Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.219
Verfügung vom 16. Oktober 2017
Beweiswert versicherungsinterner
Arztbericht
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete von März 2001 bis
November 2008 bei der [...] AG als Lagermitarbeiter (IV-Akte 8). Danach war er
arbeitslos. Am 29. September 2009 verunfallte er bei einem Sturz von der
Leiter. Er erlitt dabei eine Fraktur des Sternums (IV-Akte 4.12) und eine
ausgedehnte Partialruptur der Supraspinatussehne (IV-Akte 4.10). Die Suva kam
als Unfallversicherer für die gesetzlichen Leistungen auf (IV-Akte 4.25).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Januar 2010 (IV-Akte
- bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle nahm die medizinischen und
erwerblichen Abklärungen vor.
Am 23. März 2010 (IV-Akte 12.9) wurde eine
Schulter-Arthroskopie, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion links
durchgeführt. Das CT der Thorax vom 8. Juli 2010 (IV-Akte 12.6) ergab eine
Querfraktur des Corpus sterni ohne Zeichen einer knöchernen Durchbauung,
vereinbar mit einer Pseudarthrose. Hinzu kam ein ausgeprägtes Impingementsyndrom
(Bericht vom 26. Juli 2010, IV-Akte 12.5). Am 13. September 2010 (IV-Akte
16.57) erfolgte eine Pseudarthroseausräumung und eine Sternumosteosynthese.
Am 11. November 2010 (IV-Akte 16.54) wurde der Beschwerdeführer
vom Kreisarzt der Suva untersucht. Am 16. Februar 2011 (IV-Akte 16.43)
verfasste dieser das Zumutbarkeitsprofil. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011
(IV-Akte 16.42) teilte die Suva dem Beschwerdeführer den Fallabschluss per 13.
März 2011 mit.
Das CT des Sternums vom 17. März 2011 (IV-Akte 16.36) zeigte
eine fehlende knöcherne Überbrückung des Spongiosamaterials mit dem Sternum bei
Status nach Osteosynthese-Rekonstruktion.
Mit Schreiben vom 30. März 2011 (IV-Akte 16.34) sicherte die
Suva die Ausrichtung eines Taggeldes auf der Basis einer 50 %igen
Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2011 (IV-Akte 16.21) zu. In der Folge meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse als arbeitslos
(IV-Akte 16.27).
Das CT des Sternums vom 26. Oktober 2011 (IVC-Akte 16.13) zeigte
eine unveränderte Darstellung der Pseudoarthrose, die Sonographie des
Schultergelenks vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 18.38) eine Tendinopathie der
Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne.
Am 14. Januar 2014 (IV-Akte 22.18) wurde der Beschwerdeführer
an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie,
Fremdkörperentfernung und subacromiales Débridement). Am 19. Oktober 2015
(IV-Akte 26.16) wurde er am Sternum operiert (Osteosynthesemetallentfernung, Restabilisierung,
Spongiosaplastik Sternum und Spongiosa aus dem rechten Beckenkamm).
Mit Bericht vom 30. Dezember 2015 (IV-Akte 26.3) wurde ein
chronisches, multifaktorielles Schmerzsyndrom diagnostiziert.
Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung fand am 12. Mai 2016
(IV-Akte 31.30) statt. Im Schreiben vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 31.18) teilte
die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass an beiden Schultern und am Brustbein
der Endzustand erreicht sei und sie daher die Heilkosten- und Taggeldleistungen
mit dem 31. Juli 2016 einstelle. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (IV-Akte 31.7)
sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu sowie eine Integritätsentschädigung auf der
Basis einer Integritätseinbusse von 30 %.
Am 25. November 2016 (IV-Akte 34) nahm RAD-Arzt Dr. med. C____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Mit Vorbescheid vom
13. Februar 2017 (IV-Akte 38) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mehrere
befristete ganze Renten zu, und zwar von September 2010 bis 31. Dezember 2010,
von Dezember 2012 bis 30. Juni 2013, von April 2014 bis 31. Dezember 2014 und
von Januar 2016 bis 31. Juli 2016. In den Zeiträumen dazwischen sprach sie
keine Rente zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwände (IV-Akte 45),
worauf der RAD nochmals Stellung bezog (Bericht vom 26. April 2017, IV-Akte
48). Zusätzlich nahm der Rechtsdienst am 16. Juni 2017 (IV-Akte 49) Stellung.
