Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.65
URTEIL
vom 6.
Juli 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von Albanien,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Juli 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____,
[...], von Albanien, im Jahr 2014 im Kanton Zürich wegen Fälschung
von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise verurteilt und vom SEM mit einem
bis 30. Oktober 2017 gültigen Einreiseverbot belegt worden war,
dass er gegen dieses Einreiseverbot im Februar
2017 verstossen und sich erneut mit ge- und verfälschten Dokumenten ausgewiesen
hat, weswegen er in Ausschaffungshaft versetzt, mit einem Einreiseverbot bis
30. Oktober 2019 belegt und ausgeschafft worden ist (ausführlich: AGE
AUS.2017.16 vom 24. Februar 2017) – das Einreiseverbot wurde ihm am 14. März
2017 gegen Unterschrift eröffnet,
dass A____ am 11. August 2017 um 18.55 Uhr von der
Kantonspolizei festgenommen wurde, nachdem er am Flughafen bei der Einreise von
der Grenzwache kontrolliert und festgestellt worden war, dass die besagte
Einreisesperre besteht und er sich unter falscher Identität ausgewiesen hat,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
12. August 2017aus der Schweiz weggewiesen sowie für 12 Tage bis 23. August
2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist, welche Haft der Einzelrichter
mit Urteil AGE AUS.2017.65 vom 14. August 2017 bestätigt hat, woraufhin A____
zum zweiten Mal ausgeschafft worden ist,
dass A____ am 29. September 2017 im 8er Tram bei
der Einreise durch die Grenzwache kontrolliert und festgenommen worden ist,
weil er zur Verhaftung ausgeschrieben war,
dass das Zwangsmassnahmengericht erstmals am 2.
Oktober 2017 Untersuchungshaft über A____ wegen Verdachts auf
Betäubungsmittelhandel verfügt hat,
dass das Strafgericht als Einzelgericht mit Urteil
vom 19. September 2017 A____ der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen
Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der versuchten Täuschung der
Behörden schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt hat,
dass das Zwangsmassnahmengericht am 24. November
2017 die Untersuchungshaft über A____ verlängert und am 18. Januar 2018
Sicherheitshaft über ihn verfügt hat,
dass das Strafgericht mit rechtskräftigem Urteil
vom 27. März 2018 A____ von der Anklage des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des
mehrfachen bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
freigesprochen hat, wobei es zwei bedingt ausgesprochene Vorstrafen wegen
Verstössen gegen das Ausländerrecht bzw. Fälschung von Ausweisen
(Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2014 und Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 13. August 2017) vollziehbar erklärt und A____ zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt hat, teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil vom 19. September 2017, und ihn gestützt auf Art. 66abis
für 3 Jahre des Landes verwiesen hat,
dass A____ am 5. Juli 2017 zuhanden des
Migrationsamtes aus dem Strafvollzug entlassen worden ist und dieses
gleichentags Ausschaffungshaft bis 17. Juli 2018 über ihn verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 5. Juli 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, Reisedokumente für Albanien liegen vor, und der Flug nach
Albanien ist für morgen 7. Juli 2018 gebucht – und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität
zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass vorliegend beide Haftgründe erfüllt sind,
nachdem der Beurteilte – zum dritten Mal – trotz Einreiseverbots das Gebiet der
Schweiz betreten und sich wiederholt unter falscher Identität ausgewiesen hat,
sowie bereits zweimal ausgeschafft worden ist,
dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten
(systematische Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, wiederholte
Ausschaffung, wiederholte Einreise trotz Einreiseverbot, falsche Identitäten
mit gefälschten Ausweisen von Italien und Bulgarien) keine mildere Massnahme
als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig
erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 17. Juli 2018 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde Ermis Vertopi durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: