Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.48
URTEIL
vom 21.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. März 2018
betreffend aufschiebende Wirkung
des Rekurses gegen eine Verfügung des Ressorts Administrativmassnahmen der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 16. Februar 2018 betreffend Sicherungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Mit Verfügungen vom
7. Juni 2011, 30. November 2012 und 24. Juni 2016 entzog das Ressort
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) den Führerausweis
von A____ (Rekurrent) für die Dauer von drei, dreizehn und zwei Monaten. In der
Folge ordnete das AMA mit Verfügung vom 12. September 2016 eine
verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung des
Rekurrenten an, beliess ihm aber vorerst den Führerausweis. Mit Gutachten vom 17. Februar 2017
stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM BS) fest,
dass nach wie vor Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten bestünden. Es
fehlten zwar genügende Hinweise für eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 oder
einen chronisch übermässigen Alkoholkonsum, es sei aber bisher keine selbstkritische
Auseinandersetzung mit den wiederholten Verkehrsdelikten und dem Trinkverhalten
erfolgt. Eine Befürwortung der Fahreignung des Rekurrenten sei derzeit daher nicht
möglich und es werde aus verkehrsmedizinischer Sicht zunächst eine
verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Eignung empfohlen. Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer verkehrspsychologischen
Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung des Rekurrenten teilte dieser dem
AMA mit, dass er bereit sei, die vorgeschlagene verkehrspsychologische Untersuchung
in die Wege zu leiten und meldete sich daraufhin zur verkehrspsychologischen
Fahreignungsuntersuchung an. Da er aber mehrere Termine nicht wahrgenommen
hatte, konnte das Gutachten am [...] Zentrum nicht erstellt werden. Eine
Nachfrage des AMA beim Rekurrenten über das weitere Vorgehen blieb unbeantwortet.
Aus diesem Grund wurde das IRM BS am 19. Dezember 2017 um eine abschliessende
Beurteilung der Fahreignung des Rekurrenten gebeten. Dieses hielt am 5. Januar 2018
schliesslich fest, dass bis zur Testung der charakterlichen und kognitiven
Leistungsfähigkeit die Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer
Sicht nicht gegeben sei. Nach weiteren Abklärungen verfügte das AMA aufgrund dieser
Umstände am 16. Februar 2018 den vorsorglichen Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent
am 1. März 2018 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt (JSD) und stellte den Verfahrensantrag, dem Rekurs sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dieser Verfahrensantrag wurde mit Zwischenentscheid
des JSD vom 14. März 2018 abgewiesen.
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. März 2018 erhobene und begründete
Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 27. März 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
hat. Mit seinem Rekurs beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangte er, dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 29. März 2018 trat der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf den Verfahrensantrag um
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht ein und wies diesen
ab, soweit er als Begehren um Bewilligung einer vorsorglichen Massnahme zu
verstehen sei. Zudem verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und stellte in Aussicht, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nicht bewilligt werden könne, wenn der Rekurrent seine finanziellen
Verhältnisse nicht umfassend offenlege und nachweise. Mit Vernehmlassung vom
19. April 2018 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Der Rekurrent verzichtete auf die Einreichung einer Replik innert der
ihm gesetzten Frist.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Ausführungen der Parteien ergeben
sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27.
Februar 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses den Antrag des Rekurrenten
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom 1. März 2018 abgewiesen
hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016
E. 1.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1). Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist somit zu bejahen.
1.3 Zum
Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1
VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten
grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277 ff., 292). Als Adressat ist der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein aktuelles Interesse an der beantragten Suspendierung des
verfügten Sicherungsentzugs seines Führerausweises. Er ist deshalb gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist einzutreten.
2.1 Beim
angefochtenen Entscheid, mit dem die beantragte Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des eingereichten Rekurses gegen den verfügten
Sicherungsentzug des Führerausweises abgewiesen worden ist, handelt es sich um
eine vorsorgliche Verfügung. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer
bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde
hat zu prüfen, ob die Gründe, die eine sofortige Vollstreckung nahe legen,
wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen. Bei dieser
Interessenabwägung kommt ihr – der Natur der Sache nach – ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu (BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005). Sie ist nicht
gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu
treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr
zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens
darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels eindeutig (positiv oder negativ) sind (BGer 2C_11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 2.3.2; BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286
E. 3 S. 137, 117 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; VGE VD.2016.176
vom 13. Oktober 2016 E. 2.1, VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1,
749/2008 vom 6. Januar 2009).
