Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.204
VD.2017.205
URTEIL
vom 11.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2017
betreffend Nachsteuern zu den
kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2011 und pro 2012
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) war in den Steuerperioden 2011 und 2012 Alleinbeteiligter
und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B____ GmbH, welche die Restaurants
C____ und D____ in Basel betrieb. Die Gesellschaft wurde mit Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. September 2014 aufgelöst und konkursamtlich liquidiert.
Mit den in Rechtskraft
erwachsenen rektifizierten ordentlichen Veranlagungsverfügungen vom
11. Juni 2013 resp. 17. Juli 2014 sind die kantonalen
Steuern wie auch die direkte Bundessteuer des Rekurrenten für die
Steuerperioden 2011 und 2012 festgesetzt worden. Nach einer am
23. September 2014 durchgeführten Revision bei der B____ GmbH
leitete die Steuerverwaltung für diese beiden Steuerperioden ein Nachsteuer-
und Strafverfahren ein. Mit Nachsteuerverfügung vom 20. Oktober 2015
legte die Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2011 ein
nachzubesteuerndes Einkommen von CHF 158'769.– betreffend die kantonalen
Steuern resp. von CHF 190'500.– betreffend die direkte Bundessteuer und
für die Steuerperiode 2012 ein solches von CHF 161’383.– betreffend
die kantonalen Steuern resp. von CHF 193’700.– betreffend die direkte
Bundessteuer fest. Daraus folgte eine gesamte Nachsteuerforderung von
CHF 74'440.– mit einem Belastungszins von CHF 8'605.80 für die
kantonalen Steuern resp. CHF 36'443.60 mit einem Belastungszins von
CHF 3'361.50 für die direkte Bundessteuer.
Die gegen diese
Veranlagungen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden
vom 15. Januar 2016 ab. Soweit der Rekurrent diese Entscheide
anfocht, wurde sein Rekurs von der Steuerrekurskommission mit Entscheiden vom
19. Januar 2017, versandt am 10. August 2017, kostenfällig
abgewiesen.
Gegen diese
Entscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 4. September 2017 Rekurs
und Beschwerde (nachfolgend Rekurs) an das Verwaltungsgericht erhoben, mit dem
er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Gutheissung
seiner im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen gegen die angefochtenen
Nachsteuerforderungen beantragt. Auf Eingabe des Rekurrenten vom
24. September 2017, mit welcher er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Steuerrekurskommission verzichtet
mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme zum Rekurs
und beantragt dessen kostenfällige Abweisung. Die Steuerverwaltung liess sich
zum Rekurs nicht vernehmen. Der Rekurrent reichte mit Eingabe vom
20. Oktober 2017 aufforderungsgemäss Angaben zu seinem Einkommen und
Bedarf ein. Innert der gesetzten Frist verzichtete er aber auf eine weitere
Äusserung zur Eingabe der Vorinstanz. Mit Eingabe vom
14. Februar 2018 teilte der Advokat [...] mit, dass er vom
Rekurrenten im vorliegenden Verfahren mandatiert worden ist.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2011 und 2012 (Verfahren VD.2017.204) und andererseits auf die
direkte Bundessteuer pro 2011 und 2012 (Verfahren VD.2017.205). Beide
Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben
Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben
Rechtsfragen, welche aufgrund materiell identischer Bestimmungen zu beurteilen
sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249 und 250 vom 15. Juni 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711 und 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz; StG;
SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 und 32
Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine
spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 DBG). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung
über den Vollzug der direkten Bundessteuer; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3
1.3.1 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der
angefochtenen Verfügungen zu. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist –
unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung – einzutreten (§ 171
Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2
i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG).
1.3.2 Die
rekurrierende Partei hat nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ihren
Standpunkt in der Rekursbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Aus der
Rekursbegründung muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid
antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht
prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht dem Rügeprinzip entsprechend nur die
rechtzeitig und konkret vorgebrachten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305; VGE VD.2017.176 vom 28. Februar 2018 m.H.).