Am 16. Oktober 2017 (IV-Akte 52) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung.
II.
Am 15. November 2017 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Dr. B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er
beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2017 und die Zusprache
einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur Klärung des Sachverhalts
sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember
2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom
8. Januar 2018 an seinen Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter gewährt mit Verfügung vom 17. November
2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
Am 26. Februar 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die IV-Stelle hat gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil des
Kreisarztes und der Beurteilung des RAD vom 25. November 2016 (IV-Akte 34)
angenommen, dass der Beschwerdeführer zwischen den einzelnen Operationen und
seit August 2016 in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei. Gemäss Anforderungsprofil des Kreisarztes vom 12. Mai 2016 (IV-Akte 31.10)
seien dem Beschwerdeführer von Seiten der Schultergelenke körperlich leichte
Tätigkeiten bis zur Brusthöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten
oberhalb der Brusthöhe sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder anderen
absturzgefährdeten Positionen, wegen eingeschränkter Haltefunktion. Ebenso müssten
für beide oberen Extremitäten Vibrations- und Schlagbelastungen vermieden
werden. Gemäss Aktennotiz vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 31.28) seien ihm unabhängig
von der bevorstehenden Untersuchung des Sternums körperlich leichte Tätigkeiten
bis zur Brusthöhe zumutbar. In der Verfügung der Suva vom 13. Juli 2016
(IV-Akte 31.7) wurde festgehalten, dass seitens der Sternumfraktur keine zusätzlichen
Einschränkungen bestünden.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit seinem Unfall von
September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zu prüfen ist daher, ob die
IV-Stelle zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
zwischen den einzelnen Operationen und ab August 2016 zu 100 % in einer
angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig ist. Entscheidend ist somit, ob auf
den Bericht des Kreisarztes der Suva und auf den Bericht des RAD-Arztes vom 25.
November 2016 abgestellt werden kann.
2.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.).
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
2.4.
Die Würdigung der medizinischen Sachlage hat mit Blick auf die
Rechtsprechung zu versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen zu erfolgen: Soweit
sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind
nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4).
2.5.
Reinen Aktenbeurteilungen
kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status
ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss
lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der
vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil
des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).
2.6.
Der gesundheitliche Zustand und Heilungsverlauf der Verletzungen des
Beschwerdeführers am Sternum und an der Schulter seit dem Unfall vom 29. September
2009 gestaltet sich zusammengefasst wie folgt:
Beim Unfall vom 29. September 2009 erlitt der Beschwerdeführer
eine Sternumfraktur mit Pneumothorax rechts mit anschliessender
Thoraxdrainageeinlage (IV-Akte 4.15). Am 23. März 2010 (IV-Akte 12.9) wurde
eine Schulterarthroskopie mit Supraspinatussehnen-Seitzunaht, Acromioplastik
und AC-Gelenksresektion durchgeführt. Am 13. September 2010 (IV-Akte 16.57)
erfolgte eine Pseudarthroseausräumung und Osteosynthese. Seit dem Unfall sei er
nie schmerzfrei gewesen, ein CT des Thorax habe eine nicht geheilte Querfraktur
des Corpus sterni mit klinischer Instabilität gezeigt. Danach war der Verlauf
positiv (vgl. Bericht vom 22. Oktober 2010, IV-Akte 16.56). Kreisarzt Dr. med. D____,
Facharzt für Chirurgie FMH, hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung
vom 11. November 2010 (IV-Akte 16.54) fest, dass noch keine Arbeitsfähigkeit
bestehe wegen der vor kurzem erfolgten Osteosynthese der Sternum-Pseudarthrose.
Von Seiten der linken Schulter wären theoretisch Tätigkeiten bis zur Horizontalen
wieder möglich, Gewichtsbelastungen seien aber wegen der vor kurzem erfolgten
Sternumosteosynthese noch nicht möglich. Kreisarzt Dr. med. D____ erachtete den
Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Beweglichkeit der linken Schulter und
wegen fehlender Hinweise auf eine Instabilität im Bereich der Sternumfraktur in
einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ganztags als
arbeitsfähig (Bericht vom 16. Februar 2011, IV-Akte 16.43). Der behandelnde
Arzt Dr. med. E____ geht von einer Instabilität des Sternums aus (Bericht vom
27. Oktober 2011, IV-Akte 16.14). Im CT vom 17. März 2011 (IV-Akte 16.36)
zeigte sich eine fehlende knöcherne Überbrückung des Spongiosamaterials mit dem
Sternum, ohne Hinweis auf Lockerung der Osteosyntheseschrauben. Es fände sich
also eine Osteolyse bzw. Osteonekrose im ehemaligen Frakturbereich (Bericht Dr.
med. E____ vom 28. März 2011, IV-Akte 16.35). Nach einem Rückgang der Schmerzen
kam es im August 2011 erneut zu stärkeren Schmerzen, weswegen der behandelnde
Arzt eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 5.
September 2011, IV-Akte 16.17). Aufgrund persistierender Schulterbeschwerden
wurde dem Beschwerdeführer eine subacromiale Dekompression vorgeschlagen
(Bericht vom 1. Juni 2012, IV-Akte 18.35 und 18.26). Im Januar 2012 (vgl.
IV-Akte 16.3) wurde der Beschwerdeführer am Sternum operiert. Ein halbes Jahr
später zeigte sich eine Abnahme der Schmerzproblematik am Sternum (Bericht vom
6. September 2012, IV-Akte 18.21) als auch an der Schulter (Bericht vom 19.
Oktober 2012, IV-Akte 18.12). Im November 2012 traten akute sternale Schmerzen
auf, weder klinisch noch radiologisch waren Hinweise auf deren Ursache
erkennbar (Bericht vom 21. November 2012, IV-Akte 18.5). Im Januar 2013 bestand
weiterhin ein ausgeprägter Reizzustand des AC-Gelenks, eine relevante
Rotatorenmanschetten-Reruptur könne nicht vollständig ausgeschlossen werden (Bericht
vom 29. Januar 2013, IV-Akte 19.16). Im Bericht vom 16. April 2013 (IV-Akte
20.16) wurde eine ungünstige gegenseitige Beeinflussung zwischen Sternum und
den beiden Schultern festgestellt. Bei Beschwerdepersistenz von über einem Jahr
wurde von einer atrophen Pseudarthrose im Bereich der ehemaligen Sternumfraktur
ausgegangen. Aufgrund des Leidensdrucks und der Arbeitsunfähigkeit von
100 % wurde ein Termin zu einer gemeinsamen Beurteilung mit Kollegen der
plastischen Chirurgie vereinbart (Bericht vom 1. Oktober 2013, IV-Akte 21.10).
In der Folge wurde jedoch in Absprache mit der Plastischen Chirurgie von einer
chirurgischen Sanierung der Pseudarthrose abgesehen. Aufgrund der Beschwerden
sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom
14. November 2013, IV-Akte 22.29). Gemäss Beschwerdeführer sei die jetzige
Metallentfernung zu riskant wegen des zu geringen Knochenbaus (vgl. IV-Akte
22.32 und Bericht vom 29. November 2013, IV-Akte 22.26). Am 10. Dezember 2013
(IV-Akte 22.22) wurde eine ausgeprägte symptomatische Tendinitis der langen
Bicepssehne rechts diagnostiziert. Der MRI-Befund sei nicht eindrücklich gewesen.
Da ein ausgeprägter Leidensdruck mit maximaler Schmerzsymptomatik bestehe, sei
zur erneuten arthroskopischen Beurteilung mit Bicepssehnentenotomie geraten
worden. Am 14. Januar 2014 (IV-Akte 22.18) wurde eine Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie,
Fremdkörperentfernung und subacromiales Débridement rechts durchgeführt, es
stellte sich eine deutliche Beschwerdebesserung ein (vgl. Telefonnotiz vom 21.
