Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.235
Verfügung vom 14. November 2017
Beweiskraft eines Administrativgutachtens;
vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1970, arbeitete
seit September 1996 im Hilfsmittelpool des C____Spitals, [...] (vgl. IV-Akte 11).
Am 12. Oktober 2005 erlitt sie während den Ferien in Frankreich einen
Autounfall (vgl. IV-Akte 16.2, S. 21). Hierbei zog sie sich gemäss den
vorliegenden Akten u.a. eine HWS-Verletzung zu. Sie klagte fortan im
Wesentlichen über persistierende Nackenschmerzen und psychische Beschwerden
(vgl. u.a. IV-Akte 16.2, S. 17). Es wurde ihr eine ganze resp. teilweise Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. IV-Akte 19).
b) Im Dezember 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
3). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich forderte sie Dr. D____ zur Berichterstattung
auf (vgl. IV-Akte 21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte
22) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar
2009 für die Zeit von November 2006 bis Mai 2007 eine halbe Rente zu. Ab Juni
2007 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 24, S. 2 ff.).
c) In der Zeit vom 13. Mai 2015 bis zum 2. Oktober 2015
war die Beschwerdeführerin stationär in der Psychiatrie [...] hospitalisiert
(vgl. IV-Akte 41). Anschliessend begab sie sich in psychiatrische Behandlung zu
Dr. E____ (vgl. IV-Akte 36, S. 2). Im Februar 2016 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 25). Am
21. Juni 2016 liess sie der IV-Stelle einen Bericht von Dr. E____ vom 21. Juni
2016 zukommen (vgl. IV-Akte 36). In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. F____ vom 16. August 2016
[IV-Akte 42]; Bericht Dr. E____ vom 30. August 2016 [IV-Akte 44, S. 2 ff.]).
Daraufhin erteilte sie Dr. G____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 9. Februar 2017; IV-Akte 56). Am 21. Juli
2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 58). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 61) verneinte die IV-Stelle schliesslich mit
Verfügung vom 14. November 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
(vgl. IV-Akte 64).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die Verfügung vom 14. November 2017 aufzuheben und die Sache
an die IV-Stelle zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihr für die Zeit von Januar 2016 bis Januar 2017 eine halbe
Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018, es sei die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Versicherten ab August 2016 bis Januar 2017 eine
befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. März
2018 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. März
2018 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin die
teilweise Gutheissung der Beschwerde.
III.
Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten von Dr. G____ vom 9. Februar 2017 sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtung wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage sei für die Zeit ab August 2016 bis Januar 2017 ein
Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen. Spätestens ab Februar 2017 bestehe jedoch
kein Rentenanspruch mehr (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von Dr. G____ könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Insbesondere
habe sich der Gutachter nicht fundiert und schlüssig mit den abweichenden
Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Gutachten von Dr. G____ zu Recht Beweiskraft zugestehen möchte resp. ob sich
gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage ein Anspruch auf eine
befristete (halbe) Rente begründen lässt.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28 Abs. 2 IVG).
3.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.1.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen,
da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Dr. G____ stellte im Gutachten vom 9. Februar 2017
(IV-Akte 56) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest: (1.) Persönlichkeitsakzentuierung,
v.a. emotional-instabil (ICD-10: Z73.1); (2.) psychische und Verhaltensstörungen
durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2) (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.2.2. Erläuternd führte Dr. G____ aus, die Explorandin sei überwiegend in
subdepressiver Stimmungslage und in diesem Zusammenhang etwas vermindert schwingungsfähig.
Die affektive Modulationsfähigkeit sei mässig eingeschränkt. Die Explorandin
habe dennoch über das Gesamtspektrum der Emotionen verfügt, vorherrschend sei
aber eine (leicht) bedrückt-dysphorische und bisweilen etwas morose Stimmung gewesen
(vgl. S. 17 des Gutachtens). Des Weiteren hielt Dr. G____ fest, im objektiven
psychopathologischen Befund hätten psychopathologische Auffälligkeiten
bestanden, insbesondere in Bezug auf die Affektivität. Die emotionale Schwingungsfähigkeit
sei mittelgradig reduziert gewesen. Die Explorandin habe zwar während der
Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt; es habe
aber dennoch eine gedrückte Grundstimmung vorgeherrscht. Es hätten keine Affekteinbrüche
während der Exploration bestanden. Die Explorandin sei auch bei kritischen
Themen steuerbar gewesen. Die Explorandin habe eine mässig ausgeprägte Grübelneigung
beschrieben. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört.