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- 9oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
Mit seinem
Rekurs beantragt der Rekurrent, alle gegen ihn hängigen Verfahren
abzuschliessen und, „da [er] nicht mehr von der GmbH besitze und“ über „keine
Aktien“ mehr verfüge, „vom ganzen Verfahren ‘freizusprechen’“. Wie aus den
diesbezüglich nicht angefochtenen Entscheiden der Vorinstanz hervorgeht, sind
die angefochtenen Nachsteuerveranlagungen in verschiedenen Punkten nicht mehr
strittig (siehe angefochtene Entscheide, E. 2b/aa). Strittig sind nur noch
die von der Steuerverwaltung jeweils vorgenommenen Aufrechnungen von Einnahmen
des Restaurants C____ in der Höhe von CHF 206'054.– im Jahr 2011
resp. CHF 218'452.– im Jahr 2012 und von Nettoeinnahmen der Mitarbeiterinnen
des Etablissements im Umfang von CHF 87'500.– im Jahr 2011 resp.
CHF 99'750.– im Jahr 2012 (siehe angefochtene Entscheide, E. 2b/bb).
Bezogen auf diesen strittig gebliebenen Streitgegenstand ist auch das genannte
Rechtsbegehren zu verstehen.
3.1 In
den angefochtenen Entscheiden hat die Vorinstanz zunächst in zutreffender Weise
die allgemeinen Erfordernisse für die Vornahme einer Nachbesteuerung umfassend
dargelegt. Danach setzt eine Nachbesteuerung die Unterbesteuerung durch eine
bereits rechtskräftige Veranlagung, aufgrund derer ein eigentlicher
Steuerausfall entstanden ist, sowie das Auftreten von neuen Tatsachen und Beweismitteln
bzw. das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens voraus (vgl.
§ 177 StG, Art. 151 DBG). Als neu gelten Tatsachen und
Beweismittel, wenn sie im ordentlichen Veranlagungsverfahren bzw. während des
anschliessenden Rechtsmittelverfahrens nicht aktenkundig waren und insofern
erst nach der rechtskräftigen Veranlagung zum Vorschein gekommen sind. Sofern
die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden können, nimmt die Steuerbehörde eine Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen nach § 158 Abs. 2 StG bzw. Art. 130
Abs. 2 DBG vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung
und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Die Bestimmungen über
die Verfahrenspflichten und die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach § 153 ff. StG
und Art. 126 ff. DBG sind im Nachsteuerverfahren sinngemäss anwendbar
(zum Ganzen angefochtene Entscheide, E. 3).
3.2 In
Bezug auf den vorliegenden Fall hat die Vorinstanz erwogen, die
Steuerverwaltung habe im Rahmen der Revision der B____ GmbH festgestellt,
dass weder ein Kassabuch geführt noch Tagesabrechnungen der Kasse vorgenommen
worden seien, die Buchhaltung offensichtlich nicht ordnungsgemäss geführt
worden sei und die erzielten Umsätze und Erträge nicht lückenlos nachvollzogen
werden könnten. Dies und weitere festgestellte Mängel hätten zur Folge, dass
die Steuerfaktoren bereits auf Stufe der Gesellschaft nicht hätten ermittelt
werden können und hätten ermessensweise festgesetzt werden müssen. Im Einzelnen
seien die Aufrechnungen sowohl aufgrund der Mängel bei der Umsatzverbuchung im
Restaurationsbetrieb als auch der nicht sachgerechten Umsatzverbuchung aus der
Vermietung von Zimmern an die Mitarbeiterinnen des Etablissements erfolgt. Da
die Aufrechnungen in der Gesellschaft beim Rekurrenten eine geldwerte Leistung
darstellten, seien im Rahmen der Nachbesteuerung auch die persönlichen
Steuerfaktoren des Rekurrenten ermessensweise zu ermitteln (zum Ganzen
angefochtene Entscheide, E. 4).
4.1 Der
Rekurrent bestreitet im vorliegenden Verfahren zunächst die ihm als Organ der B____ GmbH
vorgeworfene unterlassene Buchführung als Grundvoraussetzung für die
ermessensweise Taxation. Er macht geltend, dass „Immer Kassenbeleg (buch) von
Tages oder Monates und Jahres Umsatz“ vorhanden gewesen sei. Anhand dieser Belege
sei die Mehrwertsteuer abgerechnet worden. Er macht zudem geltend, dass er die „Ermessenstaxation
und das Nachsteuerverfahren nicht mitbekommen habe und deswegen nicht
rechtzeitig habe Einsprache erheben“ können, „weil [ihm] alle Akten von der
Buchhaltung gefehlt“ hätten (zum Ganzen Rekursbegründung, S. 2).
4.2 Diese
Ausführungen können sich offensichtlich bloss auf die Steuerverfahren gegenüber
der B____ GmbH beziehen, hat der Rekurrent in dem ihn persönlich
betreffenden Rechtsmittelverfahren doch alle Rechtsvorkehren offensichtlich
rechtzeitig ergriffen. Aus den rechtskräftig gewordenen Veranlagungen im
Steuerverfahren gegenüber der B____ GmbH haben die Vorinstanzen aber keine
nicht weiter überprüfbaren Schlüsse gezogen, sodass dem Rekurrenten insoweit
kein Rechtsnachteil entstanden ist.
4.3 Soweit
der Rekurrent sinngemäss eine Verletzung seines Gehörsanspruchs in diesem
Verfahren geltend macht, bleiben seine Behauptungen unbelegt. Die Behauptung
über die Führung eines Kassenbuches steht auch im Widerspruch zu den eigenen
Aussagen im Verfahren. Anlässlich der Besprechung des Rekurrenten mit
Vertretern der Steuerverwaltung vom 3. November 2015 hat der
Rekurrent auf entsprechende Frage ausgeführt, dass nie Kassenbücher existiert
hätten, obwohl sämtliche Einnahmen bar vereinnahmt worden seien. Mit dieser
Aussage mit Schreiben vom 5. November 2015 konfrontiert, gab er in
seiner Eingabe vom 18. November 2015 an, es sei wahr, dass keine
Buchhaltungsunterlagen und kein Kassenbuch vorhanden seien. Immerhin will er
dies aber seit dieser Eingabe mit dem Konkursbeschlag nach erfolgter
Konkurseröffnung gegenüber der B____ GmbH begründen. Diese Begründung erscheint
aber nicht verständlich. Wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei
ihm gesagt worden, er mache sich strafbar, wenn er „etwas entgegen nehme“ und
sei nicht mehr unterschriftsberechtigt, so hat dies nichts mit einer
allfälligen Einsichtnahme in die beim Konkursamt vorhandenen Akten der B____ GmbH
zu tun. Zudem hat die Steuerverwaltung bereits mit ihrer Vernehmlassung vom
19. August 2016 im Vorverfahren ausgeführt und belegt (Vorakten
Vorinstanz, S. 73), dass sie dem Rekurrenten mit Schreiben vom
19. November 2014 sechs Ordner mit den Buchhaltungsunterlagen der B____ GmbH
der Jahre 2011 und 2012, wie sie ihr eingereicht worden sind,
zurückgesendet hat. Der Rekurrent hätte somit die von ihm behauptete
Buchführung in massgebender Hinsicht ohne Weiteres benennen und belegen können.
5.1 Hinsichtlich
der Aufrechnungen, die infolge der Mängel bei der Umsatzverbuchung im Restaurationsbetrieb
durch die Steuerverwaltung vorgenommen worden sind, hat die Vorinstanz festgestellt,
aus dem Revisionsbericht gehe detailliert hervor, dass in den Monaten Juli und
August 2011 kein Umsatz verbucht und während der ganzen Nachsteuerperiode
kein Kassabuch geführt worden sei (angefochtene Entscheide, E. 4b/bb/aaa).
5.1.1 Aufgrund
dieser Mängel in der Umsatzverbuchung haben die Vorinstanzen zur ermessensweisen
Taxation auf den Erfahrungswert abgestellt, wonach bei Restaurationsbetrieben
ohne warme Küche von einem Bruttogewinn von 80% auszugehen sei. Demgemäss
ergebe sich für die Steuerperiode 2011 aus dem verbuchten Warenaufwand von
CHF 97'462.– (entsprechend 20%) ein gesamthafter Umsatz des Betriebs von
CHF 487'309.– (entsprechend 100%), der abzüglich des tatsächlich verbuchten
Umsatzes von CHF 281'055.– zu einem Aufrechnungsbetrag von
CHF 206'054.– führe. Für die Steuerperiode 2012 ergebe sich aus dem
verbuchten Warenaufwand von CHF 129’690.– (entsprechend 20%) ein
gesamthafter Umsatz des Betriebs von CHF 648'448.– (entsprechend 100%),
der abzüglich des tatsächlich verbuchten Umsatzes von CHF 429’996.– zu
einem Aufrechnungsbetrag von CHF 218’452.– führe (zum Ganzen angefochtene
Entscheide, E. 4b/bb/aaa).
5.1.2 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, dass der Betrieb des Restaurants
D____ vor seiner Eröffnung geschlossen gewesen sei. Es habe daher eine gewisse
Zeit gebraucht, um wieder Gewinn zu erwirtschaften. Sie hätten Küchenwaren
gekauft, die zum Teil ohne Verkauf vergammelt seien. Diese hätten
weggeschmissen und wieder neu gekauft werden müssen. Da beide Betriebe über die
gleiche GmbH gelaufen seien, habe dies den Warenaufwand hochgetrieben. Daher
könne nie von einem Bruttogewinn von 80% ausgegangen werden (zum Ganzen
Rekursbegründung, S. 2).
5.1.3 Bereits
mit seiner Einsprache hat der Rekurrent aber geltend gemacht, dass es sich beim
D____ um ein Speiselokal gehandelt habe, viel Waren nach der Wiedereröffnung
aufgrund des schlechten Geschäftsgangs verdorben seien und der verbliebene
Bestand nach der Geschäftsaufgabe im Jahr 2012 günstig an den Nachfolger
verkauft worden seien. Sinngemäss macht er daher geltend, dass sich der
Warenaufwand von CHF 97'462.– im Jahr 2011 resp. CHF 129'690.–
im Jahr 2012 nicht allein auf das Restaurant C____ sondern auch das
Restaurant D____ bezogen habe, weshalb nicht vollumfänglich auf einen
Warenbezug für ein Restaurant ohne warme Küche ausgegangen und deshalb die
Bruttogewinnannahme von 80% nicht angenommen werden könne. Auf diese
Argumentation ist im vorliegenden Verfahren zwar weder die Steuerverwaltung in
ihren Einspracheentscheiden noch die Vor-instanz in den angefochtenen
Entscheiden explizit eingetreten. Mit ihr hat sich aber bereits der Revisionsbericht
der Steuerverwaltung vom 20. August 2014 eingehend auseinandergesetzt.
Aus den entsprechenden Ausführungen ergibt sich, dass für die Ermittlung der
aufzurechnenden Erträge im Jahr 2011 zunächst auf den Bruttogewinn der
Erfolgsrechnung des Restaurants C____ abgestellt wurde, welcher zwar bereits 79.8%
betragen hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch im Weiteren schlüssig
aufgezeigt worden, dass auf dem Kontoblatt Einkauf Material per
31. Dezember 2011 CHF 40'677.– aufwandmindernd auf das Konto
Darlehen D____ gebucht wurde, ohne dass in der Erfolgsrechnung des Restaurants D____
im Konto Wareneinkauf eine Gegenforderung erfolgt ist. Die Steuerverwaltung hat
daher zu Recht von einem Warenaufwand im Restaurant C____ von CHF 97'462.–
ausgehen dürfen, der ohne Berücksichtigung des Darlehens an das Restaurant D____
einen Bruttogewinn von lediglich 65.3% ergibt. Ebenso korrekt ist der
Warenaufwand des Restaurants C____ für das Jahr 2012, den die
Steuerverwaltung auf CHF 129'690.– festgesetzt hat, ermittelt worden. Mithin
ist bei der gesamten Beurteilung des dem Restaurant C____ zuzurechnenden
Warenaufwands entgegen den Behauptungen des Rekurrenten eine klare Abgrenzung
vom Betrieb des Restaurants D____ erfolgt (zum Ganzen Vorakten, S. 153 ff.)
5.2
Strittig ist
weiter die Aufrechnung von Erträgen aus der Zimmervermietung.
5.2.1 Aufgerechnet
wurden dem Rekurrenten weiter nicht sachgerecht verbuchte Umsatzanteile aus der
Zimmervermietung an Mitarbeiterinnen des Etablissements. Unter Bezugnahme auf
den Revisionsbericht im Steuerverfahren der B____ GmbH hat die Vorinstanz
erwogen, das zwar für die Untervermietung der Zimmer tatsächlich CHF 50.–
pro Tag vereinnahmt und auch verbucht worden seien. Aus verschiedenen, von der
Polizei bestätigten Quellen ergebe sich aber, dass die Damen im fraglichen Zeitraum
pro Tag zwischen CHF 100.– und CHF 150.– hätten abliefern müssen. Es
sei daher eine Aufrechnung von CHF 100.– pro Tag vorgenommen worden. Für
die Anzahl der Arbeitstage habe die Steuerverwaltung auf die Meldesysteme des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sowie des Amts für Wirtschaft
und Arbeit zurückgegriffen. Demnach wurde für die B____ GmbH auf die gemeldeten
insgesamt 1'383 Arbeitstage in der Steuerperiode 2011 und insgesamt 1'995
Arbeitstage in der Steuerperiode 2012 abgestellt. Eine Umsatzaufteilung
von 40% für die Betreiberin des Etablissements und 60% für die tätigen Damen
gelte als branchenüblich. Daraus folge für das Jahr 2011 ein Anteil der
Betreiberin des Etablissements von insgesamt CHF 138'300.–
(1'383 Tage à CHF 100.–), sodass nach Abzug der verbuchten Umsätze
von CHF 50'800.– ein Aufrechnungsbetrag von CHF 87'500.– für die
Steuerperiode 2011 verbleibe. In der Steuerperiode 2012 sei von einem
zusätzlichen Umsatz von insgesamt CHF 199'500.– (1'995 Tage à
CHF 100.–) auszugehen, wovon der tatsächlich verbuchte Umsatz von
CHF 99'750.– abzuziehen sei und somit ein Aufrechnungsbetrag von
CHF 99'750.– resultiere (angefochtene Entscheide, E. 4c).
5.2.2 Dem
hält der Rekurrent entgegen, er habe alle erhaltenen Mieten erfasst. Es könne
nicht sein, dass er die drei zur Verfügung stehenden Zimmer an 1'383 Leute habe
vermieten können. Aus den Unterlagen der Schlichtungsstelle gehe hervor, dass
der Eigentümer die Zimmer erst nach ein paar Jahren zur Verfügung gestellt
habe. Er habe zunächst auch keine Meldungen gemacht, da er die Zimmer nicht
vermietet habe. Nachdem er im Jahr 2011 von der Polizei als Hauptmieter
angezeigt worden sei, habe er das gemacht. Man habe ihm aber erklärt, dies habe
nichts mit den Steuern zu tun. Die Anmeldungen seien durch Herrn [...] gemacht
worden. Er habe nie CHF 100.– oder CHF 150.– pro Zimmer erhalten
(Rekursbegründung, S. 2 f.).
5.2.3 Diese
bereits im verwaltungsinternen Verfahren sinngemäss erhobenen Rügen vermögen
aber an der mangels verlässlicher Unterlagen notwendig gewordenen Schätzung der
Behörden nichts zu ändern. Insbesondere liefert der Rekurrent für die von ihm
behaupteten, deutlich unter den Branchenansätzen liegenden Mietzinseinnahmen
von bloss CHF 50.– pro Zimmer und Tag keinen Beleg. Auch die
Zwischenschaltung einer weiteren Person, wie nun sinngemäss geltend gemacht
wird, bleibt unbelegt. Zu korrigieren gilt es weiter die vorinstanzliche
Feststellung, wonach eine Aufrechnung von CHF 100.– pro Zimmer und Tag
vorgenommen worden sei. Zwar multiplizierte die Steuerverwaltung zur Bestimmung
des Ertrages aus der Vermietung von Zimmern an Mitarbeiterinnen des
Etablissements die vom Rekurrenten polizeilich gemeldete Anzahl Tage mit einem
Tagessatz von CHF 100.– pro Zimmer. Daraus ergaben sich Erträge von
CHF 138'300.– im Jahr 2011 und von CHF 199'500.– im
Jahr 2012. Gleichzeitig zog sie aber den deklarierten Umsatz aus der
Zimmervermietung von CHF 50'800 im Jahr 2011 und von
CHF 99'750.– im Jahr 2012 ab. Die Aufrechnung ergibt sich daher bloss
aus der Differenz der beiden Beträge. Zunächst ist festzustellen, dass die
Ausführungen des Rekurrenten über die verfügbaren Zimmer seinen Angaben im
Abklärungsverfahren der Steuerverwaltung widersprechen. So gab er gemäss dem
Protokoll der Besprechung mit Vertretern der Steuerverwaltung vom
3. November 2015 an, bei voller Auslastung hätten sechs Zimmer zu je
CHF 1'000.– pro Monat vermittelt werden können. Es seien somit im
Zusammenhang mit der Untervermietung an Mitarbeiterinnen des Etablissements
jeweils Einnahmen in der Höhe von CHF 72'000.– pro Jahr möglich gewesen.
