Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.30
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 23. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur.
Eva Christ, lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] 1999 Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Jugendgerichts vom 18. Januar 2018
betreffend Schändung und
versuchte schwere Körperverletzung
Rechtzeitigkeit der
Berufungserklärung, Fristwiederherstellung
Sachverhalt
Der 1999
geborene A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
18. Januar 2018 wegen Schändung, versuchter schwerer Körperverletzung und
Diebstahls zu einem bedingten Freiheitsentzug von 7 Monaten und zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 6’000.– an die geschädigte B____ verurteilt.
Seine amtliche Verteidigerin meldete gegen dieses Urteil am 25. Januar 2018
beim Jugendgericht Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. April 2018
beantragt sie einen Freispruch von den Vorwürfen der Schändung und der
versuchten schweren Körperverletzung, die Verurteilung zu einem bedingten
Freiheitsentzug von 20 Tagen wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung
sowie die Abweisung der Zivilforderung (Genugtuung).
Mit Stellungnahme
vom 23. April 2018 beantragt die Jugendanwaltschaft, es sei auf die Berufung
nicht einzutreten, da die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingetroffen
sei. Die Verteidigerin ersucht mit Schreiben vom 11. Juni 2018, auf die
Berufung einzutreten. Der Säumnis liege ein kanzleiinterner Fehler zugrunde, den
sie ausserordentlich bedaure. Die Frist sei aber gewahrt, wenn auf die
förmliche Zustellung an den Berufungskläger persönlich abgestellt werde, und es
wäre unter diesen Umständen stossend, wenn er das Rechtsmittel definitiv
verlöre.
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 13. Juni 2018 wurde den Parteien die Durchführung
eines schriftlichen Vorverfahrens zum Entscheid über das Eintreten auf die
Berufung und über eine allfällige Wiederherstellung der Frist nach Art. 94
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angekündigt. Die
Verteidigerin hält mit Eingabe vom 25. Juni 2018 an ihrem Eintretensantrag
fest. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 28. Juni 2018 die
Abweisung der Wiederherstellung und das Nichteintreten auf die Berufung. Die
Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Vorliegend
ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1
lit. a StPO und über eine allfällige Fristwiederherstellung nach Art. 94
StPO zu entscheiden. Diese Bestimmungen der Strafprozessordnung sind auch im Strafprozess
gegen jugendliche Beschuldigte anwendbar (Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung,
JStPO, SR 312.1). Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a
StPO ist das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch
die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird
(AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli
2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges
Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des Appellationsgerichts,
welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff. 5 GOG des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Behandlung von Berufungen
gegen Urteile des Jugendgerichts zuständig ist. Der Entscheid ergeht wie angekündigt
im schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 und 403 Abs. 1 StPO,
Verfügungen der Verfahrensleitung vom 13. Juni und 3. Juli 2018).
1.2 Ob
diese Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Kollegialbehörde für die
Beurteilung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 94 StPO ganz
allgemein gilt, muss nicht abschliessend geklärt werden. Die Frage ist in der
Lehre umstritten (dafür: Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 N 9; für die
Zuständigkeit der Verfahrensleitung gemäss Art. 62 Abs. 2 StPO: Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 94 N 59 m.H.). Vorliegend stellt sich die Frage
der Fristwiederherstellung aber im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Rechtzeitigkeit der Berufung nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wofür
das Kollegialgericht unstreitig zuständig ist. Beide Fragen sind so stark
miteinander verschränkt, dass sie nicht aufgetrennt werden können, sondern im
gleichen Verfahren zu beurteilen sind. Daher ist das Kollegialgericht
jedenfalls in der vorliegenden Konstellation auch zur Beurteilung der
Fristwiederherstellung zuständig.
2.1 Die
StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor, das
insoweit auch im Jugendstrafprozess anwendbar ist (Art. 3 und 40 JStPO). Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder
mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils
übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten
dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit
Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine
schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten,
wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1,
Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um
eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht
erstreckbar ist.
