Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.11
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2017 betreffend Abweisung
der Anträge auf Fortführung einer abgebrochenen Einvernahme mit der
Beschuldigten, Konfrontationseinvernahme sowie Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens
Sachverhalt
Nachdem das
Strafgericht A____ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 14. Juni 2016 vom Vorwurf
verschiedener Sexualdelikte zum Nachteil von B____ freigesprochen hatte,
erstattete dieser seinerseits Anzeige wegen falscher Anschuldigung, Irreführung
der Rechtspflege, Verleumdung sowie Ehrverletzung / übler Nachrede gegen B____
und konstituierte sich als Privatkläger. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 beantragte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die abgebrochene Einvernahme mit der
Beschuldigten vom 24. Februar 2017 sei zu Ende zu führen und der Privatklägerschaft
das Teilnahmerecht zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Anschlussfragen zu
stellen. Es sei eine Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten und dem
Privatkläger durchzuführen. Über die Aussagen der Beschuldigten sei ein
Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Mit Verfügung vom 20. November 2017
wies die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisanträge ab.
Mit Schreiben
vom 30. November 2017 hat A____ Beschwerde gegen die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft
erhoben und beantragt, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die gestellten Beweisanträge zuzulassen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 20. Dezember die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 19.
Januar 2018 an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht.
Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig
(§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
worden (vgl. Art. 396 StPO). Laut Art. 394 lit. b
und 318 Abs. 3 StPO sind Beschwerden gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag
ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
Die von der
Staatsanwaltschaft abgewiesenen Beweisanträge erfolgten auf die Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung hin, welche mit der Bemerkung versehen war,
allfällige Beweisanträge seien bis zum 26. Mai 2017 zu stellen, wie es von Art.
318 Abs. 1 StPO vorgegeben wird. Da im vorliegenden Fall bereits feststeht,
dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung beabsichtigt, das
erstinstanzliche Gericht sich somit nicht mehr mit der Sache beschäftigen
könnte und gegen die eigentliche Verfahrenseinstellung die Beschwerde nach Art.
393 Abs. 1 lit. a StPO möglich wäre, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Am
24. Februar 2017 sollte eine Einvernahme mit B____ als Beschuldigter
durchgeführt werden. Gemäss Aktennotiz des Einvernehmenden vom Tag der
Einvernahme geriet die Beschuldigte jedoch nach kurzer Zeit in Rage, fing an zu
schreien, erlitt einen Körperkrampf und „hatte Geist und Körper sichtlich
nicht mehr unter Kontrolle [Hervorhebung im Original]“. Nur mit Mühe habe sie
wieder beruhigt werden können, und die Einvernahme sei in der Folge abgebrochen
worden.
2.2 Der
Beschwerdeführer beantragt das Zu-Ende-Führen der abgebrochenen Einvernahme der
Beschuldigten vom 24. Februar 2017 sowie die Durchführung einer
Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger. Im Weiteren wird beantragt, es
sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Beschuldigten
einzuholen.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft anerkennt, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf
Konfrontation und das Stellen von Ergänzungsfragen habe, es könne jedoch mit absoluter
Sicherheit gesagt werden, dass eine Konfrontation sofort abgebrochen werden
müsste und daher keine weiteren Erkenntnisse bringen würde. Es könnten daher
auf diese Weise weder die Glaubhaftigkeit von Aussagen geprüft werden noch der
Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe gestellt werden. Die
Staatsanwaltschaft verweist auf das Arztzeugnis vom 28. September 2017, mit
welchem die behandelnde Ärztin der Beschuldigten eine schwere posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert und aus ärztlicher Sicht von jeglichen
Situationen der Retraumatisierung (Konfrontation mit der Tat, mit den
Örtlichkeiten und mit allfällig beteiligten Personen) dringend abrät, da die
gesundheitlichen Folgen nicht abgeschätzt werden könnten.
2.4 Ob
die Vorinstanz ‒ wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich
der mündlichen Eröffnung vernommen haben will ‒ von einem Freispruch
wegen erwiesener Unschuld ausgegangen ist und was gegebenenfalls die Motive
waren, oder es sich, wie von der Staatsanwältin behauptet, um einen „In dubio“-
Freispruch gehandelt hat, lässt sich anhand der Akten nicht mehr nachvollziehen.
Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen und es wurde daher kein
schriftliches Urteil verfasst. Die mündliche Begründung der
Strafgerichtspräsidentin wurde nach damaliger Praxis nicht aufgezeichnet.
2.5 Es
ist der Staatsanwältin beizupflichten, dass derzeit von einem weiteren Einvernahmeversuch
abzusehen ist. Ganz unabhängig von den Hintergründen ist die Einvernahme einer
Beschuldigten gegen ihren Willen nie mit Erkenntnisgewinn durchzuführen, da sie
innerhalb ihrer eigenen Strafverfahrens entweder explizit von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen oder aber die Durchführung der
Einvernahme ‒ wie bereits geschehen ‒ auf andere Weise
verunmöglichen kann.
Zweifellos
besteht im vorliegenden Fall ein Spannungsfeld zwischen den Interessen des
Beschwerdeführers, dem als Privatkläger an der Weiterführung des Strafverfahrens
gelegen ist, und denjenigen der Beschuldigten, welche gemäss Arztberichten
unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, aufgrund welcher sie
nicht mit dem zu untersuchenden Sachverhalt konfrontiert werden darf. Es ist daher
unumgänglich, die Ursache für das Verhalten der Beschuldigten zu ergründen.
Sollte sich dabei herausstellen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung
vorliegt, welche eine Befragung verunmöglicht, so ist zum Schutze der
Beschuldigten von weiteren Befragungen abzusehen. Was die Aussagefähigkeit der
Beschuldigten anbelangt, liegt es jedoch nicht im Ermessen der Psychotherapeutin
oder Hausärztin der Beschuldigten, den Verfahrensablauf zu bestimmen. Die Frage
der Aussagefähigkeit der Beschuldigten wird stattdessen von einem von der
Staatsanwaltschaft einzusetzenden forensisch-psychiatrischen Gutachter zu beantworten
sein. Sollte der Gutachter zum Schluss kommen, dass die Aussagefähigkeit der
Beschuldigten gegeben ist, steht der Ansetzung weiterer Einvernahmen unter
Wahrung der Teilnahmerechte des Privatklägers nichts im Wege. Es ist der
Beschuldigten auch dann noch unbenommen, von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch zu machen. Für die Interpretation ihres Verhaltens im Rahmen des
Strafverfahrens ist es jedoch von Bedeutung, ob sie aus medizinischen Gründen
nicht befragt werden kann oder ob das Verhalten ihrem freien Willen entspricht.
Der Gutachter sollte sich neben der Frage der Aussagefähigkeit dazu äussern, ob
die Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet und wie sich diese
gegebenenfalls auf ihre Schuldfähigkeit auswirkt. Gemäss den Ausführungen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 5, S. 3) hat die
Strafgerichtspräsidentin erwogen, es könnte sich um einen Fall von Selbst- oder
Fremdsuggestion handeln. Da dies gegen eine vorsätzliche Tatbegehung sprechen
würde, hat sich das Gutachten auch hierzu zu äussern.
Die Staatsanwalt
ist demnach anzuweisen, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Sinne der Erwägungen
in Auftrag zu geben. Die parallele Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
ist hingegen nicht sinnvoll, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen
ist.
Sollte das
Gutachten die Aussagefähigkeit der Beschuldigten belegen, wird damit die
Möglichkeit geschaffen, die vom Beschwerdeführer geforderte Fortsetzung der
Einvernahme der Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahmerechte durchzuführen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen. Bezüglich
des Antrags auf die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens wird die
Beschwerde abgewiesen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer eine reduzierte Entscheidgebühr von
CHF 300.‒ (inkl. Auslagen). Es wird ihm aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1‘200.‒ (zzgl. 8% MWST) ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, über die Beschuldigte ein
psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich zu ihrer Aussagefähigkeit,
der Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdsuggestion betreffend das behauptete
Tatgeschehen und ihrer Schuldfähigkeit äussert.
Der Beschwerdeführer trägt eine
reduzierte Entscheidgebühr von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen). Es wird ihm
eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.‒ (zuzüglich CHF 96.‒ MWST)
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin 2 (via [...])
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.