Januar 2014, Suva-Akte 22.13 und Bericht vom 12. März 2014, IV-Akte 22.6).
Danach berichtete er wieder über eine ausgeprägte bewegungsabhängige
Schmerzhaftigkeit (Bericht vom 28. April 2014, IV-Akte 23.16). Die Beschwerden
werden am ehesten im Rahmen einer symptomatischen AC-Arthrose nach Resektion
von acromialen und claviculären Osteophyten gesehen (Bericht vom 2. Juni 2014,
IV-Akte 23.10).
Gemäss Suva-Kreisarzt Dr. med. D____ liegt an der Schulter
rechts ein Endzustand vor, bezüglich Sternum müsse die Re-Ostheosynthese des
Sternums abgewartet werden (Vorlage vom 9. Juli 2014, IV-Akte 23.5). Aus
schulterorthopädischer Sicht sei die Behandlung vorerst abgeschlossen. Die
Rotatorenmanschette sei klinisch intakt, das AC-Gelenk klinisch stabil,
haltungsbedingte Schmerzen seien aufgrund der Sternumproblematik nicht
auszuschliessen (Bericht vom 29. Oktober 2014, IV-Akte 24.12). Im Bereich des
Sternums bestehe weiterhin ein nicht zufriedenstellender Verlauf mit
persistierenden Schmerzen links parasternal (Bericht vom 5. November 2014,
IV-Akte 24.10). Am 26. November 2014 (IV-Akte 24.8) äusserte sich Kreisarzt Dr.
med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, dahingehend, dass die Behandlung des
Sternums noch andauere und der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne. Die
Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Schliesslich äusserte Dr.
med. F____, Chefarzt Thoraxchirurgie (Bericht vom 17. April 2015, [...],
IV-Akte 25.8) dass radiologisch der Eindruck bestehe, dass die Fraktur des
Sternums zunehmend durchbaut sei, klinisch imponiere sie deutlich stabil.
Aktuell werde am ehesten davon ausgegangen, dass die Beschwerden durch das
Osteosynthesematerial verursacht würden. Im folgenden Bericht entnahm er jedoch
der Skelettszintigraphie, dass die Sternumfraktur nicht konsolidiert und
durchgebaut sei. Der Beschwerdeführer habe weiterhin über starke Beschwerden,
die seine Lebensqualität deutlich einschränkten, berichtet, weshalb eine
operative Revision mit Wechsel der Sternumplatte indiziert sei (Bericht vom 8.
Oktober 2015, IV-Akte 26.26).
Am 19. Oktober 2015 (Bericht vom 29. Oktober 2015, IV-Akte
26.16) erfolgte die Osteosynthesemetallentfernung, Restabilisierung,
Spongiosaplastik des Sternums mit Spongiosa aus dem rechten Beckenkamm.
Postoperativ habe sich eine deutliche Schmerzreduktion im Bereich des Sternums
gezeigt. Im Bereich der Entnahmestelle am Beckenkamm seien diese allerdings
noch ausgeprägt (Bericht vom 13. November 2015, IV-Akte 26.9). Schliesslich
wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine chronifizierte, komplexe
und multifaktorielle Schmerzsymptomatik bestehe (Bericht vom 30. Dezember 2015,
IV-Akte 26.3). Vier Monate nach der Operation habe weiterhin eine ausgeprägte
Schmerzproblematik im Bereich des Sternums sowie im Bereich der Spongiosaentnahme
im rechten Beckenkamm bestanden. Die postoperativen Schmerzen würden noch
mehrere Monate vorhanden sein (Bericht vom 23. Februar 2016, IV-Akte 27.9).
Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. Mai 2016
(IV-Akte 31.30) ergab weiterhin Thoraxschmerzen im Bereich des Sternums, ebenso
in der rechten Schulter. Das Sternum selbst sei rechtsseitig wenig
druckempfindlich, linksseitig bestehe eine deutliche Druckdolenz. Die Schmerzen
strahlten dann auch in den Oberbauch aus. Die seitliche Thoraxkompression sei
schmerzfrei möglich, die sagittale Thorax-kompression löse auf der linken Seite
Schmerzen im sternocostalen Übergang aus, rechts bestehe keine Druckdolenz bei
der sagittalen Thoraxkompression. Die Clavicula rechts sei stabil, aber druckdolent.
Die AC-Gelenksregion rechts sei ebenfalls druckempfindlich, die Palpation der
rechten Schulter zeige eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne und der
Subscapularissehne, die lange Bicepssehne sei palpatorisch frei, auch das
Tuberculum majus sei schmerzfrei. Die Beweglichkeit sei in beiden Schultern
deutlich eingeschränkt.
Dr. med. F____ hielt schliesslich fest, trotz Reoperation und
diverser Schmerztherapien seien weiterhin Restbeschwerden im Bereich des
Sternums vorhanden, die Bildgebung sei allerdings unauffällig. Die Beschwerden
könnten nicht erklärt werden, es werde eine Anbindung an die Schmerzklinik
empfohlen. Es könne dem Beschwerdeführer keine weiteren
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden (Bericht vom 24. Mai 2016,
IV-Akte 31.23).
2.7.
Bei den Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. med. C____, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 25. November 2016
(IV-Akte 34) und vom 24. April 2017 (IV-Akte 48) handelt es sich sowohl um
einen reinen Aktenbericht als auch um eine versicherungsärztliche interne
Beurteilung. Dabei stützt er sich auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes,
die ebenfalls eine versicherungsinterne Stellungnahme darstellt, und
zusätzlich, aufgrund des Erfordernisses der Unfallkausalität, zum Teil einen
anderen Fokus verfolgt als Berichte für die IV-Stelle. Die Beurteilung des RAD
ist daher besonders kritisch zu würdigen, zumal sie in Bezug auf das Ausmass
der Arbeitsfähigkeit neben dem Bericht des Kreisarztes die alleinige umfassende
Grundlage für den Rentenentscheid der IV-Stelle dient.
2.8.
Zunächst ist die Ansicht des RAD-Arztes, die in die
streitgegenständliche Verfügung eingeflossen ist, dass zwischen den einzelnen
Eingriffen jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, zu hinterfragen.
Den zahlreichen Arztberichten und Verlaufskontrollen lässt sich entnehmen, dass
die Verheilung der Sternumfraktur äusserst komplikationsbehaftet und langwierig
war. Schliesslich wurde diese erst am 19. Oktober 2015 letztmals operiert, und
damit sechs Jahre nach dem Unfall, da sie erst zu diesem Zeitpunkt als
ausreichend konsolidiert für eine Plattenentfernung angesehen wurde. Wiederholt
wurde die medizinische Meinung geäussert, dass sich die Beschwerden an Sternum
und an der Schulter wechselseitig negativ beeinflussen würden. Es handelt sich
überdies ganz klar um somatische Beschwerden. Dies zeigt, dass mitnichten von
einer vollen Arbeitsunfähigkeit in den einzelnen Zeitspannen zwischen den
Operationen ausgegangen werden kann. Beispielhaft ist dies demonstriert am
Feststellen einer Osteonekrose im ehemaligen Frakturbereich (Bericht vom 28.
März 2011, IV-Akte 16.35), Auftreten von stärkeren Schmerzen (Bericht vom 5. September
2011, IV-Akte 16.17), einer Operation des Sternums im Januar 2012 (vgl. IV-Akte
16.3) als auch dem Vorschlag einer subacromialen Dekompression im Juni 2012
(IV-Akte 18.26 und 18.35). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. November
2012 wurde dem Beschwerdeführer jedoch keine Rente zugesprochen (vgl. die
angefochtene Verfügung, IV-Akte 52 S. 7). Die IV-Stelle begründete dies in der
Verfügung damit, dass sich ab Oktober 2010 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
verbessert habe und stellte auf das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil
ab. Erst ab September 2012 liege aufgrund einer Operation eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vor. In diese Überlegungen flossen jedoch weder die in der
Zwischenzeit dokumentierten Beschwerden noch die vom Beschwerdeführer erwähnte
Operation des Sternums von Januar 2012 ein, über die sich in den vorliegenden
Akten kein Arztbericht findet. Ebenso wenig berücksichtigte die IV-Stelle, dass
auch die Suva dem Beschwerdeführer zumindest ein Taggeld auf der Basis einer
50 %igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2011 zusicherte (IV-Akte 16.21) und
die Taggeldleistungen erst mit dem 31. Juli 2016 einstellte (IV-Akte 31.18).