2.2 Nach
unbestrittener und in den Akten mit Zustellnachweis belegter Darstellung hat
die Verteidigerin des Berufungsklägers die Urteilsbegründung am 8. März 2018 in
Empfang genommen. Die Frist begann demnach am 9. März 2018 zu laufen und endete
am 28. März 2018 (Mittwoch vor Ostern). Die Berufungserklärung wurde erst
später, nämlich am 3. April 2018 (Dienstag nach Ostern) bei der Post aufgegeben.
Vorliegend ist
dem Sekretariat der Verteidigung angeblich ein Fehler beim Eintrag der
Berufungsfrist unterlaufen. Wie die Verteidigerin selber anerkennt, muss sie
sich dieses fehlerhafte Verhalten wie ein eigenes zurechnen lassen. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zurechnung des Handelns der anwaltlichen
Hilfspersonen bezieht sich zwar durchwegs auf die Kostenvorschusszahlung (BGE 114
Ib 67 E. 2 f. S. 69 ff., 107 Ia 168 E. 2 S. 169 ff.;
BGer 1P.221/2003 vom 16. April 2003 E. 3, 1F_25/2015 vom 1. März 2016
E. 3.2). Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einer
Rechtsmittelfrist anders zu handhaben wäre (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 58-58b). In Bezug auf den
irrtümlichen Fristeintrag und die daraus folgende Säumnis kann die Verteidigung
demnach nicht entlastet werden.
2.3 Soweit
die Verteidigung vorliegend geltend macht, für den Beginn des Fristenlaufs sei
nicht auf das Datum der (tatsächlich erfolgten) Urteilszustellung an sie
selber, sondern auf das (infolge Nichtabholung bloss fingierte) spätere Zustelldatum
eines weiteren, für den Berufungskläger persönlich bestimmten Exemplars abzustellen,
kann ihr nicht gefolgt werden. Fristauslösendes Ereignis ist die Zustellung an
die Verteidigung. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an
Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen
zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung
zwingender Natur, so dass eine abweichende Wahl des Zustellungsdomizils
ausgeschlossen ist. Sobald eine Partei anwaltlich vertreten ist, kann sie nicht
mehr verlangen, dass ihr die Mitteilungen an ihren eigenen Wohnsitz zugestellt
werden (BGE 144 IV 64 E. 2.5 S. 67 m.H.). Die Massgeblichkeit
des Verteidigerdomizils gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO wird auch durch
die allfällige Zustellung eines weiteren Urteilsexemplars an die Adresse des
Beschuldigten nicht entkräftet. Diese dient der Information des Beschuldigten,
entfaltet in Bezug auf den Fristenlauf aber keine Wirkungen, wenn ein
Verteidigerdomizil besteht. Wenn die Verteidigung also ihr eigenes Exemplar am
8. März 2018 empfangen hat und sich diesbezüglich das Handeln ihrer
Hilfspersonen anrechnen lassen muss, beginnt die Frist an diesem Tag zu laufen.
Sie kann die Frist nicht dadurch verlängern, dass sie später auch noch ein
weiteres, vom Berufungskläger nicht abgeholtes und daher der Verteidigung weitergeleitetes
Exemplar empfangen hat.
Zusammenfassend
wäre die Berufungserklärung vom 3. April 2018 demnach verspätet, wenn die
Rechtsmittelfrist nicht wiederhergestellt werden könnte.
Soweit die
Verteidigung geltend macht, ihr Fehler dürfe dem Berufungskläger nicht
angelastet werden, ist ihr indessen zu folgen.
3.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen
Verteidigung das allfällige Fehlverhalten seines Anwalts ausnahmsweise nicht
anzurechnen, wenn es sich dabei um eine grobe Nachlässigkeit wie ein krasses
Fristversäumnis handelt, dem Beschuldigten selbst kein eigener diesbezüglicher
Vorwurf gemacht werden kann und ihm aus der Säumnis ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Diese Ausnahme ergibt sich aus
dem Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung
im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), Art. 14 Ziff. 3 lit. d
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101; BGE 143 I 284 E. 1 f. S. 286 ff. = Praxis 2018
Nr. 34; BGer 6B_354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3, je m.H.;
Riedo, a.a.O., Art. 94 N 57).