Der Rekurrent ist damit grundsätzlich auch von sechs verfügbaren Zimmern
ausgegangen. Die Annahmen der Steuerverwaltung bleiben innerhalb dieses
Rahmens. Teilt man den von den Steuerbehörden aus der Untervermietung von
Zimmern an Mitarbeiterinnen des Etablissements angenommenen Ertrag von insgesamt
CHF 138'300.– im Jahr 2011 und von CHF 199'500.– im
Jahr 2012 durch 365 Kalendertage und den angenommenen Ertrag von
CHF 100.– pro Vermietungstag eines Zimmers, so resultiert daraus die
Annahme einer durchschnittlichen Vermietung von weniger als vier Zimmern im
Jahr 2011 und von rund fünfeinhalb Zimmern im Jahr 2012. Auch
wenn man mit dem Rekurrent davon ausgehen will, dass ein Teil der polizeilichen
Anmeldungen auch Mitarbeiterinnen des Etablissements betroffen hat, die ein
Zimmer in der Liegenschaft des Restaurants C____ gar nie angetreten oder früher
als vereinbart wieder verlassen haben, sodass entsprechend weniger
Mieteinnahmen hätten erwirtschaftet werden können, so ändert dies am
Schätzergebnis nichts. Die Steuerverwaltung ist bei einer notorischen
Bandbreite von Zimmertagespreisen von CHF 100.– bis CHF 150.– vom
unteren Ansatz ausgegangen. Eine allenfalls zu hohe Annahme von Miettagen wird
daher durch einen allfällig eher zu tiefen Tagessatz ausgeglichen.
5.3 Zusammenfassend
sind somit die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen von
Einnahmen des Restaurants C____ in der Höhe von CHF 206'054.– im
Jahr 2011 resp. CHF 218'452.– im Jahr 2012 und von Nettoeinnahmen
der Mitarbeiterinnen des Etablissements im Umfang von CHF 87'500.– im
Jahr 2011 resp. CHF 99'750.– im Jahr 2012 nicht zu beanstanden. Mit
der Nachsteuerverfügung vom 20. Oktober 2015 hat die Steuerverwaltung
damit zu Recht für die Steuerperiode 2011 ein nachzubesteuerndes Einkommen
von CHF 158'769.– betreffend die kantonalen Steuern resp. von
CHF 190'500.– betreffend die direkte Bundessteuer und für die
Steuerperiode 2012 ein solches von CHF 161’383.– betreffend die
kantonalen Steuern resp. von CHF 193’700.– betreffend die direkte
Bundessteuer ermessensweise festgesetzt.
6.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
dem Rekurrenten grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 2'000.– in Bezug auf das Verfahren VD.2017.204 resp. CHF 1'800.– in
Bezug auf das Verfahren VD.2017.205 aufzuerlegen (§ 171 Abs. 4 StG
i.V.m. § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 144 Abs. 1 DBG).
6.2 Mit
Eingabe vom 24. September 2017 hat der Rekurrent indes um
unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (unentgeltliche Prozessführung; § 12
lit. c der Kantonsverfassung [KV, SG 111.100, SR 131.222.1],
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der Rekurrent
erscheint gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem im
Jahr 2017 erzielten Einkommen sowie seinem aktuellen Bedarf als bedürftig.
Da seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, kann ihm die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des Verfahrens somit zu Lasten
des Staates.
6.3 Für
die Begründung des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bedarf es
zudem der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständigung (Art. 29
Abs. 3 BV, vgl. § 12 lit. c KV). Aufgrund des
Umstandes, dass die Vertretung des Rekurrenten durch Advokat [...] vorliegend
erst nach Beendigung des Schriftenwechsels erfolgte, ist diesem keine
Entschädigung auszurichten; in diesem Zeitpunkt war eine Vertretung nicht mehr
notwendig. Die Rekurse wurden durch den Rekurrenten selber begründet, die
Vorinstanzen haben auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet und die
Rekursbegründung konnte in einem späteren Zeitpunkt daher nicht mehr nachgeholt
oder verbessert werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt
die Kosten der Verfahren mit einer Gebühr von insgesamt CHF 3'800.–,
welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des
Staates geht.
Mitteilung an:
Rekurrent und Beschwerdeführer
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.