2.9.
Der Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit in den Zeiträumen zwischen
den einzelnen Operationen ist damit nicht nachvollziehbar begründet und es
drängen sich diesbezüglich weitere Abklärungen auf.
2.10.
Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob über den 31. Juli 2016
hinaus zweifelsfrei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten alternativen
Tätigkeit erstellt ist.
2.11.
RAD-Arzt Dr. med. C____ vertrat im Bericht vom 25. November 2016
(IV-Akte 34) die Meinung, dass die subjektiv anhaltenden Beschwerden bei
regelrechter Bildgebung somatisch nicht erklärbar gewesen seien, weshalb Dr. med.
F____ keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe ausstellen können,
sondern eine Anbindung an die Schmerzklinik empfohlen habe. Daraus könne keine
massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden.
Dies aufgrund Selbstlimitierung. Am 24. April 2017 (IV-Akte 48) nahm Dr. med. C____
ein weiteres Mal Stellung. Organisch nicht erklärbare Beschwerden implizierten
nicht automatisch psychiatrische Abklärungen. Der Beschwerdeführer habe
psychisch keinen derart auffälligen Eindruck hinterlassen, der Anlass für
weitere Abklärungen sei. Entsprechende Hinweise seien den Akten nicht zu
entnehmen.
2.12.
Was die Zeit nach der letzten Sternumoperation vom 19. Oktober 2015
anbelangt, so kann vom Arztbericht des Dr. med. F____ nicht unbesehen auf eine
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Arzt wollte
damit einzig zum Ausdruck bringen, dass er in seinem Fachgebiet und bezüglich
der Beschwerden im Sternum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr
ausstellen könne. Er verwies den Beschwerdeführer jedoch an die Schmerzklinik.
Von dieser wurde jedoch kein Bericht eingeholt, ebenso wenig wurde eine
entsprechende Begutachtung in Auftrag gegeben. Dies wäre jedoch angesichts der
Diagnose eines chronischen multifaktoriellen Schmerzsyndroms (IV-Akte 26.3)
aufgrund der Abklärungspflicht der Versicherung (Untersuchungsgrundsatz, Art.
43 Abs. 1 ATSG ) unerlässlich gewesen.
2.13.
Die Meinung des RAD-Arztes, wonach sich eine psychiatrische
Beurteilung nicht aufdränge, überzeugt ebenfalls nicht. Handelt es sich um eine
Somatisierung der Beschwerden, was angesichts der persistierenden Beschwerden
als möglich und plausibel erscheint, so ist dies in der Regel psychiatrisch zu
beurteilen. Dass der Beschwerdeführer bisher nicht in psychiatrischer
Behandlung war, daraus kann die IV-Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten,
denn bis anhin standen seine somatischen Beschwerden ganz klar im Vordergrund.
Vielmehr ist eine mögliche Schmerzstörung abzuklären. Insgesamt ist daher
mindestens eine bidisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.
2.14.
Die vom RAD-Arzt gezogenen Schlussfolgerungen
sind nicht immer in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, sondern sind vor allem
in den genannten Punkten widersprüchlich und unvollständig. Sein Bericht wird
damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht gerecht. Es kommt ihm
daher keine volle Beweiskraft zu. Es wurden wesentliche Punkte des
medizinischen Sachverhalts nicht ausreichend abgeklärt und es handelt sich bei
der psychiatrischen Relevanz der Schmerzproblematik um eine bisher vollständig
ungeklärte Frage, sodass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4), damit sie eine Begutachtung veranlasst und danach erneut
über den Rentenanspruch entscheidet. Bei Vorliegen eines psychiatrischen
Beschwerdebildes wird sich das Gutachten auch zu den Kriterien gemäss BGE 141 V
281 E. 4 zu äussern haben (BGE 143 V 418).
3.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an
die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
3.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
3.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht,
bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu
betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 16. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: