Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2017.162
ENTSCHEID
vom 31. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz,
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Oktober 2017
betreffend Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Am 23. Oktober
2017 meldete sich B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt und gab an, dass ihm
seine Verlobte eine SMS geschrieben habe mit der Mitteilung, dass sie in Not
sei und Hilfe brauche. Sie halte sich in der Wohnung von A____ am [...] auf. Da
den kontrollierenden Polizisten trotz mehrfachen Klingelns und Klopfens kein
Zugang zur Wohnung gewährt wurde, brachen sie die Wohnungstüre mit Gewalt auf.
In der Wohnung trafen sie auf A____ und auf C____, welche jedoch angab, sich
freiwillig in der Wohnung aufzuhalten. Bei der Durchsicht der Wohnung auf der Suche
nach weiteren anwesenden Personen stellten die Polizisten eine Hanfplantage in
einem der Zimmer fest. Bei der gleichentags im Auftrag von Staatsanwalt [...] durchgeführten
Hausdurchsuchung wurden unter anderem 18 frische Hanfpflanzen gefunden. Nachdem
ein Schnelltest bei drei der Pflanzen einen Tetrahydrocannabinol-Wert (THC-Wert)
von über 1 % ergab, wurde A____ auf vorherige mündliche Anweisung von
Kriminalkommissär [...] vorläufig festgenommen. In der Folge wurde er erkennungsdienstlich
behandelt. Dabei wurde ihm auch ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen
und die Erstellung eines DNA-Profils in Auftrag gegeben, worüber A____ das
„Merkblatt DNA-Profil“ (nachfolgend: Merkblatt) abgegeben wurde.
Mit Eingabe vom
2. November 2017 hat der damalige Vertreter von A____, [...], Beschwerde gegen
die „Verfügung“ (Merkblatt) der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2017
erhoben. Er beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu verpflichten,
das DNA-Profil (recte wohl den WSA) zu vernichten, jegliche Verwendung des
Profils zu unterlassen und ein bereits angelegtes DNA-Profil zu löschen.
Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, eine rechtlich
korrekte Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils zu erlassen und dem
Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Ferner sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Eingabe vom
gleichen Tag hat auch A____ persönlich Beschwerde erhoben und die Löschung des DNA-Profils
beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme zur
Beschwerde auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer,
nunmehr vertreten durch [...], an den Rechtsbegehren und der Begründung der
Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 10. April 2018 hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin die Staatsanwaltschaft u.a. aufgefordert, die
Weisung des Ersten Staatsanwalts betreffend DNA-Analyse einzureichen. Dieser
Aufforderung ist die Staatsanwaltschaft mit ihrer ergänzenden Stellungnahme
nachgekommen, wobei sie überdies weitere Ausführungen zum tatsächlichen
Vorgehen bezüglich Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe im vorliegenden Fall gemacht
hat. Diese Eingabe ist dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Vorliegend bilden Verfahrenshandlungen (Abnahme eines WSA, Auftragserteilung
zur Erstellung eines DNA-Profils) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der
Beschwerdeführer ist von den durchgeführten Zwangsmassnahmen unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn
zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). In Fällen von besonderer
Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht
entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 In
formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das ihm abgegebene Merkblatt
erfülle die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Verfügung nicht. Es verweise
pauschal auf einen angeblich dringenden Tatverdacht „einer schweren Straftat“,
enthalte aber keine Beschreibung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes oder
einen Hinweis, worauf sich dieser angeblich dringende Tatverdacht beziehe.
Damit werde es ihm verunmöglicht, sich gegen die Anordnung zu wehren. Die
Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, eine rechtskonforme Verfügung zu erlassen,
sollte sie an der Erstellung eines DNA-Profils festhalten. Demgegenüber weist
die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die erkennungsdienstliche Behandlung
und die WSA-Abnahme im Rahmen einer vorläufigen Festnahme eine sachliche
Einheit bilden würden. Alle Massnahmen würden auf der gleichen Verdachtslage
gründen und die gleichen Zwecke verfolgen. Nach durchgeführter Hausdurchsuchung
und erfolgter Festnahme könne wohl keinem Zweifel unterliegen, was der Grund
für diese Zwangsmassnahmen gewesen sei. Das Merkblatt weise zudem ausdrücklich
auf die gesetzliche Grundlage hin und kläre über die zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel auf.
