen
geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin über diverse Aktiven verfügt,
die im hängigen Zivilprozess nicht im Streit stehen (vgl. Jahresabschluss 2017
der Beschwerdeführerin, Klagebeilage 24). Die Zivilgerichtspräsidentin erkannte
daher zutreffend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person nicht erfüllt sind. Sie
wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb zu Recht
ab.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich
kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur
auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140
III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des
Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn
allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern
das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird
hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar
2018 E. 3, mit Hinweisen). Vorliegend ist allein die Frage der Mittellosigkeit
zu prüfen und zu verneinen. Demzufolge werden die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Angesichts der Umstände
wird die Gerichtsgebühr auf das Minimum von CHF 200.– festgelegt (vgl. § 13 Abs.
2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren
nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin vor dem Appellationsgericht kein
Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 24. Mai 2018 (K1.2018.17) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.