Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.56
URTEIL
vom 2. August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. März 2018
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
A____ und deren
von ihr getrennt lebender Ehemann B____ sind die rechtlichen Eltern von C____, [...]-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der
Kindsmutter über ihren Sohn superprovisorisch auf und brachte ihn im [...] unter.
Mit Einzelentscheid vom 28. März 2018 bestätigte die KESB diesen
superprovisorischen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt
auf Art. 445 Abs. 1 ZGB, entzog der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht
gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und brachte C____ im [...] unter (Ziff.1).
Gleichzeitig errichtete sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf
Art. 445 Abs. 1 ZGB für C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 32 ZGB, setzte D____ als Beiständin ein (Ziff. 2) und erteilte ihr
den Auftrag und die Befugnisse, das Kind und die Mutter in Fragen, welche C____
betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere Pflege,
Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b), seine
Unterbringung zu beaufsichtigen und zu begleiten sowie die Leistungen weiterer
mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 3c)
und die Besuche der Mutter und des leiblichen Vaters im Kinderheim [...] in
angemessener Weise zu ermöglichen, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d).
Diese vorsorglichen Massnahmen befristete die KESB bis zum 1. Juli 2018 (Ziff.
5), und es wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen (Ziff. 7). Schliesslich erteilte sie der Beiständin den Auftrag, ihr
bis zum 15. Mai 2018 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen über das
weitere Vorgehen zu erstatten (Ziff. 4). Kosten für den Entscheid wurden keine
erhoben (Ziff. 6). Dagegen liess A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. April
2018 fristgerecht Beschwerde erheben, mit welcher sie die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 1, 3c, 3d und 5 des Entscheids der
KESB vom 28. März 2018, den Verzicht auf die vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB
und die sofortige Wiederzuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ beantragte.
Eventualiter beantragte sie, dass die Frist gemäss Ziff. 5 des Entscheids
der KESB vom 28. März 2018 bis längstens zum 16. Mai 2018 verkürzt werde.
Entsprechend beantragte sie die sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Schliesslich beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 10. April 2018 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 die Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf mit Eingabe vom
22. Mai 2018 grundsätzlich auf eine Stellungnahme und reichte mit Eingabe
vom 25. Juni 2018 weitere Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen ein.
Die weiteren Einzelheiten und die Standpunkte der Parteien, soweit für den Entscheid
relevant, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1
des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist
indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den
gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher
Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes
vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272).
1.2 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid
direkt betroffen gewesen und somit gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs.
1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde rechtzeitig innert der
Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB erhoben und begründet.
1.3 Eine
weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen
eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen
würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf
das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden,
dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage
ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes
ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen
kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der
Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E.
1.3; VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Einzelentscheid der KESB vom 28.
März 2018 angeordnete vorsorgliche Massnahme der vorsorglichen Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und ein Teil des Aufgabenbereichs der vorsorglich
errichteten Erziehungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 hat
die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin für ihren Sohn unterdessen
aber definitiv aufgehoben und dessen Unterbringung im [...] bestätigt. Gleichzeitig
hat sie auch die Errichtung der Beistandschaft, die Einsetzung von D____ als
Beiständin und die ihr bereits vorsorglich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
bestätigt. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Massnahme durch den
definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an
der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher
weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz
Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass
auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Der Kostenentscheid im Fall
der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids
infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis
des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen
Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S.
514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre,
wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene
Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175
vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1,
VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3-4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015
E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli
2014 E. 1.2-3).
2.2 Wie
oben ausgeführt, hat die KESB inzwischen mit Entscheid vom 11. Juni 2018
definitiv über die im angefochtenen vorsorglichen Entscheid getroffenen
Regelungen entschieden. Die dabei vorgenommene Überprüfung des vorsorglichen
Entscheids hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung in
summarischer Prüfung der Sache mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden
wäre.
2.3 Daraus
folgt, dass die mutmasslich unterliegende Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten des abzuschreibenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 200.– zu tragen hat.
Die
Beschwerdeführerin hat um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
ersucht. Die Beschwerdeführerin erfüllt deren Voraussetzungen in finanzieller
Hinsicht. Daneben ist die Sache nicht als aussichtslos zu betrachten,
wenngleich diesbezüglich wohl ein Grenzfall vorliegt. Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann. Mit
Honorarnote vom 22. Mai 2018 macht ihr Vertreter ein Honorar von CHF 2‘233.25
zuzüglich CHF 15.85 Auslagen und CHF 173.20 Mehrwertsteuer geltend.
Entsprechend ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒. Dem
unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, […], werden ein Honorar
von CHF 2‘233.25 und CHF 15.85 Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 173.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.