Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.104
ENTSCHEID
vom 9.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Mai 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 1. Februar 2018 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen
Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots
bis 2 Stunden), begangen am 14. Juli 2017 an der Steinentorstrasse 20 in Basel,
zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise ein Tag
Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und
eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Eingabe vom
7. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und
machte unter Beilegung des Kaufvertrags geltend, er habe das Fahrzeug, mit dem
die Verkehrsregelverletzung begangen worden sei, am 12. Juli 2017 verkauft. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 16. Mai 2018 zufolge
Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 23. Mai 2018 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen,
auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2018 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel ist
innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Es
ist somit darauf einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten
kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die
Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die
in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen,
denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein
Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton
Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2018.97 vom
20. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2).
Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden
Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht
habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer
Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten,
wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine
fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die
Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde was folgt geltend: „Je n’est reçu
aucun courrier avec une ordonnance pénale. Je ne peux
pas faire oppostition si je ne recois aucun courrier. J’ai seulement reçu un
courrier simple m’indiquant que je devais régler cette amende début Mai et
c’est à ce moment là que j’ai écrit une lettre de contestation. Je vous avais
envoyé avec ce courrier là l’acte de vente avec tous les renseignements de
l’acheteur, celui qui a fait l’infraction.“
2.3 Die
Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt der
Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann
die Zustellung erfolgt ist (BGE 129 I 8 E. 2.2
S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht,
3. Auflage, Basel 2014, N 905; AGE BES. 2018.63 vom 24. Mai 2018
E. 2.3). Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21.
Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14).
2.4 Wenn
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass er den
Strafbefehl vom 1. Februar 2018 gar nicht oder erst Anfang Mai 2018 erhalten
habe, so ist dies aktenwidrig. Der Strafbefehl vom 1. Februar 2018 wurde dem
Beschwerdeführer entsprechend der Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit eingeschriebener
Post zugestellt. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Akten S.
5) ergibt sich, dass ihm der Strafbefehl am 5. Februar 2018 tatsächlich ausgehändigt
worden ist. Der Strafbefehl enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, aus der die
Einsprachefrist von 10 Tagen klar hervorging.
2.5 In
den Akten befinden sich zudem eine Bussenverfügung vom 14. September 2017 („Avis
d‘Infraction“, Akten S. 12) sowie eine Zahlungserinnerung vom 16. November 2017
(„rappel de facture“, Akten S. 14), beide in französischer Sprache abgefasst.
Beide Schreiben waren an die Adresse des Beschwerdeführers adressiert, nahmen auf
die fragliche Verkehrsregelverletzung vom 14. Juli 2017 Bezug und forderten den
Adressaten auf, innert 30 Tagen die Busse von CHF 40.– zu bezahlen. Weiter wurde darin ausgeführt: „Si vous n’avez pas commis la/les
infraction(s) vous-même ou si vous contestez les faits, nous vous prions de
transmettre une brève explication ou d’indiquer les coordonnées du conducteur
ou de la conductrice sous 10 jours […]."
Im Gegensatz zum
Strafbefehl sind die im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ergangene Bussenverfügung
und die entsprechende Zahlungserinnerung praxisgemäss nicht mit eingeschriebener
Post versandt worden. Das ist nicht zu beanstanden, da es sich beim
Ordnungsbussenverfahren um ein vereinfachtes Verfahren handelt (Art. 1
Abs. 1 Ordnungsbussengesetz, SR 741.03), welches durch den Vorbehalt
von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung
ausgenommen ist (AGE BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.4, BES.2017.115 vom
2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017
E. 3.1). Ihre Zustellung lässt sich daher aber nicht wie jene des Strafbefehls
strikt beweisen. Im Falle eines einmaligen Versandes mit nicht eingeschriebener
Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer
zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch
vernachlässigbar klein. Dies gilt erst recht, wenn sich wie im vorliegenden
Fall die Adresse des Adressaten, die bei allen Sendungen verwendet wurde, als
richtig herausstellt. So konnte der eingeschrieben versandte Strafbefehl dem
Beschwerdeführer zugestellt werden, und dieser hat in seinen eigenen Schreiben
die gleiche Adresse als Absender angegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Dokumente erhalten hat. Er wäre
daher gehalten gewesen, die Behörden sogleich über den Verkauf seines Fahrzeugs
zu informieren. In diesem Fall wäre gegen den Beschwerdeführer das
Strafbefehlsverfahren nicht eingeleitet worden, sondern es wäre dem neuen
Besitzer des Autos eine Bussenverfügung zugestellt worden.
2.6 Nach
dem Gesagten ist erstellt, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 5.
Februar 2018 zugestellt worden ist. Die Einsprachefrist begann somit am 6. Februar
2018 zu laufen und endete am 15. Februar 2018. Spätestens an diesem Tag hätte
die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen Post eingehen
müssen. Die erst am 7. Mai 2018 verfasste und am 14. Mai 2018 beim Strafgericht
eingegangene Einsprache ist damit bei weitem verspätet. Daraus folgt, dass das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist
und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.
Die Beschwerde gegen
die Nichteintretensverfügung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit kann auf
die materiellen Argumente des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren
nicht eingegangen werden. Immerhin kann dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
sein Fahrzeug bereits vor der fraglichen Verkehrsregelverletzung verkauft hat,
bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden, indem umständehalber auf die
Erhebung einer Urteilsgebühr verzichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian
Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.