3.2 Für
die Nichtzurechnung des Verteidigungsfehlers wird vorausgesetzt, dass es sich
um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt (BGE 143 I 284 E. 1.3
und 2.2.3 S. 287, 290 = Praxis 2018 Nr. 34; BGer 6B_354/2017 vom 25.
Oktober 2017 E. 1.3 f.). Diese beurteilt sich vorliegend nach den Spezialbestimmungen
über den Jugendstrafprozess. Gemäss dem Wortlaut von Art. 24 lit. a
JStPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, wenn dem Jugendlichen
ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht.
Gemeint sind damit effektive (unbedingte) Freiheitsentzüge. Bei bloss auf
Bewährung verhängten (bedingten) Freiheitsentzügen ist eine notwendige
Verteidigung grundsätzlich angezeigt, wenn eine bedingte Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten droht (BGer 6B_655/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 1.7;
Jositsch et al., Schweizerische
Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 24 N 18; Heimgartner/Harb, Amtliche Mandate,
Leitfaden, Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
3. Auflage 2016, S. 34, im Internet unter: https://staatsanwaltschaften.zh.ch).
Diese Schwelle war vorliegend mit dem Antrag auf Verurteilung zu einem
bedingten Freiheitsentzug von 8 Monaten (Anklageschrift S. 5, Akten S. 380)
überschritten, womit ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Da
zudem der Jugendanwalt gemäss dem Verhandlungsprotokoll des Jugendgerichts vom
17./18. Januar 2018 persönlich auftrat, ist ein weiterer Tatbestand
erfüllt, der für sich allein zur Bewilligung der notwendigen Verteidigung
führen würde (Art. 24 lit. e JStPO; BGE 138 IV 35 E. 6.1 S. 38;
BGer 1B_112/2013 vom 12. April 2013 E. 3.3).
3.3 Die
weiteren Voraussetzungen gemäss der Rechtsprechung sind vorliegend ebenfalls
erfüllt. Das Verpassen der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung
kommt einer groben Nachlässigkeit der Verteidigung im Sinne der zitierten
Rechtsprechung gleich. Der Berufungskläger selber konnte als juristischer Laie
im jungen Alter auf die Fristwahrung keinen Einfluss nehmen. Zwar hätte er
faktisch ein eigenes Urteilsexemplar in Empfang nehmen können, wenn er seine
korrekte Adresse mitgeteilt oder die Sendung bei der Post abgeholt hätte.
Rechtlich hätte dies indessen weder den Fristenlauf noch die Aufgaben der
professionellen Verteidigung verändert, welche ein eigenes Urteilsexemplar
erhalten hatte. Dem Berufungskläger kann das Fristversäumnis daher nicht persönlich
angelastet werden. Aus der Säumnis würde ihm ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen, indem er sich seiner Möglichkeit beraubt sähe, das
erstinstanzliche Urteil der Berufungsinstanz vorzulegen, und sein Schuldspruch
wegen Schändung und schwerer Körperverletzung ungeprüft in Rechtskraft erwüchse.
Dieser Nachteil könnte durch andere Massnahmen nicht behoben werden.
Zusammenfassend
ist die Säumnis dem Berufungskläger nicht zuzurechnen, was vorliegend zur Wiederherstellung
der Rechtmittelfrist führt.
Nach dem
Gesagten ist die Frist für die Berufungserklärung wiederherzustellen. Die
Berufungserklärung vom 3. April 2018 ist als rechtzeitig eingereicht entgegenzunehmen
und das Berufungsverfahren weiterzuführen.
Für diesen Zwischenentscheid
ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Die amtliche
Verteidigung hat den Aufwand für das vorliegende Verfahren selber zu vertreten
und ist diesbezüglich nicht zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Wiederherstellung der versäumten
Frist wird die Berufungserklärung vom 3. April 2018 als rechtzeitig
eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren fortgesetzt.
Kosten für das Wiederherstellungsverfahren werden weder erhoben noch
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
gutheissende Wiederherstellungsentscheide ist unter Vorbehalt von Art. 93 Abs.
1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde an das Bundesgericht
ausgeschlossen. Eine allfällige Beschwerde in Strafsachen kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung dieses Entscheids erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid des Berufungsgerichts betreffend ihre
Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).