Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.166
Verfügung vom 3. Juli 2017
Abweichen des RAD vom polydisziplinären
Gutachten
Tatsachen
I.
a)
Der 1972 geborene Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz.
Zuletzt arbeitete er von Januar 1992 bis April 2012 als Küchenhilfe im
Restaurant [...]. Am 24. April 2014 meldete er sich unter Angaben eines seit
Sommer 2013 bestehenden Leberschadens bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (Anmeldung für Erwachsene vom 24. April 2014, Akte 2 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Diese leitete daraufhin
Abklärungen ein.
b)
Mit Mitteilung vom 13. Februar 2015 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu (IV-Akte 34). In der
Folge absolvierte er vom 18. Februar 2015 bis zum 30. August 2015 ein
Belastbarkeitstraining (vgl. z.B. den Abschlussbericht von Juni 2015,
IV-Akte 56, und den definitiven Bericht vom 21. August 2015,
IV-Akte 73). Während dieser Zeit erhielt er ein Taggeld der IV (Verfügungen
vom 16. März 2015 und vom 8. Juni 2015, IV-Akten 48 und 58). Im
Anschluss daran wurde ihm ein externes Coaching zugesprochen (Mitteilung vom
19. August 2015, IV-Akte 70). Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2015
(IV-Akte 76) schloss die Beschwerdegegnerin die Integrationsmassnahmen ab.
c)
Auf Anraten des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht von
Dr. C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM,
vom 30. November 2015, IV-Akte 81, S. 5) gab die Beschwerdegegnerin
eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine
innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und
Neuropsychologie in Auftrag. Über SuisseMED@P wurde die Begutachtung der MEDAS D____
zugeteilt (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2016, IV-Akte 86). Die
Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit
Oktober 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit noch zu maximal 30% arbeitsfähig.
In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei ihm jedoch eine 80%ige
Arbeitstätigkeit zumutbar (Gutachten vom 20. Juli 2016, IV-Akte 94,
S. 16 f.).
Der RAD-Arzt Dr. C____ befand das Gutachten grundsätzlich
für nachvollziehbar, regte jedoch bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit eine
Rückfrage an die Gutachter an (Aktennotiz von Dr. C____ vom 29. Juli
2016, IV-Akte 97). Diese erfolgte mit Schreiben vom 2. August 2018
(IV-Akte 98) und wurde vom Chefarzt der MEDAS D____ in einem Schreiben vom
9. August 2016 beantwortet (IV-Akte 99). Daraufhin empfahl Dr. C____,
für die Zeit bis zur Begutachtung, als bis Februar 2016, auf die Beurteilungen
der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte sowie auf die Berichte der
Eingliederungsmassnahmen abzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im
Februar 2016 könne gemäss dem Gutachten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden (Bericht vom 16. August 2016, IV-Akte 100).
d)
Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 102) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich mit, sie gedenke, ihm ab
dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente, ab dem 1. August 2015 eine
Dreiviertelsrente und ab dem 1. November 2015 noch eine halbe Rente
zuzusprechen. Ab dem 1. Mai 2016 habe er bei einem Invaliditätsgrad von
20% keinen Rentenanspruch mehr. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
17. November 2016 Einwand (IV-Akte 103). Mit Verfügung vom
3. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid
fest.
II.
e)
Mit Beschwerde vom 6. September 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung vom
3. Juli 2017, zugestellt am 7. Juli 2017, sei aufzuheben, und die
Beschwerdegegnerin sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer „vom 1. Oktober
2014 bis 31. Juli 2015 eine ganze Rente, vom 1. August 2015 bis
31. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2015 eine unbefristete
halbe Rente auszurichten.“ In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die
unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt.
Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass für die
Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht auf
die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings abgestellt werden könne, beantragt
der Beschwerdeführer eine neue, von Amtes wegen anzuordnende polydisziplinäre
Begutachtung mit denselben Disziplinen, welche bereits im Gutachten der MEDAS D____
vom 20. Juli 2016 beurteilt wurden.
f)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
g)
Mit Replik vom 15. Januar 2018 und Duplik vom 15. Februar 2018
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten
der MEDAS D____ vom 20. Juli 2016 (IV-Akte 94), sowie auf verschiedene
Berichte des RAD (vgl. IV-Akten 97, 100 und 106) eine abgestufte und
befristete Invalidenrente zu. Sie macht geltend, dass dem Beschwerdeführer ab
Februar 2016 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Der
Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt einen nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 20%, weshalb der Beschwerdeführer ‑ nach Ablauf der
gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten ‑ ab Mai 2016 keinen
Rentenanspruch mehr habe.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der MEDAS D____ abgestellt
werden. Wie das Belastbarkeitstraining gezeigt habe, sei er in einer
leidensadaptierten Tätigkeit lediglich zu 50% arbeitsfähig. Dies gelte nach wie
vor. Deshalb habe er ab dem 1. August 2015 einen unbefristeten Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente.
2.3.
Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente unter Berücksichtigung von Art. 88a
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) erst per 1. November 2015 auf eine halbe Rente
gekürzt hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem
Vorbringen darauf abstützt, dass die Beschwerdegegnerin den IV-Grad ab dem
- August 2015 neu berechnet hat und keine Reduktion der zugesprochenen
Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2015 beantragen wollte. Als nicht
umstritten anzusehen ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2015 und
auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Oktober
- Auch, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2015
bis zum 30. April 2016 einen Rentenanspruch hat, ist nicht umstritten.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2016 hinaus
einen Anspruch auf eine halbe Rente der Beschwerdegegnerin hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG
und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207
E. 4.1 S. 211 f. und BGE 109 V 125 E. 4a, S. 126). Es ist
demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten
Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf
eine Rente mehr besteht.
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf
BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
4.1.
Für die umstrittene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab
Februar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten
(Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und
Neuropsychologie) der MEDAS D____ vom 20. Juli 2016 (IV-Akte 94) ab.
Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen (a.a.O., S. 16):
Darüber hinaus hielten sie verschiedene, für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht relevante Nebenbefunde fest.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter, dass
der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit maximal 30% arbeitsfähig sei.
Sie wiesen darauf hin, dass vor allem die rheumatologischen Befunde limitierend
wirkten. Bezogen auf eine Verweistätigkeit kamen die Gutachter zum Schluss,
dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlichen Schwerarbeit, für
längerdauernde, ausgesprochen schulterbelastende Arbeiten mit dem rechten Arm,
besonders an oder kranial der Schulterhorizontalen, für ausschliesslich
stehende oder gehende oder solche in ausgesprochen rückenbelastenden
Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperhaltung sowie
Stellen mit Alkoholkontakt 0% betrage. Körperlich leichte bis mittelschwere
Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer unter Beachtung der eben genannten
Einschränkungen zu 80% zumutbar. Betreffend den mutmasslichen Beginn der
reduzierten Arbeitsfähigkeit erklärten sie, die Einschränkungen im Bereich des
Bewegungsapparates, aber auch diejenigen aus hepatologischer und psychiatrischer
Sicht (absolute Alkoholabstinenz an einem Arbeitsplatz ohne Kontakt mit
Alkohol) seien seit Oktober 2013 begründbar (IV-Akte 94,
S. 16 f.).
Auf die vom RAD-Arzt Dr. C____ veranlasste Rückfrage (vgl.
RAD-Aktennotiz vom 29. Juli 2016, IV-Akte 97, und Schreiben an die
MEDAS D____ vom 2. August 2016, IV-Akte 98) zum Arbeitsunfähigkeitsverlauf,
machten die Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme vom 9. August
2016 (IV-Akte 99) weitere Ausführungen. Sie wiesen im Wesentlichen darauf
hin, dass die retrograde Einschätzung von Arbeitsfähigkeiten oft mit teils
erheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Im Weiteren führten sie aus, dass sie
den Verlauf retrograd nicht exakter rekonstruieren könnten, als sie dies im
Gutachten getan hätten.
4.2.
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D____ vom 20. Juli
2016 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitige
Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die
geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den formalen Voraussetzungen
und ist daher grundsätzlich beweistauglich (E. 3.3.). Der Beschwerdeführer
macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die
Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb). Zugleich folgte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung der vom
Gutachten teilweise abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD.
Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
In seinem Bericht vom 16. August 2016 (IV-Akte 100) setzte
sich Dr. C____ vertieft mit der dem Beschwerdeführer verbliebenen
Arbeitsfähigkeit auseinander. Er empfahl, bis zur Begutachtung, d.h. bis zum
Februar 2016, die in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und
Allrounder attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte zu
übernehmen. Dies begründete er damit, dass die Gutachter den
Arbeitsunfähigkeitsverlauf in der angestammten, wie in der Verweistätigkeit,
nicht sicher hätten präzisieren können und die attestierten
Arbeitsunfähigkeiten durch die behandelnden Ärzte bis zur Begutachtung nicht
sicher als unrichtig beurteilt werden könnten. Dr. C____ hielt im
Folgenden fest, dass anhand der Berichte der E____ über das
Belastbarkeitstraining und das anschliessende Bewerbungscoaching (vgl.
IV-Akten 56, 73 und 80) nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer zumindest
ab Mai 2015 in der Lage gewesen sei, eine gut angepasste Tätigkeit mit einem
Pensum von bis zu 40% auszuüben, und ab August 2015 mit 50%.
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 30% in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und Allrounder bezeichnete er als
schlüssig und zur Prüfung von IV-Ansprüchen tauglich. In zeitlicher Hinsicht
empfahl er entsprechend dem Gesagten, bis Februar 2016 den attestierten Arbeitsunfähigkeiten
der behandelnden Ärzte zu folgen und danach auf eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit abzustellen. Hinsichtlich einer angepassten
Tätigkeit kam er basierend auf den Beurteilungen der behandelnden Ärzte zum
Schluss, es sei von einer ca. 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten
Verweistätigkeiten bis ca. August 2015, mit folgender zumindest 50%iger
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bis Februar 2016 auszugehen. Ab Februar
2016 könne dann von einer gesamthaften 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten
Verweistätigkeit, als eine volle zeitliche Arbeitsfähigkeit mit einer um 20%
reduzierten Leistungsfähigkeit, ausgegangen werden ‑ wie sie von den
Gutachtern der MEDAS D____ festgestellt worden sei. Diese Beurteilung legte die
Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2017
(IV-Akte 118) zugrunde.
4.4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch ab Februar 2016
weiterhin lediglich zu 50% arbeitsunfähig. Im Belastbarkeitstraining habe er
aufgrund der Muskelschwäche ein maximales Arbeitspensum von 50% erreicht,
obwohl er eine Tätigkeit ausgeübt habe, welche dem im rheumatologischen Teilgutachten
der MEDAS D____ für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit entsprochen habe.
Im rheumatologischen Gutachten finde sich keine schlüssige und nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
Belastbarkeitstrainings wegen seiner Muskelschwäche höchstens ein Pensum von
50% habe absolvieren können. Dies stelle jedoch ein wesentliches Element zur
Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit dar. Anhaltspunkte für eine höhere Arbeitsfähigkeit
lägen keine vor. Wie der RAD in seinem Bericht vom 16. August 2016 (vgl.
E. 4.3.) schlüssig begründet habe, sei die rückwirkende Beurteilung des
Arbeitsunfähigkeitsverlaufes der Gutachter nicht überzeugend.
4.5.
Es trifft zu, dass aus dem auf den 6. Mai 2015 datierten Abschlussbericht
des zunächst vom 18. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 dauernden Belastbarkeitstrainings
bei der E____ (IV-Akte 56) hervorgeht, es sei derzeit ein Pensum von
30-40% realistisch. Der Beschwerdeführer brauche noch Zeit, um das Pensum auf
50% zu steigern. Im weiterführenden Aufbautraining werde eine Steigerung auf
ein Pensum von fünf mal vier Stunden angestrebt (a.a.O., S. 2 f.). Im
definitiven Bericht vom 21. August 2015 über das Aufbautraining vom
- Juni 2015 bis zum 30. August 2015 bei der E____ (IV-Akte 73)
wurde festgehalten, es habe ein Pensum von fünf Tagen à vier Stunden erreicht
werden können. Bei fünf Stunden pro Tag habe der Beschwerdeführer aufgrund von
Schmerzen wieder reduzieren müssen (a.a.O., S. 2). Im Rahmen des Coachings
hielt man schliesslich ein Pensum von 40% im Bereich Reinigung für realistisch
(Coachingbericht vom 3. November 2015, IV-Akte 80, S. 2).
Nachdem Dr. C____ des RAD für die Zeit bis Mai 2015 auf
die namentlich durch den behandelnden Arzt Dr. F____ attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 23. Oktober 2013 (vgl. dessen Bericht
vom 23. Januar 2015, IV-Akte 29) abstellte, legte er seiner weiteren
Beurteilung bis Februar 2016 die genannten Berichte der E____ zugrunde (vgl.
E. 4.3.). Damit ist er der unter E. 3.3. zitierten Rechtsprechung gefolgt. Diese
Abweichung vom Gutachten ist nachvollziehbar und begründet und wird zu Recht
nicht beanstandet. Im Übrigen attestierte der Hausarzt Dr. F____ dem
Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Juli 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit,
wogegen der RAD erst ab August 2015 von einer solchen ausging (Bericht vom
23. Oktober 2015, IV-Akte 78, S. 3).
Erst mehrere Monate nach der Beendigung des Coachings, ab dem
Zeitpunkt der Untersuchungen der Gutachter im Februar 2016 (vgl. die
verschiedenen Teilgutachten, IV-Akte 94, S. 23, 32, 42 und 48) stellte
der RAD-Arzt Dr. C____ bezüglich des zumutbaren Pensums auf die
Beurteilung der Gutachter ab. Ab diesem Zeitpunkt (bzw. bereits seit dem
letzten Bericht von Dr. F____ vom 23. Oktober 2015, IV-Akte 78)
finden sich in den Akten keine neueren Berichte behandelnder Ärzte. Der
Beschwerdeführer hat selbst weder im Einspracheverfahren nach Erhalt des Vorbescheids
vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 102), noch anlässlich des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens Berichte behandelnder Ärzte oder andere Dokumente eingereicht,
welche sein Vorbringen stützen würden.
Es trifft zu, dass hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, ein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung angemessen
erscheint. Dies bezieht sich jedoch auf den vor dem Gutachten liegenden
Zeitraum, für welchen verschiedene medizinische Berichte und Berichte des
Belastbarkeitstrainings des Beschwerdeführers vorliegen. Da das Gutachten im
Übrigen schlüssig und nachvollziehbar ist und den bundesgerichtlichen
Anforderungen (vgl. E. 3.3.) entspricht, rechtfertigt es sich nicht, über
den Begutachtungszeitpunkt hinaus vom Gutachten abzuweichen und weiterhin eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die Rechtfertigung der Abweichung in diesem
Punkt vermag vorliegend nicht die vollständige Beweisuntauglichkeit des Gutachtens
der MEDAS D____ zu bewirken, da der einzige, zu bemängelnde Punkt die
rückwirkend, anhand der Akten aber ohne Berücksichtigung der Berichte der E____
festgestellte Arbeitsunfähigkeit war. Dies wurde aber durch den RAD korrigiert.
Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte um das Gutachten in Zweifel zu ziehen.
4.6.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht (nach Ablauf des Wartejahres
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) ab Oktober 2015 auf eine volle
Arbeitsunfähigkeit, ab Mai 2015 auf eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, ab August
2015 auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2016 auf eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit abgestellt.
Der für die verschiedenen zeitlichen Etappen vorgenommene Einkommensvergleich
ist zu Recht unumstritten. Es kann daher auf die in der Verfügung vom
3. Juli 2017 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades
(IV-Akte 118, S. 6 ff.) verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin
hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht (jeweils unter Berücksichtigung der
Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ab dem 1. Oktober
2014 eine ganze Rente, ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente und ab
dem 1. November 2015 eine halbe Rente zugesprochen. Ebenfalls zu Recht hat
sie die Rente ab dem 1. Mai 2016 eingestellt.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind
die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
6.3.
Der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%.
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste
Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im
Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem
unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die
Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels
Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den
vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend
wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Jahr 2017 ein Honorar von
CHF 1‘766.65 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 141.35) und für das
Jahr 2018 ein Honorar von CHF 883.35 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(CHF 68.--) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF
209.35.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: