Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.126
ENTSCHEID
vom 24.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis […], […] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Juni 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 20. Mai 2018 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des Diebstahls
schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen
verurteilt. Die sichergestellten Gegenstände wurden eingezogen und dem Beschwerdeführer
wurden die Auslagen von CHF 484.– und eine Abschlussgebühr von 350.– auferlegt.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag (20. Mai
2018) gegen Unterschrift ausgehändigt (act. 4 S. 26).
In der Folge
wurde der Beschwerdeführer zur Verbüssung einer andern Freiheitsstrafe,
derentwegen er im Ripol zur Fahndung ausgeschrieben war (act. 4 S. 11 ff., 22,
26), in die Haftanstalt […] überführt. Am 1. Juni 2018 verfasste er dort eine
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Mai 2018 (act. 4 S. 46). Wann er diese
Einsprache der Gefängnisaufsicht übergeben hat, ergibt sich nicht aus den
Akten. Fest steht indessen, dass sein Brief mit der Einsprache am 6. Juni 2018
von der Post in […] abgestempelt wurde (act. 4 S. 49) und gemäss
Eingangsstempel am 11. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache
mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache ihrer
Ansicht nach verspätet eingereicht worden sei, zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt (act. 4 S. 53). Das Einzelgericht in
Strafsachen trat mit Verfügung vom 14. Juni 2018 zufolge Verspätung nicht auf
die Einsprache ein (act. 4 S. 54).
Mit Schreiben
vom 18. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft (Eingabe bei der Staatsanwaltschaft
am 20. Juni 2018) verlangte der Beschwerdeführer die Einstellung des
Strafverfahrens resp. sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls. Die
Staatsanwaltschaft hat das Schreiben offenbar dem Strafgericht zugestellt,
welches es am 3. Juli 2018 als Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Appellationsgerichts weitergeleitet hat. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 hat die
Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und dem
Appellationsgericht weitere bei ihr eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers
eingereicht (act. 5-7).
Erwägungen
1.1 In
seinem Schreiben vom 18. Juni 2018 erhebt der Beschwerdeführer zwar ausschliesslich
materielle Einwände gegen den Strafbefehl, ohne auf die Nichteintretensverfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug zu nehmen. Vom zeitlichen Ablauf her
kann sein Schreiben aber nicht anders verstanden werden, als dass der
Beschwerdeführer mit der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14.
Juni 2018 nicht einverstanden ist.
1.2 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juni 2018 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige
Bezeichnung der Eingabe als „Einspruch“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht
(Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie
bei einer falschen Behörde eingereicht worden ist, schadet nichts. Das Rechtsmittel
ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft
eingereicht und entsprechend der Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO an das
Appellationsgericht weitergeleitet worden. Da es sich beim Beschwerdeführer um
einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift
keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten
2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91
Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so
endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2 Der
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2018 persönlich ausgehändigt
und er hat dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt. Die Einsprachefrist begann
somit am 21. Mai 2018 zu laufen und endete am 30. Mai 2018. Spätestens an
diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen
Post eingehen müssen. Allerdings befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt,
als er die Einsprache erhoben hat, im Gefängnis […] im Strafvollzug. Aufgrund
seines Sonderstatusverhältnisses hatte er keinen Einfluss darauf, wann seine
Eingabe der Post oder dem Strafgericht übergeben wurde. Wann er den Brief der
Gefängnisaufsicht übergab und ob er diese darauf hingewiesen hat, dass das
Schreiben unverzüglich spediert werden müsse, da eine Rechtsmittelfrist
einzuhalten sei, kann den Akten nicht entnommen werden. Das spielt indessen im
vorliegenden Fall keine Rolle und kann daher offen gelassen werden, da der
Beschwerdeführer die Einsprache erst am 1. Juni 2018 – und damit nach
Ablauf der Einsprachefrist – überhaupt verfasst und datiert und sie somit auch
frühestens an diesem Tag der Gefängnisaufsicht übergeben hat. Die Einsprache
ist somit auf jeden Fall verspätet erfolgt. Daraus ergibt sich, dass das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist
und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.
Die Beschwerde
gegen die Nichteintretensverfügung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit kann
auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren
nicht eingegangen werden. Auf die Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO) wird umständehalber
ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird ausnahmsweise verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (via Gefängnisleitung, Aushändigung der Beschwerde ist
zu dokumentieren)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.