2.2 Nach
Art. 16 Abs. 1 und 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) sowie Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZ, SR 741.51) dienen Sicherungsentzüge dem Schutz
des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Sie werden unter anderem
verfügt, wenn die betreffende Person wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von
Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich, dass
diese Form des Entzugs im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen
Aufschub erträgt. In Anbetracht der erheblichen Gefahr, die von einem
ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine
vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des
Verfahrens bei einem drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar, bevor die
Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge
ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu verweigern, soweit nicht besondere
Umstände vorliegen (BGer 1C_557/2016 vom 24. März 2017 E. 3.4; BGE 122 II 359
E. 3a, 107 Ib 395 2a; 106 Ib 115 E. 2). Der kantonalen Instanz steht beim
Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(BGE 106 Ib 115 E. 2a; VGE VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 E. 2.2, VD.2011.184
vom 27. Dezember 2011 E. 2.2, 749/2008 vom 6. Januar 2009).
2.3 Bis
zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Anordnung eines
Sicherungsentzugs soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von
Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden
dürfen (BGE 122 II 359 E. 3a; BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2).
Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere
Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem
Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr
zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b; BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005; VGE
VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 E. 2.3, VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011
E. 2.3, 749/2008 vom 6. Januar 2009).
3.1 Unbestritten
ist, dass der Rekurrent gemäss den vorhandenen Akten diverse Eintragungen im
Massnahmenregister des AMA aufweist. So wurde ihm mit Verfügung des AMA vom
7. Juni 2011 der Führerausweis für drei Monate entzogen, da er am 26. März
2010 als Lenker eines Motorrades einen über den Fussgängerstreifen gehenden
Fussgänger erfasste und diesen dadurch erheblich verletzte (act. 5 2/2).
Am 5. August 2012 fuhr er einen Personenwagen in alkoholisiertem Zustand mit
einer nicht qualifizierten Alkoholkonzentration von minimal 0.51 ‰
(Atemlufttest) und am 27. September 2012 fuhr er in fahrunfähigem Zustand
mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von minimal 0.95 ‰, weshalb
ihm mit Verfügung des AMA vom 30. November 2012 der Führerausweis für dreizehn
Monate entzogen wurde (act. 5 2/2). Zudem fuhr er am 29. April 2016 einen
Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten
Atem-Alkoholkonzentration von 0.56 ‰ und am 21. Mai 2016 mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0.74 ‰, wobei er am 21. Mai 2016 einen
Verkehrsunfall verursachte. Aufgrund der beiden letztgenannten Vorfälle wurde dem
Rekurrenten mit Verfügung des AMA vom 24. Juni 2016 der Führerausweis für zwei
Monate entzogen (act. 5 2/2). Schliesslich kam aufgrund eines weiteren Vorfalls
vom 30. Oktober 2015 der Verdacht auf, der Rekurrent habe mit seinem Personenwagen
einen Verkehrsunfall verursacht. Den tatsächlich durch ihn verursachten
Verkehrsunfall meldete er erst einen Tag später bei der Polizei und stand dabei
immer noch unter Alkoholeinfluss (0.25 ‰). Dies führte zur Verfügung des AMA
vom 12. September 2016, mit der eine verkehrsmedizinische Untersuchung der
Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung des Rekurrenten angeordnet wurde (act. 5
2/2). Mit Gutachten vom 17. Februar 2017 stellte das IRM BS fest, dass beim
Rekurrenten in Anbetracht der wiederholten Fahrten in angetrunkenem Zustand von
einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik mit der Unfähigkeit, Trinken und
Fahren strikte trennen zu können, auszugehen sei. Es hätten sich zwar nicht
genügend Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 oder einen
chronisch übermässigen Alkoholkonsum ergeben. Trotz der nicht widerlegbaren
Angabe des Rekurrenten, dass er seit Sommer 2016 eine Alkoholabstinenz
einhalte, müsse darauf hingewiesen werden, dass eine selbstkritische
Auseinandersetzung mit den wiederholten Verkehrsdelikten und dem Trinkverhalten
bislang nicht erfolgt sei. Von daher sei die weitere Verkehrsprognose aus
verkehrsmedizinischer Sicht kritisch zu sehen und eine Befürwortung der
Fahreignung derzeit noch nicht möglich. Es wurde aus verkehrsmedizinischer
Sicht als Wiederzulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am motorisierten
Strassenverkehr das positive Resultat einer verkehrspsychologischen Testung der
kognitiven und charakterlichen Fahreignung empfohlen (act. 5 2/2,
verkehrsmedizinisches Gutachten vom 17. Februar 2017 S. 6). Vor dem
Hintergrund der Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Abklärung
der Fahreignung zwecks Prüfung der Notwendigkeit eines Sicherungsentzugs des
Führerausweises für unbestimmte Zeit, liess der bereits damals anwaltschaftlich
vertretene Rekurrent mit Schreiben vom 20. März 2017 im Rahmen der
Ausübung seines rechtlichen Gehörs dem AMA mitteilen, dass er bereit sei, die
vorgeschlagene Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung als amtlich
angeordnet anzuerkennen und eine entsprechende verkehrspsychologische Untersuchung
freiwillig in die Wege zu leiten.