2.2 Das
Bundesgericht hat in seinem (den Kanton Basel-Stadt betreffenden) Entscheid
1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 festgehalten, Art. 199 StPO („Eröffnung
der Anordnung“) verlange nur dort die Aushändigung einer Kopie des Befehls und
eines allfälligen Vollzugsprotokolls, wo eine Zwangsmassnahme schriftlich
anzuordnen sei. Dies sei der Fall bei Durchsuchungen und Untersuchungen, die im
4. Kapitel des 5. Titels der Strafprozessordnung geregelt seien. Die
DNA-Analysen seien dagegen im 5. Kapitel geregelt. Die Behörden hätten deshalb
keine Kopie eines schriftlichen Befehls übergeben müssen. Nach diesen Erwägungen
des Bundesgerichts kann der Beschwerdeführer den Erlass einer schriftlichen
Verfügung nicht verlangen. Allerdings ist festzuhalten, dass aus Beweisgründen
die Abgabe einer schriftlichen Verfügung, aus der das Datum der Durchführung
der Zwangsmassnahmen und eine Begründung dafür ersichtlich werden und auf der sich
eine Rechtsmittelbelehrung befindet, zumindest hinsichtlich der Erstellung
eines DNA-Profils an den von der Zwangsmassnahme Betroffenen durchaus Sinn machen
würde. Wird dies wie im vorliegenden Fall nicht gemacht, stellt dies aber keinen
Verfahrensfehler dar.
2.3 Das
oben Gesagte bedeutet jedoch nicht, dass WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung angeordnet
werden können, ohne dass dies in den Akten festgehalten werden müsste. Eine
diesbezügliche Pflicht ergibt sich aus Art. 76 Abs. 1 StPO, wonach die Aussagen
der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen
Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert
werden. Diese Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle sind gestützt auf
Art. 100 Abs. 1 lit. a StPO zu den Akten zu nehmen. Vorliegend befindet
sich lediglich eine Kopie des Merkblatts in den Akten. Diesem kann entnommen
werden, dass dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 ein WSA abgenommen
worden ist. Aus dem Merkblatt geht hingegen nicht hervor, wer wann den Auftrag
zur Abnahme erteilt hat und wer die Zwangsmassnahme durchgeführt hat. Auch
nicht festgehalten wird, wer zu welchem Zeitpunkt den Auftrag zur Auswertung
des WSA beziehungsweise Erstellung des DNA-Profils erteilt hat. Damit genügt
das Merkblatt den Anforderungen von Art. 76 Abs. 1 StPO nicht. Die
Staatsanwaltschaft führt auf Anfrage der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus,
Recherchen bei der Staatsanwaltschaft und der Haftleitstelle bezüglich des
monierten Vollzugsprotokolls hätten bedauerlicherweise zu einem negativen
Resultat geführt. Es habe kein entsprechendes Protokoll gefunden werden können.
Ob dieses Protokoll in Verstoss geraten sei oder in diesem Fall nicht
angefertigt worden sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Es steht
demnach fest, dass im vorliegenden Fall die Dokumentationspflicht verletzt
worden ist.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
Dieses ist ihm gestützt auf Art. 107 StPO und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) zu gewähren. Wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Die Behörde muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit weiteren Hinweisen). Für den
vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten: Am 23. Oktober 2017 kam es nach
einer Mitteilung durch eine Drittperson (Wortlaut: Verlobte des Requirierenden
befinde sich in Not) zu einer Intervention der Polizei in der Wohnung des
Beschwerdeführers am [...]. Bei der Wohnungsdurchsicht auf der Suche nach einer
Person in Not stellte die Polizei in einem der Zimmer eine Hanfplantage fest.
In der Folge wurden anlässlich zweier Hausdurchsuchungen in der Wohnung des
Beschwerdeführers und einer weiteren in der Wohnung von dessen Mutter Gegenstände
sichergestellt, welche den Verdacht begründeten, dass die Plantage nicht zur Deckung
des Eigenkonsums betrieben wurde. Aufgrund dieses Verdachts wurde der
Beschwerdeführer noch am 23. Oktober 2017 vorläufig festgenommen,
erkennungsdienstlich behandelt und als beschuldigte Person befragt. Dabei wurde
ihm erklärt, dass er in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren als
beschuldigte Person einvernommen werde und dass gegen ihn ein Strafverfahren
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
eingeleitet worden sei (Befragungsprotokoll S. 1). Im Rahmen der Befragung
wurde ihm unter anderem der Vorhalt gemacht, dass er den Eigenkonsum mit Dealen
finanziere, was der Beschwerdeführer beantwortete mit: „Kaum, habe ich Zeit zum
Dealen oder wie? Sie was machen Sie für ein Theater. Da redet man von
Legalisierung und so. Das waren 17 Pflänzchen“ (Befragungsprotokoll S. 5).