Gestik und Mimik seien leicht verarmt und würden somit die vorherrschende
Stimmungslage unterstreichen. Spontanität und Eigeninitiative seien erhalten
(vgl. S. 23 des Gutachtens). Schliesslich stellte Dr. G____ klar, gemäss den
ICD-10-Kriterien lasse sich gegenwärtig vor allem eine depressive Störung
diagnostizieren. Die Grundstimmung sei leicht zum depressiven Pool hin
verschoben. Es bestehe eine gesteigerte Ermüdbarkeit. Die Explorandin klage über
ein vermindertes Konzentrationsvermögen und über Schlafstörungen. Eine
ausgeprägte Anhedonie oder ein Interessenverlust hätten nicht vorgelegen. Die
Beschwerden bestünden aktuell seit April/Mai 2015. Zu diesem Zeitpunkt habe sich
die Explorandin in einem Trennungskonflikt zum (mittlerweile geschiedenen)
Ehemann befunden. Da für den Zeitraum von 2005-2007 bereits einmal eine
depressive Episode dokumentiert sei, bestehe nunmehr eine rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F33.0). In der
Vergangenheit habe ausweislich der Akten eine mittelgradig ausgeprägte depressive
Episode vorgelegen, zuletzt bis ca. August 2016 (vgl. S. 24 des Gutachtens). Die
im Bericht von Dr. E____ vom 30. August 2016 (IV-Akte 44 und IV-Akte 50,
S. 25) festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit dem
darin beschriebenen Zustandsbild nachvollziehbar. Zwischenzeitlich habe sich
das psychische Befinden offenbar mässig gebessert. Aktuell könne in Anwendung
der ICD-10-Kriterien von einer leichten depressiven Episode gesprochen werden
(vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.2.3. Des Weiteren gab Dr. G____ an, es fänden sich Hinweise
für eine mässig ausgeprägte emotionale Instabilität. Diese sei aber nicht so
ausgeprägt, dass sich der klinische Verdacht auf eine manifeste
Persönlichkeitsstörung ergeben würde, allenfalls auf eine Persönlichkeitsakzentuierung
(vgl. S. 17 des Gutachtens). Überdies führte Dr. G____ erläuternd an, die
2006/2007 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nach dem
Verkehrsunfall sei inzwischen vollständig remittiert. Auch jetzt bestünden
einzelne Symptome einer posttraumatischen Störung (aufdringliche
Nachhallerinnerungen, sich wiederholende Träume), inhaltlich nun mit Bezug zu einem
sexuellen Missbrauch in der Kindheit. Das klinische Vollbild einer posttraumatischen
Belastungsstörung liege aber nicht vor. Es handle sich beim Indexereignis
(sexueller Missbrauch) um ein Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung (Kriterium
A im ICD-10), das Kriterium E (Auftreten der Beschwerden innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ereignis) sei aber nicht erfüllt. Klinisch fänden sich keine
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien der
diagnostischen Manuale ICD-10 bzw. DSM-5. Es fänden sich Merkmale eines
vermeidenden Persönlichkeitsstils und einer gesteigerten emotionalen
Instabilität. Diesbezüglich könne von einer Persönlichkeitsakzentuierung (lCD-10:
Z73.1) gesprochen werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.2.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ aus, die
Explorandin sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als angelernte
Mitarbeiterin im Hilfsmittelpool eines Krankenhauses aus psychiatrischer Sicht
zu 70 % arbeitsfähig (bezogen auf ein Pensum von 100 %). Diese Einschätzung gelte
jedenfalls ab dem Untersuchungstermin, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
aber seit Herbst 2016. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit (im
Unterschied zur jetzigen Tätigkeit geringere Ansprüche an das
Durchhaltevermögen, kein Publikumsverkehr) bestehe – bezogen auf ein Vollzeitpensum
von 100 % – eine Restarbeitsfähigkeit von 80-90 % (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.3.
4.3.1. Auf diese Einschätzung von Dr. G____ vom
9. Februar 2017 kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1 hiervor).
Insbesondere hat sich Dr. G____ mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 25 des Gutachtens) und seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. S. 26 f.
des Gutachtens). Daher ist davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt der Begutachtung
(Januar 2017) eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat.