In der Folge
wurde der Rekurrent aufgefordert, sich selbständig und direkt bei einer
Institution zur verkehrspsychologischen Untersuchung anzumelden, was er auch
tat. Mit Schreiben vom 26. September 2017 teilte die Verkehrspsychologin [...]
vom [...] Zentrum dem AMA mit, dass mehrere Untersuchungstermine vom Rekurrenten
aus unterschiedlichen Gründen (Krankheit, fehlender Dolmetscher, Nichtbestätigung
des Termins) nicht hätten wahrgenommen werden können und der Rekurrent auf ihre
Kontaktversuche nicht mehr reagiert habe, weshalb sie dem AMA die Akte retourniere.
Zudem stellte sie fest, dass kein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt werde.
Darüber wurde der Rekurrent mit Schreiben des AMA vom 5. Oktober 2017 informiert
und es wurde ihm mitgeteilt, dass ohne Absolvierung einer
verkehrspsychologischen Untersuchung die Zeugnisbeurteilung ohne entsprechendes
Gutachten mit mutmasslich negativem Entscheid und einem definitiven
Sicherungsentzug erfolgen würde. Diese Mitteilung blieb unbeantwortet. Mit
Schreiben vom 5. Januar 2018 stellte das IRM BS folglich fest, dass beim
Rekurrenten die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht gegeben sei.
Eine erneute Zeugnisbegutachtung erscheine erst dann sinnvoll, wenn das
Gutachten der Verkehrspsychologie vorliege.
3.2 Aus
diesem Sachverhalt schloss die Vorinstanz, dass sich die Zweifel an der
Fahreignung des Rekurrenten stark erhärtet hätten. Es werde nicht dargetan,
inwiefern unter diesen Umständen das private Interesse des Rekurrenten an der
vorläufigen Belassung seines Führerausweises das erhebliche öffentliche
Sicherheitsinteresse der anderen Verkehrsteilnehmer an der vorsorglichen
Fernhaltung des Rekurrenten vom motorisierten Verkehr überwiegen könnte. Allein
das Fehlen weiterer Verfehlungen im Strassenverkehr vermöge die ernsthaften
Zweifel an seiner Fahreignung nicht aufzuheben. Es erscheine auch irrelevant,
ob dem Rekurrenten am fehlenden Zustandekommen der verkehrspsychologischen Untersuchung
die alleinige Verantwortung zugeschoben werden könne. Tatsache sei, dass er ein
halbes Jahr Zeit gehabt hätte, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen, er
es aber unterlassen habe (angefochtener Zwischenentscheid vom 14. März 2018 S.
3).
3.3 Demgegenüber
führt der Rekurrent aus, dass im vorliegenden Fall die Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen seien, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses rechtfertigen würden. Soweit der Rekurrent moniert, er sei zur
Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung verpflichtet
worden, ohne dass ihm der Führerausweis abgenommen worden sei, ist ihm
entgegenzuhalten, dass er, wie er selber ausführt, sich selbst freiwillig zur Absolvierung
der Untersuchung bereit erklärt hat. Weiter bringt der Rekurrent vor, dass er
sich seit dem letzten Sicherungsentzug seines Führerausweises nicht mehr des
Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht habe und keine Gefährdungen anderer
Verkehrsteilnehmer oder Passanten bewirkt habe. Dennoch sei ihm die alleinige
Schuld für das Nichtzustandekommen der Untersuchung zugeschoben worden, obwohl
dies nicht ohne weiteres vertretbar sei. Vielmehr hätten die zuständigen
Stellen aus unterschiedlichen und nicht nur in seinem Verhalten zu sehenden Gründen
eine entsprechende Fahreignungsuntersuchung nicht durchführen können (Rekurs
vom 22. März 2018 Rz. 15). An einem ersten Termin sei er leicht erkältet
gewesen, weshalb die Verkehrspsychologin nicht in der Lage gewesen sei, ihn am
27. Mai 2017 zu untersuchen (Rekurs vom 22. März 2018 Rz. 18). An
einem zweiten per SMS am 8. Juni 2017 vereinbarten Termin sei die in Aarau
weilende Verkehrspsychologin nicht zugegen gewesen (Rekurs vom 22. März 2018
Rz. 20). Am 29. Juli 2017 sei er nach Aarau gefahren, habe dort rund 35
bis 40 Minuten gewartet, ohne dass etwas geschehen sei, um dann zu hören, dass
die Verkehrspsychologin nicht in der Lage sei, ihn zu untersuchen (Rekurs vom
22. März 2018 Rz. 22). Ein letzter Termin sei nicht zustande gekommen, da er
sich in Genf in Untersuchungshaft befunden habe, ohne dass sein Vertreter dies
der Verkehrspsychologin mitgeteilt hätte (Rekurs vom 22. März 2018
Rz. 23). Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, er habe die
verkehrspsychologische Untersuchung absichtlich nicht wahrgenommen. Im Gegenteil
werde er sich alsbald erneut bei einer entsprechenden Untersuchung anmelden (Rekurs
vom 22. März 2018 Rz. 25). Schliesslich sei er aus beruflichen Gründen auf seinen
Führerausweis angewiesen (Rekurs vom 22. März 2018 Rz. 26). Demnach sei der
Entzug der aufschiebenden Wirkung zum Schutz der Öffentlichkeit nicht zwingend
notwendig.
3.4 Diese
Rügen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz umzustossen.
Wie die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 19. April 2018 zutreffend festgestellt
hat, ist dem vom Rekurrenten eingereichten SMS-Verkehr (act. 3, Beilage 4)
nicht zu entnehmen, dass es weitgehend an der Verkehrspsychologin gelegen haben
soll, dass die vereinbarten Termine zwischen ihr und dem Rekurrenten zur
verkehrspsychologischen Untersuchung nicht zustande gekommen sind. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (act. 4). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Rekurrent offenbar
auch für seinen Basler Rechtsvertreter im verwaltungsrechtlichen
Rekursverfahren nicht mehr erreichbar gewesen war, so dass auch auf die Einreichung
der verlangten Unterlagen zum Beleg der geltend gemachten prozessualen
Bedürftigkeit und auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden ist.
Wie es sich mit
den an die Adresse der Verkehrspsychologin [...] erhobenen Vorwürfen verhält,
kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn es nicht einzig und allein am
Verhalten des Rekurrenten gelegen haben soll, dass eine verkehrspsychologische
Untersuchung damals nicht hat stattfinden können, ist nicht ersichtlich,
weshalb der Rekurrent, der sich weiterhin zu einer solchen Untersuchung bereit erklärt,
sich spätestens seit dem Schreiben des AMA vom 5. Oktober 2017 nicht
einmal für eine verkehrspsychologische Untersuchung hat anmelden können. Daraus
darf auf Grund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geschlossen
werden, dass der Rekurrent sich nicht ernsthaft um die Ausräumung der aufgrund
des Gutachtens des IRM BS vom 17. Februar 2017 unbestrittenermassen
bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung bemüht. Diese Zweifel haben sich zudem
mit der neuen Mitteilung des IRM BS vom 5. Januar 2018 (act. 5 2/2),
wonach zurzeit die Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht
nicht gegeben sei, stark erhärtet. Daran ändert auch nichts, dass dem
Rekurrenten seit dem letzten Sicherungsentzug seines Führerausweises keine
Begehung neuer Strassenverkehrsdelikte vorgeworfen wird, zumal er sich während dieser
Zeit gemäss eigenen Angaben auch längere Zeit in Haft befunden hat.
3.5 Demnach
durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu Recht darauf
schliessen, dass die Fahreignung des Rekurrenten weiter abzuklären ist, weshalb
der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
3.6 Aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr ist es geeignet,
erforderlich und zumutbar, dem Betroffenen den Führerausweis vorsorglich zu
entziehen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestehen, die
weiterer Abklärung bedürfen (BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; BGer
1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 3.4, 1C_356/2011 vom
17. Januar 2012 E. 2.2). Solche abklärungsbedürftigen Bedenken
bestehen hier (vgl. E. 3.4 oben). Der Rekurrent wird in seiner persönlichen
Freiheit somit nicht unverhältnismässig eingeschränkt, wenn ihm der
Führerausweis bis zum Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung entzogen
bleibt. Seine betreffende Rüge geht danach fehl (Rekurs vom 22. März 2018
Rz. 26).
4.1 Insgesamt
erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang
entsprechend trägt der Rekurrent grundsätzlich die Verfahrenskosten (§ 30 Abs.
1 VRPG).
4.2 Der
Rekurrent beantragt aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).
Es obliegt dem
Rekurrenten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen
und zu belegen, was ihm bereits mit Verfügung vom 29. März 2018 mitgeteilt
worden ist. Vorliegend hat er sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Hinweis auf ein nachzureichendes Kostenerlasszeugnis allein
damit begründet, dass er seinen monatlichen Bedarf mit seinem derzeitigen Erwerbseinkommen
knapp zu decken vermöge. Da er es innert der ihm gesetzten Frist zur Einreichung
einer Replik unterlassen hat, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen
und nachzuweisen, ist seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt. Sein Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. Unter
diesen Umständen kann die Frage, ob der Rekurs als aussichtslos zu beurteilen
ist, offenbleiben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
Bundesamt für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.