Ferner wurde der Beschwerdeführer konkret gefragt, ob er illegale
Betäubungsmittel angebaut, hergestellt, gelagert, verpackt, versendet,
verkauft, vermittelt, befördert oder in die Schweiz eingeführt habe
(Befragungsprotokoll S. 6). Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der
Beschwerde geltend macht, der Beschwerdeführer kenne den Tatbestand nicht, auf den
der Verdacht laute, so kann dieser Vorwurf nach dem Gesagten nicht
nachvollzogen werden. Dass der Beschwerdeführer genau gewusst hat, was ihm
vorgeworfen wird, ergibt sich auch aus der durch ihn selbst erhobenen
Beschwerde. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass er auch Kenntnis gehabt
hat, weshalb die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen zur Erstellung eines
DNA-Profils als gegeben erachtet hat. Ein DNA-Profil kann einerseits zur
Aufklärung der Anlasstat dienen, wenn die Täterschaft nicht bereits aus anderen
Gründen feststeht und wenn mit der Tat in Verbindung stehende DNA gefunden
worden ist. Eine Probeentnahme und die Erstellung eins Profils kommen aber nicht
nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat,
sondern auch zwecks Zuordnung von bereits begangenen und den
Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten, oder auch um den Täter von
Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt
sind. Dabei kann es sich um vergangene oder zukünftige Delikte handeln
(Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes
[SR 363]). Dient die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Anlasstat,
sind diese Massnahmen bei der eines Verbrechens- oder Vergehens beschuldigten
Person möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene in andere, auch zukünftige,
Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die
Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April
2014, E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer weist bereits zwei Vorstrafen, unter
anderem auch wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
auf. Er hat nach eigenen Angaben Schulden von 1,5 Millionen Franken und ist Konsument
von Marihuana. Überdies ist fraglich, ob er über ein regelmässiges
Erwerbseinkommen verfügt (keine Aussagen zum Erwerbseinkommen, vgl. Einvernahme
zur Person S. 2), so dass weitere Wiederholungstaten keinesfalls
ausgeschlossen werden können. Ferner ist gerichtsnotorisch, dass gerade bei der
Aufklärung der Täterschaft in Zusammenhang mit Verbrechen oder Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz DNA-Spuren und Fingerabdrücken entscheidende Bedeutung
zukommt. All dies sind Gründe, die die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob
eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in andere
Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, hätte anführen können. Sie hat
dies jedoch nicht getan. Selbst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hat sie
lediglich auf den bestehenden Tatverdacht hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat
denn auch in seiner Replik geltend gemacht, er habe nie bestritten, dass ihm
die Pflanzen gehören. Es sei unter diesen Umständen nicht ersichtlich, welchen
Zweck die WSA-Abnahme respektive die Erstellung eines DNA-Profils (noch)
erfüllen sollten. Damit wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer über die
Tragweite des Entscheids kein genügendes Bild hat machen können, weshalb sein
rechtliches Gehör verletzt worden ist.
3.1 Der
Beschwerdeführer bezweifelt die Rechtmässigkeit der WSA-Abnahme sowie der
Erstellung des DNA-Profils unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach generelle Weisungen der Staatsanwaltschaft im
Zusammenhang mit DNA-Analysen bundesrechtswidrig sein können. Da ihm die
interne Weisung im Wortlaut nicht bekannt sei, sei von Amtes wegen zu prüfen,
ob diese mit den in BGE 141 IV 87 aufgestellten Grundsätzen vereinbar sei.
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, der
Beschwerdeführer sei gestützt auf den begründeten Verdacht des Marihuanahandels
am 23. Oktober 2017 vorläufig festgenommen und der Haftleitstelle zugeführt
worden. Im Zuge der Festnahmeformalitäten sei er praxisgemäss auch
erkennungsdienstlich behandelt worden einschliesslich WSA-Abnahme. Die
Festnahme, erkennungsdienstliche-Behandlung und WSA-Abnahme sei gestützt auf
Art. 217, 255 und 260 StPO, §§ 5, 6 und 10 EG-StPO, §§ 10, 31 und 32 der
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft und die gestützt darauf erlassene Weisung des Ersten
Staatsanwalts (Weisung betreffend DNA- Analyse und weitere
erkennungsdienstliche Massnahmen im Vorverfahren) erfolgt.
3.2 Gemäss
Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO ist die Polizei befugt, eine nicht invasive
Probenahme bei Personen anzuordnen. Die Erstellung eines Profils muss
allerdings auch in solchen Fällen von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht)
veranlasst werden (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 S. 90 f. mit Hinweisen auf die
Literatur). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass
Art. 255 StPO nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige
(invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
ermögliche. Erforderlich sei die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Die im
betreffenden Verfahren als Grundlage zur Erstellung des DNA-Profils dienende
Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, „bei nicht invasiven Probeentnahmen
gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO (...) in den Fällen von Art. 255 Abs. 1 lit.
a, b und c StPO (...) generell die Analyse der DNA-Proben zwecks Erstellung
eines DNA-Profils" vorzunehmen, hebe die vom Gesetzgeber vorgesehene
Differenzierung von DNA-Entnahme und DNA-Profil-Erstellung und die damit
verbundenen unterschiedlichen Anordnungskompetenzen faktisch auf und übertrage
diese in einer Vielzahl von Fällen der Polizei (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2
S. 92). Dieser Rechtsprechung hat sich das Obergericht Zürich in einem
jüngeren Entscheid vom 3. November 2017 angeschlossen und ausgeführt, mit der
Allgemeinverfügung der Oberstaatsanwaltschaft, welche in allgemeiner Form
festhalte, bei welchen Tatbeständen unter welchen Voraussetzungen ein
DNA-Profil zu erstellen sei, werde der Entscheid über die Erstellung eines
DNA-Profils faktisch der Polizei übertragen und es werde ihr sogar ausdrücklich
der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit der Probeentnahme und Profilerstellung
zuhanden der Strafverfahrensakten zu konkretisieren. Erforderlich sei jedoch
eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls durch die Staatsanwaltschaft. Eine
durch die Kantonspolizei zu konkretisierende Allgemeinverfügung der
Oberstaatsanwaltschaft genüge den gesetzlichen Anforderungen von Art. 255
StPO nicht (Oger ZH UH179138-O/U/TSA vom 3. November 2017, zitiert in
ius.focus, 12/2017, S. 29). Wie eine telefonische Erkundigung bei der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich ergeben hat, hat dieses Urteil dazu geführt, dass neu die
Polizei im Falle einer erkennungsdienstlichen Behandlung in eigener Regie einen
WSA abnimmt. In der Folge übermittelt sie der Staatsanwaltschaft die Akten und
einen begründeten Antrag auf Erstellung eines DNA-Profils. Über diesen Antrag
entscheidet eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt mit einer Verfügung,
deren Begründung auf den konkreten Fall Bezug nimmt.
3.3 Da
die Polizei auch ohne entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft berechtigt
ist, die Abnahme eines WSA (= nicht invasive Probenahme) anzuordnen, stellt
sich vorliegend lediglich die Frage, ob sie gestützt auf die Weisung der
Staatsanwaltschaft die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers in
Auftrag hat geben dürfen. Mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. April
2018 hat die Staatsanwaltschaft diese Weisung dem Beschwerdegericht eingereicht.
Danach liegt ein Delikt von der erforderlichen Schwere und damit die
Voraussetzung für die Anordnung eines DNA-Profils und die Durchführung
erkennungsdienstlicher Massnahmen bei Erwachsenen in allen Fällen vor, in denen
„wegen der Art der Straftat und den übrigen Umständen“ vom zuständigen
Staatsanwalt oder Kriminalkommissär eine vorläufige Festnahme angeordnet worden
ist. In diesen Fällen ist immer ein DNA-Profil zu erstellen. Zur Ausführung
zuständig erklärt wird die Haftleitstelle. Auch die im Kanton Basel-Stadt
bestehende Weisung der Staatsanwaltschaft hat deshalb zur Folge, dass gleichzeitig
mit der Anordnung der vorläufigen Festnahme durch den/die piketthabende/n
Staatsanwalt/Staatsanwältin oder Kriminalkommissär/in ein Automatismus in Bezug
auf die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung in Gang gesetzt wird, ohne
dass es zur Prüfung des konkreten Einzelfalles kommt. Damit werden auch durch
die Weisung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die vom Gesetzgeber vorgesehene
Differenzierung von DNA-Entnahme und DNA-Profil-Erstellung und die damit
verbundenen unterschiedlichen Anordnungskompetenzen faktisch aufgehoben. Aus
diesem Grund erweist sich die Anordnung der Erstellung des DNA-Profils
vorliegend als unrechtmässig und ist das bereits erstellte Profil zu löschen. Auch
der WSA ist zu vernichten, da nicht innert drei Monaten seit dessen Abnahme ein
rechtsgültiger Auftrag zur Erstellung eines Profils ergangen ist (vgl. Art. 9
Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes). Das Strafverfahren ist inzwischen vom
Kanton Solothurn übernommen worden. Deren Verfahrensleitung bleibt es
unbenommen zu entscheiden, ob ein neuer Auftrag zur Abnahme eines WSA und
Erstellung eines DNA-Profils erteilt werden soll.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, wobei der mit dem Verteidigerwechsel einhergehende höhere Aufwand
nicht zu berücksichtigen ist. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der
Aufwand der Vertreter des Beschwerdeführers zu schätzen, wobei angesichts des
Umfangs der Rechtsschriften je zwei Stunden als angemessen erscheinen, welche
praxisgemäss mit CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, den WSA des Beschwerdeführers zu vernichten und
das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil zu löschen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Den beiden amtlichen Verteidigern des
Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von je CHF 400.– zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 30.80 aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Advokat [...]
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).