Ab Februar 2017 ist – in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit – von einer
80-90%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. im
Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.3.2. Insbesondere hat Dr. G____ schlüssig begründet, weshalb
– die von Dr. E____ mit Bericht vom 30. August 2016 (IV-Akte 44 und IV-Akte 50,
S. 25) – diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen (Borderline bzw. vermeidende
Persönlichkeitsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung) nicht gegeben
sind. In Bezug auf die vom behandelnden Arzt diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung legte Dr. G____ plausibel dar, es fänden sich bei der
Explorandin zwar tatsächlich traumaassoziierte Symptome (sich wiederholende
Träume, etwas fraglich dissoziative Zustände, Nachhallerinnerungen); es seien
aber nicht alle diagnostischen Kriterien erfüllt. Im Übrigen würde auch das
erstmalige Auftreten dieser Symptome Jahrzehnte nach der Traumatisierung gegen
diese Diagnose sprechen. In Bezug auf die spezifischen Persönlichkeitsstörungen
sei zu bemerken, dass zwar einzelne klinische Merkmale dieser spezifischen
Persönlichkeitsstörungen vorlägen, die diagnostischen Eingangskriterien nach
ICD-10 aber nicht erfüllt seien (vgl. S. 25 des Gutachtens). Schliesslich weist
Dr. G____ in seinem Gutachten zutreffend darauf hin, dass im Austrittsbericht der
Psychiatrie Baselland vom 10. November 2015 über den immerhin ca. fünfmonatigen
Aufenthalt der Beschwerdeführerin (IV-Akte 44, S. 8 f.) keine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war (vgl. ebenfalls S. 25 des
Gutachtens).
4.3.3. Auch die Annahme von Dr. G____, die Situation der
Explorandin habe sich in Bezug auf die Depression in der Zwischenzeit gebessert,
erscheint insbesondere angesichts der im Rahmen der Begutachtung erhobenen
Befunde resp. der gemachten Beobachtungen schlüssig (vgl. dazu S. 22 f. und S. 24
des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 56).
4.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bedürfe
einer polydisziplinären Begutachtung (vgl. S. 9 der Beschwerde), kann ihr nicht
gefolgt werden. Namentlich gibt es keine hinreichenden Anhalte für eine
neurologische Störung. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Dr. H____
vom 4. September 2006 (IV-Akte 16.3, S. 2 ff.) verwiesen werden, auf den das
Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 8. Oktober 2007 (IV-Akte 16.1, S. 2
ff.) abgestellt hat.
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin bis
zur Begutachtung durch Dr. G____ im Januar 2017 – der Einschätzung von Dr. E____
folgend – zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und seither in
einer angepassten Tätigkeit wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 80-90 % (Mittelwert:
85 %) verfügt. Zu prüfen ist damit noch, wie es sich mit der erwerblichen
Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.1.
5.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin würde
die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Fr. 67'537.15 verdienen (vgl. IV-Akte
60, S. 2). Darauf ist abzustellen.
5.2.
5.2.1. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach
Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei
der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen,
dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft
und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen).
5.2.2. Da für eine erste Phase (bis Januar 2017) davon auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %
in zumutbarer Art und Weise verwertet (vgl. IV-Akte 60, S. 2), hat sie ab
August 2016, mithin ein halbes Jahr nach der erfolgten Neuanmeldung (vgl. Art.
29 Abs. 1 IVG), Anspruch auf eine halbe Rente.
5.3.
5.3.1. Ab Januar 2017 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 85 %
in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Damit kann nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in
zumutbarer Art und Weise verwertet.
5.3.2. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E.
4.2.1 mit Hinweisen).
5.3.3. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15.
April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an
die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 %
[vgl. T39]; 2016: + 0.8 % [vgl. T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016, veröffentlicht
am 28. April 2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 85 % – ein hypothetisches
Jahreseinkommen von Fr. 46'320.--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl. dazu
BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) lässt sich nicht
rechtfertigen.
5.3.4. Aufgrund des Vergleiches des hypothetischen
Valideneinkommens von Fr. 67'537.15 mit dem mutmasslichen Invalideneinkommen
von Fr. 46'320.-- resultiert somit per Januar 2017 ein rentenausschliessender
IV-Grad von 31 %. Damit ist der Anspruch auf eine halbe Rente auf Januar 2017
zu terminieren.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 14. November 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab August 2016 bis Januar 2017 eine
halbe Rente zuzusprechen.
6.2.
Da von einem Obsiegen zur Hälfte auszugehen ist, haben die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin die aus einer Gebühr von
Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten je zur Hälfte zu tragen. Infolge
Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Teil zu
Lasten des Staates.
6.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdebeklagte der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Da der vorliegende Fall durchschnittliche Schwierigkeiten
bietet und von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist, erscheint eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die
anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018
angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von
7.7 % auf Fr. 550.-- zu behalten. Im Übrigen sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
5.3. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass
bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter für den nicht durch die
Parteientschädigung gedeckten Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In durchschnittlichen (IV-)Fällen spricht
das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Angesichts
des hälftigen Unterliegens ist somit ein Kostenerlasshonorar auf Fr. 1'325.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 883.--
und von 7.7 % auf Fr. 442.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 14. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2016 bis Januar 2017
eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Soweit weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr.
800.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Teil zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf
Fr. 1'100.-- und von 7.7 % auf Fr. 550.--. Im Übrigen werden die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin,
Dr. B____, Advokat, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1'325.-- (inkl.
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 883.-- und von 7.7 % auf
Fr. 442.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: